Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0023-W/04
Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des tatsächlichen Machthabers und faktischen Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0023-W/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das
sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl
sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 23. Bezirk Wien vom 13. Oktober 2003,
SpS 342/03-II, nach der am 5. Oktober 2004 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin EM
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt: Sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die
Berufung des Amtsbeauftragten werden als unbegründet
abgewiesen.
Aus Anlass der Berufungen wird
der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses in Bezug auf Punkt 3.)b),
soweit er den Schuldausspruch gegen den Beschuldigten betrifft, dahingehend
berichtigt, dass der Verkürzungsbetrag an Lohnsteuer für die
Zeiträume Februar bis Dezember 1997, Jänner bis
Dezember 1998, Jänner bis Juni, August bis November 1999 und
Jänner bis Juni 2000 richtig € 23.475,28 statt bisher
€ 23.765,98 beträgt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 13. Oktober 2003, SpS 342/03-III, wurde der
Erstberufungswerber (Bw.) WF der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er in Wahrnehmung der
tatsächlichen Geschäftsführung der Fa.A.
1.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume März, April,
September, Dezember 1999, Jänner, Februar und Mai 2000 in der
Gesamthöhe von € 23.605,23 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
2.) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Zeiträume
März 1999 bis Mai 2000 in der Gesamthöhe von € 9.253,80
bewirkt habe; und weiters
3.)a.) Umsatzsteuer für
die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, April, Mai, September,
November und Dezember 1999 in der Gesamthöhe von € 20.197,92,
Februar, März, April, Juni, August, September, Oktober, November und
Dezember 1998 in Gesamthöhe von € 44.772,28, sowie
3.)b.) Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
inklusive Dienstgeberzuschläge für die Zeiträume Februar bis
Dezember 1997, Jänner bis Dezember 1998, Jänner bis Juni, August bis
November 1999 und Jänner bis Juni 2000 in Gesamthöhe von
€ 23.765,98 an Lohnsteuer und € 17.860,37 an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet (abgeführt) bzw. bis zu diesem Zeitpunkt die Abgaben auch nicht
gemeldet habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe von
€ 20.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens für den Bw. mit € 363,00
festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.A. für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass Gesellschafter der Fa.A. im
tatrelevanten Zeitraum FU und WF gewesen seien. Der Bw. habe auch im
tatrelevanten Zeitraum die tatsächliche Entscheidungsgewalt in der GmbH
ausgeübt. Über das Vermögen der Gesellschaft sei am
7. August 2000 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung, die mit Bericht vom 4. September 2000 geendet habe,
seien hinsichtlich der Lohnabgaben Abfuhrdifferenzen festgestellt worden. Eine
weitere Überprüfung des Abgabenkontos habe in der Folge ergeben, dass
auch Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet gemeldet bzw. verspätet
abgeführt und entrichtet wurden.
Aufgrund des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die abgabenrechtliche
Verantwortlichkeit in der Fa.A. im Deliktszeitraum sowohl beim
Geschäftsführer FU als auch beim Bw. zu gleichen Teilen gegeben
gewesen sei. Unternehmensrelevante Entscheidungen seien von beiden Beschuldigten
einvernehmlich getroffen worden. Die für die Übermittlung der
Belegsammlung der für die Abgabenberechnung notwendigen Unterlagen an den
Steuerberater zuständige Mitarbeiterin, DF, habe ihre Weisungen sowohl von
ihrem Gatten WF als auch von FU erhalten. Dem Bw. sei 1997 zum Zwecke der
Vertretung des Unternehmens auch eine Generalvollmacht eingeräumt worden,
welche bis zur Konkurseröffnung nicht widerrufen worden sei.
Aufgrund des Ergebnisses der
Betriebsprüfung stehe sohin fest, dass vom Bw. in den im Spruch genannten
Abgabenzeiträumen die unter Punkt 1.) genannten
Umsatzsteuervorauszahlungen vorsätzlich bewirkt worden seien und er dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; die
unter 2.) erfolgten Kapitalertragsteuerverkürzungen vorsätzlich
bewirkt worden seien und die unter 3.) genannten Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuer sowie an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen ebenfalls
vorsätzlich nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
abgeführt worden seien.
Der Bw. habe immerhin
zugestanden, bis zu seiner Pensionierung 1998 die Geschäfte der Fa.A.
geleitet und danach bis zum Jahre 2000 noch für die Firma tätig
gewesen zu sein. Diese Angaben würden im Wesentlichen mit denen der Zeugin
DF, Ehefrau des Bw., übereinstimmen, welche angegeben habe, sie habe als
für die Übermittlung der Belegsammlung an den Steuerberater
zuständige Mitarbeiterin die entsprechenden Weisungen sowohl von ihrem
Gatten als auch von FU erhalten.
Die
Verkürzungsbeträge würden sich zum einem, was die
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffe, aus den Ergebnissen der
Betriebsprüfung, was die Kapitalertragsteuerverkürzung betreffe, aus
der verdeckten Gewinnausschüttung für die nicht gemeldete Umsatzsteuer
ergeben.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die
offensichtliche Notlage des Unternehmens, das Geständnis sowie die
teilweise Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend kein Umstand angenommen
wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richten sich die vorliegenden frist- und formgerechten Berufungen
des Bw. vom 23. Februar 2004 und des Amtsbeauftragten vom 13. Oktober
2003.
Begründend wird dazu
seitens des Erstberufungswerbers WF ausgeführt, dass er niemals
Geschäftsführer der Fa.A. gewesen sei, ebenso sei er auch nicht
De-facto-Geschäftsführer gewesen. Dies habe er auch bei der
Verhandlung zum Ausdruck gebracht. Er habe auch keinerlei Geständnis, wie
im Erkenntnis ausgeführt, abgelegt.
Nur aus der Tatsache, dass es
eine Vertretungsvollmacht des Geschäftsführers für ihn gegeben
habe, sei sicherlich keine De-facto-Geschäftsführung
abzuleiten.
Er ersuche daher das Erkenntnis
aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Der Zweitberufungswerber,
Amtsbeauftragter B, dessen Berufung sich gegen die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe von € 20.000,00 richtet, führt
begründend aus, dass unter Berücksichtigung des gegebenen
Schuldunrechtsgehaltes und des Umstandes, dass lediglich eine marginale
Schadensgutmachung und keine einsichtige Verantwortung des Bw. gegeben sei, um
schuldangemessene Erhöhung der Strafe ersucht werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Der Beschuldigte und Erstberufungswerber führt im
Rahmen seiner Berufung aus, dass er niemals Geschäftsführer bzw.
De-facto-Geschäftsführer der Fa.A. gewesen sei. Dies habe er auch im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zum Ausdruck
gebracht. Auch habe er keinerlei Geständnis, wie im Erkenntnis
ausgeführt, abgelegt. Nur aus der Tatsache, dass es eine
Vertretungsvollmacht des Geschäftsführers für ihn gegeben habe,
sei sicherlich keine De-facto-Geschäftsführung
abzuleiten.
Diesen Berufungsausführungen des Erstberufungswerbers
ist entgegen zu halten, dass die Feststellungen des Spruchsenates dahingehend,
dass für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.A. im Deliktzeitraum sowohl
der Bw. als auch der (erstinstanzlich rechtskräftig wegen der selben
Delikte bestrafte) im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer FU zu
gleichen Teilen verantwortlich waren und unternehmensrelevante Entscheidungen
von beiden einvernehmlich getroffen wurden, nicht nur auf der den Bw. im Jahre
1997 zum Zwecke der Vertretung des Unternehmens eingeräumten
Generalvollmacht beruhen, sondern vielmehr diese, im Rahmen der freien
Beweiswürdigung durch den Spruchsenat getroffenen Feststellungen auch auf
der Aussage des (formellen) Geschäftsführers FU und der
erstinstanzlich als Zeugin einvernommenen Gattin des Bw., DF, im Zusammenhalt
mit der erstinstanzlichen Rechtfertigung des Bw. und der ihm erteilten
Generalvollmacht beruhen.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am
13. September 2002 hat der im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführer der Fa.A. und im Rahmen des erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens ebenfalls finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogene
FU zu Protokoll gegeben, dass er lediglich pro-forma Geschäftsführer
der Fa.A. gewesen sei, tatsächlich jedoch der Bw. sämtliche
Unternehmensagenden wahrgenommen habe, während er (FU) ab 1996 mit der
Übernahme der Gesellschaftsanteile der Gattin des Bw. auch als
Geschäftsführer registriert worden sei. Auf dieser Linie sei es auch
gelegen, dass er - die Eröffnung eines Firmenkontos ausgenommen - an
der Finanzgebarung des Unternehmens in keiner Weise mitgewirkt habe. Er habe
lediglich das Firmenkonto eröffnet und in der Folge auf Anregung des Bw.
diesem eine Generalvollmacht erteilt. Er sei mit dem Bw. 1991 durch eine
gemeinsame Bekannte in Kontakt getreten, habe mit dem Bw. durch zirka fünf
Jahre losen Kontakt gehabt und sei von diesem im Herbst 1996 hinsichtlich der
Übernahme der Geschäftsführerfunktion kontaktiert worden. Der Bw.
habe sein Anliegen ihm gegenüber mit seinem angegriffenen
Gesundheitszustand begründet, wobei er dafür eine gewisse Entlohnung
erhalten sollte, welche ihm auch teilweise zugeflossen sei. Er habe nach den ihm
eröffneten Rahmenbedingungen keinen Grund zum Misstrauen bzw. der
Befürchtung in Richtung rechtlicher oder sonstiger Schwierigkeiten gehabt.
Dies habe sich erst nach der ersten finanzbehördlichen Zuschrift
geändert, die er zum Anlass genommen habe, beim Bw. wie auch beim Finanzamt
auf eine Ordnung der Angelegenheit hinzuwirken. Er habe seine Angaben beim
Finanzamt nach detaillierten Vorgaben des Bw. gemacht, da dieser jedoch seine
Zusage nicht eingehalten habe, sei er schließlich in die vorliegende
finanzstrafrechtliche Verfolgung gezogen worden. Dass der Bw. vorlebensbedingt
die Geschäftsführerfunktion offiziell nicht wahrnehmen habe
können, habe er erst im Nachhinein erfahren. Sämtliche
Geschäftsabwicklungen und die Besorgung der Personalabläufe seien
firmenintern durch das Ehepaar F effektuiert worden, er sei dabei in keiner
Weise eingebunden gewesen.
Diese Ausführungen des (formellen)
Geschäftsführers FU führten in der Folge mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, GZ. Y, zu einer Aufhebung des im ersten Rechtsgang gegen FU ergangenen
Erkenntnisses des Spruchsenates, wobei die Finanzstrafsache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen
wurde.
Aufgrund dieser Aussage des formellen
Geschäftsführers wurde in der Folge auch gegen den Bw. am 26.
September 2002 das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, er
habe in Wahrnehmung der tatsächlichen Geschäftsführung für
die Fa.A. die verfahrensgegenständlichen Finanzstrafdelikte
begangen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat hat FU seine abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen als
eingetragener Geschäftsführer einbekannt, inhaltlich sein Vorbringen
vor dem Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, wie oben wiedergegeben, wiederholt und die
Mitverantwortung des Bw. dabei neuerlich unterstrichen.
Auch wurde der Bw. im Rahmen der erstinstanzlichen
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat durch seine Gattin DF belastet,
welche nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über ihr
Zeugnisweigerungsrecht aussagte, dass sie als freie Mitarbeiterin der Fa.A.
unter anderem für die Sammlung der Belege und Übermittlung an den
Steuerberater zuständig gewesen sei. Die entsprechenden Weisungen seien ihr
sowohl vom Bw., als auch von FU erteilt worden. Sie sei ihrem Gatten ab 1998 bei
der Sichtung und Ordnung der Buchhaltung behilflich gewesen, um Ordnung in das
Chaos zu bringen. Mit der eigentlichen Durchführung der Zahlungen,
insbesondere der Steuerschulden sei sie nicht befasst gewesen. Sowohl FU als
auch der Bw. hätten ihr gesagt, welche Rechnungen zu begleichen
seien.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat am 8. Juni 2004 gab der Bw. auf
Befragung zu Protokoll, dass er seit 1. Jänner 1999 in Pension
sei, vorher wäre er im Rahmen der Fa.A. als Dienstnehmer tätig gewesen
und hätte auch sehr viele Kundenkontakte gehabt. Auch sei ihm eine
Generalvollmacht vom Geschäftsführer FU ausgestellt worden. Mit
Jänner 1999 habe er sich im Wesentlichen aus dem operativen Geschäft
zurückgezogen. Eine komplette Zurückziehung hätte er aber mental
nicht verkraftet. Er habe ab Jänner 1999 vor allem Kundenkontakte
wahrgenommen. Die finanziellen und steuerlichen Belange seien von FU erledigt
worden. Er habe ihn manchmal dazu veranlasst die Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben, weil er dies immer wieder nur gesammelt für mehrere Monate
gemacht habe. Auch habe er ihm auch geraten zu einem Steuerberater zu gehen,
worauf er sich im 19. Bezirk einen gesucht hätte.
Die Rechtfertigung des eingetragenen
Geschäftsführers FU im ersten Rechtsgang vor dem Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vor
dem dieser ausgesagt hat, dass sämtliche Unternehmensagenden vom Bw.
wahrgenommen worden seien und er auch mit der Finanzgebarung des Unternehmens
nichts zu tun gehabt hätte, seien eine reine Schutzbehauptung gewesen,
zumal FU auch vor dem Spruchsenat seine Verantwortlichkeit für steuerliche
Belange als Geschäftsführer einbekannt habe.
Auch gab der Bw. vor dem Berufungssenat zu Protokoll, dass
es richtig sei, dass er sich um viele Belange des Unternehmens gekümmert
habe und er FU auch hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen
Verpflichtungen angesprochen habe, nicht zuletzt aus dem Grund, weil er dessen
diesbezügliche Unzuverlässigkeit gekannt habe. Die Erledigung der
abgabenrechtlichen Belange habe jedoch keinesfalls zu seinem Aufgabenbereich
gehört.
Auf Vorhalt der Zeugenaussage seiner Gattin vor dem
Spruchsenat führte der Bw. aus, dass die von ihr angesprochenen Weisungen
in finanziellen Belangen darauf beruht hätten, dass sie auch ihn gefragt
hätte, welche Zahlungen auf Grund der schwierigen finanziellen Situation
vordringlich zu erledigen seien und er ihr dann die dringendsten
Zahlungserfordernisse mitgeteilt habe. Die Überweisungen seien jedoch zum
weitaus überwiegenden Teil von seiner Gattin und vom
Geschäftsführer FU durchgeführt worden. Er habe dem
Geschäftsführer auch mitgeteilt, dass er ihm gerne helfe, jedoch wenn
er keine entsprechenden Maßnahmen als Geschäftsführer setze, er
auch nichts tun könne. Auch habe er FU geraten, sich mit dem Finanzamt
hinsichtlich der offenen Zahlungen in Verbindung zu setzen und eine Vereinbarung
zu treffen, insbesonders Forderungen aus diversen Rechnungen an das Finanzamt
abzutreten.
Letztlich gestand der Bw. auf Befragung ein, bis Ende des
Jahres 1998 unter Ausnutzung der Generalvollmacht voll agiert zu haben. Im Jahr
1997 sei der Geschäftsführer FU ca. sieben Monate von der Firma
abwesend gewesen. Damals habe er voll die Geschäfte geführt soweit
dies seine gesundheitliche Situation erlaubt hätte. In den Jahren 1997 und
1998 habe er auch weitgehend entschieden, welche Zahlungen zu leisten seien.
Erst ab 1999 anlässlich seiner Pensionierung sei er nur mehr stundenweise
tätig gewesen. Es sei ihm auch klar gewesen, dass er mit den
Abgabenentrichtungen in diesen Jahren 1997 und 1998 zu spät daran gewesen
sei.
Auf Vorhalt des Amtsbeauftragten einer rechtskräftigen
gerichtlichen Verurteilung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom
6. Juni 2003 wegen Verletzung der Pflicht zur Einbehaltung bzw.
Einzahlung der Sozialversicherungsbeträge (§ 114 ASVG)
bestätigte der Bw., dass es richtig sei, dass er vor dem Gericht seine
diesbezügliche Verantwortlichkeit zu Protokoll gegeben habe. Er habe vor
dem Landesgericht Wien deswegen eine geständige Rechtfertigung abgegeben,
weil ihm die Richterin gesagt habe, dass, wenn er nicht gestehe, FU ins
Gefängnis müsse. In diesem Verfahren sei es seiner Erinnerung nach um
Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahre 1999 und teilweise aus 2000
gegangen.
Aus dem nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat beigeschafften Akt des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien, X, ist ersichtlich, dass der Bw. als faktischer Geschäftsführer
und FU als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa.A. mit Urteil vom
6. Juni 2003 des Vergehens nach
§ 114 Abs. 1 ASVG für schuldig gesprochen wurden,
weil sie im Zeitraum Juli 1999 bis Juni 2000 als Organ einer
juristischen Person, welches die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines
Dienstnehmers zur Sozialversicherung trifft, derartige Beiträge in
Höhe von € 28.654,90 dem berechtigten Versicherungsträger
Wiener Gebietskrankenkasse vorenthalten haben. Sowohl der Bw. als auch FU wurden
deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten
verurteilt, wobei die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien auf eine diesbezügliche geständige
Rechtfertigung des Bw. verweist.
Aus diesem Gerichtsakt ist auch ein Aktenvermerk der
Richterin vom 27. Mai 2003 über ein Telefonat mit der
Masseverwalterin der Fa.A. ersichtlich. Im Rahmen dieses Telefonates teilte die
Masseverwalterin der Richterin mit, dass FU nur der formelle
Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, faktischer
Geschäftsführer und auch ihr Ansprechpartner im Konkursverfahren sei
immer der Bw. gewesen. Ob im Tatzeitraum andere Zahlungen geleistet worden
seien, wisse die Masseverwalterin nicht, da die Buchhaltungsunterlagen
unvollständig seien. Aus dem weiteren Inhalt des Aktes des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien sind zudem mehrere Berichte der Masseverwalterin an
das Handelsgericht Wien im Konkursverfahren der Fa.A. ersichtlich, aus welchen
inhaltlich hervorgeht, dass sämtliche Informationen der Masseverwalterin in
Bezug auf offene Forderungen bzw. Verbindlichkeiten der GmbH vom Bw. erlangt
wurden. Zudem ist aus den Bericht der Masseverwalterin an das Handelsgericht
Wien vom 14. August 2000 zu entnehmen, dass die Fensterproduktion
nicht durch die Fa.A. erfolgt ist, sondern diese lediglich die Dienstnehmer
bereitgestellt und die Arbeiten im Auftrag der an der selben Anschrift wie die
Gemeinschuldnerin etablierten Fa.FF durchgeführt wurden. Persönlich
haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Fa.FF, über
welche mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29. April 2002 das
Konkursverfahren eröffnet wurde, war die Gattin des Bw.
Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom
5. Oktober 2004 haben FU und die Gattin des Bw. DF im Rahmen ihrer
Zeugenaussagen unter Wahrheitspflicht ihr bisheriges (oben bereits
wiedergegebenes) Vorbringen inhaltlich gleichlautend wiederholt. Auch der Bw.
selbst ist nach Vorhalt des Akteninhaltes des Strafaktes des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien bei seiner bisherigen Verantwortung
geblieben.
Der Berufungssenat geht auf Grund der dargestellten
Beweislage in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. im gesamten
Tatzeitraum bis zur Konkurseröffnung der Fa.A. (7. August 2000)
als tatsächlicher Machthaber die Geschäfte dieses Unternehmens
geführt hat, er alle wesentlichen Entscheidungen getroffen hat und so auch
für die abgabenrechtlichen Belange der Firma, insbesonders für die
Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben, verantwortlich
war.
Für Tatzeiträume mit Fälligkeitstag in den
Jahren 1997 und 1998 gab der Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat am 8. Juni 2004 auch inhaltlich eine
geständige Rechtfertigung zum Tatvorwurf ab, indem er ausführte, bis
Ende 1998 unter Ausnutzung der Generalvollmacht agiert und auch weitgehend
entschieden zu haben, welche Zahlungen zu leisten seien und es ihm auch klar
gewesen sei, dass er mit der Abgabenentrichtung in diesen Jahren zu spät
daran gewesen sei.
Dass der Bw. auch nach seiner Pensionierung seine
diesbezügliche dominierende Stellung im Rahmen der GmbH tatsächlich
weiter behalten hat, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates
schlüssig aus den im Rahmen des gegenständlichen erst- und
zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens aufgenommenen Beweisen in Form der
Einvernahme der Zeugen FU und DF (Gattin des Bw.) und in Form der Einsichtnahme
in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, X. Die oben
wiedergegebene geständige Verantwortung des Bw. vor dem Landesgericht
für Strafsachen Wien im Zeitraum Juli 1999 bis Juni 2000 als
faktischer Geschäftsführer der Fa.A., Sozialversicherungsbeiträge
gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse nicht gemeldet und entrichtet zu
haben, harmoniert einerseits mit der telefonischen Auskunft der Masseverwalterin
gegenüber der erkennenden Richterin des Landesgerichtes Wien (siehe oben
wiedergegebenen Aktenvermerk vom 27. Mai 2003) über die faktische
Geschäftsführerstellung des Bw., welcher der Masseverwalterin nach
deren Berichten an das Handelsgericht Wien im Rahmen des Konkursverfahrens alle
wesentlichen firmenbezogenen Information gab und stimmt andererseits auch mit
den unter Wahrheitspflicht getätigten Zeugenaussagen der Gattin des Bw. und
des erstinstanzlich ebenfalls finanzstrafrechtlich verfolgten
Geschäftsführers FU überein. Der daraus in freier
Beweiswürdigung vom Spruchsenat gezogene Schluss dahingehend, dass der Bw.
gemeinsam mit dem Geschäftführer FU die abgabenrechtlichen Belange der
Fa.A. im gesamten Tatzeitraum wahrgenommen und dafür verantwortlich
gezeichnet hat, hält nach Senatsmeinung einer logischen
Überprüfung stand und wurde im Rahmen eines mängelfreien
Verfahrens getroffen. Auf Grund der dargestellten erdrückenden
Beweissituation war der in Bezug auf Tatzeiträume ab
1. Jänner 1999 leugnenden Verantwortung des Bw. kein Glauben zu
schenken. Auch wird der Rechtfertigung des Bw. vor dem unabhängigen
Finanzsenat dahingehend, dass er im Strafverfahren gemäß
§ 114 Abs. 1 ASVG vor dem Landesgericht Wien wegen
Nichtmeldung und Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeträgen
gegenüber der Richterin seine faktische
Geschäftsführertätigkeit im Zeitraum Juli 1999 bis
Juni 2000 nur deswegen gestanden habe, weil die Richterin gedroht habe,
dass ansonsten der eingetragene Geschäftsführer FU ins Gefängnis
müsse, vom Berufungssenat kein Wahrheitsgehalt beigemessen. Dies einerseits
deswegen, weil die rechtliche Beurteilung der Straftat des formellen
Geschäftsführers FU nicht von einem Eingeständnis eines
strafrechtlich relevanten Verhaltens durch den Bw. abhängen konnte und
daher für den Berufungssenat eine derartige Aussage einer Richterin nicht
vorstellbar ist und andererseits auch deswegen, weil im Rahmen des gesamten
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens die Verfahrenseinlassung des Bw.
keinesfalls darauf ausgerichtet war, FU vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu
schonen.
Der erstinstanzlich geständige Mitbeschuldigte und
bereits rechtskräftig bestrafte FU hätte nach Ansicht des
Berufungssenates keinen wie immer gearteten Grund gehabt, den Bw.
wahrheitswidrig zu belasten. Auch steht der festgestellte Sachverhalt nicht im
Widerspruch zu der unter Wahrheitspflicht und gesetzlicher Strafdrohung einer
unrichtigen Zeugenaussage erfolgten Aussage der Gattin ergeben.
Seitens des Bw. wurden im Rahmen seiner Berufung keine
Einwendungen hinsichtlich der dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren
zugrunde liegenden verkürzten Abgabenarten und Zeiträume vorgebracht.
An der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeschuldigten
Finanzvergehen bestehen auch seitens des Berufungssenates keine
Bedenken.
In Bezug auf die subjektive Tatseite geht der
Berufungssenat davon aus, dass der Grund für die nicht rechtzeitige Meldung
der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben in einer
weitgehenden Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Aufzeichnungs-
und Erklärungspflichten durch den Bw. gelegen ist. So wurden über die
im Punkt 3) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses verspätet
gemeldeten und nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen hinaus noch die
unter Punkt 1) des Spruchsenatserkenntnisses bezeichneten Beträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen, welche von der Betriebsprüfung durch
Aufsummierung der Ausgangsrechnungen ermittelt wurden, nicht in die
Umsatzsteuermeldungen der genannten Monate aufgenommen. Diese nicht im Rahmen
der Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Umsätze stellen verdeckte
Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter der GmbH dar, für welche
keine Kapitalertragsteuer durch den Bw. laut Punkt 2) des angefochtenen
Erkenntnisses gemeldet bzw. entrichtet wurde. Schon allein aufgrund der
Höhe der in den Tatzeiträumen laut Punkt 1) des angefochtenen
Erkenntnisses nicht offen gelegten Umsätze und wegen des von der Gattin im
Rahmen ihrer Zeugenaussage geschilderten chaotischen Zustandes der Buchhaltung
besteht auch am Vorliegen der subjektiven Tatseite der Wissentlichkeit der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen kein Zweifel.
Ursache und Motiv für die Nichtentrichtung
sämtlicher, in den Punkten 1-3b) des angefochtenen Erkenntnisses
bezeichneten Selbstbemessungsabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen lag
mit Sicherheit in der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa.A.,
über welche schließlich am 7. August 2000 das
Konkursverfahren eröffnet wurde. Dies wurde vom Bw. auch im Rahmen seiner
erstinstanzlichen Beschuldigtenvernehmung am 22. Jänner 2003 selbst
bestätigt, indem er ausführte, dass die gegenständlichen
Nichtmeldungen deshalb passiert seien, da erhebliche Liquiditätsprobleme
gegeben gewesen seien und die Meldung und Entrichtung der Abgaben daher auf
"die lange Bank" geschoben worden sei. Auch war nach Aussage der
Masseverwalterin gegenüber der Richterin des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien (siehe oben wiedergegebener Aktenvermerk der Richterin vom
27. Mai 2003) die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin unvollständig
geführt, sodass wohl auch deswegen eine richtige und zeitgerechte
Berechnung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen durch
den Bw. gar nicht möglich war.
Dass der Bw. eine grundsätzliche Kenntnis von den
durch die Abgabengesetze ihm auferlegten Melde- und Erklärungspflichten
hatte, wurde von ihm im Rahmen des gegenständlichen erst- und
zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens nicht bestritten. Aus diesen
Gründen und mangels diesbezüglicher konkreter Einwendungen in der
Berufung kann daher insgesamt vom Vorliegen der subjektiven Tatseite der
angeschuldigten Finanzvergehen ausgegangen werden.
Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, so war bei der
Strafbemessung durch den Berufungssenat die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw., seine teilgeständige Rechtfertigung, sein Handeln
aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus und eine teilweise Schadensgutmachung
als mildernd, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss durch einen
längeren Tatzeitraum (Februar 1997 bis Juni 2000) zu berücksichtigen.
Auf Basis dieser Strafzumessungserwägungen und unter
Berücksichtigung der derzeitigen eingeschränkten wirtschaftlichen
Situation des Bw. erscheint die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe tat-
und schuldangemessen.
Der Amtsbeauftragte ist mit seinen
Berufungsausführungen im Rahmen seiner Strafberufung zwar
grundsätzlich dahingehend im Recht, dass nur eine geringfügige
Schadensgutmachung erfolgt ist und keine einsichtige Verantwortung des Bw. im
erstinstanzlichen Verfahren, entgegen den Ausführungen des Spruchsenates,
gegeben ist.
Dennoch war auch der Strafberufung des Amtsbeauftragten
nach Senatsmeinung insbesondere deswegen der Erfolg zu versagen, weil eine
teilgeständige Rechtfertigung im Berufungsverfahren als mildernd zu
berücksichtigen war und auch die derzeitige persönliche und
wirtschaftliche Situation des Bw. eine Erhöhung der Geldstrafe nicht
rechtfertigt.
Insgesamt entspricht daher die erstinstanzlich festgesetzte
Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und berücksichtigt im Ergebnis auch
die persönliche und wirtschaftliche Situation des Bw. im ausreichenden
Maß.
Beide Berufungen waren daher abweisend zu
entscheiden.
Der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisse war jedoch
insoweit zu berichtigen, als aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers im
erstinstanzlichen Erkenntnis der unter Punkt 3.b) angegebene
Verkürzungsbetrag an Lohnsteuer Februar bis Dezember 1997, Jänner bis
Dezember 1998, Jänner bis Juni, August bis November 1999 und Jänner
bis Juni 2000 mit einem Verkürzungsbetrag von € 23.765,98,
statt richtig, wie laut Verständigung über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens, in Höhe von € 23.475,28 angegeben wurde.
Der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses war daher insoweit auf den
angeschuldigten Verkürzungsbetrag zu korrigieren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.099 des Finanzamtes
für den 23. Bezirk Wien zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Wien, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
tatsächlicher Machthaberfaktischer Geschäftsführereingetragener Geschäftsführerfreie Beweiswürdigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-W/04
- Stammnummer
- 12169
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF