…in den o.a. Streitjahren Umsätze bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als faktischer Machthaber der Firma A (FN 9514p) zuzurechnen sind. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma A wurde festgestellt, dass es sich bei dieser Firma um eine Betrugsfirma gehandelt hat, deren Unternehmenszweck der gewerbsmäßige…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Unrecht als Geschäftsführer der Fa. H. bzw. als alleiniger Machthaber dieser Firma bezeichnet werde. Diese Ausführungen würden keinesfalls den Tatsachen entsprechen, zumal das Verhältnis zum Gasthof H. und seiner Geschäftsführerin nicht nur durch den Bw. selbst mehrmals unmissverständlich aufgeklärt worden sei…
…beschäftigten Personen übereinstimmend ergeben hätten, dass der Bw. zumindest im Zeitraum der formalen Geschäftsführerzeit von S. als Chef und tatsächlicher Machthaber der Fa.D. aufgetreten sei. Dadurch sei die leugnende Verantwortung des Bw. eindeutig widerlegt. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist…
…K., der Bf. sei faktischer Machthaber in der KEG gewesen und ihn hätte die Pflicht getroffen für die Meldung und Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgabenschuldigkeiten getroffen, nicht ausreicht einen begründeten Tatverdacht zu manifestieren. Die als Zeugin einvernommene Buchhalterin hat vielmehr das Parteienvorbringen, der Bf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***34*** über die Beschwerde vom 28. Juni 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 23. Juni 2016 betreffend Kapitalertragsteuer 2010, 2011 und 2012…
…2001, 99/13/0024). Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (Hinweis E 7. Juli 2004, 99/13/0215…
…Bw. im gesamten Tatzeitraum bis zur Konkurseröffnung der Fa.A. (7. August 2000) als tatsächlicher Machthaber die Geschäfte dieses Unternehmens geführt hat, er alle wesentlichen Entscheidungen getroffen hat und so auch für die abgabenrechtlichen Belange der Firma, insbesonders für die Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen K.R., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der…
…ermittelt: Faktische Machtausübung und Unternehmensführung: "Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Pflichtige als faktischer Machthaber des Nachtklubs "C Club" (N GmbH) fungierte und wesentliche Entscheidungen zur Unternehmensführung getroffen hat. Der Pflichtige übte maßgeblichen Einfluss auf die Abwicklung der betrieblichen Tätigkeit und der finanziellen…
…von 2019 von 2023, die nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrages abgeschlossen wurde, erfolgten die steuerlichen Feststellungen betreffend die faktische Machthaberschaft, die Zurechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit für die angenommene Geschäftsführertätigkeit sowie die schätzungsweise Ermittlung deren Höhe entsprechend dem angefochtenen Sicherstellungbescheid vom 5. November 2024.…
…sondern ergaben sich ausschließlich aus dem Umstand, dass dieser aufgrund seiner Position als faktischer Machthaber der GmbH die Möglichkeit hatte, diese Gelder dem Unternehmen zu entnehmen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und aus der sachverständigen Expertise…
…genannt) und B.C. für schuldig erkannt, es hätten in Wien der Bf. als faktischer Machthaber und B.C. als eingetragener Geschaftsführer der X-GmbH a) vorsätzlich durch die Nicht-Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG…
…der Gesellschaft, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen, oblag, da Person-1 als wahrer Machthaber der Gesellschaft fungiert habe. Dazu wird festgestellt, dass die Bf. im Firmenbuch vom Datum-1 bis Datum-5 als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen war. Außer…
…genannten Gesellschaft die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei, da er einwandte, von den faktischen Machthabern nur als Strohmann eingesetzt worden zu sein, die ihm jeglichen Einblick in die Geschäftsgebarung verweht hätten. Aus diesem Vorbringen lässt sich für den Bf. jedoch nichts gewinnen…
…ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich als faktischer Machthaber und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der H-GmbH Verantwortlicher a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer 2008 und 2009 sowie zur Körperschaftsteuer 2009, sohin unter Verletzung der…
…der Ersatzfreiheitsstrafe, die nunmehr mit sechs Wochen bemessen wird. Aus Gründen der Spezial- und Generalprävention gerade im Zusammenhang mit dem Agieren von Personen als faktische Machthaber war für eine weitere Reduzierung der Strafen kein Raum. Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185…
…August 2005 hervorgehe, der nachfolgende handelsrechtliche Geschäftsführer B.M. auch zur Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Bw. gewerberechtlicher Geschäftsführer und faktischer Machthaber der Gesellschaft gewesen. Aus diesem Grund treffe den Bw. kein Verschulden oder höchstens leichte Fahrlässigkeit an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, da er nicht…
…August 2005 hervorgehe, der nachfolgende handelsrechtliche Geschäftsführer B.M. auch zur Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Bw. gewerberechtlicher Geschäftsführer und faktischer Machthaber der Gesellschaft gewesen. Aus diesem Grund treffe die Bw. kein Verschulden oder höchstens leichte Fahrlässigkeit an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, da sie nicht…
…handelsrechtlichen Geschäftsführung. Eine Haftungsinanspruchnahme nach den oben zitierten Bestimmungen kann nur einen handelsrechtlichen Geschäftsführer treffen, ein Einbekennen des M.M. tatsächlich als Machthaber die Gesellschaft geführt zu haben, kann daher nicht zu einer Haftungsübertragung an ihn führen. Eine Haftung eines faktischen Geschäftsführers ist lediglich nach …
…beheben. In diesem Verfahren sei allein die Tatsache neu hervorgekommen, dass die Bf nicht Inhaberin des Einzelunternehmens gewesen sei, sondern der faktische Machthaber XY. Das Finanzamt sei aber diesen Ermittlungsergebnissen gerade nicht gefolgt und gehe weiter davon aus, dass die Bf Inhaberin des Einzelunternehmens sei…