Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300012/2016
Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten des Kassiers eines Kindergartenvereines, welcher als dessen Wahrnehmender der steuerlichen Interessen den übernommenen Pflichten zur Führung von Lohnkonten, Einreichung von Lohnsteueranmeldungen (weil dazu verpflichtet) und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben nur ungenügend entsprochen hat; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300012/2016vom 05.07.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am 15. September 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum August 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines der bestehende Rückstand von € 1.173,53 auf € 2.535,67 erhöht hätte. Die Lohnabgaben wurden tatsächlich erst am 2. November 2011 bekanntgegeben und mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto), was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Am 17. Oktober 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum September 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,23 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 484,98 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines der bestehende Rückstand von € 2.535,67 auf € 3.934,88 erhöht hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. August 2013, ABNr. zzzz, Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 7 ff). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 15. November 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 950,57 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 516,70 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das infolge einer am 3. November 2011 vorgenommenen Saldozahlung von € 10.000,00 bestehende Guthaben von -€ 6.065,12 auf -€ 4.597,85 verringert hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (genannte Niederschrift vom 13. August 2013, Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 7 ff). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Der Beleg über den Überweisungsauftrag des A über die € 10.000,00 auf das Abgabenkonto des Vereines enthält keinerlei Angaben über den Verwendungszweck der Zahlung vom 3. November 2011 (Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 113; Abgabenkonto).
Am 15. Dezember 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum November 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 1.307,91 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 874,36 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das bestehende Guthaben von -€ 4.597,85 auf -€ 2.415,58 verringert hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 16. Jänner 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 910,09 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 437,40 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das bestehende Guthaben von -€ 2.415,58 auf -€ 1.068,09 verringert hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 15. Februar 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.019,88 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 453,58 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das bestehende Guthaben aufgebraucht hätte und ein Rückstand von € 405,37 entstanden wäre. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 15. März 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum Februar 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.019,88 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 453,58 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines der bestehende Rückstand von € 405,37 auf € 1.878,83 erhöht hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Berechnung der Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 16. April 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum März 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.019,88 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 453,58 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines der bestehende Rückstand von € 1.878,83 auf € 3.352,29 erhöht hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 15. Mai 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum April 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.019,88 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 453,58 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines der bestehende Rückstand von € 3.352,29 auf € 4.825,75 erhöht hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 15. Juni 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum Mai 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.019,88 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 453,58 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines der bestehende Rückstand von € 4.825,75 auf € 6.298,21 erhöht hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Eine am 27. Juni 2012 beim Verein vorgenommene Lohnsteuerprüfung für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2010 führte zu keinen Beanstandungen (am 5. Juli 2017 von der Verteidigung als Beilage ./C vorgelegte Ablichtung des diesbezüglichen Berichtes vom 27. Juni 2012, ABNr. zzza, führte zu keinen Beanstandungen (weil - siehe die oben dargelegte Zeugenaussage - die Lohnkonten schon nachträglich Ende 2011 von C erstellt worden waren und zumal für 2009 ohnehin schon im Mai 2010 eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden hatte, ebenfalls siehe oben).
Am 16. Juli 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.285,06 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 519,31 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das infolge einer am 3. Juli 2012 von der Hausbank durchgeführten Saldozahlung von € 10.000,00 bestehende Guthaben von -€ 3.700,79 auf -€ 1.496,42 verringert hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Der Beleg über den Überweisungsauftrag des A, abgestempelt bereits am 2. Juni 2012, von € 10.000,00 auf das Abgabenkonto des Vereines enthält außer der Angabe der Steuernummer des Vereines keinerlei Hinweis auf den Verwendungszweck der Zahlung (Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 112; Abgabenkonto).
Am 16. August 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum Juli 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.019,88 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 453,58 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das bestehende Guthaben von -€ 1.496,42 auf -€ 22,96 verringert hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 17. September 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum August 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.019,88 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 465,94 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das bestehende Guthaben aufgebraucht hätte und ein Rückstand von € 1.462,86 entstanden wäre. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 15. Oktober 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum September 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.019,88 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 448,44 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines der bestehende Rückstand von € 1.462,86 auf € 2.931,18 erhöht hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 15. November 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.056,22 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 448,44 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das infolge einer am 25. Oktober 2012 vorgenommenen Saldozahlung von € 10.000,00 bestehende Guthaben von -€ 7.068,82 auf -€ 5.564,16 verringert hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Der Beleg über den Überweisungsauftrag des A über die € 10.000,00 auf das Abgabenkonto des Vereines enthält in der Rubrik "Verwendungszweck" den Vermerk "01-10.2012", eine Angabe der Abgaben, welche allenfalls beglichen werden sollten, fehlt, weshalb eine Zuordnung des Betrages nicht vorgenommen werden konnte (Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 112; Abgabenkonto).
Am 17. Dezember 2012 wären für den Lohnzahlungszeitraum November 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.413,56 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 898,38 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das bestehende Guthaben von -€ 5.564,16 auf -€ 3.252,22 verringert hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Am 15. Jänner 2013 wären für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2012 Lohnsteuern in Höhe von € 1.007,52 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 448,44 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das bestehende Guthaben von -€ 3.252,26 auf -€ 1.796,26 verringert hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift vom 13. August 2013). Die solcherart ermittelten Lohnabgaben wurden mit Bescheid vom 20. August 2013 festgesetzt und mit dem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto).
Anlässlich der Lohnsteuerprüfung zu ABNr. zzzz hat der Betriebsprüfer folgende Feststellungen getroffen: Aufgrund nicht ordnungsgemäßer Lohnverrechnung (es fehlen detaillierte Jahreslohnkonten der einzelnen Dienstnehmer sowie die Jahreslohnzettel für den Zeitraum 01 bis 12/2011 und 01 bis 12/2012) wurden Lohnkonten sowie Jahreslohnzettel im Zuge der GPLA erstellt. Weiters mussten auch die jahresgrundlagen im SV-Bereich für das Jahr 2012 vollständig erfasst werden (vom Beschuldigten unterfertigte Niederschrift vom 13. August 2013, Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 7 f). Eine Selbstanzeige des Beschuldigten vor Prüfungsbeginn wurde nicht erstattet; solches wurde auch nicht vorgebracht (genannter Finanzstrafakt, Bl. 18).
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige (hier: der Verein "Y" in YXY) und die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier gegebenenfalls: der Beschuldigte A als Kassier des genannten Vereines) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Lohnsteueranmeldungen gehören.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben also die zur Vertretung einer juristischen Person (hier: des genannten Vereines) berufenen Personen (hier: der Kassier A als Wahrnehmender) alle Pflichten zu erfüllen, die der von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere auch dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Tritt der Verein als Arbeitgeber auf, hat er bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen für diesen gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren auch die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und - bei gegebener tatsächlicher Verpflichtung (hier somit nicht relevant) - die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.
Gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 hatte ein Arbeitgeber (hier wiederum der genannte Verein) bzw. für diesen der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen für jeden Arbeitnehmer auch ein Lohnkonto entsprechend den dafür vorgesehenen Vorschriften zu führen. Das Lohnkonto muss spätestens am 15. des Folgemonats vorliegen.
2. Wie insoweit vom Spruchsenat zutreffend und auch wohl relevant ausgeführt, dient die Führung der Lohnkonten - siehe Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33, Verletzung der Pflicht zur Führung von Lohnkonten, steuerrechtlicher Rahmen, Rz 269 - vor allem dazu, die Richtigkeit des Lohnsteuerabzuges jederzeit überprüfbar zu machen (Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 76 Rz 1) und zugleich die Basis für die Ausstellung von Lohnzetteln durch den Arbeitgeber zu schaffen (UFS 23.2.2012, RV/0212-I/09). Darum hat der Arbeitgeber für jeden einzelnen Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen und darin sämtliche für den Steuerabzug relevanten Verhältnisse zu vermerken (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11, Tz 739). Unter der "Führung des Lohnkontos" ist dabei nicht die Lohnverrechnung an sich - also der rechnerische Vorgang der Ermittlung der relevanten Daten - zu verstehen (Doralt in Doralt, EStG16, § 76 Tz 1), sondern das Eintragen und das Festhalten und damit implizit das Aufbewahren (BMF 27.8.2002, ÖStZ 2002/1052). Der Einsatz von Datenträgern ist erlaubt, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist (Ritz, BAO5, § 131 Tz 15).
Der Inhalt des Lohnkontos ergibt sich teils aus dem Gesetz (§ 76 Abs. 1 EStG 1988), teils aus der dazu ergangenen Verordnung (aktuell: Lohnkontenverordnung 2006, BGBl II 2005/256 idF BGBl II 2015/383, im strafrelevanten Zeitraum: idF BGBl II 2007/316 bzw. BGBl II 2011/92). Das Gesetz regelt die allgemeinen Angaben wie Name, Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG, Wohnsitz, Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlägen laut Antrag des Arbeitnehmers, Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners und des jüngsten Kindes, wenn bestimmte Absetzbeträge beantragt (berücksichtigt) worden sind, Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz EStG 1988, den vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Freibetrag laut Mitteilung des Finanzamtes (§ 63 EStG 1988). Im Gesetz findet sich auch die Ermächtigung zur Festlegung weiterer Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung sind. Nach § 1 Abs. 1 LohnkontenV 2006 sind bspw. folgende Daten in das Lohnkonto fortlaufend einzutragen: der gezahlte Arbeitslohn, die einbehaltene Lohnsteuer, die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a, Z. 4 und 5 EStG 1988, sowie Bezüge, die nach festen Steuersätzen (§ 67 Abs. 8 EStG 1988) zu besteuern sind (siehe Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, aaO, Rz 270).
Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß ab, so kann das zuständige Finanzamt ihn gemäß § 80 Abs. 1 EStG 1988 dazu verpflichten, Lohnsteueranmeldungen abzugeben.
Die Lohnsteueranmeldung gilt als Abgabenerklärung (siehe oben) (Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG § 80 Rz 4.1); deren Nichtabgabe ist daher nach dem FinStrG strafbar (siehe bereits VwGH 14.2.1984, 83/14/0105; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 274).
3. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begeht daher der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Vereines, welcher bescheidmäßig zur monatlichen Einreichung von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet worden war, eine Abgabenhinterziehung, wenn er vorsätzlich unter Verletzung dieser abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die diesbezüglichen selbst zu bemessenden Lohnabgaben wie Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages nicht abgeführt bzw. entrichtet hat (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung des BGBl I 2010/104 machte sich weiters der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen (siehe oben) entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (letzteres nicht relevant) bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war wiederum die Verkürzung eingetreten, wenn die Lohnabgaben nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet bzw. abgeführt worden waren.
Die schuldhafte Verkürzung von Lohnabgaben für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum bei ebenfalls schuldhafter nicht zeitgerechter Einreichung von Lohnsteueranmeldungen (bei vorsätzlicher Begehungsweise eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG) und die zumindest wissentliche Nichtentrichtung dieser Lohnabgaben bei zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung zur ordnungsgemäßen Führung der beschriebenen Lohnkonten (eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) beschreiben tatbildlich Lebenssachverhalte, die sich zwar in einem wesentlichen Punkt überschneiden, nämlich in der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben zum Fälligkeitszeitpunkt, in einem jeweils geforderten weiteren wesentlichen Tatelement aber nicht deckungsgleich sind: So erfordert die Erfüllung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG die Verletzung der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Einreichung der Lohnsteueranmeldungen, währenddessen eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zusätzlich einer vorwerfbaren Verletzung zur fristgerechten Führung von Lohnkonten bedarf.
Ob bei Erfüllung beider Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht der Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder der nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG der Vorzug zu geben ist, mag zweifelhaft sein, ist aber tatsächlich nach dem Prinzip der Spezialität zu lösen: Demnach hätte in diesem Falle ein Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben unter ebenfalls zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Form einer nicht fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärung) und wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG (in Form einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung einer sonstigen Aufzeichnung) zu ergehen. Die Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 konsumierte auch eine solche wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (in Form einer zumindest bedingt vorsätzlich unterbliebenen Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit). Gleiches gelte auch für den Fall, dass bei bescheidmäßiger Verpflichtung zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen die Verkürzung der Lohnabgaben nur grob fahrlässig erfolge: In diesem Fall läge eine grob fahrlässige Verkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG in Kombination mit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG vor.
4. Im gegenständlichen Fall hingegen wurde zwar der Vorwurf von Hinterziehungen an Lohnabgaben nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend den Beschuldigten an den Spruchsenat herangetragen, dieser hat jedoch - trotz Feststellung einer entsprechenden Pflichtverletzung (Erkenntnisausfertigung, Seite 3, Absatz 3) - von einem diesbezüglichen Schuldspruch Abstand genommen und ist stattdessen mit einem solchen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG vorgegangen. Warum der Spruchsenat nach Aufklärung einer Fehlinterpretation der Verteidigung über eine Judikatlinie des Obersten Gerichtshofes (wonach bei der Abgabenbehörde bekanntem Abgabenanspruch und vorsätzlicher bloßer verspäteter Einreichung einer Abgabenerklärung ohne Eintritt einer Abgabenverkürzung lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vorliegen kann, vgl. Rechtssatznummer RS0052748) einen diesbezüglichen Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 FinStrG "nicht in Erwägung gezogen" hat (Erkenntnisausfertigung, Seite 8, Pkt. 4, Absatz 1), ist in der Ausfertigung seiner Entscheidung nicht begründet.
Da sich aber der zitierte Bescheid über die Verpflichtung des Vereines zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen in den vorgelegten Akten (insbesondere Arbeitgeberakt) nicht findet, wenngleich vielfach auf ihn Bezug genommen worden ist, hält es das Bundesfinanzgericht für wahrscheinlich, dass diesbezüglich im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten entschieden worden ist, weil laut Aktenlage es zumindest nicht auszuschließen gewesen wäre, dass nunmehr die bescheidmäßige Verpflichtung nicht mehr im Rechtsbestand wäre. Dafür spricht, dass sich auch der von der Verteidigung am zweiten Verhandlungstag vorgelegte Lohnsteuerprüfungsbericht nicht im Arbeitgeberakt befunden hat. Im Falle einer derartigen Entscheidung des Spruchsenates wäre aber das Finanzstrafverfahren wegen des Sachverhaltsvorwurfes einer vorsätzlichen Nichteinreichung der Lohnsteueranmeldungen förmlich nach § 136 Abs. 1 FinStrG einzustellen gewesen.
Da - siehe oben - der Amtsbeauftragte lediglich eine Strafbeschwerde erhoben hat, ist die diesbezügliche Willensbildung des Spruchsenates bzw. der diesbezügliche Vorwurf einer schuldhaften Nichteinreichung der Abgabenerklärungen nicht Verfahrensgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht. Auch eine Aufhebung des ergangenen Schuldspruches und Zurückverweisung der Finanzstrafsache nach § 161 Abs. 4 FinStrG kommt in Anbetracht des insoweit beständigen Verböserungsverbotes (letzter Satz der Gesetzesstelle) nicht in Betracht.
5. Zu prüfen war sohin, ob nunmehr nach Aufnahme ergänzender Beweise im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht der Schuldspruch gegen A wegen begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG weiterhin aufrecht erhalten werden kann.
Dabei gilt der Zweifelsgrundsatz: Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Der im Verfahren vor dem Spruchsenat verbliebene Vorwurf gegen den Beschuldigten hat also gelautet, er habe betreffend die Lohnzahlungszeiträume September 2011 bis Dezember 2012 hinsichtlich des Vereines zumindest bedingt vorsätzlich die Führung bzw. Erstellung ordnungsgemäßer Lohnkonten (zum Begriff siehe bereits oben) bis jeweils zum Ablauf des 15. des Folgemonats unterlassen und überdies bis zu diesen Fälligkeitszeitpunkten auch zumindest wissentlich die Abfuhr der monatlichen Lohnsteuern und die Entrichtung der monatlichen Dienstgeberbeiträge unterlassen, wobei sich infolge der Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben die spruchgemäßen Verkürzungen ergeben hätten.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Ergibt sich dabei, dass hinsichtlich einzelner Lohnzahlungszeiträume tatsächlich korrekte Lohnkonten geführt oder der zumindest bedingte Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich deren Nichtführung oder nicht ordnungsgemäßen Führung im Zweifel nicht erweislich ist, verbliebe lediglich die Strafbarkeit wegen diesbezüglicher Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, welche anderenfalls durch eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG konsumiert gewesen wäre.
6. In diesem Sinne macht sich jemand einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wird; im Übrigen wäre die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Zur Erfüllung des Tatbestand wäre somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erforderlich. Aus welchen Gründen eine Meldung der Lohnabgaben an die Abgabenbehörde nicht erfolgt, ist im Übrigen ohne Bedeutung. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genügt bedingter Vorsatz.
Dabei ist bei derartigen Selbstbemessungsabgaben, deren Höhe dem Abgabengläubiger zum Fälligkeitstag unbekannt ist und welche vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen sind, der bloße Umstand, dass am Abgabenkonto sich ein Guthaben befindet, nicht mit einer Entrichtung der Dienstgeberbeiträge bzw. Abfuhr der von den Bruttolöhnen an die Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuern gleichzuhalten. Es bedarf zumindest der zeitgerechten Bekanntgabe der Lohnabgaben, damit diese am Abgabenkonto verbucht werden können und sich der diesbezügliche Abgabenzahlungsanspruch des Fiskus für diesen konkretisiert. Andernfalls läge lediglich ein Guthaben (und eine Forderung) des Arbeitgebers vor, was den Vermögensstand der Republik Österreich nicht erhöht.
7. Gleiches gilt auch für bloße Saldozahlungen eines Steuerpflichtigen auf sein Abgabenkonto (also Zahlungen auf das Abgabenkonto ohne Verrechnungsweisung, sodass sie etwa auf älteste Fälligkeit nach § 214 Abs. 1 BAO zu verrechnen sind): Verbleibt nach Verrechnung mit dem Fiskus bekannten Abgabenschulden ein Guthaben am Abgabenkonto oder wird - mangels Kenntnis des Abgabengläubigers von Abgabenansprüchen - durch die Überweisung von Bargeld lediglich ein Guthabensstand am Abgabenkonto erhöht, erfolgt durch diesen Vorgang noch nicht die Abdeckung der dem Fiskus unbekannt gebliebenen Abgabenansprüche, wie beispielsweise solcher in Form von fälligen Lohnabgaben, welche ihm aber vom Arbeitgeber verschwiegen worden waren. Statt dessen hätte sich lediglich das Guthaben des Einzahlers bei der Abgabenbehörde erhöht, über welches er im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten jederzeit verfügen kann und welches ihm letztendlich - bei Fehlen festgestellter Abgabenansprüche - sogar gemäß § 215 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgezahlt werden muss.
In diesem Sinne auch der Verwaltungsgerichtshof (hier zu §§ 217 BAO), wenn er bereits in seinem Erkenntnis vom 10.3.1976, 27/74, ausgeführt hat, dass ein aufrechtes, also insbesondere von keiner Verfügung gemäß § 215 BAO betroffenes Guthaben aus der Gebarung im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO nicht schon dann und insoweit wegfällt, als ihm eine [ergänze: dem Finanzamt unbekannte] Abgabenschuld fällig gegenübersteht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass sich dieser Wegfall über eine entsprechende Lastschrift auch kontenmäßig zu Buche schlagen kann. Dies aber kann wiederum besonders bei Schuldigkeiten, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen ist und die grundsätzlich ohne bescheidmäßige Festsetzung zu entrichten sind, so lange nicht der Fall sein, als der Abgabepflichtige die Abgabenschuld dem Finanzamt nicht mitteilt. Solange kann auch das Guthaben nicht gemäß § 213 Abs. 1 BAO mit der Abgabenschuld verrechnet und damit aber auch die Abgabe nach dem Gesagten nicht als entrichtet angesehen werden.
Ein derartiges Verständnis ist auch für einen steuerlichen Laien leicht fasslich, zumal es andernfalls, entspräche ein Guthaben am Abgabenkonto einer sich dadurch manifestierenden Steuerschuld, keine Rückzahlungen des Finanzamtes an die Bürger, etwa an Lohnsteuerpflichtige, gäbe, ein Umstand, der medial im Gegenteil sehr beworben wird (wie "Hol Dir Dein Geld zurück!", ein Service der Arbeiterkammer, etc.): Wenn diejenige, dem ich das Bestehen einer eigenen Schuld melden müsste, von dieser Schuld nichts erfährt (weil ich ihm tatsächlich nichts melde), weiß der Betreffende davon in der Regel auch nichts und verrechnet auch nicht mit einem etwaigen Guthaben, was ich bei ihm habe - im Gegenteil, er wird sich in der Regel im Ausmaß des (scheinbaren) Guthabens auch verpflichtet fühlen ...
Auch dem Beschuldigten, welcher dem Bundesfinanzgericht den Eindruck einer zwar leicht weltfremden, im Übrigen aber durchaus den geschäftlichen Dingen aufgeschlossenen und in Bezug auf die ihr übertragenen Pflichten als Vereinskassier und Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten des Vereines routinierten Person vermittelte, hat sich dieses Verständnis erschlossen, zumal er außerhalb des strafrelevanten Zeitraumes sehr wohl intellektuell und in praktischer Umsetzung - wenn ihm danach gewesen ist - auch imstande war, die Lohnabgaben fristgerecht zu entrichten (bspw. für Februar, März, April 2008, siehe oben, Kontoausdruck).
8. Das Bundesfinanzgericht geht daher weiters einerseits aufgrund der jahrzehntelangen diesbezüglichen Vereinsaktivität des A und zumal aufgrund von Lohnsteuerprüfungen (bei welchen diese Lohnabgaben nachträglich erst berechnet werden mussten) und insbesondere aufgrund der zwei Finanzstrafverfahren, bei welchen ihm eindringlich vor Augen geführt worden ist, dass er - abgesehen von der fristgerechten Einreichung von Lohnsteueranmeldungen - diese Lohnabgaben auch ebenso fristgerecht zu entrichten hatte, davon aus, dass der Beschuldigte sich im strafrelevanten Zeitraum, also in den Monaten Dezember 2011 bis Jänner 2013, in genauer Kenntnis der von ihm als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Vereines zu erfüllenden Verpflichtigung, die Lohnabgaben bis zum 15. des jeweiligen Folgemonates bzw. auch bis jeweils zum fünften Tag danach zu berechnen (bzw. gegebenenfalls von einem Erfüllungsgehilfen wie C berechnen zu lassen) und auch bis jeweils zu diesen Terminen zu entrichten bzw. abzuführen, gewesen ist.
Dass dem Beschuldigten zuvor, also vor 1997 (!) die Lohnabgaben vom Prüfer - gleichsam als behördlicher Dienstleistung - ausgerechnet worden sind, mag zutreffen, ist aber - wie der Beschuldigte selbst beklagt hat - durch das spätere behördliche Vorgehen, in welchem ihm mit maximaler Intensität das Unterlassen der zeitgerechten Bekanntgabe und Bezahlung der Lohnabgaben als Fehlverhalten vor Augen geführt worden ist, völlig überlagert.
Tatsächlich hat der Beschuldigte, wie er selbst in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen C vorbringt, die Lohnabgaben auch berechnen lassen.
Trotz seines Wissens um seine diesbezügliche abgabenrechtliche Verpflichtung und trotz offenbar fristgerechtem Vorliegen der Betragshöhen der durch C selbst berechneten Lohnabgaben hat er diese aber an die zuständige Abgabenbehörde nicht abgeführt bzw. nicht entrichtet, indem er etwa - wie von der Verteidigung zu Unrecht behauptet - Überweisungen oder Einzahlungen auf das Abgabenkonto mit Verrechnungsweisung vorgenommen hätte oder zumindest die Höhe der Selbstbemessungsabgaben der Abgabenbehörde bekanntgegeben hätte und solcherart zumindest teilweise, soweit ein ausreichendes Guthaben vorhanden gewesen wäre (siehe die obige Darstellung der Entwicklungen am Abgabenkonto im strafrelevanten Zeitraum), eine Verrechnung mit am Abgabenkonto bestehenden Gutschriften herbeigeführt hätte.
Dass die durch den Beschuldigten veranlassten Saldozahlungen des Vereines in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich solche und nicht etwa Zahlungen mit Verrechnungsweisung gewesen sind, wie behauptet, ergibt sich aus den Verbuchungen am Abgabenkonto des Vereines in Übereinstimmung mit den von der Verteidigung selbst vorgelegten Belegen (siehe oben) und wird vom Beschuldigten selbst in seinen diesbezüglichen Einlassungen bestätigt, wenn er 5. Juli 2017 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er tatsächlich Saldozahlungen durchgeführt hat:
Diese Entscheidung dazu habe er deswegen getroffen, weil es für ihn einfacher gewesen wäre, beispielsweise dreimal im Jahr eine Saldozahlung zu tätigen, als wie die konkreten Beträge zu entrichten und dann etwa im Falle einer Fehlberechnung am Konto ein Minus zu erzeugen (wenn er also durch einen Additionsfehler die Summe der fälligen Selbstberechnungsabgaben zu niedrig berechnet und dadurch einen zu geringen Betrag im Vergleich zur Höhe der bekanntgegebenen Lohnabgaben entrichtet hätte). Einfacher wäre es deswegen gewesen, weil er nur dreimal im Jahr eine Überweisung hätte schreiben müssen. Der Beschuldigte verglich dies mit dem von ihm gewählten Procedere bei seinen Mietzinszahlungen, die er auch jeweils für drei Monate im Voraus begleiche, weil er dann nur viermal im Jahr eine Überweisung machen müsse (Protokoll Seite 4).
Selbst wenn man das dem Beschuldigten zu unterlegende Wissen - siehe oben - darüber, wie richtigerweise vorzugehen gewesen wäre, ausblendet, ist ein A dabei wohl ins Auge gefallener Unterschied zwischen seinen Mietzinsvorauszahlungen und den Saldozahlungen an das Finanzamt ohne Verrechnungsweisung unter anderem der gewesen, dass seinem Vermieter bekannt ist, in welcher Höhe die Wohnungsmiete vertraglich vereinbart wurde und dabei in der Regel auch keine Änderung eintritt, währenddessen die konkrete Höhe der Lohnabgaben vom Beschuldigten erst zu ermitteln und dem Fiskus bekanntzugeben war.
Des weiteren besteht ein durchaus bedeutsamer Unterschied auch wohl darin, dass eben bei fristgerechter Bekanntgabe der Lohnabgaben und gleichbleibenden Saldozahlungen tatsächlich - siehe oben - nur teilweise bereits eine Deckung am Abgabenkonto bestanden hätte; also, um beim Beispiel der Mietzinszahlungen zu bleiben, die Zahlungen etwa nur für ein Monat gereicht hätten und nach diesem einen Monat der Vermieter im zweiten und dritten Monat (vergeblich) vorstellig geworden wäre, um die ausständigen Mieten einzufordern.
Diese Darstellung des Beschuldigten exkulpiert ihn nicht und wird nur verständlich, wenn man ergänzend hinzufügt die in der Vergangenheit ebenfalls gewählte Vorgangsweise, dass nämlich dann nach einiger Zeit aktionsweise die fälligen Lohnabgaben von ihm tatsächlich nachgemeldet worden sind (siehe oben).
9. Unlogisch ist, warum der Beschuldigte die nach seiner Darstellung fristgerecht berechneten Lohnabgaben nicht einfach zeitnah dem Fiskus gemeldet hat, sodass man den Schluss ziehen könnte, die Berechnung der Lohnabgaben war noch gar nicht erfolgt. Die Behauptung des Beschuldigten, dass zeitgerecht eine Berechnung vorgelegen sei, gewinnt jedoch Gewicht durch die insoweit übereinstimmende Darstellung des Zeugen C, sodass das Bundesfinanzgericht im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten von dieser Geschehensvariante auszugehen hat.
Warum hat aber nun der Beschuldigte auch die aktionsweise Nachmeldung der fälligen Lohnabgaben, welche ihn von einer Bestrafung befreit hätte, unterlassen, nachdem er unter anderem wegen einer derartigen Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht schon zweimal empfindlich bestraft worden war?
Die Konstellation der betraglich teilweise unzulänglichen Saldozahlungen in Verbindung mit der fehlenden Bekanntgabe der von C berechneten und dem Vereinskassier fristgerecht mitgeteilten Lohnabgaben an das Finanzamt musste ja irgendwann, gleichsam programmgemäß, zur Krise führen, weil dem Finanzamt dann auf Jahre jegliche Information über die vom Verein geschuldeten Lohnabgaben gefehlt hätte: Ein Lohnsteuerprüfer würde nachträglich die Höhe der Lohnabgaben ermitteln und das Finanzamt würde wieder bemängeln, dass die Lohnabgaben wieder nicht bekannt gegeben worden waren; allenfalls würde wieder eine empfindliche Finanzstrafe ausgesprochen werden (siehe aber sogleich).
Ein Hinweis auf die während des Jahres 2012 zeitweise hinzutretende Motivation des Beschuldigten ergibt sich aus seinen weiteren Einlassungen, wenn er am 19. Jänner 2017 auf Vorhalt eingeräumt hat, dass die Bedeckung der geschuldeten Lohnabgaben mit einem Guthaben am Abgabenkonto vielleicht zeitweise, beispielsweise bei Fälligkeit der Lohnabgaben für Mai 2012 am 15. Juni 2012, nicht vorhanden gewesen ist, er aber immer Saldozahlungen geleistet habe, wenn eine Subventionszahlung eingelangt war (Protokoll Seite 4), und ebenso am 5. Juli 2017, dass es schon sein kann, dass im Jänner, Februar 2012 kein Geld mehr zur Zahlung ans Finanzamt vorhanden war, weil die erste Subventionszahlung im März komme. Diesen Punkt hat auch, insoweit unaufgefordert, der Zeuge C angesprochen, wenn er rückständige Lohnzahlungen des Vereines bemängelt und den Grund in finanziellen Engpässen, ausgelöst von verspätet einlangenden Subventionszahlungen, gesehen hat.
Dieser obige zusätzliche Aspekt gilt aber dann nicht mehr, wenn der Beschuldigte am 25. Oktober 2012 wiederum eine Saldozahlung von € 10.000,00 auf das Abgabenkonto geleistet hat.
10. Es verbleibt als rationale Antwort offenbar nur, dass A in Anbetracht des Zeitverlaufes seit seinen Bestrafungen und der von ihm später praktizierten jahrelangen Säumigkeiten, ohne dass die Finanzstrafbehörde wiederum eingeschritten wäre, die Angelegenheit einfach nicht mehr ernst genommen hat: Irgendwann würde schon ein Prüfer des Finanzamtes auftauchen und die Lohnabgaben festsetzen.
In Abwägung der Beweislage geht daher das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschuldigte trotz der ihm im strafrelevanten Zeitraum genauestens bekannten Verpflichtung zur fristgerechten monatlichen Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben, über deren Höhe er auch ebenso fristgerecht eine genaue Kenntnis gehabt hat, sich vor den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, um für sich den Verwaltungsaufwand zu erleichtern, entschlossen hat, diese Verpflichtung - wie schon auch in der Vergangenheit - zu ignorieren und die Lohnabgaben nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitstage und auch nicht bis jeweils zum fünften Tag danach abzuführen bzw. zu entrichten. Statt dessen hat er - in Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgangsweise - lediglich sporadisch Saldozahlungen auf das Abgabenkonto des Vereines veranlasst und aus seiner Sicht verfahrensökonomisch auf den Betriebsprüfer gewartet, welcher die Lohnabgaben vorschreiben sollte.
11. Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur zeitgerechten Führung von Lohnkonten hat sich A zumal aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und den Belehrungen anlässlich der Lohnsteuerprüfungen entsprechendes Wissen erworben. Folgt man der Darstellung des Beschuldigten und des Zeugen C, hat er sich letztendlich entschlossen, vormalige jahrelange Säumnisse abzustellen und ab Anfang November 2011 den Zeugen engagiert, damit dieser Abhilfe schaffe. Ein solcher Auftrag des Beschuldigten ist nur verständlich, wenn er auch in Kenntnis des Mangels gewesen ist.
Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass - wie vom Zeugen dargestellt - dieser mit der nachträglichen Erstellung der Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 begonnen hat und sich chronologisch immer mehr dem aktuellen Datum angenähert hat. So hat er die Lohnkonten für 2010 etwa Ende 2011 nachgeholt gehabt und 2011 Anfang 2012 abgeschlossen gehabt. Daraus ist wohl im Zweifel der Schluss zu ziehen, dass ab einschließlich des Lohnzahlungszeitraumes Dezember 2011 mit Fälligkeit zum 16. Jänner 2012 Aufzeichnungen vorgelegen sind, welche nach dem damaligen Verständnis des Zeugen korrekte Lohnkonten gewesen sind. Umgekehrt haben aber dann für die Lohnzahlungszeiträume mit vorheriger Fälligkeit derartige Aufzeichnungen gefehlt.
Laut Feststellung des Zeugen B hat er vom Beschuldigten zu Beginn der Lohnsteuerprüfung - insoweit mit den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C übereinstimmend - tatsächlich Berechnungsunterlagen übergeben worden, mit welchen die Lohnabgaben und die Sozialversicherungsbeiträge ausgerechnet worden waren, wenngleich teilweise falsch.
Vergleicht man die von C erstellten und von A übergebenen Unterlagen mit den vom Prüfer erstellten Lohnkonten (abgelichtet jeweils jahrgangsweise in den nunmehr vom Zeugen B vorgelegten Beilagen ./D und ./E), ist zwar eine ziemliche Diskrepanz zu erkennen, doch ist im Zweifel nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte, zumal wenn ihm solches von C zu verstehen gegeben worden ist, in den dem Prüfer übergebenen Unterlagen ordnungsgemäße Lohnkonten zu erkennen glaubte.
Im Zweifel zu seinen Gunsten ist daher mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen, dass A auch zu den jeweiligen Fälligkeitstagen ab einschließlich den 16. Jänner 2012 der Ansicht gewesen ist, ordnungsgemäße Lohnkonten zu besitzen. Betreffend die Lohnzahlungszeiträume ab einschließlich Dezember 2011 ist daher eine diesbezüglich zumindest bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht zu beweisen, weshalb - siehe die obigen rechtlichen Ausführungen - der Vorwurf der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG auf einen solchen der bloßen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG abzumildern war.
12. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Ist ein Finanzstraftäter schon zweimal wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG bestraft worden (wie im gegenständlichen Fall A) und wurden die Strafen wenigstens zum Teil vollzogen (tatsächlich hier die Geldstrafen in Höhe von € 10.000,00 und € 11.000,00 zur Gänze durch Bezahlung am 13. November 2006 und am 25. Jänner 2008), so könnte, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht (hier die Hinterziehung der Lohnabgaben nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG am 17. Oktober 2011, am 15. November 2011 und am 15. Dezember 2011), bei verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG um die Hälfte [gemeint: bis zur Hälfte] überschritten werden. Derartige frühere Strafen bleiben gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug (hier also zuletzt am 25. Jänner 2008) bis zur folgenden Tat (hier erstmals am 17. Oktober 2011) mehr als fünf Jahre vergangen gewesen wären (hier also, wenn die Taten nach am 25. Jänner 2013 gesetzt worden wären). Sie bleiben aber weiters bei der Strafbemessung gemäß § 186 Abs. 2 FinStrG außer Ansatz, wenn - wie im gegenständlichen Fall - hinsichtlich der abgestraften Finanzstraftaten eine Tilgung eingetreten ist.
Zusätzlich kann bei Abgabenhinterziehungen erforderlichenfalls gemäß § 15 Abs. 3 FinStrG auch eine primäre Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden. Eine diesbezügliche Veranlassung kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet abgeführten bzw. entrichten Selbstbemessungsabgaben geahndet.
Dabei sind - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005
- § 80 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrGfristgerechte Führung von Lohnkontenfehlende Zahlung mit VerrechnungsweisungZweifelsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300012/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300012.2016
- Stammnummer
- 116954
- Gültig
- 05.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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