Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0003-K/04
Verdacht auf Beitrag zur Abgabenhinterziehung als faktisch Wahrnehmender im Tankstellenbetrieb der Tochter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-K/04vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden bei der Betreiberin einer Tankstelle über einen Zeitraum von drei Jahren massive Erlösverkürzungen festgestellt, sodass diese in der Folge durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt wurde und stellt sich im Abgaben- und Finanzstrafverfahren heraus, dass der Vater leitend mitgearbeitet und die Buchhaltungsagenden wahrgenommen hat, ist der Verdacht, er habe zur Hinterziehung von Abgaben beigetragen, ausreichend begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen
J.W., vertreten durch N.SteuerberatungmbH, 9020 Klagenfurt, Getreidegasse
3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. November 2003,
SN 057/2003/00182-001, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. November 2003 hat das Finanzamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im
Folgenden: Bf.) vorsätzlich als faktisch Wahrnehmender der steuerlichen
Belange im Tankstellenbetrieb seiner Tochter E. P. unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre 1997 in Höhe von ATS
100.000,--; 1998 in Höhe von ATS 279.640,-- und 1999 in Höhe von
ATS 100.000,-- dazu beigetragen habe, dass bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben für seine Tochter in Höhe von ATS 95.928,-- an
Umsatzsteuer und ATS 130.938,-- an Einkommensteuer verkürzt festgesetzt
wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Dezember 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Einleitung des Strafverfahrens sei für den
Beschuldigten überraschend erfolgt. Er habe bislang keine Möglichkeit
gehabt, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Der Beschuldigte
habe im Rahmen seiner familiären Mitwirkungspflicht im Tankstellenbetrieb
seiner Tochter mitgearbeitet. Im Laufe der Jahre sei das Geschäft
rückläufig gewesen, weil auf der gegenüberliegenden Strassenseite
eine weitere Tankstelle den Geschäftsbetrieb aufgenommen hat. In der Folge
seien Verluste erwirtschaftet wurden. Seine Tochter habe daher für zwei
weitere Unternehmen O.u.R. (Haushaltsgeräte) den österreichweiten
Provisionsvertrieb übernommen. Hinsichtlich des Jahres 1998
führte der Bf. aus, dass die vom Prüfer angesetzten Beträge an
Zahlungen vom Bf. in den erklärten Umsatzerlösen jedenfalls bereits
enthalten waren, weil die von beiden Firmen erhaltenen Provisionen auf das
betriebliche Bankkonto der Tankstelle eingezahlt wurden. Dies sei aus dem
Verhältnis zwischen Wareneinsatz laut Jahresabschlüssen zu den
erklärten Erlösen abzuleiten. Im Treibstoffbereich wären
lediglich geringe Aufschläge (Provisionen) zu erzielen. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie das Finanzamt die nicht erklärten Umsatzerlöse
und den strafbestimmenden Wertbetrag errechnet habe. Es wären offenbar
Sicherheitszuschläge und ohnehin erfasste Erlöse herangezogen worden.
Nach der herrschenden Rechtslage können diese Beträge jedoch nicht
Gegenstand einer Abgabenverkürzung sein.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen
Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz
über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die
darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.
Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof
hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom
16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom
17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis,
Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung
des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens". Bei der Prüfung, ob genügend
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es
nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und
die dort zitierten Vorerkenntnisse). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund
der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner
1990, Zl. 89/16/0183; vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210; vom
8.2.1990, Zl. 89/16/0201; vom 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und vom
18.3.1991, Zl. 90/14/0260 u.a.). Gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich im Sinne dieses
Gesetzes handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter dieses
Verwirklichen für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8
FinStrG). Nach §11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare
Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt hat, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung
beiträgt. Im gegenständlichen Sachverhalt führte die
Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen die Tochter des Bf. ein
Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung durch. Eine
Prüfung der Aufzeichnungen der Jahre 1997 bis 1999 im Tankstellenbetrieb
ergab eklatante formelle und materielle Mängel bei den Grundaufzeichnungen,
sodass die Umsatzerlöse dieser Jahre zum Teil im Schätzungswege
ermittelt werden mussten (vgl. Tz. 13 des Prüfberichtes vom
29. Oktober 2001). In Tz. 15 des Berichtes stellte der Prüfer fest,
dass Kassenkontrollstreifen fehlten, Inventuren nicht stattfanden und
Preislisten nicht vorhanden waren. Daher konnte der Prüfer verbuchte
Beträge nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Aufzeichnungen
über Eigenverbrauch waren nicht vorhanden. Aufgrund der Tatsache, dass
Belegunterlagen und Aufzeichnungen fehlten, musste der Prüfer die
Umsatzerlöse im Getränkebereich mittels äußeren
Betriebsvergleich schätzen (Tz. 16 des Berichtes). Das abgabenrechtliche
Prüfungsverfahren und das Finanzstrafverfahren ergaben, dass der Bf.
leitend den Tankstellenbetrieb seiner Tochter und die Buchhaltung führte.
Er nahm auch die steuerlichen Agenden wahr und vertrat seine Tochter als
Bevollmächtigter im Prüfungsverfahren und bei der Schlussbesprechung
(Ergebnisse der Betriebsprüfung, Zeugenaussage des Betriebsprüfers in
der mündlichen Verhandlung im Finanzstrafverfahren). Wie bereits
ausgeführt kann ein Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Bei der Prüfung, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht
schon darum, die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht. Entsprechend den Vorschriften nach den
§§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die
Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben,
ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu
machen. Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass der Tatverdacht in objektiver und
subjektiver Hinsicht gegeben ist. Aufgrund der Ergebnisse des gegen die
Tochter des Bf. wegen Abgabenhinterziehung geführten Finanzstrafverfahrens
steht nämlich fest, dass der Bf. im Tankstellenbetrieb seiner Tochter in
den Jahren 1997 bis 1999 leitend mitgearbeitet hat. Die Mitarbeit des Bf.
bestand darin, dass er den Geschäftsbetrieb und die Grundaufzeichnungen
für die Buchhaltung führte. Der Bf. übte im Unternehmen der
Tochter eine leitende Tätigkeit aus, welche tatsächlich der eines
Geschäftsführers gleichkommt. Er war sohin in wesentlichen Belangen
des Unternehmens gestaltend tätig, weil seine Tochter auch noch für
andere Firmen in der Haushaltsgerätebranche österreichweit im Vertrieb
tätig war, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern und den
Tankstellenbetrieb zu erhalten. Aufgrund der Aktenlage (Abgabenbescheide,
Strafakt) steht weiters fest, dass in der Buchhaltung formale und materielle
Mängel vorlagen und es in den Jahren 1997 bis 1999 zu massiven
Erlösverkürzungen gekommen ist. Die im Zuge der Wiederaufnahme
erlassenen Abgabenbescheide sind rechtskräftig. Der Bf. war
gemäß
§ 119 BAO als faktisch Wahrnehmender verpflichtet, die
für den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen, wobei diese Offenlegung
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen hätte
müssen. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Verdacht,
der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Der Bf. betrieb im Zeitraum von 1988 bis 1991 selbst einen
Tankstellenbetrieb und verfügte somit über ausreichend Erfahrung in
dieser Branche. Im vorliegendem Sachverhalt ist daher davon auszugehen, dass er
aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen
Obliegenheiten ausreichend Bescheid wusste und in diesem Wissen die strafbaren
Handlungen gesetzt haben könne. Es liegen damit aber auch Tatsachen vor,
welche den Verdacht ausreichend begründen, er könne durch sein Handeln
zu einer Abgabenverkürzung durch seine Tochter beigetragen, dies in Kauf
genommen und sich damit abgefunden haben. Werden bei der Betreiberin
einer Tankstelle über einen Zeitraum von drei Jahren massive
Erlösverkürzungen festgestellt, sodass diese in der Folge durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt wird und stellt
sich im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren heraus, dass der Vater im
Tankstellenbetrieb der Tochter leitend mitgearbeitet und die Buchhaltungsagenden
wahrgenommen hat, ist der Verdacht, er habe zur Hinterziehung von Abgaben
beigetragen ausreichend begründet. Das Beschwerdevorbringen, er habe
sich noch nicht rechtfertigen können ist zurückzuweisen, zumal gerade
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens dazu dient, dass er seine
Einwändungen vorbringt. Das Vorbringen, es handle sich bei den
strafbestimmenden Wertbeträgen um vom Prüfungsorgan verhängte
Sicherheitszuschläge entspricht teilweise dem Prüfungsbericht der
Abgabenbehörde und wird im Zuge des folgenden finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen
Sicherheit zu prüfen und würdigen sein. Es wird daher im
gegenständlichen Verfahren zu prüfen sein, inwieweit Umsatzerlöse
im Schätzungswege ermittelt werden mussten. Im gegenständlichen
Fall besteht daher der Verdacht, der Bf. könne das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 11 FinStrG begangen haben. Dieser Verdacht stützt sich in objektiver
Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage, die Ergebnisse und Feststellungen der
durchgeführten Prüfung, dem Prüfungsbericht und einem gegen die
Tochter geführten Finanzstrafverfahren. Damit liegen Tatsachen vor, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Als Täter von
Finanzvergehen kann jeder in Betracht kommen. Insbesondere wäre
unmittelbarer Täter (Ausführungstäter) im Sinne des § 11
FinStrG jeder, der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt.
Eine Abgabenverkürzung liegt bereits dann vor, wenn der Steuerbetrag dem
Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser
nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand der
Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung
eines Steuervorteiles. Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz
zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr
durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten
Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das
ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu
bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege. Da die
Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf. nicht beseitigt werden
konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird,
war der Beschwerde ein Erfolg versagt. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen
hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April
1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0275, u.a.). Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-K/04
- Stammnummer
- 13379
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF