Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0002-S/05
Wahrnehmender einer KEG, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend, indem er unterjährig-unauffällig zu niedrige Zahllasten entrichtet und die tatsächlichen Umsatzsteuern erst in den Jahreserklärungen offenbart.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-S/05vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 1
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer
Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen GL, geboren am xx1953, Geschäftsführer,
Sbg, vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufungen des Beschuldigten vom 17. Dezember 2004 und des
Amtsbeauftragten vom 30. Dezember 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. Oktober 2004,
StrNr. 2003/00000-001, nach der am 14. März 2006 in Abwesenheit des
Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
HR Dr. Josef Inwinkl sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und die bekämpfte
Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend
abgeändert, dass die über den Beschuldigten gemäß
§ 33
Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
€
2.000,00
(in
Worten: Euro zweitausend),
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
vier
Tage,
sowie die gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG dem Beschuldigten vorzuschreibenden
Verfahrenskosten auf € 200,00 erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 22. Oktober 2004, StrNr. 2003/00000-001, hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz GL schuldig
erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als verantwortlicher
Komplementär der Fa. M-Gesellschaft in Salzburg vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich
durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuern für den Zeitraum Jänner bis April 2003 in Höhe von
€ 6.363,99 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten.
Er habe hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG begangen, weswegen über ihn gemäß
§ 33
Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.500,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Tagen verhängt wurde.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden GL überdies pauschale Verfahrenskosten in Höhe von
€ 150,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges
auferlegt.
Hingegen wurde das mit Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Jänner
2004 gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren
hinsichtlich des Zeitraumes 1999 bis 12/2002 eingestellt.
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen des
Erstsenates zugrunde:
Der am 20. Mai 1953 geborene Beschuldigte sei
österreichischer Staatsbürger und finanzstrafrechtlich unbescholten.
Er verdiene als Geschäftsführer der M-Gesellschaft monatlich netto
rund € 4.000,00 und habe keine Sorgepflichten.
Der Beschuldigte habe sich schon vor 1999 des
Steuerberaters CK bedient, der für ihn die Buchhaltung und die Erstellung
der Umsatzsteuervoranmeldungen zu erledigen hatte. Dieser Steuerberater sei
seinen Verpflichtungen nur schleppend nachgekommen. Als es im Jahr 2003 zu
abgabenbehördlichen Prüfungen gekommen sei, habe der Steuerberater
für den Beschuldigten Selbstanzeigen betreffend die Veranlagungsjahre 1999
und 2000 erstattet.
Anlässlich der Schlussbesprechung am 14. Mai 2003 habe
der Steuerberater für den Beschuldigten eine weitere von ihm unterfertigte
Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2001
und 2002 erstattet, in der Zahllasten von rund € 13.000,00 bzw. €
18.000,00 ausgewiesen wurden. Diese Beträge seien fristgerecht entrichtet
worden.
Schließlich habe der Steuerberater für den
Beschuldigten noch eine Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen
01-04/2003 mit einer Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 6.363,99
übergeben. Dieser Betrag sei allerdings nicht fristgerecht entrichtet
worden.
Zum Zeitpunkt der Notwendigkeit der Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-04/2003 habe der Beschuldigte bereits
gewusst, dass sein Steuerberater CK seinen Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkomme.
In seiner Beweiswürdigung hielt der Erstsenat fest,
dass er sich auf die Erhebungen der Abgabenbehörde stütze, denen der
Beschuldigte nicht entgegengetreten sei. Zur subjektiven Tatseite verwies der
Erstsenat auf die Verantwortung des Beschuldigten, dass er seinem Steuerberater
die Unterlagen fristgerecht und pünktlich übergeben habe, dieser es
allerdings unterlassen habe, die notwendigen Tätigkeiten zu entfalten.
Diese Verantwortung sei von dem als Zeugen vernommenen
Steuerberater gedeckt worden, der sich auf seine eigenen Versäumnisse
berufen habe.
Diese Verantwortung könne dem Beschuldigten aber nur
für ältere Zeiträume abgenommen werden, da er später immer
wieder Aufforderungen und Terminsetzungen seitens des Finanzamtes erhalten habe.
Im Übrigen habe der Beschuldigte als Unternehmer und
Geschäftsführer gewusst, dass monatlich Umsatzsteuervorauszahlungen zu
leisten, jedenfalls aber Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben seien. Dies sei
über zweieinhalb Jahre nicht geschehen, was dem Beschuldigten nicht
entgangen sein könne. Damit habe er jedenfalls im Jahr 2003 gewusst, dass
er seinen Umsatzsteuerverpflichtungen nicht nachkomme.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte der Erstsenat
aus, dass hinsichtlich des Zeitraumes 01-04/2003 mit einer Verurteilung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzugehen sei, weil der Beschuldigte gewusst
habe, dass weder Vorauszahlungen geleistet noch Voranmeldungen abgegeben
würden. Es sei zwar rechtzeitig eine Selbstanzeige abgegeben worden , die
Entrichtung sei mit 12. August 2003 aber verspätet erfolgt. Infolge nicht
fristgerechter Entrichtung komme der diesbezüglichen Selbstanzeige eine
strafbefreiende Wirkung nicht zu.
Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe sei mit
Einstellung vorzugehen, weil 1999 bzw. 2000 für den Beschuldigten noch
keine Veranlassung bestanden habe daran zu zweifeln, dass sein Steuerberater
seiner Verantwortung hinreichend nachkommen werde. Bezüglich der Jahre 2001
und 2001 sei festzuhalten, dass rechtzeitig erstattete Selbstanzeigen vorliegen
würden und die Entrichtung der verkürzten Abgaben zeitgerecht erfolgt
sei. Nach Auffassung des Spruchsenates sei in der Selbstanzeige auch der in
Betracht kommende Täter ausreichend bestimmt. Da in der Selbstanzeige
ausdrücklich der Name L-KG aufscheine, deren Komplementär der
Beschuldigte sei, werde damit auch gegenüber der Abgabebehörde dessen
Verantwortlichkeit zum Ausdruck gebracht. Die erstatteten Selbstanzeigen
könnten daher begrifflich nur für den Beschuldigten erstattet worden
sein.
Bei der Strafbemessung seien als mildernd die
Unbescholtenheit des Beschuldigten, die erfolgte Schadensgutmachung und die
Selbstanzeige, der keine strafbefreiende Wirkung zugekommen sei, zu werten, als
erschwerend hingegen kein Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 17. Dezember 2004,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aus den vorgelegten Daten des Steuerkontos ergebe sich,
dass am 4. Juli 2003 die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-04/2003 mit Frist
für den 11. August 2003 in Höhe von
€ 8.028,29 gebucht
wurde. Am 12. August 2003 sei eben dieser Betrag am Finanzamtskonto
gutgeschrieben worden. Diesbezüglich werde auf § 211 Abs. 2 BAO
verwiesen, wonach eine Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben habe, wenn
die Überweisung noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist erfolge.
Fakt sei weiters, dass der Steuerberater von einer
pünktlichen Entrichtung innerhalb der Respirofrist ausgegangen sei. Daher
habe auch der Berufungswerber von einer rechtzeitigen Entrichtung ausgehen
können, weshalb auch aus diesem Grund vorsätzliches Verhalten
ausscheide.
Im Übrigen sei das gegen den Beschuldigten wegen
anderer Finanzdelikte geführte Finanzstrafverfahren vom Spruchsenat
eingestellt worden, weil im Verfahren eindeutig hervorgekommen sei, dass der
umfassend bevollmächtigte Steuerberater seinen vertraglich
übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen
sei. Es sei nachweislich so, dass er sämtliche Zahlungen unverzüglich
geleistet habe, nachdem er vom Steuerberater entsprechende Anweisungen erhalten
habe. Daher scheide jegliche vorsätzliche Begehungsweise aus. Es werde
demnach die Einstellung des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens beantragt.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember
2004 hat auch der Amtsbeauftragte gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
berufen, wobei sich dieses Rechtsmittel lediglich gegen das Ausmaß der
verhängten Geldstrafe richtet.
Bei Berücksichtigung der persönlichen (keine
Sorgepflichten) und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen von rund
€ 4.000,00 monatlich) sei die verhängte Geldstrafe in Höhe von
€ 1.500,00 zu gering. Es werde insbesondere aus spezial- und
generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer dem
Sachverhalt und der Schuld angemessenen Geldstrafe beantragt.
Zur Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen
01-04/2003 verweist der Amtsbeauftragte auf die fehlende Täterbezeichnung.
Diese Selbstanzeige sei vom steuerlichen Vertreter für die L-KG erstattet
worden, wobei der Beschuldigte davon nicht einmal Kenntnis gehabt habe. Zudem
seien die Beträge aus der Sicht des § 29 FinStrG verspätet
entrichtet worden, weil die Entrichtung innerhalb der dreitägigen
Respirofrist nur nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung keine Folgen
nach sich ziehe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte keinen
Überweisungsbeleg vorgelegt, aus dem auf die rechtzeitige Entrichtung
geschlossen werden könnte.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 14. März 2006 wurde der
strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen insbesondere
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Nach § 21 Abs. 1 UStG hatte im strafrelevanten
Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf
den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen ist. Diese Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag
zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze entrichtet oder ergab sich für
einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel nach einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung. Dies galt ab dem 1. Jänner 2003 aber nur
für jene Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die
Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG wurde der
Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei von
ihm eine Steuererklärung abzugeben war.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgaben von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hielt. Dabei war die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe nicht bis zum
Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde.
Hingegen machte sich derjenige Unternehmer einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, der (zumindest
bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Verkürzung einer Umsatzsteuer
bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 13,
33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein Unternehmer
vorsätzlich solcherart unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
das Veranlagungsjahr zu bewirken versuchte, wobei gemäß
§ 13
Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt hat (indem er die falschen
Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat) betätigt hat.
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten,
zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1
FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen
wären.
Im gegenständlichen Fall kommt eine Bestrafung wegen
zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer im Sinne der
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Frage, weil das Fehlverhalten durch
die abgabenbehördliche Prüfung bzw. durch die dabei erstattete
Selbstanzeige bereits im Mai 2003, d.h. lange vor Ablauf des
Veranlagungszeitraumes und damit lange vor Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist aufgedeckt wurde. Eine (endgültige)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 ist demnach ausgeschlossen, weil der
Beschuldigte durch diese Entdeckung weit vor dem Zeitpunkt der Erstellung der
Jahresumsatzsteuererklärung 2003 auch gar keine Möglichkeit hatte,
eine solche zu begehen.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1
FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Wissentlich handelt gem. §
5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg,
für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für
möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss
hält.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob Tatsachen erwiesen sind oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen,
dürfen diesbezügliche Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten
als erwiesen angenommen werden.
Aus den
vorliegenden Akten ergibt sich nun folgender finanzstrafrechtlicher
Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist seit 8. Jänner 1998 und damit
seit deren Gründung Geschäftsführer der M-Gesellschaft in
Salzburg. Ihm obliegt damit auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen dieser Gesellschaft. Der Beschuldigte hat für die KEG bis
zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht für das Jahr 2000 keine
Umsatzsteuererklärung abgegeben. Erst als eine abgabenbehördliche
Prüfung für die Jahre 1998 bis 2000 schon längst im Laufen war
(Prüfungsbeginn am 25.11.2002) hat der Beschuldigte am 29. Jänner 2003
die Umsatzsteuererklärung 2000 vorgelegt, aus der eine Restschuld in
Höhe von ATS 132.396,00 (€ 9.621,59) resultierte.
Im Zuge der Schlussbesprechung am 14. Mai 2003 wurden
weitere Selbstanzeigen betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume
01-12/2001 und 01-12/2002 erstattet, aus denen sich Nachforderungen in Höhe
von € 18.460,00 bzw. € 13.318,15 ergaben. Der Betriebsprüfer
hielt dazu unter TZ 16 wörtlich Folgendes
fest: "Im Zuge der
Umsatzsteuernachschau wurde festgestellt, dass Herr
GL die Umsatzsteuerzahllast vermutlich
schätzte. Es konnten von ihm keine Berechnungen der Umsatzsteuerzahllasten
vorgelegt werden. Laut Rücksprache mit dem Steuerberater werden die Jahre
2001 und 2002 nachgebucht."
Schließlich wurde am 30. Juni 2003 eine
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis April 2003
durchgeführt. Erneut erstattete der Steuerberater bei Prüfungsbeginn
Selbstanzeige und legte die diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen samt
Berechnungsgrundlagen vor. Die Überprüfung führte zu einer
bescheidmäßig festgesetzten Nachforderung in Höhe von €
8.028,00 und überstieg damit den selbst angezeigten Betrag von €
6.363,99 deutlich.
Der Amtsbeauftragte legte dem Beschuldigten in seiner
Stellungnahme an den Spruchsenat betreffend das Jahr 2000 das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu Last, hinsichtlich der
übrigen Zeiträume das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG.
Da der Erstsenat mit Ausnahme des letzten Faktums
(Umsatzsteuervoranmeldungen 01-04/2003) das gegen den Beschuldigten eingeleitete
Finanzstrafverfahren eingestellt hat und sich die vom Amtsbeauftragten erhobene
Berufung nur gegen die Strafhöhe, nicht jedoch gegen die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens richtet, ist diesbezüglich Rechtkraft eingetreten.
Damit war es dem Berufungssenat verwehrt, erneut über die eingestellten
Fakten abzusprechen, was aber nichts daran ändert, dass der erkennende
Senat in seine Entscheidungsfindung die gesamte Aktenlage bzw. den gesamten
Geschehensablauf einzubeziehen hatte.
Aus den vorliegenden Akten und Kontoabfragen ist nun
ersichtlich, dass der Beschuldigte seit Beginn der unternehmerischen
Tätigkeit der von ihm vertretenen KEG zwar Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht und Vorauszahlungen geleistet hat, die abgeführten
Vorauszahlungsbeträge jedoch deutlich zu niedrig waren. Jahrelang wurden
während des Jahres fiktive Vorauszahlungsbeträge am Abgabenkonto
einbezahlt, wobei die Zahllasten nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung lediglich geschätzt wurden. Die solcherart
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen wurden in den später
eingereichten Jahresumsatzsteuererklärungen offengelegt und sofort
nachentrichtet. Durch diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte von der Republik
Österreich für die M-Gesellschaft rechtswidrige Abgabenkredite
erzwungen. Dabei handelt es sich nicht um vernachlässigbare
Größen, vielmehr wurde für das Jahr 1998 zumindest ein Kredit
von 34,18 %, für 1999 ein Kredit von 21,71 %, für 2000 ein Kredit von
49,41 %, für 2001 ein Kredit von 31,38 %, sowie für 2002 ein Kredit
von 46,01 % der Gesamtsumme der Umsatzsteuerzahllasten erzwungen, wobei der
Beschuldigte unter Verwendung des Institutes der Selbstanzeige jeweils einer
Bestrafung entkommen ist.
Auf der subjektiven Tatseite verlangt das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung.
Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter nicht den
tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt dieser, sondern
ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er
weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden
ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen
Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der
Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich
für den Verkürzungserfolg nötig; für die Pflichtverletzung
selbst genügt auch bedingter Vorsatz. Auf der subjektiven Seite kommt es
somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht
oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genügt, dass er
vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgaben von Voranmeldungen verletzt und
weiß, dass eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen
unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss
hält, wobei die Motivation des Täters betreff seines Handelns keine
Rolle spielt.
Diese Voraussetzungen liegen nach Beurteilung des
erkennenden Senates im gegenständlichen Fall vor. Der Beschuldigte hat sich
im gesamten Verfahren damit verteidigt, dass er seinem bevollmächtigten
Steuerberater vertraut habe, dieser jedoch die übernommenen Verpflichtungen
nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Dies geht jedoch am Kern der
Sache vorbei. Die in der Berufungsverhandlung ausführlich geführte
Diskussion, wann die Jahreserklärungen eingereicht wurden, ist hier nur am
Rande von Bedeutung. Tatsache ist, dass die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von Vorauszahlungen die KEG bzw.
deren Geschäftsführer zu veranlassen hatte und nicht der
Steuerberater. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Steuerberater
falsche Voranmeldungen erstellt oder falsche Zahllasten ausgerechnet hätte.
Es sind allerdings Zahlungen an das Finanzamt erfolgt, die mit den
tatsächlich errechneten Beträgen nicht ident waren, was man
nachträglich bei den Jahreserklärungen als Restschuld wieder
korrigiert hat. Da diese Vorgangsweise über fünf Jahre hindurch
beibehalten wurde, kann der Beschuldigte nicht mit seiner Unwissenheit
argumentieren. Schließlich musste ihm bei der Erstellung der
Jahresabschlüsse und der Jahresumsatzsteuererklärungen die Restschuld
ja auffallen und er sich als verantwortlicher Geschäftsführer damit
auseinandersetzen. Er musste sich die Frage stellen, aus welchen Gründen es
(jährlich wiederkehrend) zum Auseinanderklaffen von geleisteten
Vorauszahlungen und ermittelter Jahresumsatzsteuer kommen konnte. Es deutet
vielmehr alles darauf hin, dass, aus welchen Gründen auch immer, zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die entsprechenden Zahllasten bewusst
nicht in voller Höhe entrichtet wurden. Die während des Jahres
geleisteten Vorauszahlungen waren ihrer Höhe nach unauffällig und
für das Finanzamt völlig unverdächtig. Erst aus den (teils
wiederum verspätet eingereichten) Jahreserklärungen war ersichtlich,
dass zwischen 21 % und 49 % der Erlöse oder der Zahllasten in den
Voranmeldungen bzw. in den entrichteten Vorauszahlungen nicht enthalten waren.
Diese Vorgangsweise wurde auch in den gegenständlich
verbliebenen vier Voranmeldungszeiträumen des Jahres 2003 unverändert
beibehalten, mit dem einzigen Unterschied, dass die Differenzbeträge nicht
in der Jahreserklärung, sondern in einer Selbstanzeige offengelegt wurden.
Hier ist offenbar die vom Finanzamt Salzburg-Stadt angesetzte
Umsatzsteuersonderprüfung dazwischengekommen.
Bei dieser Sachlage kann der Schlussfolgerung des
Spruchsenates, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Notwendigkeit der Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-04/2003 in voller Kenntnis um seine
Verpflichtungen gehandelt hat, nicht wirksam entgegengetreten werden. Durch die
seit November 2002 andauernde Betriebsprüfung und die in deren Zuge
vorgelegten Selbstanzeigen war dem Beschuldigte bekannt, dass die in den
vorangegangenen Jahren gewählte Vorgangsweise unrichtig war, dennoch hat er
sein Verhalten auch in den ersten Monaten des Jahres 2003 fortgesetzt.
Beispielweise wurde für März eine Vorauszahlung in Höhe von
€ 3.255,00 entrichtet, während die tatsächliche Zahllast €
5.338,59 betragen hätte.
Wider besseren Wissens hat der Beschuldigte in den
strafrelevanten Zeiträumen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht und zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, weshalb er
wissentlich seine Verpflichtung hinsichtlich der Abgabe von dem § 21 UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen verletzt und ebenso wissentlich
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt hat, womit er das
Tatbild der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.
Zu der bei Prüfungsbeginn am 30.Juni 2003 erstatteten
Selbstanzeige ist festzuhalten, dass dieser aus zwei Gründen die
strafbefreiende Wirkung zu versagen ist:
Zunächst fehlt es an der zeitgerechten Entrichtung der
strafrelevanten Abgaben im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG. Der Spruchsenat
hat diesbezüglich zurecht festgehalten, dass die
verfahrensgegenständlichen Abgaben am 11. August 2003 fällig waren und
erst am 12. August 2003 eingezahlt wurden. Da Zahlungserleichterungen
nicht beantragt bzw. bewilligt waren, waren die betreffenden
Selbstbemessungsabgaben ungesäumt zu entrichten. Der in der Berufung des
Beschuldigten erhobene Einwand, die Zahlung sei innerhalb der dreitägigen
Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO erfolgt, geht ins Leere, weil diese
Bestimmung ihre Wirkung nur im Rahmen der Bundesabgabenordnung entfaltet. Da das
Finanzstrafgesetz eine vergleichbare Regelung nicht kennt, ist aus der Sicht des
Institutes der Selbstanzeige auf die Entrichtung zum Fälligkeitstag
abzustellen.
Der zweite Umstand, der gegen die Zuerkennung der
strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige spricht, ist die fehlende
Täterbezeichnung. Weder in der Selbstanzeige noch in den vom steuerlichen
Vertreter des Beschuldigten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen ist der
Täter bezeichnet noch hinreichend bestimmt. Angeführt ist jeweils die
M-Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger
Rechtsprechung, dass eine wirksame Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung
der natürlichen Person, für die sie erstattet wird, erfordert. Eine
Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige
begünstigt sein soll, sei unzumutbar, weil selbst im Rahmen der
Tätigkeit von Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern
andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche
etwa die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch oder als rechtliche Vertreter
wahrgenommen haben.
Der Erstsenat hat daher diese Selbstanzeige zurecht
verworfen.
Zur Strafbemessung ist
anzuführen:
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG
ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab
dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des GL in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen in ihrer Gesamtheit
als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Die Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird nach Abs. 5 dieser Bestimmung mit
einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge
geahndet.
Die vom Gesetzgeber angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe beträgt deshalb ausgehend vom
festgestellten Verkürzungsbetrag in Höhe von € 6.363,99 X 2 =
€ 12.727,98.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten
auszugehen, berücksichtigt man überdies den tatbildimmanenten
geringeren Unwertgehalt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einem Abschlag von einem Drittel,
ausgehend vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag in Höhe von €
6,363,99, ergibt sich ein gerundeter Ausgangswert von € 4.200,00.
Als mildernd sind aber zu
berücksichtigen die Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung
des strafrelevanten Sachverhaltes und die erfolgte Schadensgutmachung. Als
erschwerend waren hingegen die Mehrzahl der deliktischen Angriffe zu beachten.
In Abwägung dieser
Argumente konnte aufgrund des deutlichen Überwiegens der mildernden Aspekte
die Geldstrafe von diesem Ausgangswert auf € 2.000,00 verringert werden,
womit auch den vom Amtsbeauftragten vorgetragenen Einwendungen Rechnung getragen
wird.
Das Strafausmaß nimmt auch Bedacht auf die
wirtschaftliche und persönliche Situation des Beschuldigten entsprechend
seinen eigenen Angaben. Wie oben ausgeführt ist als wesentlicher Strafzweck
bei der Ausmessung der Geldstrafe auch auf die generalpräventive Wirkung
einer derartigen Entscheidung im Falle ihres Bekanntwerdens Rücksicht zu
nehmen. So gesehen erweist sich das verfahrensgegenständliche Fehlverhalten
des Beschuldigten als geradezu im Fokus der gesetzlichen Sanktion stehend,
weshalb eine nicht nur als geringfügig empfundene Bestrafung erforderlich
ist.
Bei der zu verhängenden
Geldstrafe ist auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der Beschuldigte vor
den nunmehr verfahrensgegenständlichen Taten bereits jahrelang gleichartige
Verhaltensweisen gesetzt hat, weshalb eine empfindliche Bestrafung geboten ist,
um ihn von offenbar bereits für selbstverständlich gehaltenen, zur
Routine gewordenen Verfehlungen abzuhalten.
In gesamthafter Erwägung
ist daher eine moderate Erhöhung der vom Erstsenat ausgesprochenen
Geldstrafe auf die nunmehr spruchgemäße Höhe von € 2.000,00
geboten.
Die solcherart tat- und
schuldangemessene Geldstrafe beträgt rund 15,7 % des Strafrahmens.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Zu Kontrollzwecken ist dabei
auch auf die Spruchpraxis zu verweisen, wonach für eine Geldstrafe von
€ 7.000,00 bis € 8.000,00 üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ausgesprochen wird.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler
Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal
aber ein Betrag von
€ 363,00, festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
14. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Umsatzsteuervoranmeldungunrichtige UmsatzsteuervoranmeldungSelbstanzeigeNichtentrichtungTäterbezeichnungJahressteuererklärungAbgabenkrediteStrafbemessungAbgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-S/05
- Stammnummer
- 39778
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF