Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1537-W/05
Haftung trotz Machthaberschaft eines faktischen Geschäftsführers, Kestbuchung für mehrere Jahre unter dem letzten Prüfungsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1537-W/05vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.M., vertreten durch Dr. Kurt
Kozlik, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Uchatiusgasse 4, vom
16. August 2002 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 2.
und 20. Bezirk vom 18. Juli 2002 gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger nach der am 26.
März 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Beträge
eingeschränkt.
|
Abgabe
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Zeitraum
|
Betrag
|
SZ1 zu U
97
|
1998
|
469,32
|
SZ1 zu U
98
|
1999
|
224,20
|
U
|
4/01
|
2.890,65
|
SZ1 zu DB
5/01
|
2001
|
14,97
|
SZ1 zu U
4/01
|
2001
|
60,03
|
U
|
1997
|
11.733,94
|
U
|
1998
|
5.417,76
|
SZ1
|
2000
|
558,53
|
U
|
1999
|
1.991,13
|
U
|
2000
|
2.446,93
|
U
|
1-4/2001
|
953,80
|
KA
|
1999
|
7.950,41
|
K
|
1997
|
18.025,05
|
K
|
1999
|
1.490,45
|
L
|
1997
|
27.443,66
|
DB
|
1997
|
5.757,65
|
DZ
|
1997
|
678,26
|
L
|
1998
|
881,26
|
DB
|
1998
|
2.773,20
|
DZ
|
1998
|
326,59
|
DB
|
1999
|
1.010,52
|
DZ
|
1999
|
119,04
|
DB
|
2000
|
840,45
|
DZ
|
2000
|
97,09
|
SZ1
|
1997
|
664,03
|
SZ1
|
1998
|
73,09
|
SZ1
|
1999
|
20,21
|
SZ1
|
2000
|
16,81
Summe: €
94.929,03
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk hat am 18.
Juli 2002 einen Haftungsbescheid erlassen und die Bw. für
Abgabenschuldigkeiten der K.GesmbH zur Haftung herangezogen.
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
SZ1 zu U
97
|
1998
|
469,32
|
SZ1 zu U
98
|
1999
|
224,20
|
U
|
4/01
|
2.890,65
|
SZ1 zu DB
5/01
|
2001
|
14,97
|
SZ1 zu U
4/01
|
2001
|
60,03
|
L
|
6/2001
|
51,23
|
DB
|
6/2001
|
1.271,77
|
DZ
|
6/2001
|
144,11
|
U
|
5/2001
|
2.600,52
|
U
|
6/2001
|
1.670,02
|
U
|
1997
|
11.733,94
|
U
|
1998
|
5.417,76
|
SZ1
|
2000
|
558,53
|
U
|
1999
|
1.991,13
|
U
|
2000
|
2.446,93
|
U
|
1-7/2001
|
1.669,15
|
KA
|
1999
|
39.403,72
|
K
|
1997
|
18.025,05
|
K
|
1999
|
1.490,45
|
L
|
1997
|
27.443,66
|
DB
|
1997
|
5.757,65
|
DZ
|
1997
|
678,26
|
L
|
1998
|
881,26
|
DB
|
1998
|
2.773,20
|
DZ
|
1998
|
326,59
|
DB
|
1999
|
1.010,52
|
DZ
|
1999
|
119,04
|
DB
|
2000
|
840,45
|
DZ
|
2000
|
97,09
|
SZ1
|
1997
|
664,03
|
SZ1
|
1998
|
73,09
|
SZ1
|
1999
|
20,21
|
SZ1
|
2000
|
16,81
|
SZ1
|
2002
|
71,64
|
SZ1
|
2002
|
360,50
|
SZ1
|
2002
|
71,64
Summe € 130.738,60
Dagegen richtet sich die Berufung vom 16. August 2002 in
der ausgeführt wird, dass es sich bei den offenen Abgabenschuldigkeiten
größtenteils um Abgabennachforderungen nach einer
Betriebsprüfung handle. Die Bescheide nach der Prüfung seien noch
nicht rechtskräftig. Es handle sich um bestrittene Schätzungen,
demnach sei nicht bewiesen, dass der Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung zur
Last zu legen sei. Es seien weder Umsätze in der errechneten Höhe
getätigt worden noch entsprechende Mittel zur Begleichung der darauf
entfallenden Steuern vorhanden gewesen.
Für den Fall der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz werde die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Am selben Tag wurde auch Berufung gegen die dem
Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide zur Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
erhoben und dazu ausgeführt, dass die im Zuge der Prüfung angesetzten
Schätzungsparameter unrichtig seien.
Der Abschlag von 10 % von den ermittelten Funksignalen sei
zu gering und der durchschnittliche Umsatz von S 120 pro zustande gekommener
Fahrt zu hoch.
Das Verhältnis der über Funk vermittelten Fahrten
und der Fahrten vom Standplatz betrage nach den Erfahrungen im
gegenständlichen Unternehmen nicht 50 %.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli
2005 abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 5. August 2005,
in dem ergänzend ausgeführt wird, dass das Insolvenzverfahren gegen
die K.GesmbH mangels Masse nicht fortgeführt werden konnte, daraus ergebe
sich, dass die Bw. auch die anderen Gläubiger nicht befriedigen konnte.
In der am 26. März 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Gatte der
Bw. als faktischer Geschäftsführer der K.GesmbH die Firma
tatsächlich geführt habe und dazu ein Schreiben vom 25. März 2007
vorgelegt, in dem M.M. bestätigt, dass seine Gattin nur pro forma
handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen sei und er alle
Entscheidungen in dem Unternehmen getroffen habe. Er ersuche daher seine Gattin
aus der Haftung zu entlassen und erkläre sich bereit die Begleichung der
offenen Forderungen zu übernehmen.
Der steuerliche Vertreter brachte weiters vor, dass der
Gatte der Bw. bereits mit einer Einzelfirma wirtschaftliche Schwierigkeiten
gehabt und daher die Entscheidung getroffen habe, seine Gattin als
handelsrechtliche Geschäftsführerin eintragen zu lassen. Die Bw. gehe
nunmehr einer unselbstständigen Tätigkeit nach und verdiene monatlich
lediglich € 850,00 brutto.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in
§ 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
konnten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
dar, somit ist zunächst festzustellen, dass die Gesellschaft am 29. Juni
2002 infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels
kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG aufgelöst
wurde. Die Außenstände können beim Primärschuldner daher
nicht mehr eingebracht werden.
Unbestritten fungierte die Bw. ab 10. April 1992 bis 19.
Juni 2001 als handelsrechtliche Geschäftsführerin, daher oblag ihr
generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der K.GesmbH im Zeitraum ihrer handelsrechtlichen
Geschäftsführung.
Eine Haftungsinanspruchnahme nach den oben zitierten
Bestimmungen kann nur einen handelsrechtlichen Geschäftsführer
treffen, ein Einbekennen des M.M. tatsächlich als Machthaber die
Gesellschaft geführt zu haben, kann daher nicht zu einer
Haftungsübertragung an ihn führen. Eine Haftung eines faktischen
Geschäftsführers ist lediglich nach § 11 BAO in der Folge einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens
realisierbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt,
dass ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat (VwGH
13.08.2003, 2000/08/0032, 2.7.2002, 96/14/0076, 23.1.1997,
95/15/0163).
Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch
dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme
seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die
zukünftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich
macht. Der Umstand allein, dass ein Geschäftsführer seine Funktion nie
ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener
Geschäftsführer zu beurteilen wäre (VwGH 13.8.2003,
2000/08/0032).
Eine im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung kann
einen Geschäftsführer somit nicht gänzlich von seinen
steuerrechtlichen Verpflichtungen entbinden, bei Übertragung seiner
Pflichten hat er zumindest eine Auswahl- und Kontrollpflicht wahrzunehmen, deren
Verletzung eben die Konsequenz einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO
nach sich zieht.
Die Bw. war über 9 Jahre handelsrechtliche
Geschäftsführerin, daher hat sie die haftungsrechtlichen Konsequenzen
der Unterlassung der angemessenen Reaktion auf die Beschränkung ihrer
Befugnisse zu tragen.
Da der Haftungsbescheid jedoch unrichtig von einem
längeren Zeitraum einer Verantwortung der Bw. ausgeht als durch das
Firmenbuch belegt ist, fällt nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
betreffend Lohnabgaben Juni 2001, Umsatzsteuer Mai und Juni 2001,
Umsatzsteuernachforderung nach der Prüfung 1-7/2001 anteilig (es verbleibt
der auf die Monate 1-4/2001 entfallende Anteil) und Säumniszuschläge
2002 die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben nicht mehr in die
Zuständigkeit der Bw.
Unrichtig wurde
weiters im Haftungsbescheid die für den gesamten Prüfungszeitraum 1997
bis 1999 angefallenen Abgabennachforderungen an Kapitalertragsteuer im Zeitraum
1999 ausgewiesen.
Spruch des
Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten
Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten
Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die
Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Berufungsverfahren iSd § 289 Abs.2 BAO festgelegt. Eine Abänderung ist
demnach nur dann möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten ausgewiesen
sind, was im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, da keine Zuordnung von
Teilbeträgen an die einzelnen Jahre erfolgt ist. Der Berufung war somit in
diesem Punkt stattzugeben und nur die tatsächlich für das Jahr 1999
angefallene Kapitalertragsteuer zu belassen, da nur diesbezüglich eine
entsprechende Konkretisierung der haftungspflichtigen Abgabe vorgenommen
wurde.
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der
dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist
auszuführen:
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001,
2001/13/0127).
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind,
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg
erhoben werden (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweit folgenden
Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende
Vorauszahlung zu entrichten, was in dem gegenständlichen Jahr nicht erfolgt
ist, woraus sich die Haftung des Bw. ergibt.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 2001
wurde zwar ordnungsgemäß gemeldet jedoch nicht
entrichtet.
Für die Jahre 1997 - 1999 wurde eine
Betriebsprüfung und für den Zeitraum 2000 und für 1-7/2001 eine
Umsatzsteuernachschau abgehalten, deren Ergebnisse im Bericht vom 9. November
2001 und im Bericht vom 27. November 2001 festgehalten werden. Zu den
Aufzeichnungen wird festgestellt, dass die Grundaufzeichnungen für den
gesamten Prüfungszeitraum nachgeschrieben wurden und demnach eine
Schätzungsberechtigung vorliege. Die Bescheide nach der Prüfung sind
nach abweisender Berufungsvorentscheidung am 5. April 2004 in Rechtskraft
erwachsen.
Die Bw. haftet demnach für die nicht
ordnungsgemäß errechnete und abgeführte Umsatzsteuer und die
Körperschaftsteuernachforderungen auf Grund der Gewinnverkürzungen im
Umfang der Nachforderungen.
Die Umsatzzuschätzungen wurden als verdeckte
Gewinnausschüttungen behandelt und Kapitalertragsteuer
vorgeschrieben.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG ist die
Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen.
Dies ist somit gleichfalls nicht erfolgt, was zu einer
Haftungsinanspruchnahme führt. Auf das Jahr 1999 entfällt nach dem
Prüfbericht Kapitalertragsteuer in der Höhe von S 109.400,00
(€ 7.950,41).
Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH
vom 18.10.1995, 91/13/0037 fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80
ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf
entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt.
Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden
Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
gemäß
§ 76 Abs.3 Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein
schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Nach § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15.
Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen.
Bei der Kalkulationen der Betriebsprüfung zu den
Umsatzzuschätzungen wurde ein zusätzlicher Lohnaufwand von 45 % der
Umsatzzuschätzung brutto angesetzt und die darauf entfallenden bisher nicht
entrichteten Lohnabgaben vorgeschrieben.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche
(Säumniszuschläge).
Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten
fehlen, ist es Sache des Bw. nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH
18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Dieser Nachweis wurde nicht erbracht.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung
"berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches
Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer
ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit
rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner
unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006).
Dem Vorbringen, die Bw. verfüge lediglich über
ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 850,00 kann daher in dem
Rechtsmittelverfahren zur Haftungsinanspruchnahme kein Erfolg beschieden
sein.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Haftung trotz Machthaberschaft eines faktischen GeschäftsführersKestbuchung für mehrere Jahre unter dem letzten Prüfungsjahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1537-W/05
- Stammnummer
- 27509
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF