Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0052-W/03
Bestritten wird die Machthaberschaft und faktische Geschäftsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-W/03vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie
die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und
Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Christof Dunst, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 7. April 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als
Organ des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
30. Jänner 2003, SpS 586/02-III, nach der am
9. September 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Oberrat Dr. Wolfgang Bartalos sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 30. Jänner 2003,
SpS 586/02-III, wurde der Bw. der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als verantwortlicher
faktischer Geschäftsführer der Fa.D.
1.)unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate März und April 2001 in
Höhe von S 134.133,00 und für Juni bis September 2001 in Höhe von
S 371.092,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe; und weiters
2.)unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige -;
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz- oder teilweise nicht entrichtet wurden eine
Verkürzung von Kapitalertragsteuer für Juni bis September 2001 in
Höhe von S 123.697,00 bewirkt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 und eine an deren
Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.a FinStrG wurden die
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
festgesetzt.
Begründend führte der Spruchsenat dazu aus, dass
der Bw. im Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.D.
verantwortlich gewesen sei, obwohl ab der Gründung der GmbH bis 16.5.2001
M. und ab 11.5.2001 S. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und
Alleingesellschafter im Firmenbuch eingetragen gewesen seien.
In Wiedergabe von Feststellungen der dem Erkenntnis des
Spruchsenates zugrundeliegenden Betriebsprüfung und Darstellung der
Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages führte der Spruchsenat zur
leugnenden Verantwortung des Bw. hinsichtlich dessen Zuständigkeit für
die steuerlichen Belange der Fa.D. aus, dass sämtliche Einvernahmen der bei
der Fa.D. beschäftigten Personen übereinstimmend ergeben hätten,
dass der Bw. zumindest im Zeitraum der formalen Geschäftsführerzeit
von S. als Chef und tatsächlicher Machthaber der Fa.D. aufgetreten sei.
Dadurch sei die leugnende Verantwortung des Bw. eindeutig
widerlegt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 7. April 2003, mit welcher
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und vor allem die Verletzung von
Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bw.
nicht als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Aus
seinem alleinigen Tätigkeitsbereich die Tätigkeit eines formalen
Geschäftsführers der Fa.D. abzuleiten, sei mehr als fraglich.
Der alleinige Umstand, dass ein Mitarbeiter eines
Unternehmens legitimiert sei, Arbeiter zu akquirieren, den Kontakt zu Kunden zu
halten und Gelder einzukassieren, ließe jedenfalls noch nicht auf
Geschäftsführertätigkeiten im engeren Sinn schließen.
Selbst wenn der Bw. am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen sei bzw. befugt
gewesen sei Materialien zu kaufen, erscheine die Bewertung solcher
Tätigkeiten als die eines Geschäftsführers jedenfalls als
Fehlinterpretation.
Wie die erkennende Behörde zutreffend in der
Begründung des Erkenntnisses ausgeführt habe, verstehe der Bw. nach
eigenen Angaben nichts von der Bauführung. Insoweit müsse es als
selbstverständlich angesehen werden, dass Mitarbeiter, die zu dem
eigentlichen Firmenziel - Bauarbeiten - nur wenig beitragen
könnten, naturgemäß in anderen Bereichen, vor allem in solchen
der Administration, eingesetzt würden.
So sei bereits aus der Legaldefinition der §§ 1
und 2 Angestelltengesetz abzuleiten, dass Angestellte jene Personengruppen
bilden würden, die bei Kaufleuten oder Gewerbetreibenden oder sonstigen
Arbeitgebern vorwiegend zur Leistung von kaufmännischen Diensten bzw.
höhere nichtkaufmännischen Diensten angestellt sind.
Es sei folglich auch verständlich, dass die bei der
Fa.D. beschäftigten Personen den Bw. salopp als "Chef" bezeichnet
hätten, da das bereits erwähnte Tätigkeitsfeld des Bw. auch eine
ständige Präsenz sowohl im Unternehmen selbst, als auch gegenüber
den Kunden verlangt habe.
Vergleichweise sei dazu anzumerken, dass auf Baustellen der
anwesende Polier von den weiteren Bauarbeitern dem allgemeinen Sprachgebrauch
folgend ebenfalls als "Chef" bezeichnet würde, ohne formaler
Geschäftsführer des betreffenden Bauunternehmers zu sein.
Der Bw. habe es im Sinne des § 5 StGB weder ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden, noch habe er es
für gewiss gehalten, dass für die Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben eine Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. die Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer verursacht werden würde.
Ein Angestellter eines Unternehmens in diesem Sinne sei
jedenfalls nicht als Adressat finanzstrafrechtlicher Normen anzusehen, welche
die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens betreffen. Als Angestellter des
abgabepflichtigen Unternehmens sei er nicht dazu ermächtigt gewesen,
diesbezügliche Agenden der Fa.D. zu führen. Die Zeichnungsberechtigung
betreffend das Firmenkonto stehe dem jedenfalls nicht entgegen.
Sohin sei es insbesondere verfehlt, aus der
Zeichnungsberechtigung des Bw. am Firmenkonto die Erfüllung der subjektiven
Tatseite des § 33 FinStrG bzw. hier sogar Wissentlichkeit zu unterstellen.
Vielmehr hätte die erkennende Behörde zum Schluss kommen müssen,
dass diese Legitimation ihre Berechtigung im Aufgabenbereich des Bw. finde,
nämlich jenem eines Angestellten.
Für die Frage der abgabenrechtlichen Kompetenzen komme
es eben nicht auf die Frage der organisatorischen Einwirkung auf den
Geschäftsgang, sondern lediglich auf den Einfluss auf die
Geschäftsführung an. Wenn auch der Bw. selbst hier mit
Inkassovollmacht und umfassenden organisatorischen Kompetenzen ausgestattet
gewesen sei, lasse sich alleine daraus, mit der für eine Bestrafung
notwendigen Sicherheit, keinesfalls der Rückschluss ziehen, dass er
innerorganisatorisch befähigt oder gar befugt gewesen wäre, den die
Gesellschaft treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen überhaupt
nachzukommen.
In diesem Lichte könne es wohl nicht Aufgabe eines im
Betrieb Beschäftigten sein hier einen unfähigen oder untätigen
Geschäftsführer in seiner strafrechtlichen Verantwortung zu
substituieren. Die Feststellungen des Erkenntnis würden der
diesbezüglich notwendigen Begründungspflicht hinsichtlich der
objektiven, vor allem aber der subjektiven Tatseite nicht
entsprechen.
Bei ordnungsgemäßer und vollständiger
Wertung der festgestellten Tatsachen hätte die erkennende Behörde
sohin zur Auffassung kommen müssen, dass die der Bestrafung
zugrundeliegenden Delikte weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht
erfüllt sind und der Bw. keinesfalls die Position eines formalen
Geschäftsführers der Firma D. innegehabt habe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wird
insbesondere die tatsächliche Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz
des Bw. für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.D. im Tatzeitraum und so
das Vorliegen sowohl der objektiven, als auch der subjektiven Tatseite in Abrede
gestellt.
Mit Bericht über eine Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom
11. April 2002 wurde eine Prüfung der Fa.D. betreffend
Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für die Zeiträume März bis
September 2001 abgeschlossen.
Unter Textziffer 17 des gegenständlichen
Prüfungsberichtes, welcher dem angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates zugrunde liegt, wurde festgestellt, dass für die Fa.D.
lediglich für die Monate März bis Mai 2001 über die damalige
Steuerberaterin die monatlichen Umsatzsteuerdaten gemeldet wurden. Ab dem Monat
Juni bis September 2001 sind weder Voranmeldungen beim Finanzamt eingebracht,
noch entsprechende Umsatzsteuerzahlungen geleistet worden. Von der
Betriebsprüfung wurde per Kundenerhebungen aber festgestellt, dass im
Zeitraum August und September 2001 mit den Firmen L. und W. Umsätze
getätigt und dafür Entgelte dafür kassiert wurden, wobei
Kontaktperson immer der Bw. gewesen ist. Diese Umsätze wurden daher im Zuge
der Betriebsprüfung für die entsprechenden Monate festgesetzt bzw.
wegen Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen für die Monate Juni und Juli
2001 eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO auf Basis der durchschnittlichen Entgelte März und
April 2001 durchgeführt.
Unter Textziffer 18 des genannten
Betriebsprüfungsberichtes wurden Vorsteuern für die Monate März
und April 2001 aus vorgelegten Rechnungskopien einer angeblichen Subfirma I.
nicht anerkannt. Dazu wurde ausgeführt, dass das angebliche Unternehmen
steuerlich nicht erfasst und an der angegebenen Adresse auch nicht auffindbar
gewesen ist. Daraus resultierte eine Vorsteuerkürzung für März
2001 in Höhe von S 83.748,00 und für April 2001 in Höhe
von S 50.385,00.
Unter Textziffer 20 des gegenständlichen Berichtes
wurde in der Folge die nicht gemeldete und bezahlte Umsatzsteuer für die
Monate Juni bis September 2001 als verdeckte Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer S. und an den Bw. zu gleichen
Teilen qualifiziert und mit 25 % der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz
wurde dazu Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin E. und der Zeugen S., L.
und K., welche allesamt im Tatzeitraum bei der Firma in der Buchhaltung bzw. als
Arbeiter, gewerberechtlicher Geschäftsführer oder als Bauleiter
beschäftigt waren. Dabei wurde einvernehmlich von allen Zeugen ausgesagt,
dass die tatsächliche Machthaberschaft im Rahmen der Fa.D. vom Bw.
ausgeübt und dieser von ihnen als "Chef" bezeichnet wurde. Alle Zeugen
gaben auch übereinstimmend an, dass der Bw. sie als Dienstnehmer
aufgenommen habe, er ihnen allesamt auch den Lohn ausbezahlt und sich
hauptsächlich um die Bauaufträge gekümmert habe. Außer
Streit gestellt wurde im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens,
dass der Bw. Zeichnungsberechtigung auf den Bankkonten hatte und von diesen
eigenständig Zahlungen durchgeführt hat. Keiner der genannten Zeugen
hat jedoch jemals den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer S.
gesehen bzw. diesen gekannt. Führt man sich vor Augen, dass beispielsweise
der Zeuge K., welcher als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa.D.
in der Zeit von Frühjahr bis Spätherbst 2001 fungiert hat, vor der
Finanzstrafbehörde I. Instanz ausgesagt hat, dass er den im Firmenbuch
als Geschäftsführer eingetragenen S., trotz seiner Stellung als
leitender Angestellter des Unternehmens, nicht kenne, so kann, nach Ansicht des
Berufungssenates schon auf Grund dieses Beweisergebnisses in freier
Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass S. nur als
"Strohmann" vorgeschoben und die faktische
Geschäftsführung durch den Bw. ausgeübt wurde. Dieses
Beweisergebnis wird auch durch die Aussage des in der Zeit vom 3.10.-13.12.2001
als Bauleiter der Fa.D. beschäftigten Zeugen L. untermauert, welcher ebenso
angab den Geschäftsführer S. niemals gesehen zu haben wie der in der
Zeit von April bis Oktober 2001 für die Fa.D. tätige Bauhelfer S.
und die Buchhalterin E., welche von 26.6-10.8.2001 im Unternehmen angestellt
war. Auch die in der Zeit vom 8.11-10.12.2001 als Buchhalterin der Fa.D.
angestellte B. führte in einer schriftlichen Stellungnahme vom
11. November 2002 gegenüber der Finanzstrafbehörde
I. Instanz aus, dass der Bw., welchen sie über ihren Gatten kennen
gelernt habe, ihr gegenüber wie ein Geschäftsführer einer Firma
für Wohnungsrenovierungen aufgetreten sei. Der Bw. habe sie gefragt, ob sie
sich um seine vernachlässigte Buchhaltung kümmern könne, die seit
Mai 2001 nicht mehr laufend geführt worden sei. Der Bw. habe ihr
Säcke voll mit Belegen, Kassabons, Rechnungen, Lieferscheinen und
dergleichen geschäftliches Material gegeben, welches sie zur Aufbuchung
durch den Steuerberater erst einmal ordnen, vervollständigen (Rechnungen
schreiben, mahnen usw. ) und vorbereiten sollte. Herrn S. habe weder sie, noch
ihr Gatte, welcher mit dem Bw. manchmal zusammen war, jemals kennen gelernt und
diesen Namen auch nie gehört. Der Bw. habe sich beim AMS um teilweise
Abgeltung ihres Gehaltes bemüht, was auch gewährt worden wäre. Er
habe auch das Material für die Baustellen eingekauft und Überweisungen
selbst durchgeführt. Seitens der Steuerberaterin sei die Zusammenarbeit mit
der Fa.D. infolge Zahlungsschwierigkeiten aufgelöst worden.
Soweit Lohnzahlungen an Arbeiter erhoben werden konnten,
wurden diese nach Aussage der Zeugen ausschließlich vom Bw. in bar
vorgenommen.
Darüber hinaus haben durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz im Auftrag des Berufungssenates durchgeführte
Bankerhebungen ergeben, dass sämtliche Abhebungen und Überweisungen im
Tatzeitraum durch den Bw. durchgeführt wurden. Der im Firmenbuch
eingetragene (formelle) Geschäftsführer S. war zwar auf den Bankkonten
der Fa.D. zeichnungsberechtigt, kein einziger Überweisungsbeleg weist
jedoch seine Unterschrift aus. Nach Ansicht des Berufungssenates kann daraus
geschlossen werden, dass der Bw. sämtliche finanziellen Belange der Fa.D.
eigenständig erledigt hat
Zudem ergaben Erhebungen der Betriebsprüfung
gegenüber den Kunden, dass der Bw. als Ansprechperson für die Fa.D.
fungierte und der Geschäftsführer S. diesen nicht bekannt war. Diesen
Feststellungen widerspricht auch nicht die Aussage des Zeugen J.S., welcher
im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, dass er als
Elektrounternehmer ca. 4 Angebote an die Fa.D. gerichtet habe, wobei
es zu keinen Aufträgen gekommen sei. Die Baustellen zur Anbotserstellung
seien ihm zuvor durch den Bw. gezeigt worden. Er habe sich auch telefonisch an
die Fa.D. gewandt, wozu es eine Handynummer und eine Festnetznummer gegeben
habe. An den Namen seines Gesprächspartner, an den ihn der Bw. bei diversen
Aufeinandertreffen auf Baustellen zwecks eventueller Auftragserteilung verwiesen
habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nur mehr, dass im Namen
ein "ü" oder ein "ö" enthalten gewesen sei und
es sich seiner Meinung nach um einen türkischen Namen gehandelt hätte.
Auf Vorhalt des Namens des im Firmenbuch ab 11. Mai 2001 eingetragenen
Geschäftsführers S. führte der Zeuge aus, dass er dabei auf
Ungarn tippen würde. Auch die Zeugin K.H., welche als Architektin der
auftraggebenden Fa.W. geschäftlichen Kontakt mit der Fa.D. im Tatzeitraum
hatte, gab ab den Geschäftsführer S. nie kennen gelernt zu haben
und immer nur persönlichen und telefonischen Kontakt zum Bw. gehabt zu
haben.
Der einzige im Zuge des gesamten Finanzstrafverfahrens
einvernommene Zeuge, welcher angibt, den eingetragenen Geschäftsführer
S. jemals gesehen zu haben, war der bis 15. Mai 2001 im Firmenbuch
eingetragene Vorgeschäftsführer M., welcher im Wesentlichen
inhaltlich aussagte wie es zur Kontaktaufnahme mit S. und zu seiner Ablöse
als Geschäftsführer durch S. gekommen sei und auch zu Protokoll gab,
dass er im Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit
sämtliche Entscheidungen hinsichtlich Zahlungen an das Finanzamt mit dem
Bw. gemeinsam getroffen habe. Der Zeuge M. führte jedoch auch aus, dass er
für den Zeitraum nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer
nichts mehr über die Belange der Fa.D. erfahren habe. Insbesonders bestritt
er, dass er im Rahmen einer Erhebung des Einbringungsorganes H.S. vom 12.11.2001
gegenüber diesem den Bw. als "richtigen Chef" der Fa.D.
bezeichnet habe und dass er für seine Ablöse als
Geschäftsführer einen Betrag von S 40.000,00 an den Bw. zahlen
hätte müssen. Insoweit widerspricht die Aussage des Zeugen M. der
Aussage des Einbringungsorganes H.S., welcher als Zeuge befragt, die
Richtigkeit seines Aktenvermerkes über das Gespräch mit M. vom
12.11.2001 ins Treffen führte.
Aus einer Anfrage beim Zentralmeldeamt Wien geht
hervor, dass der formale Geschäftsführer S. nur bis 2.8.2001 in
Österreich gemeldet war.
Zusammenfassend ergibt sich daher auf Grund der
durchgeführten Erhebungen, insbesonders auf Grund der Einvernahme der
genannten Zeugen folgender Sachverhalt:
Der Bw. war im Tatzeitraum die einzige Person mit
Entscheidungskompetenz, welche für die Fa.D. nach außen hin
aufgetreten ist. Er hat sämtliche der Finanzverwaltung bekannten
Dienstnehmer aufgenommen, diesen Aufträge erteilt und ihnen Löhne
ausbezahlt. Er hat als einzig feststellbare Person Material für die
Baustellen eingekauft und die Baustellen auch überwacht. Auch
gegenüber die als Zeugen einvernommenen Personen von Firmen, welche im
Tatzeitraum geschäftlichen Kontakt zur Fa.D. hatten, haben allesamt den Bw.
als Ansprechperson der Firma genannt. Kein einziger Kunde hat jemals einen
feststellbaren Kontakt zum formalen Geschäftsführer S. gehabt,
welcher nur bis 2. August 2001 in Österreich gemeldet war.
Bankerhebung ergaben, dass im Tatzeitraum Abhebungen vom Bankkonto der Fa.D.
ausschließlich durch den Bw. erfolgten.
Aus diesem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesonders
auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen
Dienstnehmer der Fa.D., kann daher in freier Beweiswürdigung geschlossen
werden, dass der Bw. als einziger tatsächlicher Entscheidungsträger
der Fa.D. im Tatzeitraum auch für die steuerlichen Belange der Fa.D.
zuständig war, während S. nur als formaler Geschäftsführer
("Strohmann") vorgeschoben wurde.
Der beharrlich leugnenden Verantwortung des Bw., welche
auch den Berufungsausführungen entspricht, ist daher nach Ansicht des
Berufungssenates kein Glauben zu schenken. Auf Grund der erdrückenden
Beweisergebnisse ist daher von einer faktischen Geschäftsführung des
Bw. auszugehen. Seine Einwendungen dahingehend, dass er als leitender
Angestellter nach den Weisungen des Geschäftsführers S. gehandelt
habe, sind nach Senatsmeinung, aus den oben angeführten Gründen, als
widerlegt anzusehen. Aus diesem Grunde war auch der Beweisantrag des Bw. auf
neuerliche Vorladung und Einvernahme des Zeugen Y., welcher zum Beweis
dafür beantragt wurde, dass tatsächlich S. als
Geschäftsführer die Belange der Fa.D. geführt habe, abzuweisen.
Nach Senatsmeinung ist der Sachverhalt bereits durch die vorliegenden
Beweisergebnisse ausreichend geklärt und aus einer zusätzlichen
Einvernahme des Zeugen Y., welcher als Bauarbeiter aller Wahrscheinlichkeit nach
keinen Einblick in die Belange der Geschäftsführung hatte, wären
keine neuen Erkenntnisse für die Beurteilung des gegenständlichen
Sachverhaltes zu erwarten gewesen. Denn selbst für den (unwahrscheinlichen)
Fall, dass der Zeuge Y. eine tatsächliche Führung der Belange der
Fa.D. durch den eingetragenen Geschäftsführer S. im Rahmen einer
Zeugenaussage bestätigt hätte, hätte dies den
übereinstimmenden und nach Senatsmeinung glaubwürdigen Zeugenaussagen
aller anderen Dienstnehmer der Fa.D. widersprochen.
Hinsichtlich des Vorliegens der
subjektiven Tatseite enthält die gegenständliche Berufung keinerlei
Ausführungen, welche die erstinstanzliche Bestrafung wegen
Abgabenhinterziehung in Frage stellen könnten. Die Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht lassen auf eine sehr weitgehende
Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen durch den Bw. im Rahmen
seiner faktischen Geschäftsführerzeit schließen. Dies wird auch
durch die Zeugenaussage der ehemaligen Buchhalterin, Zeugin E., bestätigt,
die am 15.9.2002 vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz aussagte, dass
die Unterlagen der Fa.D. nie korrekt und vollständig vorhanden gewesen
seien. Auch die oben inhaltlich wiedergegebene schriftliche Stellungnahme der
Buchhalterin B. vom 11. November 2002 bestätigt eine nahezu
vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Agenten
durch den Bw.
Auch bestehen seitens des
Berufungssenates keine Bedenken hinsichtlich der deliktsmäßigen
Einordnung der Taten des Bw. sowie hinsichtlich der Höhe der vom
Spruchsenat verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, welche im
Übrigen im Rahmen der gegenständlichen Berufung auch nicht angefochten
wurde. Auf Grund der sehr weitgehenden Vernachlässigung sämtlicher
steuerlicher Verpflichtungen hinsichtlich Führung der Bücher und
Aufzeichnungen und zeitgerechter Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen ist dem Bw. ein hoher Verschuldensgrad anzulasten.
Auch rechtfertigen seine beharrliche leugnende Verantwortung und der Umstand,
dass keinerlei Bemühungen zur Schadensgutmachung durch den Bw. erfolgt
sind, keine mildere Bestrafung. In Bezug auf die Qualifikation der Nichtabgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen als Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG bestehen insoweit keine Bedenken, als
innerhalb der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das
Jahr 1991 am 8. Februar 2002 das Konkursverfahren über das
Vermögen der Fa.D. eröffnet wurde und der Bw. daher in der Folge nicht
mehr zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 zuständig
war. Es war daher nicht zu untersuchen, ob der Bw. durch die Nichtabgabe der
betreffenden Jahressteuererklärung das Delikt nach
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG
verwirklicht hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.099 des Finanzamtes für den
23. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Machthaberfaktischer GeschäftsführerZuständigkeit für abgabenrechtliche BelangeEntscheidungskompetenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-W/03
- Stammnummer
- 5870
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF