Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103309/2017
Faktischer Machthaber und Treuhandverhältnis; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103309/2017vom 25.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es entstand der Eindruck, dass kein ernsthaftes Interesse bestand, die wahren Umstände und Gegebenheiten lückenlos darzustellen und aufzuklären.
Dies legt die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin unter anderem dafür verwendet wird die tatsächlichen Geschäfte bzw. gewerblichen Aktivitäten der Familie ***13*** zu verwässern.
Auch das Auftreten des Herrn M. und das Vorschieben von einem funktionslosen Geschäftsführer und einem funktionslosen Gesellschafter untermauert dies.
Herr M. setzt seine Personen: Familie, Geschäftsführer etc. sowie wie sich selbst so ein, wie es für ihn gerade günstig erscheint. Dies entspricht nicht einer ordentlichen Geschäftsgebahrung.
Verletzt die Partei ihre erhöhte Mitwirkungspflicht, so ist die Behörde verpflichtet den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festzustellen (VwGH 19.05.1992,91/14/0089-0091, 1992,900; 6.4.1995,93/15/0060,1995, 619; 24.02.1998, 96/13/0330; 26.07.2000, 95/14/0145, VwSlg 7.526/(F=2001/11)
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0204).
Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen durch widersprüchliche und leere Behauptungen, sowie Unterlagen, die das Beschwerdevorbringen nicht untermauern sondern den Annahmen der belangten Behörde entsprechen.
Rechtliche Beurteilung
Treuhand:
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 1988/400 idgF) wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Daraus folgt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer, welche von der Körperschaft als Schuldner der Kapitalerträge einzuheben und abzuführen ist, unterliegen.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (Hinweis E 30. Mai 2001, 99/13/0024). Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (Hinweis E 7. Juli 2004, 99/13/0215, 0216, mwN). Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (Hinweis 24. November 1999, 96/13/0115).
Ein Treuhandverhältnis folgt den allgemeinen Grundsätzen der Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen. Zwischen Treugeber und Treuhänder ist daher ein Naheverhältnis anzunehmen. (VwGH 07.12.1988; ZI.88/13/0009)
Im österreichischen Recht gilt gemäß § 78 Abs. 1 GmbHG der Grundsatz, dass im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint.
Haftungsbescheide sind grundsätzlich an den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter zu richten.
Faktische Inhaber von GmbH-Anteilen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, haben zwar Anspruch auf Eintragung, gelten aber im Verhältnis zur Gesellschaft noch nicht als Gesellschafter. Der faktische Inhaber muss zunächst seine Eintragung im Firmenbuch durchsetzen, um als Gesellschafter anerkannt zu werden und somit direkt als Empfänger von Haftungsbescheiden in Betracht zu kommen.
Der Haftungsbescheid kann grundsätzlich nicht direkt an den Treugeber ergehen, sondern muss an den Treuhänder als formal Verpflichteten gerichtet werden. Dies gilt insbesondere für Haftungen nach § 12 BAO bei Gesellschaftsanteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH gilt das Trennungsprinzip, wonach Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis strikt voneinander zu trennen sind. Der Treugeber hat keine aus seiner wirtschaftlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft; Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Nur dieser ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, während zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen
Die Haftung nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften knüpft an die formale, zivilrechtliche Gesellschafterstellung an. Gemäß § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint.
Bei Treuhandverhältnissen ist dies der Treuhänder und nicht der Treugeber, wobei ein Treuhandzusatz im Firmenbuch nicht eintragungsfähig ist
Konsequenzen für die Haftung im Abgabenrecht:
Die abgabenrechtliche Haftung folgt diesen zivilrechtlichen Grundsätzen. Nach § 12 BAO werden zivilrechtliche Haftungen der Gesellschafter von Personengesellschaften zu abgabenrechtlichen Haftungen, die mittels Haftungsbescheid geltend gemacht werden können
Da sich der Umfang der Haftung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtet, ist auch die Gesellschaftereigenschaft danach zu beurteilen. Somit trifft die Haftung den Treuhänder als formalen Gesellschafter und nicht den Treugeber.
Da sich der Umfang der Haftung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtet, ist nach diesen auch die Gesellschaftereigenschaft zu beurteilen. Somit trifft, wenn ein Gesellschaftsanteil treuhändig gehalten wird, die Haftung nach § 12 den Treuhänder und nicht den Treugeber, wobei es unbeachtlich ist, wem von beiden die Einkünfte aus der Beteiligung abgabenrechtlich zufließen. (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 12 (Stand 1.9.2010, rdb.at)
Gemäß § 24 lit b und c BAO gilt für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dass Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet oder zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, dem Treugeber zugerechnet werden.
Als sich im Laufe der Betriebsprüfung herausstellte, dass Gewinne dem Alleingesellschafter ***2*** zugerechnet werden würden, wurde angegeben, dass zwischen diesem und Herr M. ein Treuhandverhältnis bestehe, wobei Herr M. Treuhandgeber und ***2*** Treuhandnehmer sei.
Als Nachweis wurde ein Treuhandvertrag mit Unterschriftsdatum vom 05.08.2008 und Verfassungsdatum vom 05.12.2008 vorgelegt.
Die Treuhandschaft ist im österr Recht nicht gesetzlich geregelt, sondern im Geschäftsverkehr durch Gewohnheit entstanden. Der Begriff und der Inhalt der Treuhandschaft wird von der Lehre bestimmt und ist im Einzelnen nach der Parteienvereinbarung zu beurteilen. Inhalt und Umfang sind anhand der Vertragsbestimmungen zu prüfen. Maßgeblich sind die Parteienabsicht und der Zweck des Rechtsgeschäftes. Das Treuhandverhältnis ist idR ein Auftragsverhältnis, auf das die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB anzuwenden sind (10 Ob 309/02t).
Nach § 24 Abs 1 lit b und c BAO werden zu treuen Handen übereignete bzw. erworbene Wirtschaftsgüter dem Treugeber zugerechnet (ausführlich Jappel, Treuhandschaften, 81 ff). Die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses folgt dabei den allgemeinen Grundsätzen der Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen. Obwohl diese Grundsätze nach der Rechtsprechung nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung haben (zB VwGH 7. 12. 1988, Zl. 88/13/0009), gestatten sie doch der Behörde, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dem Treuhandverhältnis die Anerkennung zu versagen (VwGH 16. 3. 1989, 89/14/0024, ÖStZB 1989, 345). Um anerkannt zu werden, ist auch ein verdecktes Treuhandverhältnis vom Abgabepflichtigen zeitnah gem. §§ 120, 121 BAO unter Schilderung der wesentlichen Punkte pro futuro offen zu legen (VwGH 16. 3. 1989, Zl. 89/14/0024), die Behörde hat weiters - unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen (Offenlegung und Darstellung des Sachverhaltes) - die die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegelnden Verhältnisse zu ermitteln (VwGH 22. 12. 1988, 84/17/0069).
In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass den Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten der Abgabepflichtigen (§§ 119 ff BAO) in dem Ausmaß erhöhte Bedeutung zukommt, in dem die im Innenverhältnis der Treuhand bestehenden Vereinbarungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ermittelt werden können, was insbesondere bei nach außen nicht erkennbaren Treuhandverhältnissen von Relevanz ist. Die Beteiligten haben daher in besonderem Maße für eine klare Gestaltung der Sach- und Rechtslage zu sorgen.
Die Begründung und Auflösung einer Treuhandschaft sind jedenfalls "abgabenrechtlich bedeutsame Umstände" iSd § 119 BAO und bedürfen einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung, um Berücksichtigung von Seiten der Abgabenbehörde finden zu können. Diese Umstände sind insbesondere in den Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen darzulegen. Sie müssen auch in der Buchführung und in den Bilanzen zum Ausdruck kommen. Umgekehrt entspricht es auch der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Offenlegung (§ 119 Abs 1), dass nicht fingierte, sondern nur die tatsächlich (rechtsgeschäftlich) zustande gekommenen Treuhandverhältnisse und die ihnen entsprechenden, für die jeweiligen Abgaben bedeutsamen eingetretenen Sachverhalte als bestehende Treuhandverhältnisse erklärt werden dürfen (Stoll, Kommentar zur BAO, 305).
Tatsache ist, dass die Treuhandvereinbarung erst im Nachhinein bekannt gemacht wurde, bzw. sogar die Treuhandvereinbarung erst im Nachhinein erstellt wurde.
Gerade eine Treuhandvereinbarung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das äußere Erscheinungsbild des im eigenen Namen auftretenden Treunehmers das Innenverhältnis zum Treugeber ganz verdeckt, kann nur dann als erwiesen angenommen werden, wenn der Abgabenbehörde zeitnah eine klare vertragliche Abmachung über den Umfang des Treuhandauftrages nachgewiesen wird.
Die vorgelegte Treuhandvereinbarung ist daher für den Beschwerdezeitraum nicht anzuerkennen.
Dennoch ist Herr M. der faktische Anteilsinhaber der Beschwerdeführerin, dies geht aus den Beweisergebnissen klar hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass die verdeckte Ausschüttung ihm und nicht dem Gesellschafter ***2*** zugeflossen sind.
Wie oben bereits ausgeführt kann die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Ein Naheverhältnis wird insbesondere angenommen, wenn die wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Anteilsinhaber und dem Empfänger so eng ist, dass eine "wirtschaftliche Einheit" vorliegt. Diese kann in gegenständlichen Fall jedenfalls angenommen werden, da der Gesellschafter ***2*** und Herr M. sich als Treuhänder und Treugeber sehen, selbst wenn diese Vereinbarung aus Offenlegungsgründen im Beschwerdezeitraum nicht anerkannt werden konnte.
Ein Naheverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn die Begünstigung durch die Gesellschaft im Interesse des Gesellschafters liegt.
Die wirtschaftlichen Ergebnisse sowie die Steuerlast sind somit dem Alleingesellschafter ***2*** zuzurechnen
Erlöse 0% Ausland:
Die Erlöse, die mit Rechnungen an ***3*** ausgewiesen wurden, betreffen sonstige Leistungen von einem österreichischen Unternehmen an ein österreichisches Unternehmen. Ausführungsort sonstiger Leistungen von Unternehmer an Unternehmer ist gemäß § 3a Abs 6 UStG (Generalklausel) der Empfängerort (Sitz oder Betriebsstätte des Empfängers).
Der Empfängerort ist Österreich. Da sonstige Leistungen eines österreichischen Unternehmens an ein österreichisches Unternehmen vorliegen, sind die Umsätze in Österreich umsatzsteuerpflichtig.
Eine Dienstleistung ins Ausland, sowie Devisengeschäfte wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.
Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht diese ist in § 115 Abs. 1 BAO verankert.
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Diese Verpflichtung entsteht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben und schränkt die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde entsprechend ein. Die Mitwirkungspflicht steigt in dem Maße, wie die Möglichkeiten der Behörde zur Sachverhaltsermittlung abnehmen.
Die erhöhte Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht, der Steuerpflichtige muss bereits vor Eingehen von Auslandsbeziehungen dafür sorgen, dass er später in der Lage ist, diese vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Sowie einer Beweisbeschaffungspflicht es liegt vornehmlich am Steuerpflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente zu beschaffen.
Die erhöhte Mitwirkungspflicht im Umsatzsteuerrecht betrifft insbesondere die Dokumentation und Nachweisbarkeit grenzüberschreitender Leistungsbeziehungen.
Von der Beschwerdeführerin wurden die geforderten Nachweise trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht.
Es ist daher wie oben ausgeführt von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Österreich auszugehen.
Privatdarlehen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht erklärten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. VwGH 22.2.2000, 95/14/0077; VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005).
Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als nicht aufgeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005).
Im Beschwerdefall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Herkunft der Mittel der in Frage stehenden Darlehen hinreichend aufzuklären.
Es ist ungewöhnlich und unglaubwürdig, dass bei einer Darlehensgewährung innerhalb der Familie über einen größeren Geldbetrag keine schriftliche Abmachung getroffen wurde. Diese Nachlässigkeit geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die Darlehensgewährung beruft.
So drückt auch der VwGH im Erkenntnis vom 13.2.1991, GZ. 86/13/0071, aus, dass rechtgeschäftliche Beziehungen zwischen nahen Angehörigen im Zweifel nur dann als erwiesen anzunehmen sind, wenn sie deutlich nach außen in Erscheinung treten, oder, soweit dies nach der Natur der rechtsgeschäftlichen Beziehung nicht in Betracht kommt oder nicht üblich ist, zumindest in eindeutigen schriftlichen Abmachungen festgehalten werden.
Insoweit war daher von einem ungeklärten Vermögenszuwachs auszugehen, der im Rahmen der Schätzung nach § 184 Abs. 1 und 2 BAO zur Zurechnung von Umsätzen der Beschwerdeführerin berechtigte.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass jedes Schätzungsergebnis, und damit auch jenes im Rahmen einer Vermögenszuwachsrechnung, auch mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen muss. Dabei ist abzuwägen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein unstrittig vorhandenes Vermögen erst aus der in Frage kommenden Tätigkeit des jeweiligen Besteuerungszeitraumes oder aus einem früheren Zeitraum stammt (vgl. VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212).
Die Zurechnung ist gerechtfertigt, weil die Erklärungen, die die Beschwerdeführerin. zur Herkunft der Mittel für die in Rede stehenden Darlehen gegeben hat, nicht nur nicht belegt wurden, sondern auch unglaubwürdig sind.
Zudem wurden von der Betriebsprüfung Buchführungs- und Rohaufschlagsmängel festgestellt.
Dass mit dieser Schätzung allenfalls eine Annäherung an den wirklichen Sachverhalt bzw. die wahren Besteuerungsgrundlagen erreicht werden konnte, ist selbstverständlich, liegt es doch in der Natur einer jeden Schätzung, dass sie mit einer gewissen Ungenauigkeit verbunden ist. Wer aber zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des wahren Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, BAO7, § 184 Rz 3 mit der dort zitierten hg. Rechtsprechung).
Provisionen an Dritte: Die in der Bilanz ausgewiesenen Betriebsausgaben, für die Rechnungen einer iranischen Firma "***9***" vorgelegt wurden, können nicht anerkannt werden, da keine näheren Unterlagen bzw Nachweise über die Existenz dieser Firma und ihre Tätigkeit, über eine Leistungserbringung, über die betriebliche Veranlassung usw erbracht wurden.
Den Steuerpflichtigen trifft bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die gegenüber der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde in den Vordergrund tritt, da es für die Abgabenbehörde nur schwer oder gar nicht möglich ist, eine genaue Überprüfung der Angaben vorzunehmen. Diese umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht (VwGH 25.05.1993, 93/14/0019; 07.09.1993, 93/14/0069) und Beweismittelbeschaffungspflicht (VwGH 05.11.1991, 91/14/0049; 30.5.01995, 91/13/0248, 0250).
Die Absetzbarkeit von Zahlungen an Empfänger im Ausland für abstrakte Leistungen, wie "Kontaktvermittlung", "Bemühen", "Know-How-Überlassung" ua kann nur dann erreicht werden, wenn der Leistungsinhalt und die betriebliche Veranlassung exakt und nachvollziehbar beschrieben und nachgewiesen werden (VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032).
Wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen erfolgen, ist es für die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung notwendig, dass der Steuerpflichtige eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen erbringt (zu Provisionszahlungen siehe VwGH 30.6.2015, 2012/15/0165). Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maß konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung möglich ist (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 231 ff. sowie die dort zitierte Judikatur).
Die Abgabenbehörde trifft nicht die Verpflichtung, Erkundungsbeweise aufzunehmen und den Leistungsinhalt des Provisionsempfängers selbständig zu erforschen (VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078).
Da hinsichtlich dieser Ausgaben widersprüchliche Aussagen getätigt wurden (Vermittlung von Lobbyingtätigkeiten für ***8*** AG in Iran, Devisenwechsel für die ***3***), der Leistungsinhalt nicht exakt beschrieben werden konnte und die Zahlungen nicht nachgewiesen wurden, können diese nicht anerkannt werden.
Auch der Umstand, dass die Existenz der Firma ***9*** nicht nachgewiesen wurde und selbst Herr M. nicht genau weiß wer der Geschäftsführer der Firma ist, lässt ebenfalls an einer tatsächlichen Leistungserbringung zweifeln.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH vom 18.12.1990, 87/14/0155).
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. EStG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die dazu vorgelegten Unterlagen sind geeignet, eine betriebliche Veranlassung für die behaupteten Provisionen nachzuweisen.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine erhöhte Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht der Partei (und damit einhergehend eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) liegt nach hM ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl. Ritz, BAO 3 , § 115 Tz 10 mwN).
Mangels Leistungsnachweises hat daher die Außenprüfung die von der iranischen Firma ausgewiesenen Provisionen zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Sicherheitszuschlag:
Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages stellt eine (eigene) Schätzungsmethode dar (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Dieser gehört "zu den Elementen der Schätzung" (VwGH 12.9.1996, 94/15/0071). Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Falls ab (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113). Bei mangelhaften Aufschreibungen kann angenommen werden, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 22.2.2007, 2005/14/0111; 10.10.1996, 94/15/0111). Sicherheitszuschläge können sich zB an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065). Der Sicherheitszuschlag ist zu begründen (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019; UFS 28.10.2013, RV/0162-F/11); seine Bemessung "durch eine Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung der Größe der Organisation des StPfl gerät mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch" (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0050, wobei ähnl Missstände in Schwesterorganisationen vorlagen).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Diese hat derjenige zu tragen, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entspr mitwirkt. (vgl. Marschner in Jakom EStG, 16. Aufl. [2023], Linde Verlag, § 4, Rz 52).
Bei Vorliegen von "zahlreichen Buchführungsmängeln" stellt ein 10%iger Sicherheitszuschlag keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; vgl UFS 27.4.2012, RV/0871-W/07: Umsatz um 10 % sowie BA um 5 % erhöht)
Zurechnung der Mehrgewinne als verdeckte Ausschüttung an ***2***:
Die rechtliche Basis für die Behandlung von verdeckten Ausschüttungen findet sich im Körperschaftsteuergesetz (KStG), konkret in § 8 Abs. 2 KStG 1988, wonach es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung ist, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften und unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel als den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen. Diese Grundregel basiert auf der Annahme, dass nicht verbuchte Erträge in der Regel nicht im Unternehmen verbleiben, sondern den Gesellschaftern zufließen.
Sie sind in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0060).
Differenz Körperschaftsteuer: Im BP-Bericht ist angeführt, dass die Differenz zwischen eingereichter Steuererklärung (Jahresverlust in Höhe von € 14.561,88) und der Bilanz (Jahresgewinn in Höhe von € 14.018,99) nur € 25.580,87 betragen würde. Auf Grund eines Ziffernsturzes wurde auch der steuerliche Gewinn nur um diesen Betrag erhöht. Tatsächlich beträgt die (rechnerische) Differenz € 28.580,87. Der Körperschaftsteuerbescheid 2010 wird dahingehend abgeändert, dass dem erklärten Verlust eine rechnerische Differenz zum Bilanzgewinn in Höhe von € 28.580,87 hinzugerechnet wird.
Anspruchszinsenbescheide:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).
§ 207 Abs. 2 BAO (letzter Satz) bestimmt, dass das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt.
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).
Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).
Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
Aus oben genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gegenständlich nicht zulässig, da es sich im Beschwerdefall im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung, beantwortet sind.
Linz, am 25. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103309/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103309.2017
- Stammnummer
- 148263
- Gültig
- 25.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF