Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0186-W/07
Subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - Verantwortlichkeit für die Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0186-W/07vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela
Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch WIST Dkfm. Weinhäupl Raimund,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaft KEG,
1020 Wien, Praterstraße 33/8, wegen der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 17. Oktober 2007
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ
des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 18. September 2007, SpS, nach
der am 19. Juni 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das
erstinstanzliche Erkenntnis im Schuldspruch 1) sowie im Strafausspruch und
im Kostenausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird
das gegen den Berufungswerber (Bw.) wegen des Verdachtes der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren, er habe als Geschäftsführer der
Fa. K-GmbH die unter Schuldspruch Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses
genannten Selbstbemessungsabgaben vorsätzlich nicht spätestens bis zum
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, eingestellt.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Bw. wegen
des unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruches 2) des
angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von
€ 3.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von
€ 320,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. September 2006,
SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
1) als Geschäftsführer der der Fa. K-GmbH
die Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2005 in Höhe von 11.289,87,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 2-12/2005 in Höhe
von € 6.886,48 sowie Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2005 in
Höhe von € 117,72 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet (abgeführt) habe; und weiters
2) als Wahrnehmender der steuerlichten Angelegenheiten der
G.K. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2004, 2/2005, 7/2005,
8-9/2005 in Höhe von € 25.790,78, Kraftfahrzeugsteuer für
1-9/2004 und 1-9/2005 in Höhe von € 20.000,00 nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw. zu
ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. verheiratet und sorgepflichtig für zwei
Kinder wäre. Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit entnehme
er ca. € 1,500,00 monatlich. Er sei finanzstrafrechtlich
unbescholten.
Im Zuge einer Außenprüfung sei festgestellt
worden, er habe in der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2005 Vorsteuern
für Bauleistungen gemäß
§ 19 UStG in Höhe von
€ 11.289,77 zu Unrecht geltend gemacht.
Weiters seien vom Bw. Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 2005 nicht entrichtet
worden. Offensichtlich deshalb, da die Fa. K-GmbH mit Gesellschaftsvertrag
vom 20. Oktober 2004 neu gegründet und die Vergünstigung des
Neugründungsförderungsgesetzes in Anspruch genommen worden seien. Laut
Prüfer sei es zwar richtig, dass die Fa. K-GmbH neu gegründet
worden sei, aber es wäre weder eine neue Betriebsstruktur noch eine neue
Tätigkeit geschaffen worden, sondern lediglich eine neue GmbH mit anderen
Beteiligten gegründet aber ansonsten der Betrieb von der früheren Fa.
X-GmbH unverändert fortgeführt worden. Des Weiteren sei
Kraftfahrzeugsteuer für ein Sattelkraftfahrzeug vorgeschrieben
worden.
Der Bw. habe ab etwa 2001 bzw. 2002 der Abgabepflichtigen
G.K. bei der Wahrnehmung ihrer buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten
geholfen. Laut Aktenlage sei zumindest ab dem Jahr 2004 die
Betriebstätigkeit des Transportunternehmens G.K. faktisch von F.K.
übernommen worden. Im Zuge von Innendiensthandlungen und
Außenprüfungen seien die im Spruch der Anschuldigung bezeichneten
Abgaben festgesetzt worden. Teilweise sei eine Selbstanzeige erfolgt, die jedoch
mangels rechtzeitiger Entrichtung der Abgaben gemäß
§ 29 Abs.2
FinStrG keine strafbefreiende Wirkung entfalte. Die Abgabenbescheide seien
rechtskräftig.
In der mündlichen Verhandlung habe der Verteidiger zu
Punkt 1) der Anschuldigung vorgebracht, dass man geglaubt habe, es handle sich
nicht um Bauleistungen gemäß
§ 19 UStG, sondern um die
Vermietung von Kränen.
Hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge verweise er auf
eine Rechtsansicht im Zusammenhang mit einer Neugründung.
Zu den Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb G.K.
(Schwägerin) habe der Verteidiger erklärt, es habe sich dabei
lediglich um Hilfeleistungen gehandelt . Zahlungsüberweisungen seien
ausschließlich über Ersuchen von G.K. durchgeführt worden. Die
dazugehörigen Codes seien dem Bw. mitgeteilt worden. Untergeordnete
Tätigkeiten habe der Bw. ohne Rücksprache durchgeführt. Als G.K.
vor einem Spitalsaufenthalt gestanden sei, habe sie die komplette Liste der
TAN-Codes dem Bw. übergeben. Die Überweisungen seien auch über
seinen Computer durchgeführt worden, da der Computer der Schwägerin
ständig abgestürzt sei. Eine schriftliche Vollmacht zwischen dem Bw.
und G.K. habe es nie gegeben.
Dem werde vom Spruchsenat entgegen gehalten: Wie aus dem
Spruchsenatsakt G.K., Niederschriften vom 8. März 2007 und vom 21. Mai
2007, ersichtlich sei, hätten alle im Zuge dieses Verfahrens einvernommenen
Zeugen ausgesagt, dass zumindest ab dem Jahr 2004 F.K. alleinige Ansprechperson
für alle Angelegenheiten des Betriebes G.K. gewesen sei. Nicht nur im
Hinblick auf steuerliche Belange, wie z.B. Exekutionsmaßnahmen oder die
Abhaltung einer Lohnsteuerprüfung betreffend das Transportunternehmen G.K.
im Betrieb des F.K., sondern auch wenn es sich um Ungereimtheiten bei den
ausgezahlten Löhnen, Ausstellung von Lohnzetteln oder
Urlaubsbestätigungen für die im Betrieb G.K. angestellten Arbeiter
gehandelt habe. Alle diese Angelegenheiten seien vom Bw. selbst oder in seinem
Büro durchgeführt worden.
Aus dem Akt G.K. sei des Weiteren ersichtlich, dass ab dem
Jahr 2004 der steuerliche Vertreter des Bw. auch für den Betrieb G.K.,
aufgrund einer elektronischen Eingabe, Zustellvollmacht besessen habe.
Es sei davon auszugehen, dass der Bw. trotz Kenntnis der
wichtigsten einschlägigen steuerlichen Vorschriften aufgrund seiner
langjährigen selbstständigen Tätigkeit die ihm vorgeworfenen
Finanzvergehen begangen habe. Es sei daher der Tatbestand des § 49
Abs. 1 FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.
Bei der Strafbemessung sei ein gewisser Beitrag zur
Wahrheitsfindung und die bisherige Unbescholtenheit des Bw. als mildernd, als
erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Außerdem sei auf die
persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit Bedacht genommen worden.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 17. Oktober 2007, mit
welcher eine vorsätzliche Handlungsweise bestritten und
Verfahrenseinstellung beantragt wird.
Zu Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Erkenntnisses
betreffend die angeschuldigte Umsatzsteuerverkürzung für Dezember 2005
wird ausgeführt, dass anlässlich einer Umsatzsteuernachschau
Vorsteuern für Bauleistungen gemäß
§ 19 UStG in Höhe
von € 11.289,77 nicht zum Abzug zugelassen worden wären, weil vom
Leistenden Geräte (Kräne) an den Bw. zur Verfügung gestellt
worden seien und trotzdem in den Rechnungen eine Umsatzsteuer ausgewiesen
gewesen wäre. Es sei nur für Fachleute zu erkennen, dass die
Vermietung von Geräten ohne Personalbereitstellung keine Bauleistung
darstelle und bei Kranvermietungen, wenn das Gerät vom Vermieter
aufgestellt werde, eine Bauleistung vorliege.
Nachdem die laufende Umsatzsteuerermittlung durch die
Buchhalterin des Bw. und nicht durch die Steuerberatungskanzlei erfolgt, sei,
sei bei dieser unklaren Gesetzeslage durchaus ein Rechtsirrtum möglich,
welcher jedoch nicht auf Vorsatz beruhe.
Es sei auch mit einem Schreiben an die leistende Firma um
Berichtigung der Rechnungen ohne Umsatzsteuer ersucht worden, was jedoch auf
Grund einer Insolvenz nicht mehr durchgeführt werden habe
können.
Zur unter Spruchpunkt 1) angeschuldigten Verkürzung
von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für 2-12/2005 wird in der gegenständlichen Berufung
vorgebracht, es wäre anlässlich einer Neugründung der
Fa. K-GmbH das Neugründungsförderungsgesetz in Anspruch genommen
und dieser Umstand auch der gesetzlichen Berufsvertretung am 4. Jänner 2005
nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, wobei diese Behörde keine
Beanstandung erhoben habe. Es sei daher für den Bw. als
Geschäftsführer kein Grund vorgelegen, die für Nichtfachleute
nicht erkennbare Rechtslage richtig zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt 2): Wie im angefochtenen Erkenntnis selbst
dargestellt, habe der Bw. als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten
seiner Schwägerin G.K. sowie als Helfer bei deren buchhalterischen
Angelegenheiten von Seiten der Finanzverwaltung und Zeugen gegolten. Diese
hätten den Bw. auch als Ansprechperson für alle Angelegenheiten des
Betriebes der G.K. angesehen.
Dazu sei auszuführen, dass laut Lexikon der Synonyme
unter dem Wort "Wahrnehmung" das Beobachten, Erfassen, Aufnehmen, aber nicht
eine Erledigung zu verstehen sei. Außerdem war ja, wie im Erkenntnis
selbst ausgeführt, von "Hilfe" die Rede, was unterstützen, beistehen,
Handreichungen machen usw. bedeute.
Was die Zeugenaussagen betreffe, so würden sich diese
Personen wohl eher auf die technische (operative) Tätigkeit des Betriebes
G.K. bezogen haben, was nichts mit der Buchhaltung und Steuerermittlung zu tun
habe.
Wie bereits mehrmals im Rahmen der Verhandlungen
hingewiesen worden sei, seien die Unterlagen zur Hilfeleistung von Frau G.K.
nicht rechtzeitig ihrem Schwager zur Verfügung gestellt worden, sodass er
überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, eine zeitgerechte Hilfestellung zu
leisten.
Außerdem sei eine Selbstanzeige erstattet worden, die
nur mangels Entrichtung der Abgaben durch die Abgabepflichtige keine
strafbefreiende Wirkung entfalten habe können, wofür der Bw. auch
nicht verantwortlich sei.
Der Bw. unterliege ja nicht der
Bestimmung, die rechtsberatende Berufe einzuhalten hätten, nämlich der
Pflicht zur Zurücklegung des Auftrages mangels Erfüllbarkeit. Auch
seien die familiären Umstände zu berücksichtigen.
Es könne daher nicht einmal im Ansatz ein doloses
Verhalten festgestellt werden. Nebenbei wäre noch zu erwähnen, dass
die Kanzlei des Verteidigers einige Zeit auf Grund der elektronischen Eingabe
die Zustellvollmacht von Frau G.K. für Schriftstücke der
Finanzverwaltung gehabt habe, deren Weiterleitung sofort an den Bw. erfolgt sei.
Die Kanzlei des Verteidigers habe nie den Auftrag von Frau G.K. gehabt, Abgaben
für sie zu ermitteln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Der Schuldspruch Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses
des Spruchsenates beruht in objektiver Hinsicht auf den Feststellungen einer
Außenprüfung für den Betrieb der Fa. K-GmbH, welche mit
Bericht vom 20. März 2006 abgeschlossen wurde.
Seitens der Betriebsprüfung wurde für den Monat
Dezember 2005 eine Vorsteuer aus in Rechnung gestellter Kranvermietung in
Höhe von € 11.289,77 deswegen nicht anerkannt, weil aus Sicht der
Betriebsprüfung eine Bauleistung an die Fa. K-GmbH zugrunde gelegen
ist, für welche die Steuerschuld gemäß
§ 19 UStG auf
den Leistungsempfänger übergegangen war und für die daher
Umsatzsteuer vom Leistungserbringer zu Unrecht in der Rechnung ausgewiesen
wurde.
Der Bw. bringt zur subjektive Tatseite in der
gegenständlichen Berufung vor, es sei nur für Fachleute zu erkennen,
dass die Vermietung von Geräten ohne Personalbereitstellung keine
Bauleistung darstelle und bei einer Kranvermietung, bei der wie im
gegenständlichen Fall das Gerät vom Vermieter aufgestellt worden sei,
eine Bauleistung mit Übergang der Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger vorliege. Nachdem für die laufende
Umsatzsteuerermittlung die Buchhalterin des Bw. zuständig gewesen sei und
nicht der steuerliche Vertreter, liege bei dieser unklaren Gesetzeslage durchaus
ein Rechtsirrtum vor, welcher nicht auf Vorsatz beruhe.
Der Unabhängige Finanzsenat stimmt diesen
Berufungsausführungen des Bw. zu und geht, mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte aus der Aktenlage, zugunsten des Bw. davon aus, dass diesem eine
vorsätzliche Handlungsweise hinsichtlich der unrechtmäßigen
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges für Dezember 2005 in Höhe von
€ 11.289,77 nicht vorwerfbar ist. Führt man sich vor Augen, dass
im gegenständlichen Fall vom dem die Leistung erbringenden Kranvermieter
eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an die Fa. K-GmbH
für eine tatsächlich erbrachte Leistung ausgestellt, welche in der
Folge von der Buchhalterin der Firma zum Vorsteuerabzug herangezogen wurde und
der Bw. aus Sicht des erkennenden Berufungssenates keinen erkennbaren Grund
hatte, an der Richtigkeit der Umsatzsteuerberechnung durch die Buchhalterin zu
zweifeln, so kann ihm eine vorsätzliche Handlungsweise im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht angelastet werden und es
war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Ebenso verhält es sich mit dem dem Schuldspruch 1) des
angefochtenen Erkenntnisses zugrunde liegenden Vorwurf, der Bw. habe als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. K-GmbH vorsätzlich
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die Monate 2-12/2005 in Höhe von
€ 6.886,48 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet. Entsprechend den Feststellungen im Bericht über die
Außenprüfung vom 20. März 2006 beruht die Nachforderung
dieser Lohnabgaben auf der unrechtmäßigen Geltendmachung der
Befreiungsbestimmungen des Neugründungförderungsgesetzes
(NeuFöG), wozu seitens der Betriebsprüfung ausgeführt wird, dass
die Fa. K-GmbH zwar neu gegründet worden sei, die zugrunde liegenden
Tätigkeiten (Dienstleistungen mit Kränen, Bauleistungen mit
Kränen, Abschlepptätigkeiten, Bergung und Abschleppungen mit LKW und
Transportleistungen) jedoch bereits früher von der Fa. X-GmbH
ausgeführt worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass keine neue
Betriebsstruktur vorgelegen sei und keine neue Tätigkeit entfaltet worden
wäre, liege aus steuerlicher Sicht keine Neugründung nach dem
Neugründungsförderungsgesetz vor und die bisher nicht entrichteten
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen seien seitens der Firma nicht
zeitgerecht an das Finanzamt abgeführt worden.
Auch insoweit folgt der Unabhängige Finanzsenat in
subjektiver Hinsicht dem Berufungsvorbringen des Bw. zum Nichtvorliegen einer
vorsätzliche Handlungsweise, da er bei der Entrichtung der monatlichen
Lohnabgaben (die Lohnsteuer betreffend die zugrunde liegenden Tatzeiträume
wurde laufend zeitgerecht entrichtet) glaubhaft irrtümlich davon
ausgegangen ist, dass im Bezug auf die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfe samt Zuschlägen für die
angeschuldigten Zeiträume die Voraussetzungen für die Anwendung des
NeuFöG gegeben seien. Er hat dabei unwiderlegbar auf die Rechtsmeinung der
Wirtschaftskammer vertraut, weswegen ihm eine vorsätzliche Handlungsweise
nicht angelastet werden kann. Es war daher auch hinsichtlich des Tatvorwurfes
der vorsätzlichen Nichtentrichtung des Dienstgeberbeitrages samt
Zuschlägen für die Monate 2-12/2005 in Höhe von
€ 6.886,48 mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Aus der erstinstanzlichen Entscheidung des Spruchsenates
gehen keine Feststellungen hervor, aus welchen Gründen dieser unter
Schuldspruch 1) von einer vorsätzlichen Nichtentrichtung der
Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2005 in Höhe von € 117,72
ausgegangen ist. Eine zugrunde liegende Niederschrift über das Ergebnis
einer Außenprüfung für den Betrieb der Fa. K-GmbH vom
20. März 2006 lässt erkennen, dass es sich dabei um die
Kraftfahrzeugsteuer für ein Sattelzugfahrzeug handle. Auch die
gegenständliche Berufung enthält dazu keine Ausführungen. Der
Unabhängige Finanzsenat geht auch insoweit im Zweifel davon aus, dass dem
Bw. eine vorsätzliche Unterlassung der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer
10-12/2005 nicht erwiesen werden kann. Der erkennende Berufungssenat geht
vielmehr im Zweifel zugunsten des Bw. davon aus, dass dieser am
Fälligkeitstag der Kraftfahrzeugsteuern, mangels Berechnung durch die
Buchhalterin, keine Kenntnis vom Anfall einer Kraftfahrzeugsteuerschuld hatte.
Dies insbesonders auch deswegen, weil für den Zeitraum 10-12/2005 nach der
Aktenlage erstmals Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Fa. K-GmbH angefallen
ist.
Es war daher insgesamt mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG zu Schuldspruch 1) des
Erkenntnisses des Spruchsenates vorzugehen.
Hinsichtlich des Schuldspruches 2) des angefochtenen
Erkenntnisses, der Bw. habe als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten
des Einzelunternehmens G.K. die im Spruch näher bezeichneten
Umsatzsteuervorauszahlungen und Kraftfahrzeugsteuern vorsätzlich nicht
spätestens bis am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt,
geht der Unabhängige Finanzsenat von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat ca. ab dem Jahr 2001 gemeinsam mit seiner
Gattin seiner verwitweten Schwägerin, G.K., bei der Wahrnehmung ihrer
buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten geholfen. Ende des Jahres 2003
hat sich G.K. krankheitsbedingt aus dem Unternehmen zurückgezogen und die
faktische Führung des Unternehmens ihrem Schwager, dem Bw.,
überlassen. Die Buchhaltung wurde im Betrieb des Bw. geführt, das
Telefon dorthin umgeleitet und der Bw. hat sich ausschließlich um die
finanziellen Belange des Einzelunternehmens G.K. gekümmert. Dazu wurde ihm
eine komplette Liste mit TAN-Codes übergeben, um Überweisungen im Wege
des Telebankings durchführen zu können.
Diese Feststellungen ergeben sich einerseits aus der
Aussage der G.K. in dem gegen sie geführten Finanzstrafverfahren vor dem
Spruchsenat am 8. März 2007, SpS XY, und den unter
Wahrheitspflicht abgegeben Zeugenaussagen des F.K. jun., der Zeugin M.K., des
Zeugen T.A. sowie eines Vollstreckungsbeamten und des Betriebsprüfers der
Abgabenbehörde erster Instanz.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich den
Feststellungen des Spruchsenates zu Punkt 2) des Schuldspruches
vollinhaltlich an. Das erstinstanzliche Untersuchungsverfahren hat insoweit
zweifelsfrei ergeben, dass der Bw. ab 2004 die Erledigung der steuerlichen und
finanziellen Belange des Einzelunternehmens der G.K. übernommen und
für diese wahrgenommen hat. Er hat nach den vorliegenden
übereinstimmenden Zeugenaussagen Entscheidungen dahingehend getroffen,
welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt getätigt werden. Unbestritten hatte
der Bw. auch Kenntnis von den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und
Kraftfahrzeugsteuern, wobei eine zeitgerechte Entrichtung dieser Beträge
offensichtlich aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation des
Einzelunternehmens unterblieb. Auch wenn dem Bw. zuzugestehen ist, dass er bei
Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten des Betriebes der G.K.
uneigennützig gehandelt hat, so war es ihm dennoch zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben klar, dass in dem von ihm übernommenen
Verantwortungsbereich pünktliche Zahlungen unterblieben.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall von
Umsatzsteuervorauszahlungen und Kraftfahrzeugsteuern, bis zum fünften Tag
nach jeweiliger Fälligkeit.
Aufgrund der offensichtlich schwierigen wirtschaftlichen
Situation der Fa. K-GmbH und in Anbetracht des in der Berufung
vorgebrachten Umstandes, dass die zugrunde liegenden Unterlagen nicht
zeitgerecht übermittelt wurden, hatte der Bw. zweifelsfrei Kenntnis von der
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unterbliebenen Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und
Kraftfahrzeugsteuern.
Nicht tatbestandsrelevant ist im gegenständlichen
Fall, ob den Bw. ein Verschulden an der nicht zeitgerecht erfolgten Berechnung
und Meldung, welche einen objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt
hätte, getroffen hat.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind
und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes sah der
Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd die bisherige Unbescholtenheit
des Bw. und einen gewissen Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend
hingegen keinen Umstand an. Unberücksichtigt blieben nach Ansicht des
erkennenden Berufungssenates bei der erstinstanzlichen Strafbemessung die
weiteren Milderungsgründe der eigenständigen Offenlegung der
Besteuerungsgrundlagen durch den Bw., sein uneigennütziges Handeln, welches
nicht auf Erzielung eines persönlichen Vorteils gerichtet war sowie auch
der Umstand, dass er aus einer wirtschaftlichen und familiären Notsituation
heraus gehandelt hat.
Dem gegenüber steht der vom Spruchsenat ebenfalls
nicht aufgegriffene Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über
einen längeren Zeitraum.
Ausgehend von (erstinstanzlich festgestellten) geordneten
wirtschaftlichen Verhältnisses des Bw. und Sorgepflichten für zwei
Kindern erweist sich die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und
schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter
Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und
Erschwerungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
WahrnehmenderEventualvorsatzSelbstbemessungsabgabenrechtzeitige Meldungobjektiver Strafbefreiungsgrund.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0186-W/07
- Stammnummer
- 35385
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF