Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0114-L/04
Verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei gleichzeitig verspäteter Einreichung der Voranmeldungen; kein Umdeuten derselben in Selbstanzeigen des Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0114-L/04vom 09.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reicht eine GmbH durch ihren Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet ordnungsgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen ohne irgendwelche zusätzlichen Erläuterungen bei der Abgabenbehörde ein, welche firmenmäßig gezeichnet und von ihm in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter Organwalter unterschrieben worden sind, liegen nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Anbringen weder seiner eigenen Person zuzurechnende Anbringen noch überhaupt Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG vor, sondern lediglich Abgabenerklärungen einer juristischen Person in dem sie betreffenden Abgabenverfahren.
Dem Verwaltungshandeln, der Ermessensübung und auch der Interpretation der Abgabengesetze ist die Beachtung des aus Art 126b B-VG ableitbaren (vgl. z.B. VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5412) Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung unterlegt. Wenn also in § 21 Abs.3 UStG 1994 der Gesetzgeber ausführt, dass dann, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder sich die Voranmeldung als unvollständig oder Selbstberechnung als nicht richtig erweist, das Finanzamt eine - zuvor hinterzogene - Umsatzsteuerzahllast festzusetzen hat, so besteht dieser Auftrag an die Abgabenbehörde bei zweckorientierter Auslegung so lange, als der Unternehmer pflichtwidrig die Einreichung der Voranmeldung unterlassen hat, und nicht auch dann weiterhin, wenn das Erfordernis zur Bescheiderlassung weggefallen ist, weil zwischenzeitlich die Voranmeldung nachträglich eingelangt ist.
Wird dennoch grundlos eine bescheidmäßige Festsetzung der nachträglich ordnungsgemäß vorangemeldeten Zahllast vorgenommen, vermag eine in der Folge eingeräumte Nachfirst an dem Umstand, dass bereits allenfalls zuvor der Verpflichtung zur unverzüglichen Entrichtung nicht entsprochen wurde und deswegen dem Finanzstraftäter für seine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zukommt, nichts mehr zu ändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Ing. Josef Peterseil als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen R, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 22. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Juni 2004, StrNr. 1998/50166-001, nach der am 9. Juni 2005 in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten, eines Vertreters seiner Verteidigerin, sowie eines Vertreters der BR GmbH, durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge gegeben und das Erkenntnis des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass es in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe zu lauten hat:
I.1.
R ist schuldig, er hat als Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der BR GmbH in Linz bzw. Kirchschlag vorsätzlich
a.) betreffend die Monate Mai bis November 1996 Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 192.119,-- (05/96 ATS 19.704,-- + 06/96 ATS 3.608,-- + 07/96 ATS 10.210,-- + 08/96 ATS 38.866,-- + 09/96 ATS 45.498,-- + 10/96 ATS 37.543,-- + 11/96 ATS 36.690,--) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie
b.) betreffend die Monate April, Mai, November, Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 615.678,-- (04/07 ATS 21.351,-- + 05/97 ATS 150.243,- + 11/97 ATS 15.467,-- + 12/97 ATS 304.237,-- + 02/98 ATS 42.323,-- + 03/98 ATS 40.057,-- + 06/98 ATS 42.000,--) bewirkt, indem er die Vorauszahlungen weitaus verspätet entrichtete bzw. Voranmeldungen weitaus verspätet einreichte, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er hat hiedurch zu Pkt. a.) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und zu Pkt. b.) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€ 9.000,--
(in Worten: Euro neuntausend)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
drei Wochen
verhängt werden.
I.2.
Das weitere beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 1998/50168-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, R habe auch betreffend Juni 1997 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 7. Juni 2004, StrNr. 1998/50168-001, hat der Spruchsenat III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz R für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer und damit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der BR GmbH in L bzw. K vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Mai bis November 1996, April bis Juni, November und Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 818.184,-- (umgerechnet € 59.459,75) (Mai bis November 1996: ATS 202.497,-- + April bis Juni, November, Dezember 1997: ATS 491.307,-- + Februar, März, Juni 1998: ATS 124.380,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er die Vorauszahlungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern weitaus verspätet entrichtete und die in diesem Fall einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder ebenfalls weitaus verspätet bekannt gab, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.
Gemäß dem Strafsatz des § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wurde aus diesem Grund über R eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,-- sowie gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt.
Überdies wurden dem Beschuldigten gemäß
§ 185 (ergänze: Abs.1 lit.a) FinStrG der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- auferlegt.
Die nebenbeteiligte BR GmbH wurde gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG zur Haftung für die Entrichtung der Geldstrafe herangezogen.
In seinen diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen führte der Erstsenat u.a. aus, der am 22. Oktober 1962 geborene R sei von Beruf Geschäftsführer, verheiratet und gemeinsam mit seiner Gattin sorgepflichtig für ein Kind. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten. Nach den Pflichtschulen habe R die Handelsakademie besucht, die er mit Matura abgeschlossen habe. In der Folge habe er in den USA eine Ausbildung im Bereich Marketing sowie nach seiner Rückkehr nach Österreich eine solche zum Schuhtechniker absolviert.
Der Beschuldigte sei der steuerlich Verantwortliche der Nebenbeteiligten.
Die Umsatzsteuerzahllasten für Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober und November 1996 seien am 29. April 1997 bekannt gegeben und am 13. Juni 1997 entrichtet worden.
Die Umsatzsteuerzahllasten für April, Mai, Juni 1997 seien am 27. Oktober 1997 festgesetzt und mit der Jahressteuererklärung korrigiert worden.
Die Umsatzsteuerzahllasten für November und Dezember 1997 seien am 25. März 1998 bekannt gegeben und vier Monate später entrichtet worden.
Die Umsatzsteuerzahllasten für Februar, März und Juni 1998 seien am 4. November 1998 bekannt gegeben und am 2. März 1999 entrichtet worden.
R habe es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er seine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Einreichung der Voranmeldungen verletzt, bzw. habe gewusst, "dass er durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirke".
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des R, das lange Zurückliegen der Taten, als erschwerend einen langen Tatzeitraum.
Gegen dieses Straferkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Berufung erhoben mit dem Begehren, der Berufungssenat möge den bekämpften Bescheid aufheben [ergänze offensichtlich: und das gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren einstellen], da R nicht vorsätzlich gehandelt habe und außerdem für alle angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen sämtliche Erfordernisse einer strafbefreienden Selbstanzeige vorlägen.
R wäre nämlich immer davon ausgegangen, dass er laufend seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Er habe die Buchhaltungsunterlagen laufend zur Bearbeitung und Erstellung der Voranmeldungen weitergegeben und sich darauf verlassen, dass die Aufzeichnungen und Voranmeldungen fristgerecht erstellt werden und die Einreichung der Voranmeldungen fristgerecht veranlasst wird, damit auch die Abgaben fristgerecht entrichtet werden können. Er habe auf die Verlässlichkeit des beauftragten Buchhalters vertraut. Die Höhe bzw. die Tatsache etwaiger Gutschriften bzw. Zahllasten sei ihm bei der Weiterreichung der Unterlagen nicht bekannt gewesen und haben daher keinen Grund dargestellt, die Voranmeldungen früher oder später einzureichen. Auch hätten sich in den ersten Jahren des Aufbaus immer wieder Umsatzsteuergutschriften ergeben. Die Tatsache, dass er vor 15 Jahren die Handelsakademie positiv abgeschlossen habe, sei kein Schuldbeweis.
Der Umstand, dass das Unternehmen BR GmbH im Jahr 2004 vor der Liquidation stehe, sei alleine schon aufgrund der zeitlichen Differenz zu den Tatzeitpunkten kein Indiz bzw. Nachweis für eine vorsätzliche Handlung. In den gegenständlichen Jahren habe sich das Unternehmen noch in der Aufbauphase für ein Franchise-System befunden. Unbestritten ist dabei, dass bereits Anlaufprobleme zu verzeichnen waren; diese haben in Fortsetzung schlussendlich auch zu der Einstellung der Tätigkeit und der nunmehrigen Liquidation geführt. Die Zurverfügungstellung der liquiden Mittel sei jedoch aufgrund des Familienvermögens jederzeit gesichert gewesen. Es seien auch sämtliche Verbindlichkeiten laufend abgedeckt worden. Fehlende liquide Mittel hätten daher R nicht zur Finanzierung des Betriebes mittels erzwungener Fiskalkredite veranlasst. R hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, Anträge auf Zahlungserleichterungen einzubringen.
Da R keine Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen habe, könne auch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht zur Anwendung kommen.
Die mit Verspätung eingereichten Voranmeldungen seien als strafbefreiende Selbstanzeigen zu werten. Aus der bloßen Nichtabgabe der Voranmeldungen oder dem Unterbleiben einer Umsatzsteuervorauszahlung allein könne auf die Verwirklichung eines Finanzvergehens nicht geschlossen werden; zum Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldungen habe daher noch keine Tatentdeckung bestanden.
Auch hätte die Entrichtung der strafrelevanten geschuldeten Umsatzbeträge rechtzeitig stattgefunden. § 210 Abs.4 Bundesabgabenordnung (BAO) bestimme nämlich, dass bei der Festssetzung von Abgaben später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit für die Entrichtung der Abgabennachforderungen eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zustehe. Da Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 21 Abs.3 UStG 1994 vom Finanzamt bescheidmäßig festzusetzen seien, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldungen unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig erweist oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, könne auch die Entrichtung der Vorauszahlungen in diesen Fällen erst mit Ablauf eines Monats ab Bescheidzustellung verlangt werden. Solange also noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgt sei, wäre auch bei verspätet eingereichten richtigen Voranmeldungen eine Entrichtung der Zahllast rechtzeitig. Andernfalls wären Abgabepflichtige durch das Erfordernis einer sofortigen Entrichtung der Vorauszahlung bei Erstattung der Selbstanzeige durch verspätet eingereichte Voranmeldungen gegenüber [solchen, die] Selbstanzeige bei Umsatzsteuerprüfungen mit bescheidmäßiger Festsetzung [erstatten,] im Hinblick auf die strafbefreiende Wirkung schlechtergestellt. Es könne doch für R keinen Strafausschließungsgrund [gemeint vermutlich: keinen Grund für einen Ausschluss von der Strafbefreiung] darstellen, dass er in Erwartung auf die bescheidmäßige Festsetzung der monatlichen Umsatzsteuern auf Basis seiner in richtiger Höhe eingereichten Voranmeldungen die offenen Umsatzsteuern nicht sofort entrichtete.
Nicht eingewendet wird, dass R etwa im strafrelevanten Zeitraum nicht der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der BR GmbH gewesen sei.
Zur Strafbemessung führt die Verteidigerin des Beschuldigten aus, R sei unbescholten und bisher stets bemüht gewesen, seinen Abgabenverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Da außerdem die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer bereits lange zurückliege und für die Abgabenbehörde durch die verspätete Abfuhr nur ein kurzfristiger Verspätungsschaden eingetreten sei, wäre die verhängte Geldstrafe angesichts seiner derzeitigen Situation wesentlich überhöht. Auch wäre mildernd zu bedenken eben der Umstand der erstatteten Selbstanzeigen.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe werde darauf hingewiesen, dass R derzeit ein Einzelunternehmen mit der Bezeichnung X betreibe, womit Präsentationsmedien für Ärzte vertrieben werden. Eine vierwöchige Abwesenheit des Beschuldigten und der mit [ergänze offenbar: mit dem Vollzug] einer Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Leumundsschaden käme einem Ruin seines nunmehrigen Unternehmens gleich. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wäre daher im Verhältnis zum im § 20 FinStrG festgelegten Höchstausmaß und im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe außerordentlich hoch.
Eine Berufung der Nebenbeteiligten BR GmbH bzw. des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 9. Juni 2005 sind trotz im Akt ausgewiesener ordnungsgemäßer Ladungen weder der Beschuldigte bzw. ein Vertreter der Verteidigerin, noch ein Vertreter der Nebenbeteiligten erschienen.
Nach der Verhandlung - und daher ohne Einfluss auf die Entscheidung des Berufungssenates, in Abwesenheit des Beschuldigten zu verhandeln - erlangte der Senatsvorsitzende Kenntnis von einem bereits am Vortag per Fax eingebrachtem Gesuch der Verteidigerin auf Vertagung, da es dem Beschuldigten krankheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Laut beigefügtem ärztlichen Attest habe R an einer Nasennebenhöhlenentzündung bei allergischer Rhinopathie gelitten, weshalb er eine relative Bettruhe von voraussichtlich mindestens einer Woche einzuhalten gehabt habe.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Zumal aufgrund des ausführlichen Schriftsatzes der Verteidigerin sind die Argumente des Beschuldigten ausreichend dargelegt, weshalb der Berufungssenat keine Bedenken gehabt hat, seine Entscheidung in Abwesenheit des Beschuldigten zu treffen.
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen derselben (wie R) aber die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmens (also hier R) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß dieser Gesetzesstelle (später laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206) die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß
§ 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren. Mit anderen Worten, das "Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung bestand bzw. besteht darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten muss.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unrichtige Jahressteuererklärungen einreicht und das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung durchführt), oder indem infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches (beispielsweise überhaupt für ein dem Finanzamt nicht bekanntes Unternehmen) die Jahresumsatzsteuer nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist bzw. (Gesetzesfassung BGBl I 1999/28) mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreicht in der Hoffnung, die Abgaben würden wie beantragt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat hingegen zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Vorgeworfen wird also dem Beschuldigten, er habe in Erfüllung des Tatbestandes nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der BR GmbH betreffend die Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 1996, April, Mai, Juni, November, Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage zumindest wissentlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht entrichtet und zumindest bedingt vorsätzlich die diesbezüglichen Voranmeldungen nicht beim Finanzamt eingereicht.
Die Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht wird vom Beschuldigten im Ergebnis nicht bestritten, wohl jedoch - siehe die Ausführungen seiner Verteidigerin - in subjektiver Hinsicht.
Ob der Beschuldigte tatsächlich mit bedingtem Vorsatz bzw. mit Wissentlichkeit gehandelt hat, kann der Berufungssenat nur in Würdigung des äußeren Tatgeschehens erschließen.
Den vorgelegten Akten ist dazu im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Juli 1992 gründeten die Ehegatten R und B die BR GmbH mit Sitz in L, welche den Handel mit Schuhen, Schuhzubehör und Spielwaren zum Gegenstand hatte. R und B, welche je zur Hälfte an dem Unternehmen beteiligt waren, fungierten beide als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend die BR GmbH, StNr. 337/8521, Dauerakt, Notariatsakt in Kopie und Fragebogen Verf 24).
Dabei ist R auch nach außen als geschäftsführender Gesellschafter aufgetreten (siehe z.B. genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997, Pressespiegel, beigeschlossen der Berufungsergänzung vom 24. März 2000, "Allez-hopp! - im Y"); Anfang 1998 hat B ihre Geschäftsführerfunktion zurückgelegt (Firmenbucheintragung vom 28. Jänner 1998, Veranlagungsakt, Dauerakt).
Von den im Veranlagungsakt (ab einschließlich das Veranlagungsjahr 1994 bis Ende 1998) betreffend die BR GmbH aufzufindenden 47 Umsatzsteuervoranmeldungen tragen lediglich sechs aus den Jahren 1994 und 1995 die Unterschrift von B, die restlichen Voranmeldungen sind von R unterfertigt (siehe den genannten Akt).
Während des gesamt Finanzstrafverfahrens hat R - sie z.B. die Berufungsschrift - auch niemals bestritten, etwa nicht der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der BR GmbH im strafrelevanten Zeitraum gewesen zu sein, obwohl seine Einwendungen in - den gesamten Lebenssachverhalt umfassend - ausführlichen Schriftsätzen vorgebracht wurden.
Der Berufungssenat hat daher keine Bedenken gegen die Einschätzung des Erstsenates, wonach der Beschuldigte tatsächlich der in abgabenrechtlicher Hinsicht Verantwortliche für die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten des Unternehmens gewesen ist.
Geplant war laut Aktenlage, insbesondere Kinderschuhe mittels eines in der Aufbauphase kostenintensiven Franchise-Systems zu vertreiben, wobei R das von ihm in den USA gewonnene Fachwissen auch in Europa umsetzen wollte (siehe genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997, Pressespiegel, beigeschlossen der Berufungsergänzung vom 24. März 2000).
Der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens stellte sich jedoch nicht ein.
So erwirtschaftete die BR GmbH bzw. (ab 1994) die BR GmbH und Mitgesellschafter in der gesamten Zeit ihrer wirtschaftlichen Aktivität bis zur Einstellung ihrer operativen Tätigkeit im Jahre 1998 bei Umsätzen in Höhe von lediglich ATS 2,107.000,-- (1993), ATS 2,718.338,35 (1994), ATS 3,163.989,21 (1995), ATS 3,038.902,74 (1996), ATS 2,541.339,04 (1997) und ATS 970.028,02 (1998) massive Verluste, welche laut den eigenen Bilanzen des Unternehmens [noch ohne Berücksichtigung der Abänderungen mittels Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2003 zu StNr. 234/4599 betreffend die BR GmbH und Mitgesellschafter (Veranlagungsakt der BR GmbH, Veranlagung 2000)] ATS -1,378.243,-- (1992), ATS -2,457.000,-- (1993), ATS -2,528.968,02,-- (1994), ATS -3,394.000,-- (1995), ATS -1,637.805,61 (1996), ATS -1,285.158,02 (1997) und ATS 233.777,23 (1998) betragen haben (Veranlagungsakt).
Diese Verluste bzw. die daraus entstandenen Verbindlichkeiten der BR GmbH wurden letztendlich durch den Vater des Beschuldigten H, einem vermögenden und renommierten Schuhgroßhändler, übernommen, welcher sich laut Vertrag vom 28. September 1994 - rückwirkend zum 1. Jänner 1994 - als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von ATS 3,000.000,-- beteiligte und überdies 1999 zur Abdeckung der Bankschulden eine weitere Einlage in Form einer Bürgschaftserklärung leistete. Zusätzlich zu den genannten 3 Millionen ATS, welche bereits zum 31. Dezember 1996 wieder vollständig aufgebraucht waren, wurden die Forderungen aus den Warenlieferungen der FR GmbH (zum 31. Dezember 1996 ATS 5,758.000,--) an die BR GmbH gestundet, da andernfalls zusätzlich zu der massiven Überschuldung der GmbH auch eine Zahlungsunfähigkeit getreten wäre (Veranlagungsakt, vorgelegte Bilanzen).
Dennoch war die Liquidität des Unternehmens so angespannt, dass zeitweise Rückstände am Abgabenkonto erst nach Einschreiten des Exekutors beglichen werden konnten.
So wurde die am 15. Dezember 1994 fällig gewesene Umsatzsteuerzahllast für Oktober 1994 in Höhe von ATS 17.200,-- gegenüber dem Vollstreckungsorgan am 6. März 1995 bezahlt (Abgabenkonto betreffend die BR GmbH, Buchungsabfrage vom 26. April 2005).
Ebenso wurde die am 15. November 1995 fällig gewesene Umsatzsteuerzahllast für September 1995 in Höhe von ATS 6.124,-- gegenüber dem Vollstreckungsorgan am 5. Februar 1996 bezahlt (Abgabenkonto betreffend die BR GmbH, Buchungsabfrage vom 26. April 2005).
Letztendlich wurde der sich ab Dezember 1997 aufbauende Rückstand an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend April bis Juni 1997, diesbezüglicher Verspätungs- und Säumniszuschlag, Jahresumsatzsteuer 1995, Sondervorauszahlung Umsatzsteuer 1997, Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend September 1997, diesbezüglicher Verspätungs- und Säumniszuschlag, Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 1998, Umsatzsteuervorauszahlung betreffend November 1997, diesbezüglicher Verspätungs- und Säumniszuschlag, Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Dezember 1997, diesbezüglicher Verspätungs- und Säumniszuschlag, Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 1998 und Stundungszinsen in Höhe von insgesamt rund ATS 620.000,-- erst mittels Exekution am 24. Juli 1998 beglichen (genannte Buchungsabfrage).
Eine konkrete Analyse der Umsatzsteuerdaten des Unternehmens ergibt:
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1994 wurde am 28. März 1994 eine mit 15. März 1994 datierte und von B unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -18.167,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1994).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1994 wurde am 20. April 1994 eine mit 15. April 1994 datierte und von B unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -142.394,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1994).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 1994 wurde am 24. Mai 1994 eine mit 15. Mai 1994 datierte und von B unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -11.230,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1994).
Die Daten für April und Mai 1994 sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1994 blieben mehrfache Aufforderungen des Finanzamtes, eine Voranmeldung einzureichen, vorerst vergeblich. Mittels Schreiben vom 15. Mai 1996 an die die BR GmbH betreuende Steuerberatungskanzlei erging nochmals eine Aufforderung, woraufhin am 12. Juni 1996 eine mit 10. Juni 1996 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht wurde, in welcher ein Guthaben von ATS -14.268,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1994, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1994 wurde am 9. November 1994 eine mit 27. September 1994 datierte und von B unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -4.829,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1994).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1994 wurde am 9. November 1994 eine mit 15. Oktober 1994 datierte und von B unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -42.944,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1994).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1994 blieben mehrfache Aufforderungen des Finanzamtes, eine Voranmeldung einzureichen, vorerst vergeblich. Mittels Schreiben vom 15. Mai 1996 an die die BR GmbH betreuende Steuerberatungskanzlei erging nochmals eine Aufforderung, woraufhin am 12. Juni 1996 eine mit 10. Juni 1996 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht wurde, in welcher ein Guthaben von ATS -893,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1994, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1994 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember 1994 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 17.200,-- zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Die Zahllast wurde - siehe oben - erst nach Einschreiten eines Vollstreckungsbeamten am 6. März 1995 entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1994 wäre bis zum Ablauf des 16. Jänner 1995 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 7.644,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Die Zahllast wurde nachträglich am 10. Februar 1995 entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1994 blieben mehrfache Aufforderungen des Finanzamtes, eine Voranmeldung einzureichen, vorerst vergeblich. Mittels Schreiben vom 15. Mai 1996 an die die BR GmbH betreuende Steuerberatungskanzlei erging nochmals eine Aufforderung, woraufhin am 12. Juni 1996 eine mit 10. Juni 1996 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht wurde, in welcher ein Guthaben von ATS -21.993,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1994, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1995 wurde am 28. August 1995 eine mit 15. März 1995 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -21.433,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1995 wurde am 28. August 1995 eine mit 30. April 1995 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -20.449,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 1995 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 1995 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 49.707,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 28. August 1995 wurde eine mit 18. August 1995 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich am 31. Oktober 1995 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1995 wurde am 11. Juli 1995 eine mit 28. Juni 1995 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -16.633,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1995 wäre bis zum Ablauf des 17. Juli 1995 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 36.495,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 28. August 1995 wurde eine mit 18. August 1995 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich am 31. Oktober 1995 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1995 wurde am 28. August 1995 eine mit 18. August 1995 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -18.917,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1995 wurde am 11. Oktober 1995 eine mit 5. Oktober 1995 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -787,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1995 wäre bis zum Ablauf des 16. Oktober 1995 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 28.326,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Die Zahllast wurde nachträglich am 31. Oktober 1995 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1995 wäre bis zum Ablauf des 15. November 1995 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 6.124,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 1. Dezember 1995 wurde eine mit 15. November 1995 datierte und von B unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich nach Einschreiten eines Vollstreckungsorganes - siehe oben - am 5. Februar 1996 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1995 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember 1995 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 26.367,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 25. März 1996 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1995 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 35.715,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 7. März 1996 wurde eine undatierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast selbst wurde nachträglich am 25. März 1996 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1995 wurde am 24. April 1996 eine undatierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -16.389,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1996 wäre bis zum Ablauf des 15. März 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 8.844,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 24. April 1996 wurde eine undatierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast selbst wurde nachträglich am 29. April 1996 durch Verrechnung mit der gleichzeitigen Gutbuchung der vorhergehenden Voranmeldung entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1996 wurde am 12. Juni 1996 eine mit 10. Juni 1996 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -8.748,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 1996 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 5.262,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 12. Juni 1996 wurde eine mit 10. Juni 1996 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast selbst wurde nachträglich am 18. Juni 1996 durch Verrechnung mit Gutbuchung vorhergehenden Voranmeldungen (siehe oben) entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1996 wäre bis zum Ablauf des 17. Juni 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 5.262,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 2. Juli 1996 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1996 wäre bis zum Ablauf des 15. Juli 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 30.082,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 5. November 1996 wurde B vergeblich aufgefordert, die Voranmeldung einzureichen (Überwachungsliste, Finanzstrafakt Bl.4). Erst am 29. April 1997 wurde eine mit 7. April 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Ein Teilbetrag von ATS 17.323,53 wurde mit einem am Abgabenkonto bestehenden Guthaben verrechnet, die restliche Zahllast wurde am 13. Juni 1997 entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1996 wäre bis zum Ablauf des 16. August 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.608,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 5. November 1996 wurde B vergeblich aufgefordert, die Voranmeldung einzureichen (Überwachungsliste, Finanzstrafakt Bl.4). Erst am 29. April 1997 wurde eine mit 7. April 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich am 13. Juni 1997 entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1996 wäre bis zum Ablauf des 16. September 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 10.210,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 29. April 1997 wurde eine mit 7. April 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich am 13. Juni 1997 entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1996 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 38.866,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 29. April 1997 wurde eine mit 7. April 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich am 13. Juni 1997 entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1996 wäre bis zum Ablauf des 15. November 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 45.498,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 29. April 1997 wurde eine mit 7. April 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich am 13. Juni 1997 entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1996 wäre bis zum Ablauf des 16. Dezember 1996 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 37.543,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 29. April 1997 wurde eine undatierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich am 13. Juni 1997 entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1996 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 36.690,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 29. April 1997 wurde eine mit 7. April 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachgereicht. Die Zahllast wurde nachträglich am 12. bzw. 13. Juni 1997 entrichtet (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1996 wäre bis zum Ablauf des 17. Februar 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. In der Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1996 ist eine Restschuld von ATS 22.725,-- ausgewiesen, welche am 2. März 1999 entrichtet wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 1996, Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1997 wäre bis zum Ablauf des 17. Februar 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 10.724,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom 7. August 1997 an die Steuerberatungskanzlei der BR GmbH wurde diese von einem Sachbearbeiter der Abgabenbehörde aufgefordert, bis zum 25. August 1997 eine Voranmeldung nachzureichen. Diese Frist wurde fernmündlich am 22. August 1997 bis zum 9. September 1997 verlängert (Überwachungsliste, Finanzstrafakt Bl.1, Umsatzsteuerakt). Tatsächlich wurde am 9. September 1997 eine mit 8. September 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem am Abgabenkonto befindlichen Guthaben, wie in der Abgabenerklärung auch beantragt (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1997 wäre bis zum Ablauf des 17. März 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.629,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom 7. August 1997 an die Steuerberatungskanzlei der BR GmbH wurde diese von einem Sachbearbeiter der Abgabenbehörde aufgefordert, bis zum 25. August 1997 eine Voranmeldung nachzureichen. Diese Frist wurde fernmündlich am 22. August 1997 bis zum 9. September 1997 verlängert (Überwachungsliste, Finanzstrafakt Bl.1, Umsatzsteuerakt). Tatsächlich wurde am 9 September 1997 eine mit 8. September 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem am Abgabenkonto befindlichen Guthaben, wie in der Abgabenerklärung auch beantragt (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 1997 wäre bis zum Ablauf des 15. April 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 85.776,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom 7. August 1997 an die Steuerberatungskanzlei der BR GmbH wurde diese von einem Sachbearbeiter der Abgabenbehörde aufgefordert, bis zum 25. August 1997 eine Voranmeldung nachzureichen. Diese Frist wurde fernmündlich am 22. August 1997 bis zum 9. September 1997 verlängert (Überwachungsliste, Finanzstrafakt Bl.1, Umsatzsteuerakt). Tatsächlich wurde am 9 September 1997 eine mit 8. September 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem am Abgabenkonto befindlichen Guthaben bzw. durch Bezahlung am 18. September 1997 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1997 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.351,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 27. Oktober 1997 wurden daher von der Abgabenbehörde im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO die Zahllast betreffend diesen Voranmeldungszeitraum gemeinsam mit solchen für Mai und Juni 1997 mit insgesamt ATS 360.000,-- festgesetzt. Mit Schreiben der Steuerberatungskanzlei vom 28. November 1997, beim Finanzamt Linz durch den Beschuldigten persönlich eingereicht am 3. Dezember 1997, wurde gegen diese Festsetzung verspätet Berufung erhoben, wobei dem Schreiben eine von R unterfertigte und mit 10. November 1997 datierte Voranmeldung beigeschlossen war. Geht man von der solcherart nachträglich bekannt gegebenen Zahllast aus, so erfolgte die Entrichtung durch Verrechnung mit der am 12. Dezember 1997 verbuchten Umsatzsteuergutschrift aus den Voranmeldungen für Juli, August und Oktober 1997 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 1997 wäre bis zum Ablauf des 15. Juni 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 193.747,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 27. Oktober 1997 wurden daher von der Abgabenbehörde im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO die Zahllast betreffend diesen Voranmeldungszeitraum gemeinsam mit solchen für April und Juni 1997 mit insgesamt ATS 360.000,-- festgesetzt. Mit Schreiben der Steuerberatungskanzlei vom 28. November 1997, beim Finanzamt Linz durch den Beschuldigten persönlich eingereicht am 3. Dezember 1997, wurde gegen diese Festsetzung verspätet Berufung erhoben, wobei dem Schreiben eine von R unterfertigte und mit 10. November 1997 datierte Voranmeldung beigeschlossen war. Geht man von der solcherart nachträglich bekannt gegebenen Zahllast aus, so erfolgte die Entrichtung durch Verrechnung mit der am 12. Dezember 1997 verbuchten Umsatzsteuergutschrift aus den Voranmeldungen für Juli, August und Oktober 1997 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Auch betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 1997 wurde am 27. Oktober 1997 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO eine Zahllast betreffend diesen Voranmeldungszeitraum gemeinsam mit der für April und Juni 1997 mit insgesamt ATS 360.000,-- festgesetzt. Mit Schreiben der Steuerberatungskanzlei vom 28. November 1997, beim Finanzamt Linz durch den Beschuldigten persönlich eingereicht am 3. Dezember 1997, wurde gegen diese Festsetzung verspätet Berufung erhoben, wobei dem Schreiben eine von R unterfertigte und mit 10. November 1997 datierte Voranmeldung beigeschlossen war. In dieser war ein Guthaben von ATS -43.844,-- ausgewiesen (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 1997 wurde am 3. Dezember 1997 durch den Beschuldigten persönlich eine mit 10. November 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -2.177,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 1997 wurde am 3. Dezember 1997 durch den Beschuldigten persönlich eine mit 10. November 1997 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -1.485,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 1997 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 54.070,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 17. November 1997 wurde eine undatierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte im Vollstreckungswege am 24. Juli 1998 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 1997 wurde am 26. November 1997 eine mit diesem Tage datierte und von R unterfertigte Voranmeldung beim Finanzamt Linz eingereicht, in welcher ein Guthaben von ATS -263.292,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 1997 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember 1997 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 15.476,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 30. März 1998 wurde eine mit 17. März 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte im Vollstreckungswege am 24. Juli 1998 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 1997 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner 1998 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 304.237,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre eine Voranmeldung bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 30. März 1998 wurde eine mit 17. März 1998 datierte und von R unterfertigte Voranmeldung nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte im Vollstreckungswege am 24. Juli 1998 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerGmbHUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungAbgabenerklärungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitAnbringenobjektiver ErklärungsgehaltSelbstanzeigeTäterbenennungbescheidmäßige FestsetzungNachfristStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-L/04
- Stammnummer
- 27931
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF