Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300012/2016
Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten des Kassiers eines Kindergartenvereines, welcher als dessen Wahrnehmender der steuerlichen Interessen den übernommenen Pflichten zur Führung von Lohnkonten, Einreichung von Lohnsteueranmeldungen (weil dazu verpflichtet) und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben nur ungenügend entsprochen hat; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300012/2016vom 05.07.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es besteht sohin nunmehr ein Strafrahmen von € 914,23 (L 09/11) + € 950,57 (L 10/11) + € 1.307,91 (L 11/11) + € 484,98 (DB 09/11) + € 516,70 (DB 10/11) + € 874,36 (DB 11/11) = € 5.048,75 X 2 ergibt € 10.097,50 zuzüglich € 13.835,09 (L 12/11 bis L 12/12) (€ 910,09 + € 1.019,88 + € 1.019,88 + € 1.019,88 + € 1.019,88 + € 1.019,88 + € 1.285,06 + € 1.019,88 + € 1.019,88 + € 1.019,88 + € 1.056,22 + € 1.413,56 + € 1.007,52) und € 6.787.83 (DB 12/11 bis DB 12/12) (€ 437,40 + € 453,58 + € 453,58 + € 453,58 + € 453,58 + € 453,58 + € 519,31 + € 453,58 + € 465,94 + € 448,44 + € 448,44 + € 898,38 + € 448,44) = € 20.622,92 : 2 ergibt € 10.311,46, insgesamt somit € 20.408,96, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch von den Parteien nicht vorgetragen.
Bei der Strafbemessung ist nach § 23 Abs. 2 FinStrG auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Als Ergebnis der Aktenanalyse erscheint gesichert, dass der Tatplan des Beschuldigten nicht auf einen endgültigen Abgabenausfall für den Fiskus ausgerichtet gewesen ist. Einen Anhaltspunkt zur Berücksichtigung dieses Umstandes bietet die diesbezügliche Spruchpraxis bei der Ausmessung der Geldstrafe im Falle von nur vorübergehenden Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. FinStrG in Relation zu Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG (mit jeweils gleichem Strafrahmen), bei welchen in gleichsam typisierender Berechnung bei der Verkürzung der VORAUSZAHLUNGEN an Umsatzsteuer ein Abschlag um ein Drittel vorgenommen wird. Dieser Gedanke lässt sich nicht eins zu eins auf den gegenständlichen Fall übertragen, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben zwar ebenso um vom Beschuldigten selbst zu berechnende Abgaben handelt, welchen aber vom grundsätzlichen Konzept her keine spätere bescheidmäßige Festsetzung für einen jährlichen Veranlagungszeitraum nachfolgen soll. Richtig ist aber, dass in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen besonderen Gegebenheiten, das zeitweise bestehende Guthaben am Abgabenkonto bei fiktiver ordnungsgemäßer Meldung der Lohnabgaben und die wohl vom Beschuldigten für die Zukunft erwartete Belastung des Abgabenkontos mit den Festsetzungen an Lohnabgaben nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung und Verrechnung mit Guthaben am Konto bzw. späterer Abdeckung eines allfälligen vorübergehenden Rückstandes, dieser Aspekt in relevantem Ausmaß bei der Strafbemessung eine Berücksichtigung zu erfahren hat. In Abwägung dieser Überlegungen erfolgt ein angemessener Abschlag vom obigen Strafrahmen, sodass ein Ausgangswert von € 17.000,00 verbleibt.
Läge bei Herrn A ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden überdies beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergebe sich sohin eine Geldstrafe von gerundet € 8.500,00.
Auffällig ist im gegenständlichen Fall das langjährige ignorante Beharren des Beschuldigten in seinem Fehlverhalten, unbeirrt von Wirken der Abgabebehörde. Er war in seinem Wirken als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des zitierten gemeinnützigen Vereines hinsichtlich seiner Pflicht zumindest zur Bekanntgabe der Lohnabgaben keinerlei Zwang durch faktische Gegebenheiten ausgesetzt. Er hat aber einfach entschieden: Ich weiß zwar genau, was ich zu tun hätte, ich könnte jederzeit die Meldungen machen, egal, ich mache es anders! Zu befürchten wäre, dass bei Verhängung einer zu milden Strafe bei Bekanntwerden dieser Entscheidung für andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des A ein falsches Bild gegeben wäre: Dass nämlich die Beachtung der abgabenrechtlichen Pflichten sogar für Einrichtungen, die öffentliche Mittel verwalten, wie mit diesen subventionierte gemeinnützige Vereine, welche für sich zu Recht in Anspruch nehmen, eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu erfüllen, und solcherart zu erwarten wäre, dass sie auch die abgabenrechtlichen Regeln dieser Gesellschaft erfüllen, eine völlig vernachlässigbare Größe darstelle. Den Vorschub für einen derartigen Irrtum gilt es aber zu vermeiden.
Den bedeutenden Milderungsgründen der Schadensgutmachung, der Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, des Umstandes, dass der Beschuldigte aus seinen abgabenrechtlichen Verfehlungen keinen persönlichen Vorteil gezogen hat und nunmehr in finanzstrafrechtlicher Hinsicht wieder unbescholten ist, steht somit als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Handlungen des Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, der trotz genauem Wissen um seine Pflichten wohl einfach aus Prinzip und aus Bequemlichkeit diesem seinen Wissen nicht entsprochen hatte und auch die vorerst noch getätigten Nachmeldungen der Lohnabgaben eingestellt hatte. Würden auf diese Weise alle Abgabepflichtigen bzw. deren Wahrnehmende handeln, welche selbst zu bemessende Abgaben schulden, würde das ausgewogene System scheitern. Aus generalpräventiven Gründen sollte die Geldstrafe solcherart ein deutliches Zeichen setzen, um zumal im Milieu des Beschuldigten, im Bereich der gemeinnützigen Vereine, andere Entscheidungsträger in der Lage des Beschuldigten zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten.
Zugunsten des Beschuldigten ist aber wiederum auch zu bedenken, dass sich sein Fehlverhalten schon vor einiger Zeit zugetragen hat und er nun glaubhaft tatsächlich organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, damit in Zukunft die Berechnung und Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben betreffend den Verein entsprechend der Rechtslage und zeitgerecht stattfinden kann.
In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte kann daher die Geldstrafe trotz des besonderen generalpräventiven Aspektes mit € 10.000,00 festgesetzt werden.
Bedenkt man nun auch die Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten, insbesondere dessen fehlende finanzielle Reserven, wie von ihm dargestellt, erscheint es dem Bundesfinanzgericht sogar ausreichend, die Höhe der Geldstrafe unverändert zu belassen.
Die obgenannten Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher spruchgemäß auf vier Wochen zu erhöhen.
Der dem Beschuldigten auferlegte Ersatz der Kosten des Verfahrens vor der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und war somit ebenfalls nicht abzuändern.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste sofern nicht eine Verrichtung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften in Betracht kommt). Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung wesentlich die ihr vorangegangene Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen gewesen ist.
Salzburg-Aigen, am 5. Juli 2017
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005
- § 80 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrGfristgerechte Führung von Lohnkontenfehlende Zahlung mit VerrechnungsweisungZweifelsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300012/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300012.2016
- Stammnummer
- 116954
- Gültig
- 05.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF