Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0002-F/09
Ein die abgabenrechtlichen Belange einer GmbH Wahrnehmender bestreitet seine Täterschaft.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-F/09vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen a,
vertreten durch Mag. Andreas Bertsch, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz,
Rathausstraße 11, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Dezember 2008 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. November 2008,
StrNr. 2008/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
28. November 2008 hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StNr. 2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz vorsätzlich als faktischer
Geschäftsführer der b in 6912 Hörbranz vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 3-5/2008 in Höhe von
€ 12.275,27 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG begangen hat.
In der Begründung wird im
Wesentlichen angeführt, dass der Beschuldigte als faktischer
Geschäftsführer für die abgabenrechtlichen Belange der b
verantwortlich war. Für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume
seien vom Beschuldigten weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden. Erst im Zuge einer am 21.8.2008
durchgeführten Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung seine die
Bemessungsgrundlagen anhand der vorgelegten Belege ermittelt und die jeweiligen
Umsatzsteuerzahllasten festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Dezember 2008,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"Es
ist nicht richtig, dass der Beschuldigte faktischer Geschäftsführer in
den abgabenrechtlichen Belangen der b
war. Vielmehr war seit Gründung der Gesellschaft
c handelrechtlicher
Geschäftsführer und der Beschuldigte nur unselbständiger
Arbeiter.
Richtig
ist, dass der Beschuldigte die Belegsammlung der Gesellschaft erstellt und diese
jeweils zeitgerecht an die Steuerberaterin
d weitergeleitet wurde. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden dann jeweils von der Steuerberaterin erstellt.
Der
Beschuldigte nahm diese Arbeiten jedoch nicht als faktischer
Geschäftsführer vor, sondern als der unter anderem für die
steuerlichen Belange zuständige Angestellte, und sohin unter der Aufsicht
und Kontrolle des handelsrechtlichen Geschäftsführers
c.
Der
Beschuldigte hat es daher keinesfalls zu verantworten, falls durch die
b Abgaben hinterzogen worden
sind."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 iVm § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung
wegen eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht hingegen ist es die
Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern es
geht lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabenpflichtige die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäss § 1 USt-VO
(Verordnung BGBl II 462/2002 ab 2003) entfällt, wenn die nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am
Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt, für Unternehmer, deren Umsätze
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen
Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Die Verletzung der
Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung kann
beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer
Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu
Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem
Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise,
dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt
werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung
ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn
diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht
wird.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt,
wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am
Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Hingegen machte sich derjenige
Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im
Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer
bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze
gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem
Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer
erklärungsgemäß oder im Schätzungswege zu niedrig
festsetzen möge) (§ 33 Abs.3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung
seiner abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versuchte, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt
einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt
tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen
wären.
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs.1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verlangt auf der
subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter
nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt
dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg,
aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung
verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der
Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die
Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz. Auf der
subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer
überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es
genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen verletzt und weiß, dass eine fristgerechte Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der
Umsatzsteuer für gewiss hält, wobei die Motivation des Täters
betreff seines Handelns keine Rolle spielt.
Laut Bericht des
Masseverwalters der Gemeinschuldnerin b vom 3. September 2008 sei bei der GmbH c
Geschäftsführer und für die operative Ausführung des
Geschäftszweiges e zuständig gewesen. Für alle
kaufmännischen Angelegenheiten und die Regelung der damit
zusammenhängenden Agenden sei f zuständig gewesen. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass f eindeutig der kaufmännische Leiter des
Unternehmens gewesen sei. Kaufmännische Auskünfte in der gebotenen
Klarheit habe c mangels ausreichender Sachkenntnisse nicht erteilen können.
Der Bf. hat in seiner
Vernehmung vom 18. Dezember 2008 vor der Finanzstrafbehörde angegeben, dass
von ihm die Belegsammlung gemacht und monatlich abgelegt und immer zeitgerecht
an die Steuerberaterin Frau d weitergeleitet worden sei. Die Meldungen seien
dann vom Steuerbüro erledigt worden.
Wenn der Bf. auch nach seinem
Vorbringen nur unselbständiger Angestellter war, so bestätigt er ja
selbst, dass er unter anderem zumindest der für die steuerlichen Belange
zuständige Angestellte war.
Es lässt sich jedenfalls
aus dem vorliegenden Akteninhalt ableiten, dass der Bf. der die steuerlichen
Agenden der GmbH Wahrnehmende war. Ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
einer Firma kann freilich auch ein Arbeitnehmer sein, wobei es bei dem Umstand,
ob nun jemand faktischer Geschäftsführer ist oder nicht, nur auf die
tatsächlichen Gegebenheiten ankommt.
Wenn der Bf. weiters vorbringt,
dass er die Belegsammlung der GmbH erstellt und diese jeweils zeitgerecht an die
Steuerberaterin weitergegeben habe, so wurden jedenfalls für die
verfahrensgegenständlichen Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingebracht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Es musste dem Bf.
demzufolge bekannt sein, dass die Meldungen nicht erfolgten und auch keine
Entrichtungen getätigt wurden.
Bei der die GmbH betreffende
Umsatzsteuersonderprüfung im August 2008 wurden auf Grund der vorgelegten
Belege die Umsatzsteuerzahllasten für März 2008 mit € 2.596,85,
für April 2008 mit € 3.887,49 und für Mai 2008 mit
€ 5.790,03, insgesamt somit € 12.275,27 ermittelt. Es ist
unbestritten, dass Abgabenverkürzungen in dieser Höhe für diese
Zeiträume erfolgte.
Die Tatentdeckung (August 2008)
hinsichtlich der Nichteinreichungen der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
verfahrensgegenständlichen Zeiträume ist noch vor Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist (30. April bzw. 30. Juni 2009) erfolgt.
Eine (endgültige)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG ist demzufolge ausgeschlossen,
da die Tatentdeckung weit vor dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Erstellung
bzw. Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 erfolgte und
dadurch auch gar keine Möglichkeit bestanden hat, eine solche zu begehen.
Die Kenntnis ob der
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß
§
21 Abs.1 UStG wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vom Bf. bestritten und
kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er als die abgabenrechtlichen
Belange der GmbH Wahrnehmender darüber Bescheid wusste.
Wider besseren Wissens hat die
Beschuldigte jedoch in den strafrelevanten Zeiträumen weder termingerecht
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, weshalb er begründet im Verdacht
steht, zumindest wissentlich seine Verpflichtung hinsichtlich der Abgabe von den
§ 21 UStG 1994 ensprechenden Voranmeldungen verletzt und ebenso wissentlich
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und somit das
Tatbild der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowohl in
objektiver als auch subjektiver Weise verwirklicht zu haben.
Der Bf. wird in diesem
Zusammenhang darauf verwiesen, dass gemäß
§ 11 FinStrG nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen begeht, sondern auch jeder, der
einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Abschließend wird der Bf.
in Ergänzung des bereits Angeführten nochmals darauf hingewiesen, dass
mit dieser Entscheidung eine endgültige Schuld des Bf. noch nicht erwiesen
ist. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, festzustellen, wird Aufgabe des
weiteren Verfahrens bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz sein. .
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-F/09
- Stammnummer
- 38738
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF