…weil die strafbefreiende Wirkung nicht an der Offenlegung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten scheitert, sondern an der mangelnden Täterbezeichnung. Zusammenfassend ist auch für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen M.D., Sbg., vertreten durch Mag. Franz FLÖRL, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Vierthalerstraße 5, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. November…
…werde insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer dem Sachverhalt und der Schuld angemessenen Geldstrafe beantragt. Zur Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen 01-04/2003 verweist der Amtsbeauftragte auf die fehlende Täterbezeichnung. Diese Selbstanzeige sei vom steuerlichen Vertreter für die L-KG erstattet worden…
…für die A-GmbH und ab dem 1. Jänner 2011 nur für die A-GmbH und die B-GmbH (als Anzeiger) gelten. Mangels Täterbezeichnung liege daher für den gesamten im Einleitungsbescheid beschriebenen Tatvorwurf keine Selbstanzeige für X vor. Auch wenn dieser alleiniger Geschäftsführer der A…
… 29 FinStrG eingebracht. Diese Selbstanzeige vom 12.2.2019 beinhaltet die Darstellung der Verfehlung (Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen), die Abgabenbeträge und als Täterbezeichnung sowohl den handelsrechtlichen Geschäftsführer, als auch den steuerlichen Vertreter. Anzumerken ist, dass bei zwei weiteren unmittelbaren Vorprüfungen in den Jahren 2017 und 2018…
…Eingabe enthalte keine im § 29 Abs. 5 FinStrG erforderlich genannte Täterbezeichnung, sodass auf deren Inhalt nicht weiter einzugehen gewesen sei. Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen…
…Damit habe er qualifiziert vorsätzlich im Sinne des § 33 Abs. 2 FinStrG gehandelt. Der Selbstanzeige komme mangels genauer Täterbezeichnung keine strafbefreiende Wirkung zu. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Mai 2009, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde…
…konkreten monatlichen Lohnabgaben ausgewiesen worden und zudem werde der Beschuldigte weder in den Bilanzen noch in den Erläuterungen genannt. Es mangle daher schon an der konkreten Täterbezeichnung. Schließlich seien die nachgemeldeten Beträge nicht gleichzeitig mit der Vorlage der Jahresbilanz, sondern erst viel später entrichtet worden…
…faktischer Machthaber, wobei dieser Begriff entgegen den Ausführungen des Bf. keineswegs als Berufsbezeichnung zu gelten hat, sondern sich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als mögliche Täterbezeichnung entwickelt hat, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht insoweit gegeben, als der Bf. daran beteiligt war, dass…
…darauf zu verweisen, dass einer entsprechenden Qualifikation als Strafbefreiungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit.c FinStrG hier schon die mangelnde Täterbezeichnung (vgl. § 29 Abs. 1 und 5 FinStrG) entgegensteht. Ob der Bf. die ihm im Hinblick auf das Teilfaktum Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2003 an Hand der…
…von S 1,7 Mio. werde in den nächsten Tagen beim Finanzamt erfolgen. Durch die eigenständige Meldung und die rechtzeitige Einzahlung als Schadensgutmachung seien alle Kriterien für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt. Laut Ausführungen des Spruchsenates enthalte diese Selbstanzeige eine explizite Täterbezeichnung, wie im § 29 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 22.4.2014 des zwischenzeitig verstorbenen H**** R**** sen., StNr **-***/****, zuletzt [Adresse], nunmehr der Verlassenschaft nach H**** R**** sen., vertreten durch Mag. Xe**** No****, öffentliche Notarin, [Adresse], als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***10***, die Richterin ***14*** und die fachkundigen Laienrichter ***11*** und ***12*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH Himmelpfortgasse 20 Tür 2, 1010…
Das zweite ist die Frage, ob überhaupt BG einen Vorsatz oder einen bedingten Vorsatz gehabt hat. Das ist eine reine Hypothese. Wenn ich mir ihre Vernehmung ansehe, ist die einzige Aussage, dass sie in der Schule mal etwas über Steuern gelernt hat. Das war zum…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***33***, den Richter ***34*** und die fachkundigen Laienrichter ***35*** und ***36*** ***51*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und…
Der Erstangeklagte hat beim Bezirksgericht zzz am 4. Mai 2007 einen Antrag auf Eröffnung des Schuldregulierungsverfahrens eingebracht. Bereits bei diesem Antrag hat er entgegen den Tatsächlichkeiten seine Wohnadresse mit Scheinadresse2 , angegeben, sohin eine Adresse, bei welcher er tatsächlich nie gewohnt hat. Des Weiteren führte er…
„Diese neue Rechtslage kommt dem Beschuldigten im Wege des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) voll zu Gute. Dass „§ 34 neu“ günstiger ist als § 34 alt“ bedarf angesichts der Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ebenfalls nicht vieler Worte. Zumal der OGH erst jüngst in einer außersteuerlichen Entscheidung…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.K., (Bf.) vertreten durch Schmitt und Schmitt Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs…