Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102620/2025
Sicherstellungsauftrag - keine faktische Machthaberschaft bzw faktische Geschäftsführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102620/2025vom 15.06.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 gegen den Bescheid - Sicherstellungsauftrag des ***FA*** vom 5. November 2024, Steuernummer ***BF1StNr2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2026 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom 5. November 2024 ordnete das ***FA*** gemäß § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche in das Vermögen des Beschwerdeführers (in der Folge abgekürzt Bf) an:
Abgabenart Zeitraum Betrag in Euro
Einkommensteuer 2019 22.370,00
Einkommensteuer 2020 42.750,00
Einkommensteuer 2021 48.637,00
Einkommensteuer 2022 31.779,00
Einkommensteuer 2023 35.403,00
Summe 180.939,00
Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche könne laut Bescheid sofort vollzogen werden.
Eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von 180.939,00 Euro bei der oben bezeichneten Abgabenbehörde bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterblieben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben würden.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wurden wie folgt ermittelt:
Faktische Machtausübung und Unternehmensführung:
"Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Pflichtige als faktischer Machthaber des Nachtklubs "C Club" (N GmbH) fungierte und wesentliche Entscheidungen zur Unternehmensführung getroffen hat. Der Pflichtige übte maßgeblichen Einfluss auf die Abwicklung der betrieblichen Tätigkeit und der finanziellen Geschäfte des Lokals aus. Dass der Pflichtige Teil der Geschäftsführung war, ist unbestritten durch mehrere Quellen niederschriftlich bestätigt worden.
Gemäß § 119 BAO besteht eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, gegen welche der Pflichtige verstieß. Für den Zeitraum der Tätigkeit ab 2019 bis 2023 wurden keine Einkommensteuererklärungen eingereicht, obwohl eine Pflicht hierfür vorliegt. Der Pflichtige verstieß auch gegen die in der BAO normierte Mitwirkungspflicht und erschien nicht zu Vorladungen. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegen den Einkünften aus selbständiger Arbeit insofern eine Beteiligung von mehr als 25% gegeben ist. [Der Bf] führte den Nachtklub zu 50%, daher lukrierte der Pflichtige Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EStG.
Die Ermittlungen legen den Verdacht nahe, dass durch die nicht deklarierten Einnahmen der Abgabenanspruch der Finanzverwaltung gemindert wurde. Durch die Finanzstrafbehörde ist daher als weitere Folge eine Hinterziehung iSd § 33 FinStrG zu überprüfen. Auch ist der Pflichtige im 1. Bezirk in Wien wohnhaft. Von einer Hinterziehung ist auszugehen, da der Lebensunterhalt mit den Einkünften laut vorliegenden Meldungen nicht bestritten werden kann. Im Zuge der Außenprüfung wurden die Mittel zur Lebensbestreitung nicht vorgelegt.
Die Ermittlungen ergaben auch, dass im Zeitraum 2020 und 2021 massive COVID-Förderungen unzulässig (Begründung im BP-Bericht der GmbH) beantragt und ausgezahlt wurden. Laut aktuellem Ermittlungsstand sind diese Einnahmen nach Spanien geflossen. Die Förderungen wurden laut vorliegenden Unterlagen nicht für den betrieblichen Zweck der N GmbH verwendet. Aus diesem Grund ist von der Aufteilung zwischen den Machthabern zu je 50% auszugehen. Die Grundlage für die Schätzung nach § 184 BAO wird im BP-Bericht ausführlich dargestellt.
Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO).
Die Erschwerung der Einbringung der Abgaben ist zu befürchten, da die Außenprüfung eine hohe Nachforderung aufweist und davon ausgegangen wird, dass es im Falle einer späteren Einbringung der Abgabenschulden zu Schwierigkeiten kommen könnte und, dass das vorhandene Vermögen verschleppt wird. Der Pflichtige hat laut eigenen Aussagen auch einen Wohnsitz in Spanien, weshalb auch Fluchtgefahr besteht."
Gegen den Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom 5. November 2024 erhob der Bf mit Eingabe vom 2. Dezember fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Zur Begründung wurde in der Beschwerde in inhaltlicher Hinsicht auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"[…] 4.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sicherstellung sind nicht gegeben
[…]
4.1.1. Der Beschwerdeführer war nie faktischer Machthaber der der N GmbH
Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer "als faktischer Machthaber des Nachtklubs "C Club (N GmbH) fungiert" hätte und "wesentliche Entscheidungen zur Unternehmensführung getroffen" hätte. Daraus (allein) leitet die belangte Behörde ab, dass der Beschwerdeführer den Nachtklub zu 50% geführt hätte und daher auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EStG lukriert hätte.
Weiters sieht sich die belangte Behörde in dem Verdacht bekräftigt, indem sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer im 1. Bezirk in Wien wohnhaft ist und leitet daraus ab, dass von einer Hinterziehung auszugehen sei, "da der Lebensunterhalt mit den Einkünften laut vorliegenden Meldungen nicht bestritten werden kann".
Sämtliche dieser vermeintlichen Feststellungen der belangten Behörde sind ausschließlich Behauptungen. Überhaupt fehlt es an weiteren notwendigen Feststellungen zur Untermauerung der Vorwürfe der belangten Behörde. Die Behörde trifft keinerlei Feststellungen zur Frage, durch welches konkrete Verhalten der Beschwerdeführer die Abgabenansprüche ausgelöste habe. Der Bescheid enthält nicht einmal eine kursorische Andeutung, aus welchen Überlegungen sich die Höhe der Abgabenschuld ergebe (VwGH 20.02.1997, 95/15/0057).
Darüber hinaus führt die belangte Behörde keinerlei Beweise an. Mangels Beweise liegt auch keine Beweiswürdigung vor. Damit mangelt es auch an einer diesbezüglichen Beweiswürdigung zur Frage des hier konkret vorgeworfenen Verhaltens des Beschwerdeführers.
Vielmehr sieht die Realität völlig anders aus: Die N GmbH (FN FN) wurde 2019 gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist R S C, geb. Datum. Dieser vertritt die Gesellschaft seit 3.5.2019 selbständig.
Der Beschwerdeführer selbst stand in einem Anstellungsverhältnis mit der N GmbH, dies für das von der Gesellschaft betriebene Lokal, den C Dinner Club. Das Aufgabenfeld umfasst hierbei ausschließlich die Betreibung des Lokals ohne jeglichen weiteren Einfluss auf die Gesellschaft als Eigentümerin.
Der Beschwerdeführer hatte keinen Einfluss auf das Treffen wesentlicher Entscheidungen der Gesellschaft oder die Unternehmensführung ebendieser. Es bleibt völlig offen, worin die belangte Behörde einen "maßgeblichen Einfluss auf die Abwicklung der betriebenen Tätigkeit und der finanziellen Geschäfte des Lokals" sieht.
Schon mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ist der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig ergangen.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass aufgrund bevorstehender Ausführungen niemals davon gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen etwaige Offenlegungsverpflichtungen oder eine Wahrheitspflicht des § 119 BAO verstoßen hat. Was nicht vorliegt, kann auch nicht offengelegt werden. […]
4.1.2. Es sind keine Förderungen an den Beschwerdeführer geflossen
Die belangte Behörde behauptet in der Begründung, dass "im ZR 2020 und 2021 massive COVID-Förderungen unzulässig (Begründung im BP-Bericht der GmbH)" beantragt und ausgezahlt worden wären. Weiters wird der pauschale Vorwurf erhoben, dass diese "Einnahmen nach Spanien geflossen" und "nicht für den Zweck der N GmbH verwendet" worden wären. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer nun vor, 50% der Förderungen vereinnahmt zu haben.
Auch hier zeigt sich, dass die Vorwürfe der belangten Behörde völlig aus der Luft gegriffen sind. Neben den vorhin erwähnten pauschalen Vorwürfen der belangten Behörde hat diese keine weiteren Feststellungen zur umfänglichen Beurteilung des Sachverhalts zu diesem Teil getroffen. So gibt es keinerlei Feststellungen darüber, wohin COFAG-Förderungen nach Spanien geflossen sein sollten und für welchen Zweck dies erfolgt sein sollte. Weiters gibt es keine Feststellungen dahingehend, dass die COFAG (seit 1.8.2024 die Republik Österreich) Rückforderungsansprüche von ausbezahlten Förderungen gegenüber der N GmbH erhoben hätte. Nicht zuletzt fehlt es völlig an einer Feststellung betreffend die Höhe einer durch die N GmbH erhaltene COVID-Förderung.
Außerdem hatte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt eine faktische Machthaberstellung und keinerlei Einfluss auf die Geschäfte der N GmbH. Ein allfälliger Fördervertrag zwischen der N GmbH und der COFAG kam allenfalls zwischen diesen beiden juristischen Personen zustande. Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf dieses Vertragsverhältnis oder auf eine ausbezahlte Förderung bestanden zu keinem Zeitpunkt.
Wiederum fehlt es gänzlich an Beweisen und an einer entsprechenden Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, die die Vorwürfe der belangten Behörde hier untermauern würden. […]
4.2. Es liegen keine Gefährdungs- oder Erschwerungsgründe vor
Sicherstellungsaufträge nach § 232 BAO setzen zwingend eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
Die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zugrunde liegen (VwGH 20. 2. 1997, 95/15/0057; VwGH 30. 10. 2001, 96/14/0170; VwGH 4. 6. 2008, 2005/13/0041) (Unger in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 232 BAO, S. 681).
Der angefochtene Bescheid enthält keine Tatsachenfeststellungen (zB zur Vermögenslage des Beschwerdeführers), die eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld begründen würden. Vielmehr begnügt sich die belangte Behörde mit der pauschalen Aussage, dass die Erschwerung der Einbringung der Abgaben "zu befürchten" ist und es "zu Schwierigkeiten kommen könnte".
Einzig und allein ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Spanien hätte, weshalb auch Fluchtgefahr bestünde. Diese Annahme jedoch ignoriert völlig das Faktum, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Wien hat, was von der belangten Behörde auch in dem angefochtenen Bescheid angegeben wird. Dieser wurde im Übrigen auch an die inländische Adresse zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Wien. Es besteht keinerlei Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers (vgl VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224); Feststellungen dazu liegen ohnehin nicht vor.
Schon mangels Tatsachenfeststellungen betreffend die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Vollständigkeit halber ist aber zu erwähnen, dass im konkreten Sachverhalt auch keine Gefährdungs- bzw. Erschwerungsumstände vorliegen. Dahingehende Feststellungen wären auch gar nicht möglich gewesen.
Das Fehlen von Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid führt automatisch zu dem Umstand, dass es an einer diesbezüglichen Beweiswürdigung fehlt.
Mangels Vorliegens von Gefährdungs- oder Erschwerungsgründen ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen und aufzuheben. […]"
Das ***FA*** wies die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. März 2025 als unbegründet ab und hielt zur Begründung fest:
"Sachverhalt:
Im Zuge von Ermittlungen stieß die Behörde auf die Tatsache, dass der Pflichtige im KJ 2019 zusammen mit seinem Geschäftspartner B K die T gegründet hat und das Geschäftslokal in 1030 Wien an die N GmbH vermietet hatte. Die Einkünfte wurden bei der OG nicht erklärt, daher erfolgte eine Schätzung der Einkünfte iSd § 184 BAO.
Die Ermittlungen ergaben, dass die OG zum Zweck von Abgabenhinterziehungstatbeständen gegründet wurde und dass die beiden Gesellschafter der OG auch die faktischen Machthaber der N GmbH waren und den Nachtklub zu je 50% betrieben. Herr [Bf] schied dann aus der OG aus. Herr B vermietete dann mit der T das Geschäftslokal an Herrn [Bf], welcher als Geschäftsführer der N auftrat.
Gemäß geltender Rechtsprechung ist ein faktischer Machthaber jene Person, die auf eine Körperschaft zwar nur mittelbaren, jedoch entscheiden und massiven Einfluss nehmen kann. Laut geltender Judikatur ist eine faktische Machthaberschaft nicht bloß zu behaupten, sondern benötigt klare, nachvollziehbare und nachprüfbare Sachverhaltsfeststellungen.
Die Behörde hat in einem Verfahren gem. § 115 (1) BAO selbstständig eine faktische Machthaberschaft nachzuweisen und diese mit Indizienbeweise zu belegen.
Im August 2023 erfolgte eine Nachtbegehung des Lokals. Im Rahmen der Befragung der anwesenden Mitarbeiter bestätigten diese, dass der Nachtklub von [Bf] T und B K geführt und betrieben wird und, dass diese allein für die organisatorische und wirtschaftliche Leitung verantwortlich sind. Sie stellten das Personal ein, organisierten die Veranstaltungen, verwalteten die Einnahmen, bezahlten die Mitarbeiter und hielten den Betrieb am Laufen.
Am 06.09.2024 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Pflichtigen. In dieser gab Herr [Bf] bekannt, dass dieser keine finanzielle Verwaltung vornimmt und keinen Zugriff auf die Bankkonten hatte.
Aus den Buchhaltungsunterlagen geht hervor, dass diese Anführung nicht der Realität entsprechen. Der Pflichtige bezahlte vom Firmenkonto der N GmbH private Ausgaben, wie zB die auf ihn namentlich laufende Lebensversicherung bei der Allianz. Im Zuge der freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO spricht dies gegen die behauptete Aussage, dass keine finanzielle Verwaltung durch den Pflichtigen erfolgt und, dass dieser keinen Zugang zu den Finanzkonten hatte. Es liegen auch andere Zahlungen auf seinen Namen vor.
Darüber hinaus belegen die vorliegenden Unterlagen auch, dass Herr [Bf] seine KFZ- Versicherung über das Firmenkonto der N GmbH bezahlt hat. Auch Buchungen für Benzin sind mehrfach ersichtlich. Diese Punkte belegen ebenfalls, dass Herr [Bf] Teil der Geschäftsleitung war, da in der Praxis keine privaten Rechnungen vom Firmenkonto des Dienstgebers bezahlt werden.
Im Zuge der Erhebungen wurde Herr S R am 30.08.2024 niederschriftlich befragt. Herr R, welcher von Herrn [Bf] und Herrn B vorgeschoben wurde, bestätigte mehrmals, dass Herr [Bf] und Herr B zu je 50% den Club führten und die Einnahmen teilten.
Der Behörde liegen auch Vollmachten auf, welche Herrn [Bf] als Betriebsleiter des Lokals bezeichnen.
Herr [Bf] lukrierte mit seiner Tätigkeit als Geschäftsinhaber des Nachtklubs Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 EStG. Gem. § 42 (1) Z 2 EStG ist Herr [Bf] verpflichtet, eine Abgabenerklärung einzureichen und diese Einkünfte zu melden. Dieser Pflicht ist Herr [Bf] nicht nachgekommen. In weiterer Folge liegt auch ein Verstoß gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO vor.
Die Festsetzung erfolgt aufgrund den vorliegenden Gegebenheiten gem. § 184 BAO im Schätzungsweg.
Für die KJ 2019-2022 werden 15% der Gesamteinnahmen des Nachtclubs als steuerpflichtiger Gewinn angesetzt.
Für das KJ 2023 wird der Durchschnitt der Einnahmen aus den Vorjahren angesetzt. Die nichtselbständigen Einkünfte von der N GmbH werden für jedes KJ von der Schätzungsgrundlage abgezogen.
Für den restlichen Zeitraum liegen keine Unterlagen vor. Hier erfolgt die Festsetzung anhand einer Ableitung der vorliegenden Daten inkl. eines SZ iHv 40%.
Die Erlöse wurden im Jahr 2019 in der Höhe von 66.271,58 €, im Jahr 2020 in Höhe von 105.143,73 €, im Jahr 2021 in der Höhe von 115.372,12 €, im Jahr 2022 in der Höhe von 78.552,76 €, im Jahr 2023 in der Höhe von 95.102,70 € festgestellt.
Die Betriebsprüfung rechnete Herrn [Bf] und dem anderen Machthaber die Einkünfte der N GmbH zu 50% zu.
Daraus resultierten die zu sicherstellenden Abgabenansprüche für die Einkommensteuer im Jahr 2019 in der Höhe von 22.370 €, im Jahr 2020 in der Höhe von 2020 von 42.750 €, im Jahr 2021 in der Höhe von 48.637 €, im Jahr 2022 in der Höhe von 31.779 €, im Jahr 2023 von 35.403 € insgesamt 180.939 €.
Die Ermittlungen legen den Verdacht nahe, dass durch die nicht deklarierten Einnahmen der Abgabenanspruch der Finanzverwaltung gemindert wurde. Durch die Finanzstrafbehörde ist daher eine weitere Folge eine Hinterziehung iSd § 33 FinStrG zu überprüfen. Auch ist der Pflichtige im 1. Bezirk in Wien wohnhaft. Von einer Hinterziehung ist auszugehen, da der Lebensunterhalt mit den Einkünften laut vorliegenden Meldungen nicht bestritten werden kann. Im Zuge der Außenprüfung und im Beschwerdeverfahren wurden die Mitteln zur Lebensbestreitung nicht vorgelegt.
Der Abgabepflichtige hat 2019 bis 2023 keine Erklärungen abgeben: Die gemeldeten Lohnzettel waren im Jahr 2019 J GmbH 910,00 €, N GmbH 6.870,92 €, im Jahr 2020 N GmbH 5.742,53 €, 4.604,93 €, AMS 1.269,80 €, im Jahr 2021 N GmbH 8.290,32 €, 4.865,87 €, 330,55 €, Insolvenz-Entgelt-Fonds 308,42 €, im Jahr 2022 N GmbH 20.980,34 €, im Jahr 2023 N GmbH 9.153,69 €. Im Besitz des Abgabepflichtigen befindet sich ein Land Rover - LM - Range Rover 3,6 Td V8 HSE - 200kW Diesel, Erstzulassung 01.02.2007, angemeldet am 22.12.2023. Es befinden sich keine Grundstücke im Besitz des Abgabepflichtigen.
Rechtliche Würdigung:
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 232 Abs 1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Ein Sicherstellungsauftrag kann erlassen werden, "um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen". Nach der Rsp genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (zB VwGH 19. 3. 2002, 97/14/0004; 26. 7. 2007, 2007/15/0131; 19. 12. 2013, 2012/15/0036; 11. 2. 2016, Ra 2015/13/0039).
Die Möglichkeit einer Person, eine Schuld bestimmter Höhe zu entrichten, ist von ihrem Einkommen, aber auch vom Vorhandensein eines Vermögens abhängig. Über die sonach zur Abgabenentrichtung in absehbarer Zeit zur Verfügung stehenden Mittel sind somit Feststellungen zu treffen, woraus sodann Schlüsse auf die Gefährdung oder Erschwerung Einbringung zu ziehen sind.
Aus § 232 BAO ergibt sich, dass, wie die Judikatur wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren (mit dem Ziel der Erlassung eines Abgabenbescheides) gewährleistet und für die Vollstreckung einer Abgabenschuld zur Hereinbringung Voraussetzung ist, für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags nicht erforderlich erscheint (vgl VwGH 7. 2. 1990, 89/13/0047; 26. 6. 2000, 95/17/0202; 3. 7. 2003, 2000/15/0042; RAE Rz 1562). Ein schlüssiger Prognosewert, eine begründet angenommene Schätzungsgröße muss ausreichen (VwGH 14. 11. 1984, 83/13/108; 19. 3. 2002).
Es wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige der wahre Machthaber der N GmbH ist und gemeinsam mit Herrn B die N GmbH wirtschaftlich leitet; dies wurde durch die Mitarbeiter als auch durch vorgeschoben GF bestätigt. Nach Ansicht des Finanzamtes hat der Abgabepflichtige auch die Verfügungsgewalt über das Konto, da [sowohl] die private Lebensversicherung als [auch die] KFZ Versicherung für den Abgabepflichtigen bezahlt wurde. Die Einnahmen der N GmbH [wurden] zwischen den Machthabern zu 50% geteilt. Die Zurechnung an den Abgabepflichtige erfolgt mittels einer Schätzung gemäß § 184 BAO wie oben dargestellt als Einnahmen gemäß § 22 EStG. Die übermittelten Lohnzettel reichen nach Ansicht des Finanzamtes nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher erfolgt die Festsetzung des Abgabenanspruchs zu Recht.
Aufgrund der hohen Nachforderungen und der geringen gemeldeten Lohnzettel und der erhobenen Vermögenslage sind die Nachforderungen nicht oder nur erschwert einbringlich. Damit liegt eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung vor.
Aus den Gründen erfolgte die Erlassung des Sicherstellungsauftrags zu Recht und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen."
Mit - nach verlängerter Rechtsmittelfrist - fristgerechter Eingabe vom 8. Mai 2025 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte in inhaltlicher Hinsicht ergänzend wie folgt aus:
"1. Es ist keine Abgabenschuld entstanden
1.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Z 2 EStG sind nicht verwirklicht
[…]
Die belangte Behörde ignoriert absichtlich den Regelungsinhalt des § 22 Z 2 EStG und unterstellt der Bestimmung einen vollkommen falschen Inhalt. § 22 Z 2 EStG stellt unmissverständlich klar, dass eine Person dann wesentlich beteiligt ist, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Absolut verfehlt vermeint die belangte Behörde eine wesentliche Beteiligung des Beschwerdeführers, aufgrund der - im Übrigen falschen - Annahme, der Beschwerdeführer würde den Nachtclub zu 50% führen.
Bei der Qualifikation als wesentlich beteiligte Person, ist die Führung eines Lokals allerdings überhaupt kein Kriterium. Abzustellen ist hierbei lediglich auf die Gesellschaftsbeteiligung der betreffenden Person. Die belangte Behörde wendet § 22 Z 2 EStG sohin auf eine Weise an, die in diametralen Widerspruch zum unmittelbaren Gesetzeswortlaut steht.
In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2025 behauptet die belangte Behörde sodann aus dem Nichts:
"Herr [Bf] lukrierte mit seiner Tätigkeit als Geschäftsinhaber des Nachtklubs Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 EStG."
Hier unterstellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer plötzlich, er sei Geschäftsinhaber des Nachtklubs. Diese Unterstellung ist völlig an den Haaren herbeigezogen. Der Beschwerdeführer hielt nachweislich zu keinem Zeitpunkt Anteile am Grund- oder Stammkapital der N GmbH. Der Beschwerdeführer war somit keineswegs Geschäftsinhaber.
Die belangte Behörde führt in keinster Weise an, auf welche Unterlagen oder Informationen sich die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer Geschäftsinhaber sei, stützen sollte. Dies ist nicht gerade verwunderlich, zumal die Behauptung schließlich nicht der Wahrheit entspricht. Die belangte Behörde macht vielmehr ohne jeglichen Anhaltspunkt aus "Betriebsleiter" "Geschäftsinhaber" und erfindet sichtbar Umstände, die nicht der Wirklichkeit entsprechen, um das gewünschte Ergebnis - die Entstehung einer Abgabenschuld - zu erreichen. Diese Vorgehensweise ist nicht nachvollziehbar und vollkommen willkürlich.
Der Beschwerdeführer hielt niemals Anteile an der N GmbH. Er war folglich niemals wesentlich Beteiligter iSd § 22 Z 2 EStG und hat daher auch keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lukriert. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Z 2 EStG sind damit nicht verwirklicht. […]
1.2. Der Beschwerdeführer ist nicht faktischer Machthaber
Wie bereits in 1.1. dargelegt, stellt § 22 Z 2 EStG unmissverständlich klar, dass eine Person dann wesentlich beteiligt ist, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer faktischer Machthaber der N GmbH sei, ist sohin schon von Vornherein absolut ungeeignet, um die Entstehung einer Abgabenschuld nach § 22 Z 2 EStG zu begründen. Schließlich sagt die faktische Machthaberschaft überhaupt nichts über die Eigentumsverhältnisse der betreffenden Gesellschaft aus. Dabei kommt es gerade auf die Eigentumsverhältnisse an.
Abgesehen davon, ist die Behauptung der belangten Behörde falsch: der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt faktischer Machthaber der N GmbH.
1.2.1. Zur Vorgeschichte
Im Jänner 2019 gründeten der Beschwerdeführer und Herr B die T. Der Beschwerdeführer und Herr B planten, im Geschäftslokal am Adresse, im Untergeschoss des H Hotels, einen Club einzurichten und entwarfen hierfür ein Konzept. Im Mai 2019 schlossen der Beschwerdeführer und Herr B für die T sodann einen Mietvertrag mit der P Vermietungs- und Verpachtungs GmbH (im Folgenden: "die Vermieterin") über die Miete des vorgenannten Geschäftslokals ab. Dieser wurde auf Seite der Mieterin von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern der T, dem Beschwerdeführer und Herrn B, unterfertigt.
Die N GmbH fand an dem Projekt Interesse. Sie wollte die Idee des Beschwerdeführers und von Herrn B umsetzen und den Club betreiben. Daher schloss die T (als Untervermieter) mit der N GmbH (als Untermieter) im Juni 2019 einen Kooperationsvertrag betreffend die Untervermietung des Geschäftslokals, welcher auf Seite der Untermieterin ordnungsgemäß vom 100% Gesellschafter und Geschäftsführer, Herrn S R, unterfertigt wurde.
Im September 2019 ist der Beschwerdeführer aus der T ausgeschieden.
Zumal der Beschwerdeführer die ursprüngliche Idee des Clubs mitentwickelt hatte und auf Wunsch der N GmbH künftig als Betriebsleiter des Lokals tätig werden sollte, nahm der Beschwerdeführer vor Eröffnung des Lokals im September/Oktober 2019 an Presseterminen teil.
1.2.2. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsleiter
Der Beschwerdeführer stand in einem Anstellungsverhältnis mit der N GmbH, im Rahmen dessen er in dem von ihr betriebenen Lokal C Dinner Club als Betriebsleiter eingesetzt wurde.
Hervorzuheben ist, dass die Positionen "Betriebsleiter" und "Geschäftsführer" streng voneinander zu unterscheiden sind, zumal sie zwei vollkommen unterschiedliche Tätigkeiten beschreiben. Die belangte Behörde stellt diese notwendige Differenzierung nicht an, sondern verwendet die Begriffe fälschlicherweise vielmehr als Synonyme.
Der Geschäftsführer ist Machthaber. Er hat die Gesellschaft zu verwalten, deren Geschäfte zu führen und die Gesellschaft nach außen zu vertreten.
Demgegenüber ist der Betriebsleiter für den täglichen Betrieb des von der Gesellschaft betriebenen Lokals verantwortlich. Die Aufgaben des Betriebsleiters können je nach Vorgabe der Geschäftsführung variieren. Zu den typischen Aufgaben des Betriebsleiters zählen etwa der Abschluss kleiner Bestellungen, die Lagerverwaltung, die Koordination von Veranstaltungen, Tagesabschlüsse und die Überprüfung von Servicequalität.
Der Betriebsleiter kümmert sich sohin um das tägliche Management des Lokals, nicht aber um die strategische und finanzielle Ausrichtung der Gesellschaft - hierfür ist der der Geschäftsführer verantwortlich.
Der Beschwerdeführer war als Betriebsleiter des C Dinner Club regelmäßig vor Ort und kümmerte sich um den reibungslosen Ablauf des abendlichen Geschäfts. Er sorgte für Kundenzufriedenheit und überprüfte das Servicepersonal. Der Beschwerdeführer war weder für den Einkauf zuständig (sondern der Barchef), noch hat er die Tagesabrechnungen gemacht.
Im Gegensatz zu Herrn B hatte der Beschwerdeführer keine Generalvollmacht der N GmbH. Dem Beschwerdeführer wurde nur punktuell eine Vollmacht von Herrn R ausgestellt, wie etwa am 13.2.2023 für einen Termin beim ***FA***. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Mai 2019 mit den Vermietern den Mietvertrag für die T geschlossen hatte - der Beschwerdeführer und die Vermieterin sohin schon miteinander bekannt waren - verhandelte der Beschwerdeführer auch im Auftrag von Herrn R für die N GmbH den neuen Mietvertrag mit den Vermietern, welcher sodann am 19.12.2022 von Herrn R für die N GmbH unterfertigt wurde.
Entgegen der Behauptung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer weder die finanzielle Verwaltung der N GmbH vorgenommen, noch hatte er Zugriff auf deren Bankkonten. Die belangte Behörde stützt ihre Behauptungen darauf, dass der Beschwerdeführer vom Firmenkonto der N GmbH private Ausgaben, wie eine KFZ-Versicherung und Benzin bezahlt hätte. Dabei ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von der N GmbH ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wurde. Dass die Kosten eines Firmenautos, insbesondere die Kosten der Versicherung und die Tankkosten, vom Arbeitgeber übernommen werden ist keineswegs unüblich, sondern entspricht vielmehr der gängigen Praxis. Auch die Zahlung der Lebensversicherung lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer Zugriff auf das Konto der N GmbH hatte. Die Zahlung der Lebensversicherung wurde von der N GmbH als Teil des Entgelts entrichtet - dies wurde eigens ausverhandelt. Inwiefern sich aus den Buchungsunterlagen ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Verwaltung des Unternehmens vorgenommen hat bzw Zugriff auf die Bankkonten der Gesellschaft hatte, ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer, im Gegenteil zu Herrn B auch nie eine Bankkarte der N GmbH oder Kontakt zum Steuerberater.
Entgegen der Darstellung der belangten Behörde, ergibt die niederschriftliche Befragung des Herrn R keineswegs, dass der Beschwerdeführer und Herr B zu je 50% den Club führten und die Einnahmen teilten. Die Befragung zeigt vielmehr, dass neben Herrn R, wenn überhaupt, Herr B die Fäden zog. Befragt nach der Buchhaltung, finanziellen Verwaltung, steuerlichen Pflichten, Jahreserklärungen, Steuererklärungen, Umsatzsteuervormeldungen und Kassenführung gab GF R an "K führt alles", "nur K hatte Zugriff und verwaltet alle Einnahmen", "ich weiß nicht, warum K keine Jahreserklärung abgegeben hat", "ich kann auch nur [sic] auf K verweisen, da dieser alles regeln sollte".
Von den im Bescheid erwähnten Corona-Förderungen weiß der Beschwerdeführer freilich nichts - schließlich war er niemals Geschäftsführer der N GmbH und hat sich um derartige Angelegenheiten daher nicht gekümmert. […]
1.3. Die Höhe der - ohnehin nicht entstandenen - Abgabenschuld ist nicht nachvollziehbar
[…]
Selbst wenn man aber davon ausginge, die Abgabenschuld bestünde - was ausdrücklich bestritten wird - ist die "geschätzte" Höhe der "Abgabenschuld" keineswegs nachvollziehbar. Dabei hat die Abgabenbehörde die im Schätzungsweg ermittelten Ansätze gem. § 184 BAO für den Abgabenverpflichteten und die Gerichte nachvollziehbar zu begründen (VwGH Ra 2019/15/0003). Eine derartige Begründung bleibt die belangte Behörde bis heute schuldig und unterstellt sie einen Gewinn, der jeglichen Bezug zur Realität vermissen lässt.
[…]
Die belangte Behörde stellt im Zeitraum von KJ 2019-2022 15% der Umsätze der N GmbH als Reingewinn in Ansatz. Diese Annahme ist komplett realitätsfremd. Zum einen wurde das Lokal erst Ende des Jahres 2019 eröffnet. Zum anderen waren die Jahre 2020-2022 von der Vielzahl an Corona-Lockdowns geprägt. Es ist gemeinhin bekannt, dass Nachtclubs und Diskotheken von der Corona-Pandemie ganz besonders heftig getroffen wurden. Ein großer Teil der Nachtgastronomie musste aufgrund finanzieller Probleme nach den Corona-Lockdowns ihren Betrieb überhaupt einstellen. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst erstaunlich, dass die belangte Behörde nunmehr unterstellt, dass die N GmbH mit dem C Dinner Club in Zeiten von behördlich verordneten Schließungen 15% Gewinn gemacht hat. Dies kann den wahren Gegebenheiten nämlich gar nicht entsprechen.
Losgelöst davon gab Herr R im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.8.2024 auf die Frage, ob es außerordentliche Ereignisse gegeben habe, die den Betrieb seit 2020 beeinflusst habe an: "Ja Corona, seither ist es ganz schlecht geworden. Er [Anmerkung: gemeint Herr B] kämpfte, um die Miete zu bezahlen." Dass auch die N GmbH mit massiven finanziellen Problemen zu kämpfen hatte, ist sohin offensichtlich. Von 15% Gewinn kann sohin offenkundig keineswegs die Rede sein.
Wie die belangte Behörde auf die Idee kommt, der Beschwerdeführer habe 50% der Einnahmen der N GmbH erhalten, wird ebenfalls nicht thematisiert.
Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die Höhe der geschätzten (tatsächlich gar nicht bestehenden) Abgabenschuld nachvollziehbar darzulegen.
2. Eine Gefährdung oder Erschwernis der Einbringung der (ohnehin nicht bestehenden) Abgabenschuld ist nicht gegeben
In Hinblick auf die Erfordernisse eines mangelfreien Verfahrens wird verlangt, dass jene Tatsachen, auf die sich die Schlussfolgerungen der Gefährdung und Erschwerung der Abgabeneinbringung stützen, festgestellt und dargelegt werden (zB VwGH 30. 10. 2001, 96/14/0170). So muss sich die Behörde mit der wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen in ausreichender Weise auseinandersetzen und die Sachverhaltsfeststellungen dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis bringen (VwGH 7. 6. 1989, 88/13/0208; 25. 9. 2002, 97/13/0070; 29. 3. 2006, 2004/14/0045). Mit bloßen Vermutungen darf sich die Behörde nicht begnügen (zB VwGH 15. 6.1976, 0977/75 und 15. 2.1983, 82/14/0246).
Die belangte Behörde hat sich keineswegs ausreichend mit der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die belangte Behörde behauptete lediglich wiederholt, die übermittelten Lohnzettel des Beschwerdeführers würden nicht ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er im 1. Bezirk wohnen würde. Aufgrund dieser Überlegung ginge die belangte Behörde fälschlicherweise davon aus, dass die Einbringung gefährdet bzw erschwert sei.
Dies ist falsch. Der Beschwerdeführer wird von seiner Familie finanziell unterstützt, sodass er seinen Lebensunterhalt ohne jegliche Probleme bestreiten kann. Es liegen daher keine Gefährdungs- oder Erschwernisgründe vor."
Im Vorlageantrag vom 8. Mai 2025 monierte der Bf außerdem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen
1. des Fehlens der notwendigen Begründung
2. Verweigerung der Akteneinsicht sowie
3. Willkür
und führte zu den angeführten Punkten zusammengefasst wie folgt aus.
Hinsichtlich der fehlenden Begründung führte der Bf aus, dass vor dem Hintergrund, dass der Sicherstellungsauftrag jegliche Begründung vermissen lasse, dieser durch die Beschwerdevorentscheidung nicht bloß ergänzt oder richtiggestellt werde, sondern vielmehr von Grund auf neue Gründe herangezogen würden. Dies sei unzulässig. Das Fehlen der notwendigen Begründungen bewirke eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weshalb der Sicherstellungsauftrag keinen tauglichen Titel für die Bewilligung der Sicherstellungsexekution darstelle.
Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht wurde auf die schleppende Vorlage von Aktenteilen durch die Außenprüfung sowie umfangreiche Schwärzungen im Akt verwiesen. Dem Bf sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie die Entscheidung der Behörde zu Stande gekommen sei. Das Recht auf Akteneinsicht sei mit Füßen getreten worden, die ungerechtfertigte Verweigerung der Akteneinsicht stelle jedenfalls einen Verfahrensmangel dar.
Zu den Schwärzungen wurde insbesondere ausgeführt:
"Die Art und Weise wie die Schwärzungen durchgeführt wurden ist dabei nichts als eine Farce. Durch die völlig überschießenden Schwärzungen ist ein Großteil der Unterlagen unbrauchbar - deren Kontext lässt sich nicht erschließen. So legte der Prüfer etwa Seiten vor, die zur Gänze geschwärzt wurden. Die Niederschrift vom 21.7.2023 wurde derart geschwärzt, dass dem Schriftstück nicht entnommen werden kann, um was es konkret geht. Auch ist aufgrund der Schwärzungen der Buchungsunterlagen nicht ersichtlich von bzw an welches Konto die angeführten Zahlungen geleistet wurden. Die Niederschriftliche Einvernahme von Herrn R von 30.8.2024 wurde vom Prüfer derart geschwärzt, dass teilweise nur die Antworten, nicht aber die Fragen ersichtlich waren. Zudem waren selbst der Name von Herrn R, oder K B sowie die Firmenbezeichnung "N" geschwärzt. Das Verständnis der belangten Behörde von einer Akteneinsicht ist schlichtweg erschütternd."
Zum Willkürverbot hielt der Bf fest, die Behörde habe die Bestimmung des § 22 Z 2 EStG denkunmöglich angewendet, um ihm eine Abgabenschuld anzulasten, die gar nicht bestehe. Die Entscheidung der Behörde sei wegen der grob fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts willkürlich ergangen und verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG.
Weiters habe die Behörde versucht, dem Zeugen S C R [in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer der N GmbH] im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung Antworten zu Lasten des Bf zu unterstellen. Diese Voreingenommenheit der Behörde werde durch mehrere handschriftliche Korrekturen in der Niederschrift dokumentiert.
Schließlich würde die Behörde ihrer Entscheidung Scheinbeweise zu Grund lagen, was vor allem auf die Mitarbeiterbefragung im August 2023 bzw die fehlende Niederschrift dazu zutreffe.
Am 26. August 2025 legte das Finanzamt als nunmehr belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die abweisende Erledigung des Rechtsmittels.
In einer Stellungnahme im Vorlagebericht legte die belangte Behörde ihren Standpunkt zusammengefasst nochmals wie folgt dar:
"Nach Ansicht des Finanzamtes übte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum die Geschäftsführung der N GmbH gemeinsam mit Herrn K B aus. Daher waren diese die wirtschaftlichen Machthaber der N GmbH.
Im Schätzungswege wurde dem Beschwerdeführer selbständige Einkünfte für die Tätigkeit als Geschäftsführer zugerechnet. Dies führt zu erheblichen Nachforderungen.
Die erhoben Vermögenswerte reichen nach Ansicht des Finanzamtes nicht aus, um die Forderungen rückzahlen zu können. Die Unterstützung der Familie konnte nicht berücksichtigt werden, da keine Angaben über die Höhe als auch Belege für die Höhe der Zuwendungen vorgelegt wurden."
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht stellte der Bf mit Eingabe vom 1. April 2026 einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 132 B-VG und § 291 BAO.
Nach Vorlage des Fristsetzungsantrages durch den Richter trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesfinanzgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. April 2026 auf, über die gegenständliche Beschwerde binnen drei Monaten, dh bis zum 27. Juli 2026, die Entscheidung zu erlassen oder allenfalls anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Am 13. Mai 2026 erstattete der Bf ein ergänzendes Vorbringen, in dem er im Wesentlichen auf den Inhalt eines E-Mails vom 29. August 2024, das Herr K B im Zuge der Außenprüfung bei der N GmbH an den zuständigen Finanzamtsprüfer geschickt hatte, hinwies.
In dieser Nachricht habe Herr B bestätigt, dass der Bf keine buchhalterischen Aufgaben, keinen Kontozugang und keinen Einblick in die Registrierkasse gehabt habe. Weiters habe er bestätigt, dass der Beschwerdeführer die steuerliche Vertretung der N GmbH nicht einmal kannte. Der Bf hätte auch zu keinem Zeitpunkt eine Generalvollmacht der N GmbH gehabt. Eine Vollmacht sei ihm nur punktuell ausgestellt worden. Herr B habe darin weiters erklärt, dass er selbst mit einer Generalvollmacht für seinen Stiefvater die N GmbH führte, als dieser das gesundheitlich nicht mehr machen konnte. Der Bf sei hierin nicht involviert gewesen.
Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht fand am 20. Mai 2026 in Anwesenheit des Bf, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
1. N GmbH
Die N GmbH mit Sitz in Wien wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 13. März 2019 gegründet und am 3. Mai 2019 unter der FN FN im Firmenbuch registriert. Unternehmensgegenstand waren das Gastgewerbe, Catering sowie Veranstaltungen.
Im Zeitraum von 2019 bis 2024 betrieb diese Gesellschaft an der Geschäftsadresse in Adresse mit dem "C Dinner Club" einen Nachtgastronomiebetrieb (Nachtklub). Andere betriebliche Tätigkeiten entfaltete die Gesellschaft nicht.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichts vom TT. Oktober 2021 wurde über das Vermögen der N GmbH ein Sanierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom TT. März 2022 wieder aufgehoben. In weiterer Folge erfolgte am TT. Oktober 2024 die Nichteröffnung eines von der österreichischen Gesundheitskasse beantragten Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Kostendeckung. Am TT. Mai 2025 wurde die N GmbH schließlich gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.
Alleiniger Geschäftsführer und 100%-Gesellschafter der N GmbH war während des gesamten Zeitraumes Herr S C R.
Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. März 2022 wurden der N GmbH verschiedene COVID-19 Leistungen (Fixkostenzuschüsse, Lockdown-Umsatzersätze etc) im Gesamtausmaß von 1.149.256,97 Euro ausbezahlt. Weitere Förderansuchen über die Übernahme von Haftungen iHv 990.000 Euro waren zu Beginn des Jahres 2022 zurückgezogen worden.
Auf dem Abgabenkonto der N GmbH haftet aktuell ein Abgabenrückstand iHv 864.099,99 Euro - insbesondere an Umsatzsteuer aus den Jahren von 2019 bis 2013 - unberichtigt aus.
Diese Abgabenrückstände resultieren aus zwei Außenprüfungen bei der N GmbH, einerseits einer sogenannten Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend den Zeitraum von Mai 2022 bis Jänner 2023 sowie andererseits einer daran anschließenden, regulären Außenprüfung betreffend den Zeitraum von 2019 bis 2023.
Im Bericht vom 14. September 2023 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde unter "Tz. 1 - Überleitung BP" zusammengefasst festgehalten, dass Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegt wurden und dass im Rahmen einer Begehung des Nachtklubs am 21. Juli 2023 nicht angemeldete Dienstnehmer angetroffen wurden. Weiters wurde in diesem Bericht Herr K A B (Anmerkung: der Schwiegersohn des Gesellschafter-Geschäftsführers S C R) als faktischer Machthaber bezeichnet.
Im Bericht vom 28. März 2025 über die Außenprüfung bei der N GmbH in Liquidation betreffend den Zeitraum von 2019 bis 2023 wurden zusammengefasst umfangreiche formelle und materielle Buchhaltungsmängel festgestellt, weshalb die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatz- und Körperschaftsteuer im Schätzungswege zu ermitteln waren. Im Ergebnis kam es zu erheblichen Vorsteuerkorrekturen iZm nicht entrichteten Mietzahlungen für das Geschäftslokal sowie Erlösberichtigungen wegen grober formaler und inhaltlicher Mängel der Buchführung. Die dazu ergangenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre von 2019 bis 2023, alle vom 27. März 2025, blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.
Weiteres wurde in diesem Bericht Herr S C R als formeller Geschäftsführer bezeichnet. Sein Schwiegersohn, Herr K A B, und der Bf (als Freund und Geschäftspartner des Herrn B) wurden hingegen als faktische Machthaber der Gesellschaft genannt.
Der Bf verfügte aber - im Gegensatz zu Herrn B - über keine Generalvollmacht für die N GmbH. Aktenkundig ist lediglich eine Einzelvollmacht vom 13. Februar 2023, mit der der - als Betriebsleiter bezeichnete - Bf vom Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn R, bevollmächtigt wurde, letzteren bei einem Termin vor dem ***FA*** am 20. Februar 2023 zu vertreten.
2. T
Die T mit Sitz in Wien wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Jänner 2019 als Offene Gesellschaft vom Bf und Herrn K A B als unbeschränkt haftende Gesellschafter gegründet. Die Gesellschaft wurde am 31. Jänner 2019 unter der Firmenbuchnummer FN im Firmenbuch mit dem Geschäftszweig Gastgewerbe eingetragen.
Mit Erklärung vom 2. September 2019 übernahm Herr B gemäß der Bestimmung des § 142 UGB das gesamte Vermögen der T, nachdem der Bf aus der Gesellschaft ausgeschieden war. In der Folge wurde das Unternehmen von Herrn B als Einzelunternehmen fortbetrieben und die Gesellschaft am 14. September 2019 im Firmenbuch gelöscht.
Auf dem Abgabenkonto der T haftet derzeit noch ein Abgabenrückstand iHv 8.886,11 Euro - resultierend im Wesentlichen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für August und September 2019 - unberichtigt aus.
Herr B bezog im Zeitraum von 2019 bis 2022 (wie auch der Bf) nichtselbständige Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit bei der N GmbH. Am 31. März 2023 gab er laut Zentralem Melderegister seinen inländischen Wohnsitz auf und ist nach Portugal verzogen. Allerdings wurde Herr B noch am 21. Juli 2023 vom Außenprüfer im Nachtklub angetroffen. Eine aktuelle ladungsfähige Adresse war dem Richter nicht bekannt.
3. Geschäftslokal der N GmbH
Das Geschäftslokal der N GmbH in Adresse in dem der Nachtklub "C Dinner Club" betrieben wurde, war ab 1. April 2019 von der T mit befristetem Mietvertrag vom März 2019 von der P Vermietungs- und Verpachtungs GmbH zum Zwecke des Betriebes eines Musik- und Dinnerclubs angemietet worden. Der Nettohauptmietzins betrug für eine Nutzfläche von ca 519 m² ursprünglich monatlich 15.803,55 Euro, der Gesamtmietzins inklusive Umsatzsteuer ursprünglich monatlich 24.060,66 Euro. Dieser Mietvertrag wurde seitens der Mieterin, dh der T, von deren Komplementären, dh dem Bf und Herrn B, unterzeichnet.
In weiterer Folge wurden die Geschäftsräumlichkeiten von der T bzw später Herrn B persönlich an die N GmbH untervermietet. Im Dezember 2022 wurde von der N GmbH ein neuer Vertrag über den Mietgegenstand geschlossen. Diese zeitlich später abgeschlossenen Mietverträge wurden vom Bf nicht unterschrieben.
Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 14. Juli 2023 wurde Herr B wegen diverser Mietzinsrückstände hinsichtlich des Geschäftslokals in Adresse zu einer Zahlung iHv 133.237,29 Euro verurteilt. Eine weitere Klage der Vermieterin gegen Herrn B auf Räumung des Mietobjekts und Zahlung von Mietzins iHv 89.729,27 Euro hatte bereits zuvor mit einem stattgebenden Versäumungsurteil geendet.
In einem - nicht unterfertigten und teilweise geschwärzten - Begehungsprotokoll vom 30. September 2019, ausgestellt von der für das Mietobjekt zuständigen Hausverwaltung, der W KG, über die erforderlichen betrieblichen Brandschutzmaßnahmen im Geschäftslokal wurde der Bf in der Funktion eines Geschäftsführers genannt. Weiters wurde der Bf in diesem Schriftstück als Brandschutzverantwortlicher (hinsichtlich der Bereitstellung von Feuerlöschern, des Freihaltens von Fluchtwegen etc) des Nachtclubs geführt.
4. Tätigkeit des Beschwerdeführers
Der Bf war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Jahre von 2019 bis 2023 bei der N GmbH als Angestellter beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in nachstehender Höhe:
1. August 2019 bis 31. Dezember 2019: 6.870,92 Euro
1. Jänner 2020 bis 13. März 2020: 4.604,93 Euro
10. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: 5.742,53 Euro
1. Jänner 2021 bis 23. Juli 2021: 8.290,32 Euro
26. Oktober 2021 bis 29. Oktober 2021: 330,55 Euro
30. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021: 4.865,87 Euro
1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022: 20.980,34 Euro
1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023: 3.153,69 Euro
Dieses Angestelltenverhältnis beruhte auf einem mündlichen Dienstvertrag, abgeschlossen mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der N GmbH, Herrn S C R. Nach den eigenen Angaben des Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20. Mai 2026 umfasste die vereinbarte Arbeitsleistung bei wechselnder Auslastung (Voll- bzw Teilzeit) sowie ohne fixe Dienstzeiten im Wesentlichen die Umsetzung des Konzeptes des Nachtklubs, die Werbung, die Buchung von Künstlern und dgl.
Für berufliche Zwecke wurde dem Bf ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt und die daraus resultierenden Kosten (Treibstoff, Versicherung etc.) von der N GmbH bezahlt. Hinsichtlich einer von der N bezahlten Prämie für eine private Lebensversicherung des Bf iHv monatlich 235,10 Euro (im Jahr 2021 monatliche Zahlungen iHv 50,02 Euro und 185,05 Euro) konnte der Bf keine näheren Angaben machen. Soweit es aus den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar war, wurden diese Zahlungen der N GmbH im Rahmen der Lohnverrechnung beim Bf steuerlich nicht als Sachbezug berücksichtigt.
Der Bf war bereits vor seiner Tätigkeit für die N GmbH - zT gemeinsam mit Herrn B - jahrelang in der Gastronomie tätig gewesen und hatte diverse Club- und Eventlocations betrieben. Die Idee bzw das Konzept für das Nachtlokal in Form eines Dinner-Clubs (Verbindung eines Restaurants mit einem Tanzlokal) hatte der Bf gemeinsam mit Herrn B entwickelt.
5. Wirtschaftliche Verhältnisse des Beschwerdeführers
Am TT. August 2019 war über das Vermögen des Bf ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet worden. Am TT. Februar 2020 wurde ein Zahlungsplan mit einer Quote von 12,23%, zahlbar in 10 Halbjahresraten, angenommen und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. Mit Ende der Zahlungsfrist am TT. Februar 2025 wurde dieses Verfahren mittlerweile abgeschlossen.
Laut vorliegendem Vermögensverzeichnis vom 15. Juni 2014 verfügte der Bf zum damaligen Zeitpunkt über kein nennenswertes Vermögen. Diese Angaben wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen bestätigt.
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 232 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102620/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102620.2025
- Stammnummer
- 151784
- Gültig
- 15.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF