Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0114-L/04
Verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei gleichzeitig verspäteter Einreichung der Voranmeldungen; kein Umdeuten derselben in Selbstanzeigen des Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0114-L/04vom 09.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 wurde am 9. November 1998 eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -7.851,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1998 wäre bis zum Ablauf des 15. April 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 42.323,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 9. November 1998 wurde eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte am 2. März 1999 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 1998 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 40.057,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 9. November 1998 wurde eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte am 2. März 1999 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1998 wurde am 9. November 1998 eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -2.051,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1998 wurde am 9. November 1998 eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher eine Zahllast von ATS 0,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1998 wäre bis zum Ablauf des 17. August 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 42.000,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 9. November 1998 wurde eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte am 2. März 1999 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1998 wurde am 9. November 1998 eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS 2.400,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1998 wurde am 9. November 1998 eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS 405,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1998 wäre bis zum Ablauf des 16. November 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 42.000,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 9. November 1998 wurde eine mit 6. November 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte am 2. März 1999 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
In weiterer Folge sind der Aktenlage keine Daten betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entnehmen; laut einem Schreiben der Steuerberatungskanzlei hat die BR GmbH 1999 keine Umsätze mehr erzielt (Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Wenn also die Verteidigung sinngemäß vorgebracht hat, R hätte sich bei Bedarf jederzeit bei seinem Vater Geld beschaffen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass - jedenfalls in Bezug auf die im Zusammenhang mit der BR GmbH entstandenen Abgabenschulden - der Beschuldigte dies tatsächlich nicht getan hat. Ob es für ihn möglich gewesen wäre und R dies - um das Klischee des ehrgeizigen Sohnes, welcher sich vor seinen Eltern beweisen wollte, zu bemühen - unterlassen hat, um sich die Demütigung beständiger Geldbitten an den Vater zu ersparen, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass - siehe die obigen Ausführungen - die BR GmbH und ihr Entscheidungsträger R phasenweise monatelang entstandene Abgabenrückstände nicht entrichtet hat und es auf eine Einbringung derselben im Vollstreckungswege hat ankommen lassen.
Faktum ist auch, dass der jeweilige Stand am Abgabenkonto beobachtet worden ist (wenn beispielsweise in den verspätet eingereichten Voranmeldungen für Jänner und Februar 1997 beantragt wurde, eine Verrechnung mit dem am Abgabenkonto bestehenden Guthaben vorzunehmen).
Faktum ist - siehe oben - weiters, dass die Einreichung der Voranmeldungen im strafrelevanten Zeitraum ab einschließlich 1996 offenbar nach verschiedenen Mustern erfolgte:
Sämtliche Voranmeldungen, soweit mit Datum versehen, wurden - mit Ausnahme betreffend September 1998 - verspätet erstellt: Februar 1996 50 Tage, März 1996 20 Tage, Mai 1996 296 Tage, Juni 1996 266 Tage, Juli 1996 236 Tage, August 1996 206 Tage, September 1996 176 Tage, November 1996 116 Tage, Jänner 1997 203 Tage, Februar 1997 173 Tage, März 1997 143 Tage, April 1997 175 Tage, Mai 1997 145 Tage, Juni 1997 115 Tage, Juli 1997 85 Tage, August 1997 55 Tage, Oktober 1997 nur 9 Tage (Guthaben von ATS -263.292,--!), November 1997 91 Tage, Dezember 1997 61 Tage, Jänner 1998 230 Tage, Februar 1998 200 Tage, März 1998 170 Tage, April 1998 140 Tage, Mai 1998 110 Tage, Juni 1998 80 Tage, Juli 1998 50 Tage, August 1998 20 Tage.
Überdies wurden die von R unterfertigten Voranmeldungen, in welchen Zahllasten ausgewiesen waren, laut Datum der Ausfertigung teilweise auch noch zurückgehalten und erst verspätet beim Finanzamt eingereicht: betreffend Mai 1996 22 Tage, betreffend Juni 1996 22 Tage, betreffend Juli 1996 22 Tage, August 1996 22 Tage, September 1996 22 Tage, April 1997 23 Tage, Mai 1997 23 Tage, Juni 1997 23 Tage, November 1997 13 Tage, Dezember 1997 13 Tage.
Andererseits betrifft das teilweise auch Voranmeldungen, in welchen Guthaben ausgewiesen waren, nämlich Juni, Juli und August 1997 jeweils 23 Tage. Anzumerken ist dabei aber, dass die Voranmeldung für Juni 1997 offenbar in direktem Zusammenhang mit denen für April und Mai 1997 stehen, in welchen massive Zahllasten vorgeschrieben werden, und die Guthaben für Juli und August 1997 nur geringfügig sind.
Sämtliche Voranmeldungen (mit Ausnahme derjenigen für September 1998) wurden - teilweise um viele Monate - verspätet beim Finanzamt eingereicht: Jänner 1996 38 Tage, Februar 1996 57 Tage, März 1996 27 Tage, April 1996 mindestens 15 Tage, Mai 1996 284 Tage, Juni 1996 254 Tage, Juli 1996 224 Tage, August 1996 194 Tage, September 1996 164 Tage, Oktober 1996 134 Tage, November 1996 104 Tage, Dezember 1996 gar nicht, Jänner 1997 203 Tage, Februar 1997 173 Tage, März 1997 143 Tage, April 1997 197 Tage, Mai 1997 167 Tage, Juni 1997 137 Tage, Juli 1997 107 Tage, August 1997 55 Tage, September 1997 31 Tage, Oktober 1997 nur 9 Tage (Guthaben von ATS -263.292,--!), November 1997 105 Tage, Dezember 1997 75 Tage, Jänner 1998 234 Tage, Februar 1998 204 Tage, März 1998 174 Tage, April 1998 144 Tage, Mai 1998 114 Tage, Juni 1998 84 Tage, Juli 1998 54 Tage, August 1998 24 Tage).
R war kontinuierlich immer wieder seit dem Juni 1994 mit dem gegenständlichen Sachverhalt befasst, indem er entsprechende Voranmeldungen unterfertigte.
Diese Voranmeldungen weisen auf der Vorderseite auf eine Belehrung über die abgabenrechtlichten Pflichten des Unternehmers auf, bis wann die Vorauszahlungen zu entrichten sind bzw. unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls bis wann die diesbezüglichen Voranmeldungen einzureichen sind.
Die Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer ist abgabenrechtliches Basiswissen und wird als solches zwangsläufig jeder Person vermittelt, welche sich auch nur rudimentäre Buchhaltungskenntnisse angeeignet hat.
R hingegen hat laut Aktenlage sogar eine einschlägige fachspezifische Ausbildung genossen. Intellektuelle Defizite des Beschuldigten dergestalt, dass er etwa durch Krankheit und dergleichen in seiner Merkfähigkeit entsprechend eingeschränkt wäre und all das Erlernte wieder vergessen hätte, wurden nicht behauptet und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Dem also mit entsprechenden intellektuellen Fähigkeiten und Fachwissen ausgestatteten Beschuldigten kann solcherart nicht entgangen sein, dass und bis wann die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben zu entrichten gewesen wären.
Als Geschäftsführer war R auch mit der finanziellen Entwicklung des Unternehmens vertraut. Wie er selbst anlässlich seiner Einvernahme am 11. Dezember 2001 eingeräumt hat, hat er die Entwicklung des Geschäftskontos monatlich mittels der Kontoauszüge verfolgt (Finanzstrafakt Bl. 31). Es ist ihm daher zur Kenntnis gelangt, dass die Phase der beständigen Umsatzsteuergutschriften bis Mitte 1995 beendet gewesen ist und - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - nunmehr nach Wegfall der Vorsteuerüberhänge Zahllasten zu errechnen gewesen wären, die auch fristgerecht zu entrichten gewesen wären, zumal er in der Folge mit Ausnahme der Voranmeldung für September 1995 selbst alle weiteren Voranmeldungen unterschrieben hat.
Gleiches gilt grundsätzlich - wenn auch in abgeschwächter Form - für die Verpflichtung des R, zeitgerecht entsprechende Voranmeldungen einzureichen.
Dennoch hat er betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 1996 nicht, wie es seine Aufgabe gewesen wäre, veranlasst, dass die Voranmeldungen zeitgerecht erstellt bzw. die Vorauszahlungen entrichtet worden wären, und sogar nach der weit verspäteten Erstellung der Voranmeldungen diese noch wochenlang zurückgehalten, bis sie endlich dem Finanzamt übermittelt wurden.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Umsatzsteuerguthaben für Juni 1994, September 1994, Dezember 1994, Dezember 1995 und Februar 1996 erst weit verspätet geltend gemacht worden sind, lässt sich aus dem Verhalten des Beschuldigten nur der Schluss ziehen, dass für ihn die Erfüllung der beschriebenen abgabenrechtlichen Pflichten ohne Bedeutung gewesen ist und er zumal in Anbetracht der krisenhaften Entwicklung des Unternehmens andere Prioritäten gesetzt hat, soll heißen, sich mit anderen Angelegenheiten befasst hat.
In weiterer Folge hat aber schon als Motiv seines Fehlverhaltens auch der Umstand Bedeutung erlangt, dass für die nachträgliche bzw. teilweise noch rechtzeitige Entrichtung der Vorzahlungen - siehe die obigen Ausführungen - keine oder nur vom Vater zu beschaffende Mittel zur Verfügung gestanden wären: So wäre auch bei frühestmöglicher Geltendmachung der genannten Umsatzsteuergutschriften ein Guthaben am Abgabenkonto am 15. August 1996 nicht mehr zur Verfügung gestanden und hätte sich bereits am 15. Jänner 1997 ein Rückstand von ATS 221.159,-- aufgebaut (Buchungsabfrage).
Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 1996 eine zumindest wissentliche Nichtentrichtung der obgenannten Vorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bzw. auch jeweils bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu verantworten.
Um alle diesbezüglichen Unabwägbarkeiten im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten jedenfalls zu erfassen, hält der Berufungssenat dennoch die entfernte Möglichkeit noch nicht für gänzlich ausgeschlossen, R habe bezüglich seiner Verpflichtung, infolge der nicht zeitgerechten Entrichtung der Vorauszahlungen betreffend dieser Zeiträume entsprechende Voranmeldungen einzureichen, sich noch nicht in einem ausreichend gesicherten Wissensstand befunden.
Zusätzlich ist nach Meinung des Berufungssenates auch zu bedenken, dass dem Beschuldigten die Vorstellung Schwierigkeiten bereitet haben könnte, trotz einem Guthaben am Abgabenkonto eine Zahllast zwecks deren Entrichtung vorerst der Abgabenbehörde einmal bekannt geben zu müssen. So gesehen, ist der strafbestimmende Wertbetrag betreffend Mai 1996 um den Betrag des Guthabens am Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Tatverwirklichung am 20. Juli 1996 in Höhe von ATS -10.377,53 im Zweifel zu seinen Gunsten zu verringern.
Der vom Spruchsenat erhobene Vorwurf, R habe betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 1996 Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, ist daher auf bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG abzumildern, wobei von vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 19.704,-- + ATS 3.608.-- + ATS 10.210,-- + ATS 38.866,-- + ATS 45.498,-- + ATS 37.543,-- + ATS 36.690,--, insgesamt also ATS 192.119,-- auszugehen ist.
Betreffend die weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Fakten hat sich jedoch die letzte Unsicherheit, ob R die Rechtslage betreffend seine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldungen aktuell zum Zeitpunkt der Fälligkeiten bekannt gewesen ist, zerstreut: Immerhin hatte er zwischenzeitlich weitere ihn darüber belehrende Voranmeldungsformulare unterfertigt, zuletzt am 7. April 1997 diejenigen für Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober und November 1996, welche von ihm verzögert letztendlich am 29. April 1997 beim Finanzamt Linz eingereicht worden waren.
Und als ob dies nicht schon genügen würde, war R gezwungen, sich durch die oben beschriebenen Vorgänge auch in der Folge immer wieder mit diese Rechtfrage berührenden Sachverhalten auseinanderzusetzen, indem von ihm immer wieder weitere Voranmeldungsformulare unterfertigt wurden, zum Teil nach entsprechendem Andrängen der Abgabenbehörde bei der Steuerberatungskanzlei (siehe oben). Es besteht dabei auch kein Anlass anzunehmen, dass etwa die Steuerberatungskanzlei ihren Belehrungspflichten gegenüber ihrer Mandantschaft und den mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten R nicht entsprochen hätte.
Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, November und Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 eine zumindest wissentliche Nichtentrichtung der obgenannten Vorauszahlungen bzw. eine zumindest wissentliche Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1997 ist jedoch anzumerken, dass von Seite des Erstsenates betreffend die Monate April bis Juni 1997 insgesamt lediglich eine strafrelevante Zahllast in Höhe von ATS 171.594,-- zum Ansatz gelangt ist (siehe die diesbezügliche Aufstellung im Finanzstrafakt Bl. 12). Davon hat das Faktum Umsatzsteuerverkürzung April 1997 ATS 21.351,-- verbraucht, sodass für das Faktum Umsatzsteuerverkürzung Mai 1997 lediglich ATS 150.343,-- zur Verfügung stehen. Das vom Berufungssenat zu beachtende Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG verwehrt den Ansatz des tatsächlichen strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von ATS 193.747,--.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1997 wiederum haben die Recherchen des Berufungssenates ergeben, dass - siehe oben - offenbar tatsächlich gar keine Hinterziehung einer Umsatzsteuervorauszahlung stattgefunden hat, weshalb diesbezüglich das anhängige Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
Der Vorwurf des Spruchsenates, R habe betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, November und Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.351,-- + ATS 150.243,-- + ATS 15.467,-- + ATS 304.237,-- + ATS 42.323,-- + ATS 40.957,-- + ATS 42.000,--, insgesamt sohin in Höhe von ATS 615.678,--, begangen, ist daher zu bestätigen.
Allenfalls lediglich versuchte Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG liegen im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht vor, weil die BR GmbH bzw. der im Hintergrund dieses Unternehmens stehende Beschuldigte ja hinsichtlich sämtlicher strafrelevanten Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht hat, in welchen die Verkürzungsbeträge ausgewiesen waren, und überdies in weiterer Folge korrekte Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht worden sind.
Soweit eine Verjährung der spruchgegenständlichen Finanzvergehen behauptet wird, weil kein fünfjähriger Fristenlauf zum Tragen komme, ist anzumerken, dass sogar bei Anwendung lediglich der dreijährigen Verjährungsfrist (bei bloßem Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG) im Sinne des § 31 Abs.2 FinStrG, erste Alternative, keine Verjährung eingetreten wäre, weil unter Anwendung des § 31 Abs.1 FinStrG, letzter Satz, iVm. § 208 Abs.1 lit.a BAO hinsichtlich des letzten Faktums eine solche mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, begonnen hat (also mit 31. Dezember 1998) und bereits am 30. Mai 2001 der diesbezügliche Einleitungsbescheid zugestellt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 13).
Die Verteidigerin des Beschuldigten wendet in der Berufungsschrift auch ein, es lägen strafbefreiende Selbstanzeigen vor. Dazu ist auszuführen:
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem Finanzamt Linz als Abgabenbehörde) oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der Selbstanzeiger zeigt eben an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen hat.
War mit den Verfehlungen eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs.2 leg.cit.).
Gemäß
§ 29 Abs.5 FinStrG wirkt eine Person nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
Eine Selbstanzeige ist also ein Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter - für seine eigene Person (§ 29 Abs.1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen Namen (§ 29 Abs.5 leg.cit.) - sich selbst als Anzeiger bestimmter Finanzvergehen bezichtigt.
Ob ein Anbringen als Selbstanzeige zu werten ist bzw. die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entfaltet, hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.
Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl. bereits VwGH 16.7.1996, 95/14/0148). Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. bereits VwGH 26.6.1995, 92/18/0199, ZFVB 1996/4/1626).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH 20.2.1998, 96/15/0127).
Im gegenständlichen Fall - siehe oben - liegen überhaupt keine Anbringen des Beschuldigten vor. Er hat also keine Selbstanzeige erstattet.
Eingeschritten ist vielmehr die im späteren Finanzstrafverfahren als Nebenbeteiligte zugezogene BR GmbH, welche im sie betreffenden Abgabenverfahren nachträglich ordnungsgemäß firmenmäßig gezeichnete und vom Geschäftsführer unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat.
Der Umstand, dass diese Abgabenerklärungen vom dazu gewillkürten Vertreter R in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der BR GmbH unterfertigt worden sind, ändert nichts daran, dass diese Eingaben nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit solche der BR GmbH und nicht des R betreffend seine eigene Person darstellen.
Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, also eine Strafanzeige, ist überdies eine schwerwiegende ernsthafte Angelegenheit, welche in weiterer Folge einer Überprüfung durch die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des § 82 Abs.1 FinStrG unterliegt. Es geht nicht an, anzunehmen, das alle Anbringen eines Einschreiters gleich jedweder Art bei den Abgabenbehörden - ohne dass dies dem objektiven Erklärungswert dieser Anbringen zu entnehmen wäre - automatisch als Selbstanzeigen zu werten wären.
So gesehen, hat auch die Nebenbeteiligte im gegenständlichen Fall durch die Einreichung der Voranmeldungen keine Selbstanzeige erstattet.
Laut Praxis der Finanzstrafbehörden erster Instanz werden aber bloße Abgabenerklärungen von Steuersubjekten als Selbstanzeigen umgedeutet und entfalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - siehe unten - auch als gelebte Verwaltungsrealität insoweit eine strafaufhebende Wirkung.
Maßgeblich in diesem Zusammenhang muss aber sein, um den Widerspruch zwischen dem objektiven Erklärungsinhalt derartiger Abgabenerklärungen und dem Umstand, dass das geforderte Begehren, eine Strafanzeige gegen sich selbst im Sinne des § 29 FinStrG zu erstatten, aber objektiv nicht ersichtlich ist, aufzulösen, dass zumindest aus der Aktenlage im Rahmen der Beweiswürdigung zu erschließen ist, dass der Abgabepflichtige bzw. der potentielle Selbstanzeiger überhaupt eine Selbstanzeige erstatten wollte - beispielsweise indem im Zusammenhang mit dem Beginn einer Betriebsprüfung nach der Anmeldung des Prüfers, einer erfolgten Rechtsbelehrung des Steuerberaters, vom Abgabepflichtigen ein finanzstrafrechtlich bedeutsamer Sachverhalt auf geeignete Weise offen gelegt bzw. angezeigt wird, ohne aber dabei die förmliche Benennung des Vorganges als "Selbstanzeige" zu verwenden.
Ein derartiges Motiv der BR GmbH im Zusammenhang mit den von ihr eingereichten verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen ist aber aus der Aktenlage nicht zu erkennen, weil deren Entscheidungsträger selbst, der ja der Erfüllung seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten keine Bedeutung beigemessen hat (siehe oben), sich offenbar umso weniger mit allfälligen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens auseinandergesetzt hat. Hätte er die Erstattung von Selbstanzeigen geplant, hätte er in Anbetracht des ihm durch die Steuerberatungskanzlei der BR GmbH zur Verfügung stehenden, abrufbereiten Fachwissens voraussichtlich den Handlungsablauf auch so gestaltet, dass dieser für seine eigene Person eine Wirkung entfaltet hätte.
Hätte die BR GmbH für R Selbstanzeigen erstatten wollen, hätte sie überdies ausdrücklich - wie oben ausgeführt - dies in ihren Anbringen bekannt geben müssen, was - wie den Darlegungen des Berufungssenates ja zu entnehmen ist - nicht geschehen ist (in diesem Sinne zuletzt wiederum VwGH 20. September 2006, 2006/14/0046).
Es bleibt also dabei, dass die BR GmbH keine Selbstanzeigen, weder für sich noch für ihren Geschäftsführer R, erstattet hat.
Gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG haften nach der für die gegenständlichen Finanzvergehen anzuwendenden Rechtslage juristische Personen wie die BR GmbH für Geldstrafen, die über Mitglieder ihrer Organe (den Geschäftsführer R) wegen Finanzvergehen verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser - wie hier - die Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht begangen hat.
Erstattete eine derartige in Gefahr einer Haftung nach § 28 Abs.1 FinStrG befindliche juristische Person eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs.1 FinStrG betreffend sich selbst, würde dies - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Übrigen nicht von vornherein zu einem Haftungsausschluss führen. Ein solcher ist gemäß
§ 30 Abs.2 FinStrG zwingend nur bei verschuldensabhängiger Haftungen in Vertretungsfällen (§ 28 Abs.2 leg.cit.) und bei Fällen einer Dienstgeberhaftung (§ 28 Abs.3 leg.cit.) vorgesehen, nicht wie im gegenständlichen Fall jedoch bei Haftungen für Organe der juristischen Person (§ 28 Abs.1 leg.cit.). Dennoch ginge eine derartige Selbstanzeige einer nach § 28 Abs.1 FinStrG haftenden juristischen Person nicht ins Leere, weil ein derartiges zur Tataufklärung und Entrichtung der geschuldeten Abgaben führendes Anbringen bei der Ermessensübung anlässlich des Haftungsausspruches zu berücksichtigen wäre.
Soweit die Verteidigerin des Beschuldigten vermeint, es lägen rechtzeitige Entrichtungen der Selbstbemessungsabgaben vor, ist - den Umstand, dass eben gar keine Selbstanzeigen abgeben wurden, einmal ausgeklammert - ergänzend zur Vermeidung von Missverständnissen anzumerken:
Abgesehen davon, dass der gesamten Aktenlage - siehe oben - kein Hinweis zu entnehmen ist, R hätte in völliger Abwendung von der Verwaltungspraxis und Rechtssprechung auf die Zusendung von Abgabenbescheiden, mit welchen die in den nachträglich eingereichten ordnungsgemäßen Voranmeldungen offen gelegten geschuldeten Zahllasten überdies festgesetzt werden sollten, zugewartet, weshalb die BR GmbH an der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen gehindert gewesen sei, ist auch die anzuwendende Rechtslage eine andere als dargestellt.
Dem Verwaltungshandeln, der Ermessensübung und auch der Auslegung der Abgabengesetze ist die Beachtung des aus Art 126b B-VG ableitbaren (vgl. z.B. VfGH 10. Dezember 1966, G 22/66, Slg 5421) Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung unterlegt. Wenn also in § 21 Abs.3 UStG 1994 der Gesetzgeber ausführt, dass dann, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, das Finanzamt die Steuer (also die Umsatzsteuerzahllast betreffend ein oder mehrere Voranmeldungszeiträume) festzusetzen hat, so ist dieser Auftrag an die Abgabenbehörde bei sinn- bzw. zweckorientierter Auslegung selbstredend so zu verstehen, dass er nur so lange existiert, als die vom Gesetzgeber angeführten Voraussetzungen dafür bestehen (also beispielsweise solange der Unternehmer pflichtwidrig die Einreichung der Voranmeldung unterlässt), und nicht auch dann weiterhin besteht, wenn das Erfordernis zur Bescheiderlassung weggefallen ist, weil zwischenzeitlich die Voranmeldung nachträglich eingelangt ist. Eine nicht zweckorientierte Auslegung im Sinne der zweiten Variante hätte für den Abgabengläubiger das Erfordernis der Produktion hunderttausender Festsetzungsbescheide zur Folge, welche aber ja gar nicht benötigt werden.
In diesem Sinne wäre auch eine finanzstrafrechtliche Interpretation vorzunehmen, wonach in einer Gesamtschau die Rechtsordnung bzw. der Gesetzgeber und entsprechend seinen Anordnungen der Abgabengläubiger danach trachtet, die Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Rechtes der Republik Österreich, die ihr geschuldeten und hinterzogenen bzw. vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen so bald als möglich zu erhalten. Die Erlassung von Festsetzungsbescheiden, welche gemäß
§ 210 Abs.4 BAO dem Finanzstraftäter und Abgabenschuldner wiederum - so gesehen störenderweise - eine Nachfrist zur Entrichtung einräumen, ist dabei lediglich ein notwendiges Übel zur Herstellung der Rechtsrichtigkeit bzw. erforderlichen Konkretisierung des Abgabenzahlungsanspruches.
Wird grundlos eine bescheidmäßige Festsetzung der nachträglich ordnungsgemäß vorangemeldeten Zahllast vorgenommen, vermag überdies eine in der Folge eingeräumte Nachfrist an dem Umstand, dass bereits allenfalls zuvor der Verpflichtung zur unverzüglichen Entrichtung nicht entsprochen wurde und deswegen dem Finanzstraftäter für seine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zukommt, nichts mehr zu ändern.
Soweit aber kritisiert wird, dass bei einer derartigen Differenzierung derjenige Finanzstraftäter, welcher (lediglich) vorerst die Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung unterlässt und dieses dann nachholt, gegenüber demjenigen Finanzstraftäter, der - mit größerem Handlungsunwert behaftet - überhaupt die Einreichung der Voranmeldung auf Dauer unterlässt oder - aus welchen Gründen auch immer - dessen nachträgliche Voranmeldung sich als nicht ordnungsgemäß erweist, im Nachteil ist, weil er den Abgabenvorschriften entsprechend die verkürzten Abgaben unverzüglich den Abgabenvorschriften entsprechend zu entrichten hat, der andere aber dazu noch eine Nachfrist eingeräumt erhält, ist anzumerken, das solches zwar eben ein Ergebnis der oben dargestellten Auflösung der Interessensgegensätze ist, vom Selbstanzeiger aber, welcher ordnungsgemäße Voranmeldungen nachreicht, immerhin abgemildert werden kann, indem er eine entsprechende Zahlungserleichterung beantragt.
Auch hat es der Finanzstraftäter ja in der Hand, auf andere Weise als mittels der - für Zwecke einer strafbefreienden Wirkung ohnehin problematischen - Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung eine Selbstanzeige zu erstatten.
Hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe erweist sich die Berufung des Beschuldigten aber zum Teil als berechtigt:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des R in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit oder möglicherweise nicht oder teilweise überhaupt nicht entrichten kann, weshalb die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6. Dezember 1965, 926/65; VwGH 5. September 1985, 85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen werden gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen nicht rechtzeitig entrichteten Beträgen nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 192.119,-- und den Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 615.678,-- die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 192.119,-- : 2 = ATS 96.059,-- zuzüglich ATS 615.678,-- X 2 = ATS 1,231.356,--, ergibt insgesamt ATS 1,327.415,--, umgerechnet € 96.467,04.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall ATS 410.452,--, umgerechnet € 29.828,71, was einen Rahmen von etwa € 66.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 33.000,-- zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des R, der Umstand, dass die Verfehlungen unter seiner Mitwirkung bzw. Veranlassung durch die nachträgliche Einreichung der Voranmeldungen aufgedeckt worden sind, die erfolgte vollständige Schadensgutmachung, sowie der Umstand, dass R offensichtlich durch seine Arbeitsüberlastung und letztendlich auch die schlechte Finanzlage der BR GmbH zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist.
Als erschwerend zu bedenken ist aber die Vielzahl seiner Pflichtverletzungen über Jahre hinweg.
Andererseits ist auch durch den Zeitablauf seit der Tatbegehungen durch den Beschuldigten der gebotene Präventionaspekt (siehe oben) in den Hintergrund getreten bzw. der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich massiv abgeschwächt worden.
Das massive Überwiegen der Milderungsgründe sowie das Abschwächen des Präventionsaspektes rechtfertigen eine Verringerung des Betrages auf € 24.000,--, wobei der Zeitablauf nochmals mit einem Abschlag um die Hälfte zu Buche schlägt, sodass in der Gesamtschau der obige Wert sich auf einen Wert von lediglich € 12.000,-- verringert.
Laut seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 7. Juni 2004 ist der Beschuldigte R nunmehr mit seinem Unternehmen X selbständig tätig, wobei er zu dessen Finanzierung das von seinem Vater schuldenfrei übernommene Wohnhaus verpfändet hat. Aus der Formulierung, er habe aus dem neu gegründeten Unternehmen "derzeit noch kein Einkommen" ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu erschließen, dass ihm für seine privaten Zwecke nur die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit seiner im Unternehmen geringfügig beschäftigten Gattin ist er sorgepflichtig für ein Kind (Finanzstrafakt Bl. 80).
Seine so gesehen schlechte Finanzlage und seine Sorgepflichten - wie oben dargestellt - sind in Form eines weiteren Abschlages um ein Viertel zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 9.000,-- (das sind nunmehr 9,32 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.
Die dargestellten Milderungsgründe und insbesondere der Zeitablauf rechtfertigen die Anwendung einer außerordentlichen Milde.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden.
Überdies ist mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb eine Reduktion der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss.
Unter Abwägung dieser Aspekte ist auch die über den Beschuldigten verhängte Ersatzfreiheitsstrafe daher spruchgemäß um ein Viertel zu verringern gewesen.
Soweit die Verteidigerin des Beschuldigten einwendet, der Vollzug der - ursprünglich vierwöchigen - Ersatzfreiheitsstrafe bzw. das Bekanntwerden dieses Umstandes käme dem Ruin seines Einzelunternehmens gleich, ist anzumerken, dass einerseits - siehe oben - die ohnehin nur bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend verringert wurde und nach der Aktenlage eine Zahlungsunfähigkeit des R bislang weder festgestellt wurde noch behauptet wurde.
Im Übrigen unterliegen die weiteren Amtshandlungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz, sollte sich tatsächlich ein Vollzug einer (anteiligen) Ersatzfreiheitsstrafe als erforderlich erweisen, der Amtsverschwiegenheit und kann auf Antrag des Bestraften aus triftigen Gründen der Strafvollzug gemäß
§ 177 Abs.1 FinStrG aufgeschoben oder sogar - bei Vorliegen besonderer Umstände - in Teilen vorgenommen werden.
Eine weitere Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Berufungssenat daher verwehrt.
Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz, 9. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-L/04
- Stammnummer
- 27931
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF