Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300013/2019
Bestrafung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, weil dieser - ohnehin mit Arbeit überlastet - dem Steuerberater die für die Erstellung der UVAs erforderlichen Unterlagen nur verspätet zukommen hat lassen, darüber hinaus aber auch planmäßig Rechnungen zurückgehalten hat, damit mit unrichtigen Voranmeldungen unberechtigte USt-Gutschriften geltend gemacht worden sind.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300013/2019vom 21.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
13.4. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Mai 2014, für die B-GmbH eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.233,49 zu entrichten gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Erst am 24. Juli 2014 konnte der Steuerberater die Voranmeldung nachreichen, in welcher aber aufgrund der geplant unzulänglichen Angaben des Beschuldigten nur eine Zahllast von € 1.312,62 ausgewiesen war (Kontoabfrage). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den März 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. Die Verkürzung dieses Betrages hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht; die Verkürzung der restlichen Zahllast von € 1.312,62 wurde nicht aufgegriffen. A hat daher eine am 15. Mai 2014 begangene Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.920,87 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG zu verantworten. Der Abgabenrückstand ist 2017 nachträglich beglichen worden (Abgabenkonto).
13.5. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Juni 2014, für die B-GmbH eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.693,04 zu entrichten gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Erst am 22. September 2014 konnte der Steuerberater die Voranmeldung nachreichen, in welcher aber aufgrund der geplant unzulänglichen Angaben des Beschuldigten eine unberechtigte Umsatzsteuergutschrift von -€ 2.634,51 ausgewiesen war (Kontoabfrage). Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, wonach tatsächlich eine Zahllast von € 7.772,17 bestanden hätte (Finanzstrafakt Bl. 22). Eine nachträgliche fristgerechte Entrichtung der offengelegten Verkürzungen von € 10.406,68 ist aber nicht erfolgt (Kontoabfrage). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den April 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. A hat daher eine am 22. September 2014 begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von € 2.634,51 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. d FinStrG infolge der von ihm absichtlich veranlassten Geltendmachung einer unberechtigten Umsatzsteuergutschrift und eine am 15. Juni 2014 begangene Hinterziehung der tatsächlich fällig gewesenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.693,04 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG zu verantworten. Der Abgabenrückstand ist 2017 nachträglich im Ausmaß von € 3.114,25 beglichen worden; der Restbetrag von € 9.213,30 haftet unbezahlt aus und ist für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto).
13.6. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Juli 2014, für die B-GmbH eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.809,33 zu entrichten gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Erst am 23. September 2014 konnte der Steuerberater die Voranmeldung nachreichen, in welcher aber aufgrund der geplant unzulänglichen Angaben des Beschuldigten eine unberechtigte Umsatzsteuergutschrift von -€ 111,54 ausgewiesen war (Kontoabfrage). Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, wonach tatsächlich eine geringere Gutschrift von -€ 95,70 bestanden hätte (Finanzstrafakt Bl. 22). Eine nachträgliche fristgerechte Entrichtung der offengelegten Verkürzung von € 15,84 ist aber nicht erfolgt (Kontoabfrage). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den Mai 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. A hat daher eine am 23. September 2014 begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von € 111,54 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. d FinStrG infolge der von ihm absichtlich veranlassten Geltendmachung einer unberechtigten Umsatzsteuergutschrift und eine am 15. Juli 2014 begangene Hinterziehung der tatsächlich fällig gewesenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.809,33 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG zu verantworten. Der Abgabenrückstand ist 2017 nachträglich im Ausmaß von € 2.016,57 beglichen worden; der Restbetrag von € 15,84 haftet unbezahlt aus und ist für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto).
13.7. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. August 2014, für die B-GmbH eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 841,74 zu entrichten gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Erst am 16. Jänner 2015 konnte der Steuerberater die Voranmeldung nachreichen, in welcher aber aufgrund der geplant unzulänglichen Angaben des Beschuldigten eine unberechtigte Umsatzsteuergutschrift von - € 1.079,13 ausgewiesen war (Kontoabfrage). Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, wonach tatsächlich eine geringere Gutschrift von -€ 619,13 bestanden hätte (Finanzstrafakt Bl. 22). Eine nachträgliche fristgerechte Entrichtung der offengelegten Verkürzung von € 460,00 ist aber nicht erfolgt (Kontoabfrage). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den Juni 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. A hat daher eine am 16. Jänner 2015 begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von € 1.079,13 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. d FinStrG infolge der von ihm absichtlich veranlassten Geltendmachung einer unberechtigten Umsatzsteuergutschrift und eine am 15. August 2014 begangene Hinterziehung der tatsächlich fällig gewesenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 841,74 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG zu verantworten. Der Abgabenrückstand ist 2017 nachträglich im Ausmaß von € 2.540,00 beglichen worden; der Restbetrag von € 460,00 haftet unbezahlt aus und ist für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto).
13.8. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. September 2014, für die B-GmbH eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.000,53 zu entrichten gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Erst am 16. Jänner 2015 konnte der Steuerberater die Voranmeldung nachreichen, in welcher aber aufgrund der geplant unzulänglichen Angaben des Beschuldigten eine unberechtigte Umsatzsteuergutschrift von - € 855,40 ausgewiesen war (Kontoabfrage). Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, wonach aber tatsächlich sogar eine höhere Gutschrift von -€ 920,34 bestanden hätte (Finanzstrafakt Bl. 22). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den Juli 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. A hat daher eine am 16. Jänner 2015 begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von € 855,40 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. d FinStrG infolge der von ihm absichtlich veranlassten Geltendmachung einer unberechtigten Umsatzsteuergutschrift und eine am 15. September 2014 begangene Hinterziehung der tatsächlich fällig gewesenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.000,53 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG zu verantworten. Der Abgabenrückstand ist 2017 nachträglich beglichen worden (Abgabenkonto).
13.9. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2014 hätte der Steuerberater bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Oktober 2014, für die B-GmbH die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Dies ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG und verwies auf den Umstand, dass er bereits am Vortag nach den Angaben des Beschuldigten eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht hatte, in welcher eine Umsatzsteuer-Gutschrift von -€ 10.102,01 ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 22). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den August 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. A hat daher eine am 14. April 2015 begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von € 1.920,87 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. d FinStrG infolge der von ihm absichtlich veranlassten Geltendmachung einer unberechtigten Umsatzsteuergutschrift zu verantworten. Der Abgabenrückstand ist 2017 im Ausmaß von € 1.630,14 nachträglich beglichen worden; der Restbetrag von € 290,73 haftet unbezahlt aus und ist für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto).
13.10. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. November 2014, für die B-GmbH eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.347,47 zu entrichten gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG und verwies auf den Umstand, dass er bereits am Vortag nach den Angaben des Beschuldigten eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht hatte, in welcher eine Zahllast von € 426,60 ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 22). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den September 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. Die Verkürzung dieses Betrages hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht; die Verkürzung der restlichen Zahllast von € 426,60 wurde nicht aufgegriffen. A hat daher eine am 15. November 2014 begangene Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.920,87 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG zu verantworten. Der Abgabenrückstand haftet unbezahlt aus und ist für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto).
13.11. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2014 hätte der Steuerberater bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Dezember 2014, für die B-GmbH die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Dies ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG und verwies auf den Umstand, dass er bereits am Vortag nach den Angaben des Beschuldigten eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht hatte, in welcher eine Umsatzsteuer-Gutschrift von -€ 2.191,57 ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 22). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den Oktober 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. A hat daher eine am 14. April 2015 begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von € 1.920,87 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. d FinStrG infolge der von ihm absichtlich veranlassten Geltendmachung einer unberechtigten Umsatzsteuergutschrift zu verantworten. Der Abgabenrückstand haftet unbezahlt aus und ist für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto).
13.12. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Jänner 2015, für die B-GmbH eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.719,87 zu entrichten gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG und verwies auf den Umstand, dass er bereits am Vortag nach den Angaben des Beschuldigten eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht hatte, in welcher eine Zahllast von € 6.799,00 ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 22). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den November 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. Die Verkürzung dieses Betrages hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht; die Verkürzung der restlichen Zahllast von € 6.799,00 wurde nicht aufgegriffen. A hat daher eine am 15. Jänner 2015 begangene Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.920,87 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG zu verantworten. Der Abgabenrückstand haftet unbezahlt aus und ist für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto).
13.13. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 15. Februar 2015, für die B-GmbH eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.666,47 zu entrichten gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte. Am 15. April 2015, vor Beginn der erwähnten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu ABNr. abab/15 erstattete der Steuerberater u.a. für den Beschuldigten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG und verwies auf den Umstand, dass er bereits am Vortag nach den Angaben des Beschuldigten eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht hatte, in welcher eine Umsatzsteuer-Gutschrift von -€ 254,40 ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 22). Erst aufgrund der am 7. Juni 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass ein weiterer Teil der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldungszeitraumes nicht offengelegt worden war (Veranlagungsakt, Steuererklärung), der auf den Dezember 2014 entfallende Umsatzsteueranteil beträgt € 1.920,87. A hat daher eine am 14. April 2015 begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von € 254,40 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. d FinStrG infolge der von ihm absichtlich veranlassten Geltendmachung einer unberechtigten Umsatzsteuergutschrift und eine am 15. Februar 2015 begangene Hinterziehung der tatsächlich fällig gewesenen Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.666,47 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 lit. b FinStrG zu verantworten. Die Abgabenrückstande haften unbezahlt aus und sind für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto).
14. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
14.1. Zur Höhe der Geldstrafe:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass dann, wenn die Abgabenbehörde nicht angedrängt hätte und aus Anlass der fehlenden Voranmeldungen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt hätte, die Selbstanzeigen in dieser Form unterblieben oder zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hätten. Anderseits sind gerade auch die nachgereichten Voranmeldungen geplant wiederum unrichtig gewesen. Für eine nicht dauerhaft geplante Abgabenvermeidung spricht wiederum der Umstand, dass auch die weiteren Abgabenverkürzungen an Hand der dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen anlässlich der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung für 2014 gegenüber dem Finanzamt offengelegt worden sind. In der Gesamtheit ist daher zumindest im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten von einer von ihm gewollten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung auszugehen, übereinstimmend mit dem typischen und tatbildimmanenten Unrechtsgehalt von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Abgabehinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der maßgeblichen Verkürzungen geahndet; zusätzlich kann bei entsprechender Notwendigkeit auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden. - Ein Anlass für die Verhängung einer derartigen primären Freiheitsstrafe wird nicht gefunden.
Hinsichtlich der Geldstrafe ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % dieses Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; dass die in Frage kommenden Umstände eine außerordentliche Milderung trotz der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht zugelassen haben, wenngleich die Geldstrafe an diese Höhe heranzuführen war, wird nachstehend ausgeführt.
Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beträgt daher € 6.569,47 + € 18.411,68 + € 1.920,87 + € 18.587,54 + € 1.920,87 + € 2.634,51 + € 9.693,04 + € 111,54 + € 1.809,33 + € 1.079,13 + € 841,74 + € 855,40 + € 1.000,53 + € 1.920,87 + € 1.920,87 +€ 1.920,87 + € 1.920,87 + € 254,40 + € 1.666,47 = € 75.040,00 X 2 ergibt € 150.080,00.
Bei einem durchschnittlichen Verschulden, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten und Vornahme eines Abschlages von einem Drittel zur Berücksichtigung der - im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 50.000,00.
Die zu verhängende Geldstrafe hat auch einer Überprüfung nach general- und spezialpräventiven Überlegungen standzuhalten: So soll der Finanzstraftäter selbst durch das ihm auferlegte Sanktionsübel von der Begehung weiterer Finanzvergehen abgehalten werden; diese Wirkung soll die Strafentscheidung bei ihrem Bekanntwerden auch gegenüber anderen Personen in der Lage des Finanzstraftäters entfalten.
Dieses Erfordernis der Spezialprävention ist nun im gegenständlichen Fall in den Hintergrund getreten, weil der Beschuldigte sich seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten vor über sechs Jahren laut Aktenlage in finanzstrafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat.
Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl deliktischer Angriffe stehen als mildernd gegenüber die Mitwirkung an der Aufklärung der finanzstrafrelevanten Sachverhalte (soweit nicht die nachträglich eingereichten Voranmeldungen nach dem Willen des Beschuldigten dazu benutzt werden sollten, dem Fiskus einen noch größeren Schaden zuzufügen, indem nicht zustehende Umsatzsteuergutschriften begehrt wurden), die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters und dessen bis zu seinen Finanzstraftaten geführter ordentlicher Lebenswandel, die finanzielle Zwangslage des Unternehmens, die den Finanzstraftäter zu seinem Verhalten verleitet hat, die oben im Einzelnen beschriebene großteilige spätere Schadensgutmachung, sowie der erwähnte Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten, wodurch sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entsprechend abgeschwächt hat. Der Aspekt der beschriebenen Arbeitsüberlastung hingegen kann lediglich entlastend gewertet werden, soweit A insgesamt die Unterlagen verspätet an den Steuerberater geliefert hat, sodass die Voranmeldungen nicht fristgerecht der Abgabenbehörde zugegangen sind und der Beschuldigte selbst mangels Kenntnis des genauen Zahllastbetrages ebenso unter diesem Aspekt die fristgerechte Entrichtung desselben unterlassen hat, nicht aber hinsichtlich derjenigen Vorgänge, bei welchen er den Schaden für den Fiskus noch durch veranlasste ungerechtfertigte Geltendmachung von Umsatzsteuer-Gutschriften vermehrt hat.
Im Ergebnis überwiegen somit deutlich die zum Teil gravierend mildernden Aspekte, weshalb in gesamthafter Abwägung der obigen Argumente der genannte Ausgangswert auf € 30.000,00 abgemildert werden kann.
Bedenkt man nun weiters die schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Finanzstraftäters, wie dargestellt, so ist die Strafe auf € 20.000,00, und letztendlich unter Bedachtnahme auf die erwähnten Sorgepflichten, auf lediglich € 16.000,00 abzumildern.
Damit hätte die dem Beschuldigten aufzuerlegende Geldstrafe die Mindeststrafhöhe von 10 % des Strafrahmens lediglich unwesentlich überschritten.
Eine weitere Abmilderung der Geldstrafe - noch ohne Bedachtnahme auf einen Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer - wäre zumal in Anbetracht der Vorgangsweise des nunmehrigen Beschwerdegegners, welcher nicht nur etwa seinen abgabenrechtlichen Pflichten insoweit nicht entsprochen hat, als er die fristgerechte Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unterlassen hat bzw. die zeitgerechte Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen nicht veranlasst hat, sondern gleichsam in einer Steigerung des Fehlverhaltens wiederholt noch eine Geltendmachung nicht berechtigter Abgabengutschriften herbeigeführt hat, unangemessen. Würde ein solches Fehlverhalten nicht mit entsprechender deutlicher Strafe belegt werden, könnte dies von anderen Entscheidungsträgern in ähnlicher Lage wie vormals der Beschuldigte im Tatzeitraum bei Kenntnisnahme der nunmehrigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes dahingehend missverstanden werden, dass dessen deliktisches Handeln für die Abgabenerhebung bzw. für die Republik Österreich ohnehin nur einen geringen Störwert beinhalte, weshalb man in Krisenzeiten ohne besondere Konsequenz auch ähnlich handeln dürfe. Umsomehr wäre ein Unterschreiten der genannten 10%-Grenze - unbeschadet eines allfälligen Abschlages wegen überlanger Verfahrensdauer - zumal aus derartigen generalpräventiven Gründen im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
14.2. Den vorgelegten Aktenstücken ist auch zu entnehmen, dass die Einleitung des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens gegen seine Person A mit Schreiben vom 15. Februar 2018 mitgeteilt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 51 f), wobei sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. März 2018 gerechtfertigt hat (Finanzstrafakt Bl. 55 f). Die weiteren Verfahrenshandlungen fanden erst am 21. Mai 2019 statt (Stellungnahme des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt Bl. 65 ff). Ebenso ist seit Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wenngleich bedingt durch die Umstände der COVID-19-Pandemie, eine entsprechende Zeit verstrichen.
Diese Stillstandzeiten im Verfahrensablauf rechtfertigen zu guter Letzt noch den Abschlag von € 2.000,00, sodass die dem Finanzstraftäter aufzuerlegende verbleibende Geldstrafe lediglich € 14.000,00 beträgt.
14.3. Die obigen Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher in gesamthafter Abwägung - noch ohne die Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer - mit acht Wochen zu bemessen.
Diese Haftzeit war unter Bedachtnahme auf Pkt. 14.2. verhältnismäßig auf sieben Wochen zu verringern.
15. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses) fällig und sind auf das diesbezügliche Strafkonto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, sofern nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen sind. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen wesentlich gewesen sind.
Salzburg, am 21. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Geltendmachung unberechtigter USt-GutschriftenZurückbehaltung von Ausgangsrechnungennicht bloß bedingter VorsatzNichtentrichtung der UVZNichteinreichung der UVAStrafbemessungGeschäftsführer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300013/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.6300013.2019
- Stammnummer
- 133838
- Gültig
- 21.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF