Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0093-W/06
Machthaberstellung und abgabenrechtliche Verantwortlichkeit bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0093-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51
Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 12. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. Jänner
2006, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am 10. Oktober 2006
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. Jänner
2006, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange
Verantwortlicher der Fa. H. vorsätzlich
1) durch die Nichtführung entsprechender
Grundaufzeichnungen (Textziffer 2a des Prüfungsberichtes vom
16.11.2004) eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von
sonstigen Aufzeichnungen verletzt habe; und weiters
2) zumindest ab 4. August 2004 durch die
Nichtführung eines Lohnkontos für T. (Anzeige des Zollamtes X. vom
6.9.2004) eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von
sonstigen Aufzeichnungen (Lohnkonten) verletzt habe.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00
und gemäß
§ 20 Abs. 1 eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 2 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 80,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der bislang finanzstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung
getretene Bw. nach den vorliegenden Unterlagen ohne Beschäftigung und
Einkommen sei.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung, gerichtet an
die von ihm der Behörde bekannt gegebene Wohnanschrift, habe den Bw.
wiederholt wegen behaupteter Auslandsaufenthalte nicht zugestellt werden
können. Aus dem vom Verteidiger vorgelegten E-Mail des Bw. vom
10. Jänner 2006 (Abfertigungsort nicht ersichtlich) ergebe sich
jedoch, dass der Bw. vom Verhandlungstermin Kenntnis gehabt habe.
Es sei daher gemäß den Bestimmungen des
§ 126 FinStrG verfahren worden.
Der Beschuldigte sei, trotz gegenteiliger Behauptungen als
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche der
Fa. H. anzusehen.
Anlässlich von Amtshandlungen der Zoll- und
Abgabenbehörde seien die im Spruch angeführten Verletzungen der
Abgabenvorschriften festgestellt worden.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. die ihm
angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten in Abrede gestellt.
Nach Zitierung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen stellt
der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die vom Gesetz vorgegebenen
Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen
keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 12. Juli 2006, mit
welcher die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens wegen
fehlenden Verschuldens, die Bestellung eines neuen Verfahrenshelfers sowie die
Einvernahme diverser in der Berufung namentlich genannter Zeugen beantragt
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bw.
entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates erstmalig durch
seinen Verteidiger am 10. Jänner 2006 von der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 13. Jänner 2006 Kenntnis erlangt
habe, wobei aus dem vom Verteidiger bei der Verhandlung am 13. Jänner
2006 vorgelegten E-Mail zweifelsfrei ersichtlich sei, dass der Bw. sich zwecks
Arbeitssuche in Spanien aufgehalten habe und es sei daher dem Bw. nicht
möglich gewesen, sich mit seinem Verteidiger über die Aktenlage
ausführlich zu unterhalten, womit schon das ganze Verfahren ad absurdum
gestellt werde, da Grundsätze des Art. 6 MRK hinsichtlich eines
Rechtes auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.
Gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG werde
beantragt, einen neuen Verteidiger zu bestellen, da der bisherige
Verfahrenshelfer nicht die Ansichten des Bw. teile und ihn deswegen auch nicht
mehr in der Berufungsverhandlung vertreten wolle.
Unter Verweis auf die Bestimmung des § 6 FinStrG
führt der Bw. aus, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld die
Unschuldsvermutung zu gelten habe und dass der gesetzliche Nachweis der Schuld
in einem förmlichen Beweisverfahren gemäß
§ 114
FinStrG von Amtswegen zu ermitteln sei, wobei dem Bw. das Antragsrecht zur
Durchführung bestimmter Beweise zukomme und diesen begründeten
Beweisanträgen stattzugeben sei, falls dies im Interesse der
Wahrheitsfindung notwendig erscheine.
Nach Zitierung diverser Gesetzesbestimmungen des
Finanzstrafgesetzes führt der Bw. aus, dass er seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Unrecht als Geschäftsführer
der Fa. H. bzw. als alleiniger Machthaber dieser Firma bezeichnet
werde.
Diese Ausführungen würden keinesfalls den
Tatsachen entsprechen, zumal das Verhältnis zum Gasthof H. und seiner
Geschäftsführerin nicht nur durch den Bw. selbst mehrmals
unmissverständlich aufgeklärt worden sei, sondern auch dem
Gesellschaftsvertrag, dem Handelsregisterauszug, einer ebenfalls beizubringenden
Bankbestätigungen und den Ausführungen der Zeugen T. und R.
zweifelsfrei die Geschäftsführerverhältnisse zu entnehmen
seien.
Folgende Gründe würden sowohl gegen eine
Machthaberschaft als auch gegen eine selbständig verantwortliche
Tätigkeit des Bw. sprechen. Der Bw. sei bei der Fa. H.
ausschließlich geringfügig beschäftigt gewesen. Er sei weder bei
der Hausbank zeichnungsberechtigt gewesen, noch habe er die Firma nach
außen, bei Lieferanten, vertreten. Er sei auch nicht im Handelsregister
eingetragen gewesen. Der Bw. habe der Geschäftsführerin T. lediglich
bei den Kassenabrechnungen geholfen und im Auftrag der
Geschäftsführerin diese gegenüber dem Finanzamt
vertreten.
Die täglichen Aufzeichnungen und Kassenabrechnungen
seien so geführt worden, wie es der Steuerberater, Mag. L., Herrn R.
aufgetragen und dieser an den Bw. weitergegeben habe.
§ 51 FinStrG setze außerdem die subjektive
Tatseite des Vorsatzes voraus. Sowohl das Finanzamt als auch der Spruchsenat
habe dem Bw. ein vorsätzliches Handeln unterstellt, obwohl dieser nach
eigenen Aussagen und nach den Zeugenbestätigungen auf Weisung des Herrn R.
bzw. des Steuerberaters die Aufzeichnungen zugeführt habe.
Es würde nicht den Tatsachen entsprechen und auch
nicht den Ausführungen des Finanzamtes und des Spruchsenates, dass keine
Aufzeichnungen geführt worden wären. Ganz im Gegenteil seien die
täglichen Umsätze erfasst worden (Grundaufzeichnungen), am Abend
sofort in den PC eingegeben und die händischen Aufzeichnungen dann,
scheinbar aufgrund eines Missverständnisses, vernichtet
worden.
Warum es sich hier um Vorsatz handeln solle, sei für
den Bw. unerklärlich.
Wie sich nunmehr bei einer Durchsicht der vom Steuerberater
L. zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen herausgestellt habe, sei
vom Steuerberater selbst keine Buchhaltung für die Fa. H. geführt
und auch keinerlei Abgabenerklärungen für diese Firma an das Finanzamt
gesandt worden.
Tatsächlich seien sämtliche vom Steuerberater
beim Finanzamt unter H.S. eingebrachten Steuererklärungen nicht für
die Fa. H., sondern für den H.S. als Einzelfirma eingebracht
worden.
Das Finanzamt habe jedoch nicht nur die Sonderprüfung
für die Fa. H. angesetzt, sondern auch die Steuererklärungen der
Einzelfirma "Gasthof H.S." als die der Fa. H. geprüft.
Wie sich weiters herausgestellt habe, sei eine Fa. H. nie
als Gewerbebetrieb tätig gewesen, weil diese von der Behörde nicht
eingetragen worden sei.
Das Unternehmen sei als Fa. H.S., Einzelfirma D.
geführt worden.
Für das Einzelunternehmen D. sei jedoch der Bw. nicht
tätig gewesen.
Als weiteres Beweismittel möge dem Berufungssenat auch
ein Schreiben des Herrn R. an den Steuerberater Mag. L. vom 18. November
2004 (Kopie der Berufung beigelegt) dienen.
Darin erkläre Herr R., dass er beim
Prüfungstermin deshalb vom Bw. vertreten worden sei, weil er selbst einen
Gerichtstermin in St. Pölten wahrzunehmen gehabt habe.
Damit bestätige Herr R. die Aussage des Bw., dass
dieser nur im Auftrag und nach Weisung, also keineswegs als
Geschäftsführer oder alleiniger Machthaber gehandelt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern
oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wird vom Bw.
entschieden in Abrede gestellt, dass er für die Führung und
Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen unter Lohnkonten der Fa. H. jemals
verantwortlich gewesen sei. Er verweist dazu auf die vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz getätigten Zeugenaussagen der im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin der Fa. H., T., und
des R. (Lebensgefährte von T.), welche den Feststellungen des Spruchsenates
widersprechen würden.
Im Rahmen ihrer unter Wahrheitspflicht zu Protokoll
gegebenen Zeugenaussagen vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
25. Mai 2004 führten T. und R. übereinstimmend aus, dass für
die Grundaufzeichnungen für die steuerlichen Belange der Fa. H. R.
gemeinsam mit dem Steuerberater Mag. L. verantwortlich gezeigt habe. Der
Steuerberater habe dem Lebensgefährten der Geschäftsführerin, R.,
erklärt, wie er die Tagesabrechnungen durchführen müsse und
dieser wiederum habe dieses Wissen an die Geschäftsführerin
weitergegeben. R. sei die Kontaktperson zum Steuerberater gewesen, er habe auch
die Unterlagen bzw. Belege zum Steuerberater zwecks Erstellung der Buchhaltung
gebracht. Der Bw. selbst sei nach Aussage beider Zeugen lediglich als
finanztechnischer Berater der Fa. H. tätig gewesen.
Aus der Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnis
des Spruchsenates geht nicht einmal ansatzweise hervor, aufgrund welcher
Sachverhaltsfeststellungen und aus welchen Erwägungen der erkennende
Spruchsenat zum Ergebnis gelangt ist, der Bw. sei Verantwortlicher für die
abgabenrechtlichen Belange der Fa. H. gewesen.
Im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates wird dazu
lediglich ausgeführt, dass der Bw., trotz gegenteiliger Behauptungen als
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange, Verantwortlicher
anzusehen sei.
Nach Ansicht des Berufungssenates ergeben sich aus der
Aktenlage des Finanzstrafaktes keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass der Bw. tatsächlich Machthaber und Verantwortlicher für die
abgabenrechtlichen Belange im Rahmen der Fa. H. gewesen ist. Auch ein durch
den Vorsitzenden des Berufungssenates in Vorbereitung der Senatsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates mit dem Steuerberater L. geführtes
Telefonat ergab keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Vielmehr
bestätigte dieser harmonierend mit den inhaltlich wiedergegebenen
Zeugenaussagen von T. und R., dass in den Tatzeiträumen tatsächlich R.
die Kontaktperson und Auskunftsperson der Fa. H. gegenüber dem
Steuerberater gewesen ist.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen.
Die vom Bw. beantragte Beigabe eines Verteidigers und die
Durchführungen der beantragten Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens
sind daher obsolet.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-W/06
- Stammnummer
- 24442
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF