Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0114-W/07
Nichtabgabe von Voranmeldungen, Machthaber, Verletzung der Meldepflicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0114-W/07vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.S., (Bf.) vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, RA,
1070 Wien, Lerchenfelderstr. 39, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
1. Juni 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Mag.
Friedrich Uhl, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Mai 2008,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Mai
2008 hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNR. 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vorsätzlich 1.) als abgabenrechtlich
Verantwortlicher der S.KEG für den Zeitraum 2/2003 bis 5/2005 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 2-12/2003 in Höhe von € 27.826,00,
für 1-12/2004 in Höhe von € 9.592,00 und für 1-5/2005 in
Höhe von €°19.998,00 (insgesamt € 57.416,00),
2.) als unbeschränkt haftender
Geschäftsführer der S1.KEG für den Zeitraum 8-9/2006 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 8/2006 in Höhe von € 594,00 und
für 9/2006 in Höhe von € 9.557,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die
Strafsachenstelle durch den Außenprüfungsbericht vom 29. 7. 2005
betreffend die S.KEG und den Außenprüfungsbericht vom 13. 12. 2006
betreffend die S1.KEG und nach Durchsicht der Verrechnungsdaten der
Abgabenkonten davon Kenntnis erlangt habe, dass Umsatzsteuer im oben
angeführten Zeitraum und Ausmaß vorsätzlich hinterzogen worden
sei, da keine UVA-Meldung abgegeben bzw. Umsatzsteuer nicht bezahlt worden sei.
Das genannte Finanzvergehen erscheine daher als hinreichend
begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 1. Juni 2007, in der
ausgeführt wird, dass das angefochtene Straferkenntnis (gemeint ist wohl
der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens) mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei.
Der Bf. sei nie abgabenrechtlich Verantwortlicher der S.KEG
gewesen. Er sei bei dieser Firma lediglich als Arbeiter in der Zeit vom 1.1.2003
bis 28.2.2003 und vom 1.3.2003 bis 31.12.2004 als Angestellter tätig
gewesen. Ab. 1.12.2004 sei er selbstständig tätig gewesen. Dies ergebe
sich aus seinem Versicherungsdatenauszug. Weiters ergebe sich aus seinem
Firmenbuchauszug, dass der Bf. weder persönlich haftender Gesellschafter
noch sonst an dieser Firma beteiligt gewesen sei. Er sei auch nicht für die
Buchhaltung zuständig gewesen. Für diese sei der persönlich
haftende Gesellschafter P.K. verantwortlich gewesen. Der Bf. sei als Disponent
im Frachtgewerbe tätig gewesen.
Unrichtig sei auch, dass der Bf. als unbeschränkt
haftender Gesellschafter der S1.KEG Umsatzsteuer hinterzogen hätte. Der Bf.
habe die Umsatzsteuer und sämtliche Steuerrückstände am 11. 9.
2006 im Betrag von €°38.665,78 bezahlt. Für die
Umsatzsteuervoranmeldungen sei die vom Bf. beauftragte Buchhalterin E.A.
verantwortlich gewesen. Diese habe nach Wissen des Bf. die
Umsatzsteuervoranmeldungen immer pünktlich abgegeben. Der Bf. habe im
Herbst 2006 eine Zahlungsstockung wegen eines Geschäftsrückganges
gehabt, habe aber in der Folge die Umsatzsteuer zur Gänze beglichen.
Daraus ergebe sich, dass der Bf. nicht Steuern hinterzogen
habe. Es treffe ihn auch kein Verschulden an einer allfälligen nicht
rechtzeitigen Meldung der Umsatzsteuer, da er eine gewerbliche Buchhalterin mit
diesen Agenden betraut habe.
Der Bf. stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos zu beheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die
Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz
zurückzuverweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen von zwei Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Mit Bericht vom 29. Juli 2005 wurde eine
Betriebsprüfung bei der S.KEG abgeschlossen. Diese Prüfung führte
zu Abgabennachforderungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 2003 bis Mai
2005, wobei ausgehend von einzelnen verspätet eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen und den vorgelegten Aufzeichnungen Festsetzungen
vorgenommen wurden.
In einem Aktenvermerk zur Prüfung vom 29. Juli 2005
hält der Prüfer fest, dass die S.KEG als Nachfolgefirma der S.GesmbH
am 11. Februar 2001 gegründet worden sei. Der Betriebsbeginn habe sich
wegen einer Erkrankung des Bf. verzögert. Der Bf. habe keine
gesellschaftsrechtliche Funktion in der Firma inne gehabt und im
Prüfungszeitraum als Angestellter und LKW-Fahrer gearbeitet.
Am 22. Februar 2007 erstattete der persönlich haftende
Gesellschafter P.K. eine Stellungnahme und führte aus, dass er mit seiner
Gattin die S.KEG gegründet habe. Er habe aus der früheren Firma des
Bf. das erste Auto angekauft. Der Bf. habe in der Firma als Angestellter
gearbeitet, laufend LKWs angekauft und über alle Gelder disponiert, die er
vereinnahmt und auf ein Konto bei der BAWAG einbezahlt habe, auf dem nur er
zeichnungsberechtigt gewesen sei. Der Bf. habe auch eine gewisse Zeit
"Straßensteuer" und Umsatzsteuer bezahlt, dies dann jedoch eingestellt.
Letztlich habe der Bf. alle Autos in seine neue Firma
übernommen und nichts dafür bezahlt. Mit dem erwirtschafteten Geld
habe sich der Vater des Bf. in seiner Heimat ein Haus gebaut und der Bf. in der
Stadt ein millionenschweres Haus erworben. Der Bf. verfüge nunmehr
über 11 LKWs und ein modernes Büro. Er sei vor einem Jahr in eine neue
Wohnung übersiedelt.
Dem im Strafakt erliegenden Firmenbuchauszug ist zu
entnehmen, dass der Bf. zwischen 24. Februar 2001 und 24. November 2001 als
unbeschränkt haftender Gesellschafter der S.KEG fungiert hat. Am 14.
Februar 2006 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das
Konkursverfahren eröffnet.
Mit Bericht vom 13. Dezember 2006 wurde eine
Umsatzsteuernachschau bei der Firma S1.KEG abgeschlossen. Laut Tz 1 des
Prüfungsberichtes lagen bei Prüfungsanmeldung für die Monate 7
bis 9/2006 keine Voranmeldungen oder Umsatzsteuervorauszahlungen vor. Die
Voranmeldung für Juli 2006 wurde vor Prüfungsbeginn nachgereicht, die
Besteuerungsgrundlagen für die Monate 8 und 9/2006 vom Prüfer
festgesetzt.
Die Firma S1.KEG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.
November 2003 gegründet, der Bf. vertritt seither als unbeschränkt
haftender Gesellschafter.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei
dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und
des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages ist
zunächst auszuführen:
Bei der Firma S.KEG wurden Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate 1- 6/2003 verspätet eingebracht und lediglich
gerundete, zumeist gleich hohe Beträge offen gelegt, da jedoch ein Guthaben
auf dem Abgabenkonto bestand, sind die verspätet gemeldeten Beträge
strafrechtlich nicht relevant. Nur die Voranmeldungen für die Monate Juli
und September 2003 wurden fristgerecht erstattet, für 8 und 10 bis 12/2003
liegen keine Meldungen vor.
Die Prüfung erbrachte dann eine Festsetzung für
den Zeitraum 2-12/2003 in der Höhe von € 29.326,99, die
letztendlich durch eine Veranlagung vom 2. August 2005 auf € 27.826,99
reduziert wurde.
Für das Jahr 2004 wurden die Voranmeldungen wiederum
durchwegs verspätet eingereicht, wobei aber das Abgabenkonto stets ein
Guthaben auswies. Im Zuge der Prüfung erging am 1. Juni 2005 eine
Aufforderung die fehlenden Voranmeldungen ab August 2004 nachzureichen.
Die nach diesem Mängelbehebungsauftrag offen gelegten
und im Zuge der Prüfung festgesetzten Zahllasten betreffen die Monate 8 und
9/2004 in der Höhe von € 1.487,42, 10/2004 € 2.369,24, 11/2004
€ 3.447,74 und 12/2004 € 2.289,44. Der im Einleitungsbescheid
angeführte Tatzeitraum wäre somit zu korrigieren und die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages um den Rechenfehler zu berichtigen.
Für das Jahr 2005 wurden die Voranmeldungen für
die Monate 1 und 2/2005 wiederum erst nach dem Mängelbehebungsauftrag der
Betriebsprüfung vom 1. Juni 2005 eingereicht und Zahllasten in der
Höhe von € 1.419,60 und € 4.594,56 einbekannt.
Für die Monate März bis Mai 2005 wurden keine
Voranmeldungen eingereicht, die Festsetzung erfolgte am 3. August 2005 mit
€ 13.985.
Betreffend die Anschuldigung hinsichtlich
Umsatzsteuerverkürzung bei der Firma S1.KEG ist zu ergänzen, dass
für den Monat August 2006 offensichtlich irrtümlich von einer
Rückstandsaufgliederung ausgegangen wurde. Die Festsetzung nach der
Prüfung betrug € 7.009,54. Die Festsetzung für den Monat 9/2006
€ 9.557,66, wobei die Zahllast nach Prüfungsbeginn elektronisch
nachgemeldet wurde.
Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last
gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes.
Die Bekanntgabe der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages hat daher nicht zwingend im Einleitungsbescheid zu erfolgen, somit
ist eine Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den
Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auch in der
Form einer Erhöhung der zur Last gelegten Verkürzungsbeträge
möglich. Dies stellt keinen Fall eines Verstoßes gegen das
Verböserungsverbot dar (FSRV/0157-W/06 vom 3. Juli 2007 und FSRV/0130-W707
vom 8. Juli 2008).
Im Rahmen der Überprüfung eines
Einleitungsbescheide ist jedoch auch eine Feststellung dahingehend zu treffen,
ob im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein begründeter Tatverdacht der
Abgabenhinterziehung auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist.
Dazu liegt hinsichtlich einer Verantwortlichkeit des Bf.
für steuerliche Belange der S.KEG nur die belastende Stellungnahme des
persönlich haftenden Gesellschafters P.K. vor, wonach der Bf. eine gewisse
Zeit lang Umsatzsteuer bezahlt haben soll. Daraus lässt sich zwar ein
Tatverdacht dahingehend ableiten, dass firmenintern eine Übernahme der
Zahlungsvornahme durch den Bf. erfolgt sein mag, dass er es jedoch auch
übernommen haben soll für die Erstellung und Einreichung der Meldungen
zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen Sorge zu tragen, ist aus der Aktenlage
nicht ersichtlich und eine diesbezügliche Verpflichtung hat ihn im Rahmen
seiner Stellung in der KEG auch nicht getroffen. Der nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG erforderliche Tatverdacht hinsichtlich einer wissentlichen
Unterlassung der Zahlung und des ernstlich für möglich Haltens, dass
auch eine entsprechende Meldung unterbleibt ist somit nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht gegeben.
Zu den angelasteten Vergehen betreffend S1.KEG ist zur
eingeschlagenen Verantwortungslinie des Bf., die Buchhalterin E.A. sei
beauftragt gewesen die Voranmeldungen einzureichen, zu ergänzen, dass im
Gewinnfeststellungsakt eine Bevollmächtigung vom 20. August 2004 erliegt.
Frau E.A. wird dadurch zur Vertretung vor der Abgabenbehörde und zur
Verfassung und Unterfertigung von Eingaben berechtigt.
Das Beschwerdevorbringen war somit geeignet den Tatverdacht
zu entkräften. Nach der Aktenlage ist auch diesbezüglich ein
begründeter Tatverdacht derzeit nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-W/07
- Stammnummer
- 37064
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF