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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0091-W/11

Berufung des faktischen Machthabers wegen Schätzung der Bemessungsgrundlagen und Bestreitung der Machthaberschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0091-W/11vom 10.09.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Beweislastverteilung ist im Finanzstrafverfahren anders gelagert als im Abgabenfestsetzungsverfahren. Die in den Abgabenbescheiden manifestierten Ergebnisse des Abgabenverfahrens haben zwar die Bedeutung einer - wenn auch qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite. Eine eigenständige Nachprüfung ist aber insoweit geboten, als von den Prinzipien des Abgabenverfahrens abweichende Grundsätze des Strafverfahrens (hier insbesondere im Hinblick auf die Beweislast gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG) ein anderes Ergebnis indizieren. Die so genannte Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK schließt eine Umkehr der Beweislast aus (UFS 04.04.2005, FSRV/0062-W/04). Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert eine Finanzstrafbehörde nicht an der Annahme einer Abgabenhinterziehung. Anders als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft aber im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung der Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH 7.2.1989, 88/14/0222; VwGH 22.2.1996, 93/15/0194). Bei einer Schätzung durch eine Finanzstrafbehörde genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 VwGH 25.4.1996, 95/16/0244, UFS 19.05.2005, FSRV/0001-S/05). objektive Tatseite: Der Beschuldigte stellt die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge laut Abgabenbescheide in Frage. Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass im Zuge der Betriebsprüfung folgende Bescheide erlassen wurden: Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 8.6.2011, Nachforderung € 16.926,94; Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 8.6.2011, Nachforderung € 32.183,60; Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 8.6.2011, Nachforderung € 18.754,17; Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 8.6.2011, Nachforderung € 40.229,50. Laut Abgabenkonto wurde am 14. Juni 2011 die Kapitalertragsteuer für 2008 in Höhe von € 33.850,48 sowie Kapitalertragsteuer für 2009 in Höhe von € 64.360,76 festgesetzt. Entgegen den Berufungsausführungen existieren keine Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 mit Nachforderungsbeträgen von € 2.109,12 bzw. € 4.022,95. Vielmehr wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne der Beweislastverteilung gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG eine eigenständige Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge durchgeführt und dabei der Gewinn mit 10 % des Umsatzes (für 2008 betrug der errechnete Umsatz laut Kontrollmitteilungen € 84.634,68, für 2009 € 160.918,00) mit € 8.463,47 bzw. € 16.091,80, woraus sich bei 25% Körperschaftsteuersatz die Körperschaftsteuerbeträge für 2008 von € 2.109,12 (rechnerisch richtig: € 2.115,87) bzw. für 2009 von € 4.022,95 ergeben. Die diesbezüglichen Berechnungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz können - wenn man den laut Akt irrtümlich erfolgten, zugunsten des Beschuldigten zu wertenden Zahlensturz bei der Berechnung für das Jahr 2008 (€ 8.463,47 statt € 8.643,47) außer Acht lässt - unbedenklich für Zwecke des Finanzstrafverfahrens als strafbestimmende Wertbeträge herangezogen werden, zumal die eigenständige Schätzung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz sehr moderat bemessen ist. Zu den verkürzten Umsatzsteuerbeträgen ist festzuhalten, dass es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Unternehmer keine Vorsteuern verrechnen kann. Es mag zwar zutreffen, dass zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung keine Rechnungen der GmbH vorgelegt wurden, aus denen sich Vorsteuern errechnen ließen (da ein Ansprechpartner der zu prüfenden GmbH nicht zur Verfügung stand), doch wird im Zuge der freien Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten ein Vorsteuerausmaß von 1,8% des Gesamtumsatzes in Anlehnung an § 14 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 anerkannt, sodass für 2008 € 1.523,42 und für 2009 € 2.896,52 als Vorsteuer zu berücksichtigen sind und sich für 2008 € 15.403,52 und für 2009 € 29.287,08 als neue strafbestimmende Wertbeträge an Umsatzsteuer ergeben. Aus dem Strafakt ergibt sich zur Kapitelertragsteuer, dass im Rahmen der Betriebsprüfung Kapitalertragsteuer für 2008 von € 33.850,48 sowie für 2009 von € 64.360,76 festgesetzt wurde. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist bei ihrer Berechnung der Kapitalertragsteuer zugunsten des Beschuldigten in eigenständiger Würdigung des Sachverhaltes vom Gewinn in Höhe von 10% des Umsatzes und den nicht entrichteten Umsatzsteuern 2008 und 2009 als verdeckte Ausschüttung ausgegangen und hat als strafbestimmende Wertbeträge die Kapitalertragsteuer für 2008 von € 8.454,47 bzw. für 2009 von € 16.091,80 in dubio pro reo errechnet. Als Folge der verringerten Umsatzsteuerbeträge waren auch die davon abhängigen verkürzten Kapitalertragsteuerbeträge neu zu berechnen: Bemessungsgrundlage 2008: Gewinn von € 8.463,47 und nicht entrichtete Umsatzsteuer von € 15.403,52 ergibt € 23.866,99, davon 33% = € 7.876,15. Bemessungsgrundlage 2009: Gewinn von € 16.091,80 und nicht entrichtete Umsatzsteuer von € 29.287,08 ergibt € 45.378,88, davon 33% = € 14.975,03. Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 212a BAO: Gemäß § 151 Abs. 2 FinStrG hat die rechtzeitig eingebrachte Berufung aufschiebende Wirkung, somit wurde dem ausschließlich im Abgabenverfahren anzuwendenden Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO schon ex lege stattgegeben. Eine weitere Entscheidung darüber ist daher obsolet. Subjektive Tatseite: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht hinsichtlich eines Veranlagungsjahres die Verkürzung einer Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder einer Kapitalertragsteuer bewirkt, indem er zur Verheimlichung der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse bzw. über den daraus gewonnenen Gewinn oder Ausschüttungen in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen mit dem Ziel nicht einreicht, die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer, Körperschaftsteuer bzw. die Kapitalertragsteuer soll zu niedrig bzw. mit Null festgesetzt werden, und dieser von ihm angestrebte deliktische Erfolg tatsächlich auch erreicht wird. Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich seinen Entschluss, die Tat auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat, indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt, allenfalls in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden. Dabei beruht vorsätzliches Handeln in der Regel auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, der jedoch aus einem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten eines Täters zu erschließen ist, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen. Eine der Voraussetzungen der verdeckten Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Dabei sieht es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig an, aus den Umständen des betreffenden Falles, zumeist aus der offenkundigen tatsächlichen Vorteilsgewährung, auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0027). Dem Beschuldigten war bekannt, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH von ihm wahrzunehmen gewesen wären, da er aufgrund der Vollmacht vom 22. Februar 2008 auch für diese Angelegenheiten der H-GmbH zuständig gewesen ist. Da er nicht tätig geworden ist, war ihm auch bewusst, dass Erklärungen und Voranmeldungen für die GmbH nicht fristgerecht abgegeben wurden, woraus eine vorsätzliche Tathandlung abgeleitet werden kann. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschriften) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen. Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Der Spruchsenat hat bei der Strafbemessung als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. Aus dem Akt ergibt sich, dass vor Beginn der Betriebsprüfung allein die Körperschaftsteuer 2008 mit Bescheid vom 18. November 2009 bescheidmäßig festgesetzt war, somit nur für dieses Finanzvergehen von einer vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen ist. Die darüber hinaus begangenen Verkürzungen sind als Versuch zu werten, da eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgaben vor der im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgten Nachforderungen noch nicht erfolgt ist. Laut Auszug aus dem Finanzstrafregister wurde der Beschuldigte wiederholt wegen Finanzvergehen bestraft, davon acht Mal wegen Zigarettenschmuggels oder Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht im Zusammenhang mit der Verbringung von Zigaretten nach Österreich: 1.) Vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG des Zollamtes Berg vom 28. September 1993 wegen Schmuggels gemäß §§ 35 Abs. 1, 44 FinStrG, 2.) Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG des Zollamtes Wien vom 14. April 1994 wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG, 3.) Vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG des Zollamtes Berg vom 10. September 1997 wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG, 4.) Vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG des Zollamtes Berg vom 27. Mai 1998 wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG, 5.) Vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG des Zollamtes Berg vom 19. Juni 1998 wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG, 6.) Vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG des Zollamtes Kittsee vom 24. Mai 2001 wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG, 7.) Vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG des Zollamtes Kittsee vom 16. Mai 2002 wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG, 8.) Erkenntnis des Zollamtes Wien vom 18. Juni 2003 wegen versuchten Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG, 9.) Erkenntnis des Spruchsenates Finanzamt für Körperschaften Wien bzw. Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk Wien vom 26. April 1999 wegen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG, Geldstrafe von ATS 275.000,00, 15 % des Strafrahmens von ATS 1.834.490,00. Bei genauer Betrachtung handelt es sich lediglich um eine einschlägige Vorstrafe, da sich die weiteren Vorstrafen auf Verletzungen von Zollbestimmungen beziehen und somit nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Würde man der Ansicht der Amtsbeauftragten folgen und von acht einschlägigen Vorstrafen ausgehen müssen, wäre wohl von einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung oder einer Abgabenhinterziehung in der Qualifikation des Rückfalls auszugehen, die eine wesentliche Erhöhung des Strafrahmens mit sich gebracht hätten. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vorstrafen deshalb gemäß § 186 FinStrG noch nicht getilgt sind, da der letzte Teilstrafbetrag zur Entrichtung der Geldstrafe von ATS 275.000,00 erst am 25. März 2009 am Strafkonto gebucht wurde und daher die Tilgungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist. Aus dem Abgabenkonto der GmbH ist ersichtlich, dass eine Schadensgutmachung nach wie vor nicht erfolgt ist. Als Milderungsgrund ist die Tatsache zu werten, dass die Taten schon lange zurückliegen und sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat. Auch die damalige schwierige wirtschaftliche Lage der GmbH ist als mildernd zu werten. Als erschwerend ist allein die wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum zu werten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder vorgebracht noch dem Akt zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu verwiesen, in der Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht zu ersehen sind. Zu den erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen eines Straferkenntnisses zählen auch Feststellungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten. Wurden derartige Feststellungen im Straferkenntnis unterlassen, ist im Berufungsverfahren in der Regel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass zweitinstanzlich festgestellte ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Beachtung gefunden haben (vgl. UFS 11.04.2012, FSRV/0007-S/09). Zur persönlichen finanziellen Lage ist aus dem Strafakt zu ersehen, dass der Beschuldigte laut Versicherungsdatenauszug ab 3. Juli 2008 bis 3. Mai 2011 ausschließlich Arbeitslosengeld, Krankengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 10. September 2013 gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass er derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von € 26,00 täglich (entspricht € 780,00 monatlich) beziehe; darüber hinaus habe er kein Einkommen und kein persönliches Vermögen. Persönliche Schulden betragen ca. € 10.000,00 bis € 20.000,00 für offene Telefonrechnungen, Bankverbindlichkeiten. Sorgepflichten habe er für drei minderjährige Kinder und für seine Gattin, welche im Haushalt und in der Kinderbetreuung tätig ist. Von Amtswegen war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass sich der Strafrahmen von € 159.577,76 auf (Körperschaftsteuer für 2008 von € 2.109,12 bzw. für 2009 von € 4.022,95; Umsatzsteuer € 15.403,52 für 2008 und € 29.287,08 für 2009; Kapitalertragsteuer 2008 von € 7.876,15 sowie 2009 von € 14.975,03 = € 73.673,85 x2 =) € 147.347,70 verringerte, sodass allein aus diesem Grund mit einer Herabsetzung der Geldstrafe vorzugehen war. Bei Gesamtbetrachtung dieser Strafzumessungsgründe war unter Bedachtnahme auf die nunmehr bekannt gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (die sich mit dem Inhalt des Strafaktes decken) ausgehend von einer theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe von € 147.347,70 eine Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00 als tat- und schuldangemessen auszusprechen. Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, die nunmehr mit sechs Wochen bemessen wird. Aus Gründen der Spezial- und Generalprävention gerade im Zusammenhang mit dem Agieren von Personen als faktische Machthaber war für eine weitere Reduzierung der Strafen kein Raum. Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal jedoch mit € 500,00 festzusetzen ist. Da das in der Berufung der Amtsbeauftragten zur Begründung einer Erhöhung der Geldstrafe dargelegte Hauptargument von acht einschlägigen Vorstrafen in der Form nicht zutrifft, war für eine Erhöhung der Strafen keine Veranlassung, sodass diese Berufung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 10. September 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0091-W/11
Stammnummer
66909
Gültig
10.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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