Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300012/2016
Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten des Kassiers eines Kindergartenvereines, welcher als dessen Wahrnehmender der steuerlichen Interessen den übernommenen Pflichten zur Führung von Lohnkonten, Einreichung von Lohnsteueranmeldungen (weil dazu verpflichtet) und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben nur ungenügend entsprochen hat; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300012/2016vom 05.07.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Welchem bei gleichzeitigem Vorliegen der Tatbestände der Hinterziehung von Lohnabgaben nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG der Vorzug zu geben ist, ist nach dem Prinzip der Spezialität zu lösen:
Demnach hätte in diesem Falle (Hinzutreten des spezielleren Tatbestandteiles, der schuldhaften Pflichtverletzung in Bezug auf eine bescheidmäßig vorgeschriebene Pflicht zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen nach § 80 EStG 1988) ein Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben unter ebenfalls zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Form einer nicht fristgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung) und wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG (in Form einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung der Lohnkonten, einer sonstigen Aufzeichnung) zu ergehen.
Die Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert auch eine solche wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (in Form einer zumindest bedingt vorsätzlich unterbliebenen Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit). Gleiches gilt auch für den Fall, dass bei bescheidmäßiger Verpflichtung zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen die Verkürzung der Lohnabgaben nur grob fahrlässig erfolgte: In diesem Fall läge eine grob fahrlässige Verkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG in Kombination mit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG vor.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/6300013/2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zisler und Johann Peter Höflmaier in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Angestellter und Kassier des Vereines "Y", whft. XXX, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtanwälte GmbH, Hellbrunner Straße 11, 5020 Salzburg, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom 14. April 2016 und des Amtsbeauftragten vom 15. April 2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ
der belangten Behörde
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom
2. März 2016
, Strafnummer (StrNr.) 091/2013/00859-001, in der Sitzung am 5. Juli 2017 nach in Anwesenheit des Beschuldigten, des Mag. Thomas Leitner, Rechtsanwalt, für die Verteidigerin, des Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang Pagitsch sowie im Beisein der Schriftführerin Roswitha Riefler am 19. Jänner 2017 und am 5. Juli 2017 durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
im Übrigen unverändert bleibenden
Schuldspruch betreffend die Lohnzahlungszeiträume Dezember 2011 bis Dezember 2012 dahingehend abgeändert, dass A diesbezüglich lediglich schuldig ist,
als Kassier des Vereines "
Y", sohin als
Wahrnehmender der diesbezüglichen steuerlichen Interessen des Vereines, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend diese Lohnzahlungszeiträume vorsätzlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 13.831,49 (12/11 € 910,09 + 01/12 € 1.019,88 + 02/12 € 1.019,88 + 03/12 € 1.019,88 + 04/12 € 1.019,88 + 05/12 € 1.019,88 + 06/12 € 1.285,06 + 07/12 € 1.019,88 + 08/12 € 1.019,88 + 09/12 € 1.019,88 + 10/12 € 1.056,22 + 11/12 € 1.413,56 + 12/12 € 1.007,52) und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.387,83
(12/11 € 437,40 + 01/12 € 453,58 + 02/12 € 453,58 + 03/12 € 453,58 + 04/12 € 453,58 + 05/12 € 453,58 + 06/12 € 519,31 + 07/12 € 453,58 + 08/12 € 465,94 + 09/12 € 448,44 + 10/12 € 448,44 + 11/12 € 898,38 + 12/12 € 448,44) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
II. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
im Übrigen unverändert bleibenden Strafa
usspruch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend abgeändert,
dass diese gemäß § 20 FinStrG auf vier Wochen erhöht wird.
III. Im Übrigen werden die Beschwerden des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
IV. In der Höhe der vom Spruchsenat vorgeschriebenen Verfahrenskosten tritt keine Veränderung ein.
V. Gegen diese Entscheidung ist e
ine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 2. März 2016, StrNr. 091/2013/00859-001, wurde A wegen begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG schuldig gesprochen, weil er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Vereines "Y" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der Höhe der vorgeworfenen Verkürzungsbeträge] 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 17.007,80 und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 8.675,79, in Summe somit € 25.683,59, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, weswegen über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 6.000,00 und gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich zwei Wochen verhängt worden ist.
Überdies wurden dem Beschuldigten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte wurde am xxxx in X, Deutschland, geboren, er ist deutscher Staatsangehöriger und als Angestellter der Y, YXY, tätig. Er verdiene monatlich netto rund € 2.200,00 und habe keine Sorgepflichten.
Den [nachstehend beschriebenen] Bestrafungen durch den Spruchsenat vom 30. Mai 2006 und 5. Dezember 2007 seien - wie im nunmehr zu beurteilenden Fall - die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen zugrunde gelegen. Diese beiden Bestrafungen seien aber schon getilgt.
Der Verein "Y", bei dem der Beschuldigte schon seit einem Zeitpunkt vor 1997 angestellt sei und dessen steuerliche Angelegenheiten er in Eigenverantwortung und in Absprache mit dem Vereinsvorstand wahrnehme, sei seit dem Jahr 1990 bescheidmäßig verpflichtet, monatlich Lohnsteueranmeldungen abzugeben; diese Verpflichtung wäre dem Beschuldigten auch immer bewusst gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich auch in beiden Vorverfahren für schuldig bekannt, wobei er auch jeweils offenlegte, dass er verstanden habe, was man ihm vorwerfe. Anlässlich der Spruchsenatsverhandlung vom 5. Dezember 2007 habe er - über durchaus nachdrückliche Belehrung durch den Vorsitzenden dieses Spruchsenates - [eingeräumt], er habe erkannt, dass er nunmehr die Buchhaltung außer [Haus] vergeben müsse, und er werde das auch tun. Während er sich im ersten Vorverfahren noch auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Vereines berufen habe, habe er im zweiten Vorverfahren von einem "Buchhaltungsburnout" gesprochen. In beiden Vorverfahren habe er zugestanden, sich seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen bewusst gewesen zu sein und diese auch gekannt zu haben.
[Anlässlich] einer Lohnsteuerprüfung über die Zeiträume 2011 und 2012 (Bericht vom 20. August 2013, ABNr. zzzz) sei wiederum festgestellt worden, dass trotz der genannten bescheidmäßigen Verpflichtung [wohl: des Vereines zur Einreichung monatlicher Lohnsteueranmeldungen für die Monate September 2011 bis Dezember 2012] keine Lohnsteueranmeldungen [, in welchen Lohnabgaben] in der Höhe von € 25.683,59 [offenzulegen gewesen wären,] fristgerecht eingereicht worden seien. [Anmerkung: Die Lohnsteueranmeldungen wurden nicht nur nicht fristgerecht, sondern gar nicht eingereicht; siehe oben.] Zwar habe der Beschuldigte in dieser Zeit Einzahlungen auf das Abgabenkonto des Vereines geleistet, wobei sich dieses jeweils im Haben befunden habe, jedoch seinen diese Zahlungen nicht monatlich geleistet worden und wären außerdem jeweils ungewidmet gewesen, weshalb sie von der Abgabenbehörde auf Saldo gebucht wurden. Rückbuchungen [Auszahlungen] des Guthabens seien in dieser Zeit nicht festzustellen.
Mit Bescheid vom 4. November 2013 sei das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet worden.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 habe der Beschuldigte sich unter anderem damit gerechtfertigt, dass er im inkriminierten Zeitraum als Kassier des Vereines die steuerlichen Angelegenheiten bearbeitet und sohin auch die Abführung [der Lohnsteuern und Entrichtung] der Dienstgeberbeiträge und die [Einreichung der] Lohnsteueranmeldungen verfügt habe. Er habe auch immer Lohnkonten geführt, wobei er die Unterlagen des Jahres 2011 und des Jahres 2012 zum Beweis vorlege [Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 43 bis 62]. Dies habe in den dem Einleitungsbescheid zugrundeliegenden Prüfbericht aber offensichtlich keinen Eingang gefunden.
Der Beschuldigte habe weiters ausgeführt: Anlässlich der Außenprüfung vom 20. August 2013 sei ihm vom zuständigen Prüfer vielmehr mitgeteilt worden, dass auf dem Steuerkonto des Vereines sowieso ein Guthaben "aushafte" und somit alles in Ordnung sei. Richtig wäre, dass er in der Vergangenheit Probleme mit Lohnsteueranmeldungen gehabt hätte. da er aber immer aufgrund seiner privaten Aufzeichnungen und seiner auf dieser Basis getätigten Pauschalzahlungen davon ausgegangen wäre, dass auf dem Steuerkonto sämtliche Rückstände abgedeckt wären bzw. ein Guthaben bestehe, habe er den Glauben gehabt, keine strafbare Handlung zu tätigen. Er sei auch nicht als Arbeitgeber einzustufen. Er gestehe zu, dass Lohnsteueranmeldungen bedauerlicherweise erst verspätet vorgenommen worden seien, doch habe er es - insbesondere aufgrund seiner Zahlungen - weder ernstlich für möglich gehalten noch sich damit abgefunden, dass es hierdurch zu einer Abgabenverkürzung komme.
Allerdings habe der Beschuldigte anlässlich der Schlussbesprechung vom 13. August 2013 durch Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass aufgrund nicht ordnungsgemäßer Lohnverrechnung - es fehlten detaillierte Jahreslohnkonten betreffend die einzelnen Dienstnehmer sowie die Jahreslohnzettel für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2011 und Jänner bis Dezember 2012 - Lohnkonten sowie Jahreslohnzettel erst im Zuge der Prüfung erstellt und auch die Jahresgrundlagen im SV-Bereich für das Jahr 2012 [erst] vollständig erfasst werden mussten. Dies Prüfungsfeststellungen hätten auch den Tatsachen entsprochen.
Der Beschuldigte sei im hier inkriminierten Zeitraum aufgrund der beiden angeführten Vorverfahren in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anstellung [und wohl auch fortlaufenden Beschäftigung] von Mitarbeitern gewesen.
Er habe insbesondere auch von seiner Verpflichtung gewusst, monatliche Lohnsteueranmeldungen abzugeben. Dieser Verpflichtung sei er vorsätzlich und wissentlich nicht nachgekommen, wobei ihm aufgrund der beiden Vorverurteilungen sogar bekannt gewesen wäre, dass eine solche Vorgangsweise finanzstrafrechtlich relevant sei. Warum er dies dennoch nicht getan habe, könne und wolle er heute nicht mehr erklären.
Ein vom Beschuldigten behauptetes Gespräch mit dem Prüfungsorgan während der Lohnsteuerprüfung im Sommer 2013, in welchem der Prüfer dem Beschuldigten erklärt haben soll, dass auf dem Abgabenkonto des Vereines sowieso ein Guthaben bestehe und somit alles in Ordnung sei, weshalb es auch nicht der Erstattung einer Selbstanzeige bedürfe, habe bereits nach formellem Beginn der Prüfung stattgefunden.
Durch das Verhalten des Beschuldigten seien die im Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt worden, der Schaden sei jedoch zwischenzeitig zur Gänze als gutgemacht zu betrachten.
Auch in den rechtlichen Ausführungen der Erkenntnisbegründung sind Sachverhaltsfeststellungen enthalten:
Unter der Führung eines Lohnkontos sei nicht die Lohnverrechnung an sich - also der rein rechnerische Vorgang der Ermittlung der relevanten Daten - zu verstehen, sondern das Eintragen und Festhalten und damit implizit das Aufbewahren.
Der Beschuldigte habe in diesem Sinne Lohnkonten im maßgeblichen Zeitraum nicht geführt. Tatsächlich fehlten detaillierte Jahreslohnkonten für die einzelnen Dienstnehmer und die Jahreslohnzettel; die Lohnkonten und Jahreslohnzettel seien erst im Zuge der Prüfung erstellt worden.
Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates haben innerhalb offener Frist sowohl der Beschuldigte als auch der Amtsbeauftragte Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben.
Der Beschuldigte hat durch seinen Verteidiger im diesbezüglichen Schriftsatz vom 14. April 2016 im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht:
Erkenntnisse seien zu begründen, wenn dem-Standpunkt der Partei, hier also des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Gemäß § 139 FinStrG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und Übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre sei die Begründungspflicht eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein.
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Eine Begründung, die sich ausschließlich auf die Widergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränke, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlege und aus der sich daher nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde letztlich zu ihrem Erkenntnis gelangt ist, sei unzulänglich, zumal zahlreiche Widersprüche in sich unaufgeklärt geblieben wären. […]
Der Beschwerdeführer übersehe nicht, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinander gesetzt habe. Tatsächlich habe sich die belangte Behörde jedoch nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach er gewidmete Lohnsteuerzahlungen auf das Abgabenkonto des Vereins geleistet habe. Ferner sei völlig unaufgeklärt geblieben, dass vom Abgabenkonto ausschließlich Lohnsteuer bezahlt worden sei, sodass die vorgenommenen Umbuchungen auf Saldo sehr wohl eine widmungsgemäße Verwendung der Pauschalzahlungen von Lohnsteuer durch das Finanzamt indizierten. Diese Fragen seien aber aus unerfindlichen Gründen völlig außer Acht gelassen worden, was ausdrücklich als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt werde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 2011 bis 2012 Lohnkonten geführt. Diese seien im Rahmen der Rechtfertigung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 vorgelegt worden (Beilagen ./1 und ./2). Aus den vorgelegten Lohnkonten gingen Name und Sozialversicherungsnummer sowie die Sozialversicherungsbeiträge und die einbehaltene Lohnsteuer zweifelsfrei hervor.
Das Erkenntnis des Spruchsenats sei auch insofern widersprüchlich, als dem Beschwerdeführer einerseits zur Last gelegt werde, einen Abgabenbetrag hinterzogen zu haben, andererseits aber festgesteilt werde, dass kein Schaden, nämlich auch kein Zinsschaden, eingetreten sei und die Pauschalzahlungen immer auf Saldo gebucht worden seien bzw. sich das Abgabenkonto ständig im Haben befunden habe. Der Beschwerdeführer habe die Zahlungen auf das Abgabenkonto, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, als Lohnsteuer gewidmet abgeführt, von diesem Lohnkonto wurde auch ausschließlich Lohnsteuer abgebucht. Diese Widersprüche habe die belangte Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers unaufgeklärt belassen, was ebenso ausdrücklich als Mangelhaftigkeit gerügt werde.
Absolut unerklärlich bleibe, wie dem Beschwerdeführer ein Vorsatz dahingehend unterstellt werden soll, wissentlich eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, zumal er Lohnkonten geführt, als Lohnsteuer gewidmete Zahlungen auf das Abgabenkonto des gemeinnützigen Vereins geleistet und festgestelltermaßen keine Umbuchung der Abgabengutschrift veranlasst habe. Da das Erkenntnis des Spruchsenates in sich widersprüchlich sei und auch die 'zweifellos benötigte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehle, wäre das Erkenntnis schon aus verfahrensrechtlicher Hinsicht verfehlt und zu beheben.
Beweis: Überweisungsbelege "Lohnsteuerzahlung" [abgestempelt am 3. Jänner 2011, am 3. November 2011, am 2. Juni 2012 und am 23. Oktober 2012; Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 112 f].
In materiellrechtlicher Hinsicht:
[...] Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 2011 bis 2012 Lohnkonten geführt. Diese seien im Rahmen der Rechtfertigung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 vorgelegt worden. Aus den vorgelegten Lohnkonten gingen Name und Sozialversicherungsnummer sowie die Sozialversicherungsbeiträge und die einbehaltene Lohnsteuer zweifelsfrei hervor.
Der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG sei somit nicht erfüllt.
Die belangte Behörde führe aus, dass der Beschwerdeführer die Lohnsteuerzahlungen ungewidmet auf das Abgabenkonto überwiesen habe, weswegen er die Tathandlung des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG erfüllt habe. Die Überweisung irgendwelcher ungewidmeter Beträge auf das Abgabenkonto komme einer Entrichtung bzw. Abführung von solchen Abgaben im Sinne des § 33 Abs 2 Finanzstrafgesetz jedenfalls dann nicht gleich, wenn damit nicht Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen einhergehen würden.
Zunächst sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen auf sein Abgabenkonto, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, als Lohnsteuer gewidmet auf das Abgabenkonto der Y abgeführt habe (siehe oben).
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ausschließlich Lohnsteuern auf das Abgabenkonto des Vereines abgeführt, zumal dieser keine weiteren Steuern zu entrichten habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer ungewidmete Zahlungen auf das Abgabenkonto geleistet habe - was ausdrücklich bestritten werde, könne es sich bei diesen Zahlungen somit nur um Lohnsteuern handeln. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass diese Zahlungen nicht zuordnerbar seien, wären somit nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien die vom Beschwerdeführer auf das Abgabenkonto der Behörde überwiesenen Beträge auf Saldo gebucht worden und somit von der Behörde angenommen worden. Schließlich gehe eine Verpflichtung, Zahlungen gewidmet an das Finanzamt zu überweisen, weder aus dem Gesetz, noch aus der Judikatur hervor und habe die belangte Behörde für ihre Rechtsansicht keine Quelle genannt.
Weiters führe die belangte Behörde aus, dass die Bezahlung ungewidmeter Beträge lediglich eine jederzeit widerrufliche Einzahlung auf das Abgabenkonto darstelle. Diese Unwiderruflichkeit gehe nur dann verloren, wenn die Abgabenbehérde die Einzahlung einer bestimmten Abgabe zuordnen könne. Auch diese Ausführung sei nicht nachvollziehbar. Zum einen wäre, wie bereits ausgeführt, ausschließlich Lohnsteuer auf das gegenständliche Konto überwiesen worden, weswegen die Zahlungen der belangten Behörde jedenfalls als Lohnsteuer erkennbar gewesen seien. Zum anderen habe der Beschwerdeführer ausgesagt, gar nicht gewusst zu haben, dass solche Zahlungen widerruflich seien. Schließlich sei auch von der belangten Behörde festgestellt worden, dass keine Rückbuchungen des Guthabens auf dem Abgabenkonto des Vereins an diesen im genannten Zeitraum festgestellt hätten werden können.
Die Argumentation der belangten Behörde, die Zahlungen seien nicht entrichtet worden, da sie vom Beschwerdeführer nicht gewidmet worden wären, gehe somit ins Leere.
Schließlich habe die belangte Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Zahlungen verspätetet entrichtet. Aus dem festgestellten Sachverhalt gehe jedoch hervor, dass sich das Steuerkonto des Beschwerdeführers stets im Haben befunden habe. Bereits aufgrund dieser Feststellung sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen verspätet geleistet habe. Der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG sei somit auch hinsichtlich der Abgabenhinterziehung nicht erfüllt.
Auch die subjektive Tatseite sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die Lohnsteuer keineswegs wissentlich verkürzt, zumal sich das Abgabenkonto durchgehend im Haben befunden habe und er laufend überhöhte Zahlungen auf das Abgabenkonto geleistet habe.
Es werde daher beantragt, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung das Erkenntnis des Spruchsenates ersatzlos aufzuheben [erkennbar: das Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt werden möge].
Der Amtsbeauftragte wiederum hat in seinem Schriftsatz vom 15. April 2016 eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der verhängten Strafen begehrt.
Der Strafrahmen für die Geldstrafe betrage bis zu € 51.367,18. Der Spruchsenat habe somit eine Geldstrafe von nur ca. 12 % verhängt, was als zu niedrig erscheine, zumal die Tatwiederholung nicht als erschwerend gewertet worden sei.
Hinsichtlich seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 19. Jänner 2017 auf Befragen angegeben:
Er sei Kleinkindbetreuer beim Verein Y in YXY, sei dort angestellt und erhalte einen Gehalt von monatlich netto € 2.200,00 (14mal jährlich). Er sei auch der Kassier des Vereines. Weitere Einkunftsquellen außer seinen Gehalt habe er nicht. Er habe kein Aktivvermögen, aber auch keine Schulden. An der Ladungsadresse wohne er zur Miete, er sei alleinstehend und habe keine Sorgepflichten. Gesundheitlich geht es ihm gut.
In der Sache selbst hat der Beschuldigte vor dem Bundesfinanzgericht am 19. Jänner 2017 wie folgt angegeben:
Vor seinem ersten Finanzstrafverfahren habe er ein gutes Verhältnis zum Finanzamt gehabt. Wenn eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden hat, habe er dem Prüfer seine Unterlagen gegeben und der habe die Lohnabgaben ausgerechnet. Auf seine Unterlagen habe er einen Stempel bekommen, dass er diese vorgelegt hatte. Das müsse die Jahre vor 1997 betroffen haben.
Dann habe sich die Situation insoweit geändert, als das Finanzamt ihm gesagt hat, dass er die Lohnabgaben selbst ausrechnen müsse.
Das habe er auch immer gemacht, er habe seine Berechnung nur nicht ans Finanzamt weitergegeben.
Auf Vorhalt, warum er denn dann, wenn er die Lohnabgaben immer ausgerechnet gehabt habe, diese ihm ja dann bekannten Lohnabgaben nicht auch jeweils zu den Fälligkeitszeitpunkten an das Finanzamt entrichtet bzw. abgeführt hätte: Seiner Erinnerung nach habe er die Lohnabgaben bezahlt, indem er Saldozahlungen auf das Abgabenkonto des Vereines getätigt habe.
Warum er nicht die realen Lohnabgaben ans Finanzamt bezahlt habe, wenn er die Höhe der Beträge gekannt habe, er gewusst habe, dass man das dem Finanzamt mitteilen muss und auch entsprechendes Geld da gewesen wäre: Es sei für ihn einfacher gewesen, beispielsweise dreimal im Jahr eine Saldozahlung zu tätigen als wie die konkreten Beträge zu entrichten und dann etwa im Falle einer Fehlberechnung am Konto ein Minus zu erzeugen. Einfacher wäre es deswegen gewesen, weil er nur dreimal eine Überweisung schreiben hätte müssen. Er zahle auch seine Miete für drei Monate im Voraus, weil er dann nur viermal im Jahr eine Überweisung machen müsse.
Auf Vorhalt, dass er, der Beschuldigte, in das damalige Finanzstrafverfahren zu StrNr. 091/2005/00371-001 eingebunden war und er mit dem damaligen Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, nämlich der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt und (damals) der Nichteinreichung der diesbezüglichen Anmeldungen, vertraut gemacht worden ist, er ein Schuldeingeständnis abgelegt hat und auch entsprechend bestraft worden ist, im Ergebnis ein bestimmtes Verhalten seinerseits ihm als gröblichst rechtswidrig vorgehalten worden ist, dennoch aber auch in der Folge eine neuerliche Bestrafung seiner Person hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume betreffend die Jahre 2005 bis 2007 zu StrNr. 091/2007/00224-001 erfolgt ist, wobei er sich in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2007 wie folgt verantwortet hat, dass er sich vollinhaltlich schuldig bekenne, er sich nicht bereichern habe wollen, habe aber einen "Buchhaltungsburnout" gehabt habe. Er habe aber nunmehr erkannt, dass er die Buchhaltung außer Haus geben muss und werde dies auch tun (Finanzstrafakt, Band I, StrNr. 091/2007/00224-001, Bl. 52): Er habe auch tatsächlich die Buchhaltung außer Haus gegeben, aber dies erst, nachdem das nächste Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist.
Auf die Frage, warum er denn sein Versprechen vom Dezember 2007 gegenüber dem Spruchsenat nicht eingehalten habe: Er sei ein Mensch, der seine Probleme selber lösen will. Im Großen und Ganzen wäre er überzeugt gewesen, dass durch die jeweiligen Saldozahlungen auch die fällig werdenden Lohnabgaben abgedeckt werden würden.
Er räume aber ein, dass es sein kann, dass diese Deckung beispielsweise im Juni 2012 vielleicht nicht vorhanden war.
Er habe aber immer Saldozahlungen geleistet, wenn eine Subventionszahlung da war. Er sehe ein, dass sein Verhalten eigentlich "krank" war, weshalb er es jetzt nicht mehr mache.
Auf Vorhalt der Stellungnahme des B, GPLA-Prüfer, vom 22. Mai 2014, Finanzstrafakt, Band II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 67, dass er keine detaillierten Jahreslohnkonten für die einzelnen Dienstnehmer geführt habe sowie dass er keine Jahreslohnzettel für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2011 und Jänner bis Dezember 2012 erstellt habe: Die Feststellung des Prüfer sei unrichtig, weil er derartige Lohnkonten geführt habe und er ihn gefragt habe, ob ich Selbstanzeige erstatten soll, und dieser ihm geantwortet habe, das wäre nicht nötig, weil die Unterlagen vorhanden sind und am Konto ein Geld vorhanden sei. Er habe bereits im zweiten Finanzstrafverfahren vorgebracht, dass Herr B unrichtige Angaben mache, dann aber meine diesbezügliche Aussage wieder zurückgezogen, weil ihm gesagt worden wäre, dass er sonst geklagt werden könnte.
Er habe tatsächlich korrekte Lohnkonten geführt und diese auch dem Prüfer übergeben entsprechend der Beilage laut schriftlicher Rechtfertigung (genannter Finanzstrafakt, Bl. 43 ff). Die Lohnkonten seien von einem Ehemann einer Betreuerin des Vereines erstellt worden.
Diese Person wurde in weiterer Folge als C , geb. in Mazedonien, österreichischer Staatsbürger, Angestellter, identifiziert und ist am 26. Juni 2017 zeugenschaftlich durch den Vorsitzenden vernommen worden:
Er sei von Beruf Bilanzbuchhalter und Personalverrechner. Seine Ausbildung und die diversen Prüfungen habe ich beim WIFI YXY abgelegt, so habe er die Buchhalterprüfung und die Prüfung für Personalverrechnung 2012 und die Bilanzbuchhalterprüfung im Oktober 2014 abgelegt. [...]
Seine Gattin sei von Beruf Kindergärtnerin und arbeite beim Verein "Y".
Kontakt mit dem Verein habe er selbst dadurch bekommen, dass er vom 1. November 2011 bis Ende Februar 2013 dort als Praktikant für einen Gehalt von monatlich € 400,00 gearbeitet habe. Seine Aufgabe dort wäre die Lohnverrechnung gewesen.
Zuerst habe er die Lohnverrechnung für die Jahre 2009 und 2010 etwa Ende 2011 nachgeholt, dann habe er 2011 erledigt und zusätzlich dann die laufende Lohnverrechnung 2012 usw.. Glaublich habe er auch noch die Lohnverrechnung für 2013 gemacht. Wenn er von Lohnverrechnung spreche, meine er hauptsächlich die Jahresabrechnung.
Der Verein habe fünf bis sechs Mitarbeiter gehabt, bei denen sich Monat für Monat praktisch nichts geändert habe. Er habe im Jänner ausgerechnet, was zu zahlen ist und habe das dem Beschuldigten mitgeteilt. Er selbst habe gegenüber dem Finanzamt bzw. der Gebietskrankenkasse keine Meldungen erstattet. Etwa für zwei Arbeitnehmer im Jahr haben sich dann Änderungen ergeben, wenn jemand neu eingestiegen sei bzw. den Verein verlassen habe; auch das habe er dann berechnet. Er habe für jeden einzelnen Arbeitnehmer auch Lohnkonten angelegt und diese Lohnkonten auch gewartet.
Er habe damals noch keine praktische Erfahrung gehabt. Er habe sich daher ein Gratisprogramm vom Internet heruntergeladen, sich entsprechende Muster angeschaut und nach diesen Mustern im Excel Tabellen erstellt. Da habe es für jeden einzelnen Mitarbeiter eine eigene Tabelle gegeben, in welcher sich nach bestimmten Formeln errechnet habe, welche Abgaben und welche Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Es habe auch ein Betriebssummenblatt gegeben, in welches er händisch die Gesamtbeträge eingetragen habe. Er habe auch die L17-Formulare für die Gebietskrankenkasse erstellt.
In der Rückschau gesehen, würde er sagen, dass seine damalige Lohnverrechnung ordnungsgemäß gewesen ist und auch ordnungsgemäße Lohnkonten von ihm angelegt worden wären. Er habe seine Ergebnisse dann auch mit dem Brutto-Netto-Rechner des Finanzministeriums verglichen und es sei dasselbe herausgekommen.
Die Lohnverrechnung für 2009 bis 2011 wäre etwa Anfang 2012 fertig gewesen. Das sei auch benötigt worden, weil die Gebietskrankenkasse die Abrechnungen wollte.
Herr A habe von dem Vorgang Kenntnis gehabt, schon deshalb, weil er ja die Person im Verein gewesen ist, die mit der Gebietskrankenkasse geredet habe.
Nach Vorhalt der Berechnungsblätter, Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 43 bis 62: Ja, das seien die von ihm erstellten Unterlagen.
Ende Februar 2013 habe er beim Verein aufgehört, weil er eine andere Stelle gefunden habe. Auf die Frage, ob er auch noch nach dem Februar 2013 mit Herrn A Kontakt gehabt habe: Sie hätten glaublich auch für 2013 noch in gleicher Weise die Lohnverrechnung gemacht. Der Kontakt sei dann über seine Frau gegangen, der Beschuldigte habe fragen lassen, ob sie die Lohnverrechnung gleich weitermachen könnten. Er glaube, dass auch noch die L17-Formulare an die Gebietskrankenkasse für 2013 von ihm erstellt worden seien.
Auf Vorhalt der Feststellung des Betriebsprüfers vom August 2013, wonach die detaillierten Jahreslohnkonten für die einzelnen Dienstnehmer, sowie die Jahreslohnzetteln für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2012 gefehlt hätten: Er hätte diese mit Sicherheit erstellt und auch in Papierform für den Herrn A ausgedruckt. Was dieser damit gemacht habe, wisse er natürlich nicht.
Auf die Frage, ob seiner Meinung nach Herr A sehr gut in geschäftlichen Dingen organisiert sei: Herr A sei ein Chaot. Er versuche das natürlich vor den Mitarbeitern zu verbergen. Aber ein Beispiel: Wenn der Lohn für seine Gattin nicht rechtzeitig komme, dann wüssten sie natürlich, dass er es nicht geschafft habe, sich rechtzeitig um die Subventionen zu kümmern. Das sei natürlich auch nur eine Vermutung und kein Vorwurf. Herr A sei gut in der Arbeit mit Kindern und auch im Kontakt mit den Eltern. Schwierig wäre es für ihn, strukturiert zu arbeiten.
Im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2017 äußerte sich der Beschuldigte ergänzend wie folgt:
Er halte seine bisherige Verantwortung aufrecht.
Auf Vorhalt des Ergebnisses der Zeugenaussage C, wonach offenbar im August 2013 für die strafrelevanten Zeiträume entsprechende Lohnverrechnungen vorhanden sein mussten, andererseits aber der Prüfer in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. August 2013 festgestellt hat, dass die Lohnverrechnung nicht ordnungsgemäß gewesen wäre und detaillierte Jahreslohnkonten für die einzelnen Dienstnehmer sowie Jahreslohnzettel gefehlt hätten: Er könne nur seine Aussage vom letzten Mal wiederholen, dass er die Unterlagen des Herrn C dem Betriebsprüfer auch gegeben habe. Warum diese Feststellung getroffen wurde, wisse er nicht.
Auf Vorhalt Finanzstrafakt Blatt 8: Es sei richtig, dass sei seine Unterschrift. Er habe aber das, was er unterschrieben habe, nicht durchgelesen. Die Übergabe des Protokolls und seine Unterschrift habe in der Garderobe des Vereines stattgefunden, sie hätten kein Büro. Der Prüfer habe zwar gesagt, dass er etwas " noch einmal gemacht hat", aber er habe angenommen, das sei seine Arbeitsweise.
C habe er beim Verein beschäftigt und mit der Lohnverrechnung beauftragt, warum weil er die Sache ordentlich machen wollte.
Auf Vorhalt, dass nach Aussage des Zeugen C dieser ab 1. November 2011 mit der Nachholung der Lohnverrechnung zuerst für das Jahr 2009 begonnen hat, dann 2010 erarbeitet hat und mit 2011 fortgesetzt hat und er damit etwa Anfang 2012 fertig war, woraus sich erschließt, dass zuvor eine solche Lohnverrechnung nicht vorgelegen wäre: Es sei doch eine Lohnverrechnung vorhanden gewesen. Es gebe Formulare, die man sich auch dem Internet herunterladen kann. Er habe das nicht gemacht, dass habe C ohne Bezahlung gemacht.
Auf Nachfrage: Die Lohnkonten waren vor dem November 2011 nicht in der Form vorhanden. Es gibt im Internet Programme, die man herunterladen kann und mit denen man den Brutto- und Nettolohn, die zu zahlenden Abgaben, auch an die GKK, berechnen kann. Während der Monate im Jahr, bis auf zweimal, sei dieser Betrag gleich geblieben, so habe er die Abgaben berechnet. Diese Berechnungsblätter hat Herr C ausgedruckt und auf diese Blätter habe ich die Namen der Bediensteten draufgeschrieben. Aufgrund der Zettelausdrucke habe ich dann die Lohnabgaben zusammengerechnet und dann zur Begleichung dieser die Saldozahlungen getätigt.
Das, was bei der Lohnverrechnung so förmlich gefordert wurde, wäre noch nicht da gewesen und wurde vom Herrn C nachgeholt. Er, der Beschuldigte, wollte das mit den Lohnkonten endlich einmal richtig stellen. Es wäre ihm nur recht gewesen, dass es endlich einmal läuft. Deswegen wurde Herr C angestellt mit einem Gehalt, damit er dafür auch mehr Zeit hat.
Auf Vorhalt, dass es sich dann mit den Saldozahlungen nicht immer ausgegangen sei: Der Verein bekomme die erste Subventionszahlung im März, es könne schon sein, dass im Jänner, Februar kein Geld mehr vorhanden gewesen sei - zumindest nicht mehr in dem Maße, dass er zahlen konnte.
Jetzt [Anmerkung: ab Dezember 2013, siehe Kontoabfrage] mache die Lohnverrechnung eine Steuerberatungskanzlei, die D-GmbH und es werden die Lohnabgaben zeitgerecht entrichtet.
Ergänzend erfolgte auch eine zeugenschaftliche Einvernahme des Betriebsprüfers B, welcher die Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2014, Finanzstrafakt II, Bl. 67, bestätigte.
Er habe vom Beschuldigten bei der damaligen Prüfung Berechnungsunterlagen übergeben erhalten. Mit diesen seien die Lohnabgaben und die Sozialversicherungsbeiträge ausgerechnet worden, aber teilweise falsch. Aus seiner Sicht wäre es keine ordnungsgemäße Lohnverrechnung gewesen. Es fehlten die Bemessungsgrundlagen zur Berechnung der Dienstgeberbeiträge, die Jahreslohnzettel und die Ausdrucke über die Meldung der Sozialversicherungsbeiträge an die GKK. Die Berechnung der Lohnabgaben für einige Bedienstete sei offensichtlich unrichtig gewesen.
Der Beschuldigte dazu: Es könne natürlich etwas falsch gewesen sein, aber grobe Differenzen dürfte es nicht gegeben haben. Das, was der Zeuge vor sich liegen habe [Anmerkung: Ausdrucke aus dem Archiv der bei der Prüfung vorgelegten Unterlagen] sei das, was Herr C erstellt hatte.
Der Zeuge legte die aus dem Archiv ausgedruckten Prüfungsunterlagen für die Jahre 2011 und 2012 vor und erläuterte: Die von ihm mit Textmarker gekennzeichneten Textteile seien diejenigen Informationen, die er von Herrn A bekommen habe. Die handschriftlichen Ergänzungen stammten von ihm.
Der Beschuldigte auf Nachfragen: Wie ich damals bei der Prüfung dem Herrn B die vom Herrn C erstellten Unterlagen übergeben habe, war ich der Meinung, dass alles seine Richtigkeit hat und alle Aufzeichnungen geführt worden waren.
Dem Zeugen werden vom Verteidiger Ablichtungen der Betriebssummenblätter gezeigt.
Auf die Frage, ob er solche bei der Prüfung auch erhalten habe: Das sei nicht archiviert. Jetzt nach vier Jahren könne er sich daran nicht erinnern. Es wäre aber zutreffend, dass laut Vorschrift alles, was bei der Prüfung vorgelegt wird, auch zu archivieren sei.
Auf Frage des Beschuldigten, warum der Prüfer auf seine Frage, ob er Selbstanzeige erstatten solle, geantwortet habe: "Es sind Unterlagen vorhanden, dass ist nicht nötig": Seiner Erinnerung nach habe er eine solche Aussage nicht getätigt. Er wisse selbstverständlich, wie er bei einer Prüfung korrekt vorzugehen habe und ein solcher Ratschlag wäre nicht korrekt.
Eine Analyse der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen ergibt folgenden Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als damalige Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Mai 2006, StrNr. 091/2005/00371-001, ist A erstmals der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und geständiger Verantwortung des Beschuldigten - schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Vereines "Y" vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 1997 bis Juli 2002, Jänner 2003 bis Juli 2005 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 47.379,12 und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 24.491,66 bewirkt hatte, indem er trotz (aufgrund schon vorherigem Fehlverhalten) bescheidmäßiger Verpflichtung des Vereines zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen die fristgerechte Einreichung derselben unterlassen und die genannten Lohnabgaben zum jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtet bzw. abgeführt hatte, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt worden war (Finanzstrafakt I, StrNr. 091/2005/00371-001, Bl. 71 ff). Der Entscheidung lag unter anderem zugrunde, dass A als für die steuerlichen Belange des Vereines verantwortlicher Vereinskassier keine Lohnkonten geführt hatte, die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben (deren Höhe erst im Zuge von Lohnsteuerprüfungen festgestellt worden waren), aus finanziellen Gründen nicht entrichtet bzw. abgeführt hatte und ebenso - wohl auch nur in logischer Konsequenz - die diesbezüglichen Steuererklärungen, nämlich die Lohnsteueranmeldungen des Vereines) nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht hatte (siehe dazu die Feststellungen in der Beschwerdeentscheidung des UFS vom 9. März 2006, FSRV/0004-S/06, Finanzstrafakt I, StrNr. 091/2005/00371-001, Bl. 56). Die verhängte Geldstrafe wurde am 13. November 2006 bezahlt (Finanzstrafakt I, StrNr. 091/2005/00371-001, Bl. 82).
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Dezember 2007, StrNr. 091/2007/00224-001, wurde A neuerlich wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen, weil er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des genannten Vereines - offensichtlich in unveränderter Weise - vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Lohnzahlungszeiträume August 2005 bis Mai 2007 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 15.433,14 und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 9.522,82 bewirkt hatte, indem er trotz der erwähnten bescheidmäßigen Verpflichtung des Vereines zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen die fristgerechte Einreichung derselben wiederum bzw. weiterhin unterlassen und die genannten Lohnabgaben zum jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtet bzw. abgeführt hatte, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 11.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt worden war (Finanzstrafakt I, StrNr. 091/2007/00224-001, Bl. 54 ff). In der mündlichen Verhandlung verantwortete sich der Beschuldigte wiederum geständig, erklärte, einen "Buchhaltungsburnout" gehabt zu haben, nun aber erkannt zu haben, dass er die Buchhaltung außer Haus vergeben müsse und dies auch tun werde (Finanzstrafakt I, StrNr. 091/2007/00224-001, Bl. 52). Die verhängte Geldstrafe wurde am 25. Jänner 2008 bezahlt (Finanzstrafakt I, StrNr. 091/2007/00224-001, Bl. 60).
Seiner Zusicherung hat der A offenkundig vorerst keine Taten folgen lassen, wenngleich die Finanzstrafbehörde, wohl aus Arbeitsüberlastung, in das Geschehen eine geraume Zeit nicht mehr eingegriffen hat (Finanzstrafakten).
Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 5. Dezember 2007 hatte der Amtsbeauftragte gewarnt, dass seit [gemeint: ab betreffend] Juni 2007 wieder keine Erklärungen abgegeben worden waren (Finanzstrafakt I, StrNr. 091/2007/00224-001, Bl. 52).
Erst nach entsprechendem Andrängen der Abgabenbehörde (Arbeitgeberakt betreffend den Verein, Ende) wurden die Lohnabgaben für Juni 2007 bis Jänner 2008 Anfang März 2008 nachgemeldet (Kontoabfrage betreffend den Verein vom 17. Dezember 2016); ebenso wurden die am 17. März 2008, 15. April 2008 und 15. Mai 2008 fälligen Lohnabgaben für Februar bis April 2008 zeitgerecht bzw. relativ zeitnahe entrichtet bzw. abgeführt (genannte Abfrage des Abgabenkontos).
Mit Anfang Juni 2008 hat A die Kommunikation mit dem Finanzamt Salzburg-Stadt eingestellt und lediglich am 17. Juli 2008, 15. September 2008, 14. Juli 2009 und 28. Dezember 2009 Saldozahlungen auf das Abgabenkonto des Vereines veranlasst, sodass sich bis Ende 2009 auf diesem Konto - mangels entsprechender Belastungen infolge fehlender Offenlegung der Selbstbemessungsabgaben - ein Guthaben von -€ 21.254,91 aufgebaut hatte (Abgabenkonto).
Erst ab Mitte April 2010 gibt es wieder ein Lebenszeichen vom Verein bzw. von A für die Abgabenbehörde, indem die am 15. Februar 2010, am 15. März 2010 und am 15. April 2010 fälligen Lohnabgaben für Jänner, Februar und März 2010 mittels Lohnsteueranmeldungen nachgemeldet wurden und - mangels entsprechender Belastungen infolge fehlender Offenlegung der Selbstbemessungsabgaben für Mai 2008 bis Dezember 2009 - mittels weiterer Saldozahlungen der Guthabensstand am Abgabenkonto des Vereines am 23. April 2010 auf -€ 27.486,09 erhöht wurde (Abgabenkonto).
Die Höhe der offenkundig nicht berechneten Lohnabgaben des Vereines für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 musste im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Mai 2010 ermittelt werden (Arbeitgeberakt, Ende).
Ebenso wurde vom Lohnsteuerprüfer im Mai 2010 die Berechnung der Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Mai bis Dezember 2008 nachgeholt und die Berechnung der Lohnabgaben für Juni bis Dezember 2007 richtiggestellt (Abgabenkonto).
Die oben beschriebenen Säumnisse des A in den Jahren 2008 und 2009 wurden von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Am 11. August 2010 wurde von A die Nachmeldung der am 17. Mai 2010, am 15. Juni 2010 und am 15. Juli 2010 fällig gewesenen Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume April, Mai und Juni 2010 mittels Lohnsteueranmeldungen veranlasst (Abgabenkonto). Die nachträgliche Offenlegung ist in Anbetracht des Guthabens am Abgabenkonto als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten. Dann war die Kommunikation mit dem Fiskus wieder eingestellt.
Am 4. Jänner 2011 hat A eine Saldozahlung von € 5.000,00 auf das Abgabenkonto vorgenommen und veranlasste die Nachmeldung der am 16. August 2010, am 15. September 2010, am 15. Oktober 2010, am 15. November 2010, am 15. Dezember 2010 fällig gewesenen Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juli, August, September, Oktober und November 2010 (Abgabenkonto). Die nachträgliche Einreichung der Lohnsteueranmeldungen ist in Anbetracht des Guthabens am Abgabenkonto als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten. Am selben Tag wurden auch noch die am 17. Jänner fälligen Lohnabgaben für Dezember 2010 bekanntgegeben (Abgabenkonto).
Der Beleg über den Überweisungsauftrag des A über die € 5.000,00 auf das Abgabenkonto des Vereines enthält in der Rubrik "Verwendungszweck" die Steuernummer des Vereines und das Wort "LOHNSTEUER", eine Angabe der Zeiträume, für welche allenfalls eine solche Lohnsteuer angefallen wäre, fehlt, weshalb eine konkrete Zuordnung des Betrages nicht vorgenommen werden konnte (Finanzstrafakt II, StrNr. 091/2013/00859-001, Bl. 112; Abgabenkonto).
Am 15. Februar 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag das am Abgabenkonto des Vereines bestehende Guthaben von -€ 2.389,08 auf -€ 1.026,94 verringert hätte. Die Lohnabgaben wurden tatsächlich erst am 22. April 2011 bekanntgegeben (Abgabenkonto), was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Am 15. März 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum Februar 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise das am Abgabenkonto des Vereines bestehende Guthaben aufgebraucht hätte und ein Rückstand von € 335,20 entstanden wäre. Die Lohnabgaben wurden tatsächlich erst am 22. April 2011 bekanntgegeben, wobei der Betrag von € 335,20 erst am 11. Mai 2011 mittels Saldozahlung beglichen worden ist (Abgabenkonto), was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Am 15. April 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum März 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise der am Abgabenkonto des Vereines bestehende Rückstand von € 335,20 auf € 1.697,34 erhöht hätte. Die Lohnabgaben wurden tatsächlich erst am 22. April 2011 bekanntgegeben und am 11. Mai 2011 mittels Saldozahlung beglichen (Abgabenkonto), was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Am 16. Mai 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum April 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines ein Rückstand von € 1.362,14 ergeben hätte. Die Lohnabgaben wurden tatsächlich erst am 2. November 2011 bekanntgegeben und mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto), was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Am 15. Juni 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum Mai 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines der bestehende Rückstand von € 1.362,14 auf € 2.724,28 erhöht hätte. Die Lohnabgaben wurden tatsächlich erst am 2. November 2011 bekanntgegeben und mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto), was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Am 15. Juli 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 1.179,41 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 907,70 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das infolge einer am 12. Juli 2011 vorgenommenen Saldozahlung von € 5.000,00 bestehende Guthaben von -€ 2.275,72 auf -€ 188,61 verringert hätte. Die Lohnabgaben wurden tatsächlich erst am 2. November 2011 mit Beträgen von € 1.175,81 bzw. € 895,78 bekanntgegeben und mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto), was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Am 16. August 2011 wären für den Lohnzahlungszeitraum Juli 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 914,25 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 447,89 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, womit sich bei bloßer Bekanntgabe der Abgabenschulden am Fälligkeitstag und generell korrekter Vorgangsweise am Abgabenkonto des Vereines das bestehende Guthaben aufgebraucht hätte und ein Rückstand von € 1.173,53 entstanden wäre. Die Lohnabgaben wurden tatsächlich erst am 2. November 2011 bekanntgegeben und mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet (Abgabenkonto), was hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Zahlung einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichkommt. Hinsichtlich der fehlenden Lohnkonten für die Arbeitnehmer des Vereines (siehe unten) wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005
- § 80 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrGfristgerechte Führung von Lohnkontenfehlende Zahlung mit VerrechnungsweisungZweifelsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300012/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300012.2016
- Stammnummer
- 116954
- Gültig
- 05.07.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF