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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0009-S/12

Verspätete Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgabenanmeldungen sowie Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch eine GmbH: Konkludente Selbstanzeigen für den Geschäftsführer?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-S/12vom 03.09.2013Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG ist ein keiner besonderen Formvorschrift unterliegendes Anbringen, mit welchem der Anzeiger durch Darlegung der Verfehlung gegenüber einem Finanz- bzw. Zollamt eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich eine Aufhebung der Strafbarkeit hinsichtlich eines oder mehrerer begangener Finanzvergehen für ein oder mehrere natürliche Personen oder belangte Verbände herbeiführen will. Ein solcher Wille muss nach außen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, entweder ausdrücklich oder allenfalls auch schlüssig.
Eine konkludente oder schlüssige Willenserklärung (bspw. ein Anbringen zur Erstattung einer Selbstanzeige) liegt vor, wenn der objektive Erklärungswert weniger aus dem Handeln des Erklärenden, sondern mehr aus den Begleitumständen erschlossen wird (objektive Theorie). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes auf seine konkludente Aussage ist aber größte Vorsicht geboten, weil dem Handelnden andernfalls Äußerungen unterstellt werden könnten, die nicht in seinem Sinn sind (hier: eine Prozesserklärung des Inhaltes, dass jemand einer Finanzstraftat bezichtigt wird, für welche Straffreiheit begehrt werde). Die hier sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 863 ABGB fordert daher auch, dass eine konkludente Erklärung nur dann angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig so zu verstehen ist und nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln. Ob eine konkludente Selbstanzeige vorliegt, ist daher eine Frage der Beweiswürdigung auf Basis der konkreten Umstände.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Mag. Bernadette Reichl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen X, Geschäftsführer, geb. tt.mm.jjjj, whft. xxxx, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, und die LBG Salzburg Steuerberatung GmbH, 5020 Salzburg, St.-Julien-Straße 1, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 7. November 2012 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Wolfgang Pagitsch, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2012, StrNr. 091/2012/00030-001, nach der am 3. September 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidiger, nämlich des RAA Mag. Roland Reiter für Mag. Andreas Obertscheider, Rechtsanwalt, für die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH und des Mag. Martin Traintinger für die LBG Salzburg Steuerberatung GmbH, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die hinsichtlich der Fakten Umsatzsteuervorauszahlungen für November, Dezember 2005, März, September 2006, August, Oktober 2008 und Lohnabgaben für Jänner bis April und Dezember 2008 unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates im Übrigen abgeändert, dass sie zu lauten hat: X ist schuldig, er hat als Geschäftsführer und sohin Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich 1. in den Jahren 2006 bis 2011 betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2006, Jänner, Mai, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, Juni, Juli, November, Dezember 2008, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2009, März, Mai, Juli, September 2010, Mai, Juni und Juli 2011 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 110.952,29 (04/06 € 2.886,17 + 06/06 € 212,70 + 07/06 € 3.263,88 + 08/06 € 2.697,44 + 10/06 € 4.013,99 + 11/06 € 878,21 + 12/06 € 5.128,71 + 01/07 € 2.453,58 + 05/07 € 7.063,38 + 08/07 € 814,69 + 09/07 € 3.671,84 + 10/07 € 2.428,60 + 11/07 € 4.352,65 + 12/07 € 7.785,59 + 06/08 € 2.157,18 + 07/08 € 711,33 + 11/08 € 3.016,23 + 12/08 € 8.384,06 + 06/09 € 3.758,04 + 07/09 € 2.811,22 + 08/09 € 5.806,30 + 10/09 € 1.754,41 + 11/09 € 1.326,89 + 12/09 € 6.130,18 + 03/10 € 1.836,54 + 05/10 € 1.855,10 + 07/10 € 6.196,00 + 09/10 € 5.735,23 + 05/11 € 5.271,63 + 06/11 € 4.358,44 + 07/11 € 2.192,08) und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai bis November 2008 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 7.775,80 (05/08 € 1.033,14 + 06/08 € 1.249,01 + 07/08 € 1.030,46 + 08/08 € 1.030,46 + 09/08 € 1.030,46 + 10/08 € 1.030,46 + 11/08 € 1.371,81), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 3.411,17 (05/08 € 446,21 + 06/08 € 707,96 + 07/08 € 407,98 + 08/08 € 407,98 + 09/08 € 361,68 + 10/08 € 361,68 + 11/08 € 717,68) und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt € 315,97 (05/08 € 42,64 + 06/08 € 67,65 + 07/08 € 38,00 + 08/08 € 38,99 + 09(08 € 24,56 + 10/08 € 34,56 + 11/08 € 68,58) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt sowie 2. im Jahre 2011, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, entgegen der Bestimmungen der § 119 BAO und § 21 UStG 1994 betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis Juli 2011 die diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen der Abgabenbehörde nur verspätet übersenden lassen, und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.1.) und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.2.) begangen, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 (in Worten: Euro neuntausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt werden. X hat überdies pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 und die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2012, StrNr. 091/2012/00030-001, wurde X wegen Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt [ergänze wohl: als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH ] vorsätzlich "unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen" betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni und Juli 2011 [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von € 6.550,52 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit "entrichtet bzw. abgeführt" habe, weswegen über ihn nach § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt wurde. Auch wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 60,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt. Hingegen wurde - so auch das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren - das Verfahren gegen X wegen des Vorwurfes, er habe als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 unter zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung nach § 21 UStG 1994 und zumindest wissentlicher Verkürzung der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlung eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und betreffend die Voranmeldungszeiträume November, Dezember 2005, März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2006, Jänner, Mai, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2008, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2009, März, Mai, Juli und September 2010 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 118.327,20 und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai bis Dezember 2008 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 8.296,78 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen in Höhe von insgesamt € 4.078,00 vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen (siehe die diesbezügliche Stellungnahme der damaligen Amtsbeauftragten G vom 2. Oktober 2012 an den Spruchsenat, Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00030-001, Bl. 21 ff) (wohl gemeint mit der Formulierung "eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG betreffend den Zeitraum 11/2005 bis 09/2010" in der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses, genannter Finanzstrafakt Bl. 54, - die Protokolle über die vor dem Spruchsenat geführte mündliche Verhandlung und das Beratungsprotokoll sind diesbezüglich inhaltsleer), im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten im Sinne des § 136 FinStrG eingestellt. Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschuldigte wurde am tt.mm.jjjj in XX geboren; er ist österreichischer Staatsangehöriger und betreibt seit dem Jahr 2005 das Unternehmen A-GmbH ; er ist dessen Alleingeschäftsführer und verdient monatlich rund € 5.000,00 brutto. Sorgepflichten hat er keine. Der Beschuldigte ist finanzstrafrechtlich unbescholten. Die Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom 15. März 2012 gründete in der Auswertung einer abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom 17. November 2011, ABNr. bb). Bei dieser wäre festgestellt worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für 05-07/2011 nicht fristgerecht, sondern erst kurz vor Prüfungsbeginn abgegeben worden wären. Eine gesonderte Selbstanzeige erstattete der Beschuldigte nicht. Darüber sind auch hinsichtlich der in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten (siehe oben) detailliert aufgeführten Zeiträume zwischen 11/2005 und 09/2010 [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer und Lohnabgaben nicht fristgerecht entrichtet bzw. abgeführt und auch die Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils verspätet überreicht worden. Der Beschuldigte ist 60%-Gesellschafter der Agentur, es gibt zwei weitere (Minderheits-) Gesellschafter. Der Beschuldigte war und ist als Alleingeschäftsführer auch ausschließlich für die buchhalterischen und die abgabenrechtlichen Belange der Agentur zuständig. Da diese sehr rasch und international expandiert war, hätten für den Beschuldigten im gesamten inkriminierten Zeitraum und auch jetzt noch immer wieder Schwierigkeiten bestanden, die Buchhaltung jeweils fristgerecht zusammenzustellen und Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Meldungen der Lohnabgaben und der damit verbunden Abgaben zu erstellen und diese bei der Abgabenbehörde einzureichen. Der Grund sei darin gelegen, dass immer wieder und vermehrt auch ausländische (zum Teil fremdsprachige) Unterlagen wie Ein- und Ausgangsrechnungen und dergleichen in die Buchhaltung einzufließen hatten, diese aber etwa nicht fristgerecht übersetzt oder übermittelt waren. Der Beschuldigte, der immer darauf bedacht gewesen sei, eine vollständige und richtige Buchhaltung zu führen, und der keine unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. sonstige Meldungen gegenüber der Abgabenbehörde hätte abgeben wollen, wäre der Meinung, damit jeweils zuwarten zu können, bis die Unterlagen vollständig waren. Seine grundsätzlichen Verpflichtungen und auch die Termine waren ihm dabei zwar bekannt und bewusst, er wäre aber der Meinung gewesen, dass die Verspätung bei der Einreichung mit dem Verspätungszuschlag geahndet werde und die Sache damit erledigt wäre. Er sei deshalb sehr überrascht gewesen, als er von der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens verständigt wurde. Der Beschuldigte hätte tatsächlich nicht Umsatzsteuer oder sonstige Abgaben "hinterziehen" wollen, die verspätete Entrichtung habe er aber aus den genannten Gründen in Kauf genommen. Einige der verspätet abgegebenen Erklärungen enthielten auch Abgabengutschriften (Vorsteuerüberhänge) zugunsten der Agentur. In den Jahren 2005 bis 2010 erfolgten die genannten Voranmeldungen zwar verspätet, der Beschuldigte habe jedoch nach Nachreichung der Voranmeldungen jeweils unverzüglich die offenen Umsatzsteuerbeträge bzw. Lohnabgaben nachgezahlt. Zusätzlich zu den Meldungen habe der Beschuldigte "keine weiteren Selbstanzeigen erstattet"; die Voranmeldungen seien im System FinanzOnline vorgenommen worden. Hinsichtlich des Zeitraums 05-07/2011 habe der Beschuldigte noch vor Beginn der Prüfung die Umsatzsteuervoranmeldungen überreicht, die Nachzahlungsverpflichtungen von € 5.271/63, € 4.358,44 und € 2.192,08 vorgesehen haben. Die Meldungen erfolgten am 3. und 4. Oktober 2011. Am 7. Oktober 2011 habe der Beschuldigte eine - ungewidmete - Zahlung an die Abgabenbehörde geleistet, die allerdings zwischenzeitig auch andere offene Abgaben eingebucht hatte, weshalb auf dem Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von € 11.040,95 bestanden hätte, den der Beschuldigte am 24. Oktober 2011 ausgeglichen habe. In diesem Rückstand erfasst war auch die Umsatzsteuer für 06-07/2011 in Höhe von insgesamt € 6.550,52. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine volle Schadensgutmachung und den Umstand, "dass den Selbstanzeigen des Beschuldigten keine strafbefreiende Wirkung" zugekommen sei, als erschwerend keinen Umstand. Betreffend die Verfahrenseinstellung hinsichtlich "der Zeiträume 2005 bis 2010" und "05/2011" führte der Erstsenat im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die Voranmeldungen der Umsatzsteuer bzw. Lohnabgaben fristgerecht erfolgt seien und auch unverzüglich Zahlungen geleistet worden seien. Es lägen Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG vor, bei welchen auch eine die Benennung des Beschuldigten als Täter erfolgt wäre, weil nur er infolge seiner Funktion als Alleingeschäftsführer in Betracht komme. Innerhalb offener Frist hat der Amtsbeauftragte das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem gesamten Umfang angefochten und eine tat- und schuldangemessene Bestrafung des Beschuldigten gefordert. Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirke die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet werde und seit dem 1. Jänner 2011 auch für den Anzeiger. Im vorliegenden Fall seien sämtliche inkriminierten Umsatzsteuervoranmeldungen der A-GmbH elektronisch per FinanzOnline nachgereicht worden. Laut Aktenlage verfüge für die genannte GmbH nur die B-GmbH als steuerlicher Vertreter des Unternehmens über eine entsprechende Teilnehmeridentifikation für FinanzOnline. Unter Verweis auf § 1 Abs. 4 FOnV könnten die nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen daher als konkludente Selbstanzeigen vor dem 1. Jänner 2011 nur für die A-GmbH und ab dem 1. Jänner 2011 nur für die A-GmbH und die B-GmbH (als Anzeiger) gelten. Mangels Täterbezeichnung liege daher für den gesamten im Einleitungsbescheid beschriebenen Tatvorwurf keine Selbstanzeige für X vor. Auch wenn dieser alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH sei, können als Täter bspw. auch die anderen Gesellschafter, die Mitarbeiter oder der Steuerberater [ergänze wohl: oder Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei] in Frage kommen. Entgegen der Ansicht des Spruchsenates wäre für die Voranmeldungszeiträume Mai bis Juli 2011 sehr wohl eine Entrichtung binnen Monatsfrist erfolgt. Wenn ein Abgabepflichtiger [bzw. ein Wahrnehmender diesbezüglicher steuerlicher Interessen] über Jahre selbst zu berechnende Abgaben verspätet meldet bzw. abführt, müsse von einer wissentlichen Handlungsweise des Verantwortlichen [hier: des Alleingeschäftsführers] ausgegangen werden, da es lebensfremd sei, dass er über die Folgen einer verspäteten Meldung nie mit dem Steuerberater gesprochen habe. Aus diesem Grund sei zumindest ab dem [für den] Deliktszeitraum Mai bis Juli 2011 von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auszugehen. Zudem habe der Spruchsenat bei der Strafbemessung zu wenig auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen. Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hat der Beschuldigte auf Befragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt vorgebracht: Er sei nach wie vor Geschäftsführer und Gesellschafter der A-GmbH , sein Anteil betrage nach wie vor 60%. Er erhalte für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt von netto monatlich € 5.000,00 (12x im Jahr), als Sachbezug erhalte er die Privatnutzung eines PKWs; weitere Sachbezüge habe er nicht. Die A-GmbH biete an Onlineauftritte für Konzerne; die Kunden kämen zu 90% aus der Konsumgüterbranche. Er besitze keine weiteren Beteiligungen, habe keine Liegenschaften. Er wohne an der Ladungsadresse in einer Mietwohnung. Er habe also privat kein nennenswertes Aktivvermögen, er habe auch keine Schulden. All seine Mittel, die er sich erwirtschaftet habe, habe er in die Gesellschaft gesteckt. Anmerkung: Laut den beim Firmenbuch eingereichten Jahresabschlüssen hat der Bilanzgewinn der wirtschaftlich erfolgreichen A-GmbH (mit 31 Angestellten zum Stichtag 31. 12. 2012) nach einem zähen Beginn und schwierigen Anfangsjahren letztendlich folgende positive Entwicklung genommen: € 17.270,50 (31. 12. 2005) - € 72.058,77 (31. 12. 2006) - € 79.146,45 (31. 12. 2007) - € 193.573,64 (31. 12. 2008) - € 392.086,47 (31. 12. 2009) - € 558.192,44 (31. 12. 2010) - € 875.926,96 (31. 12. 2011) - € 1,009.255,86 (31. 12. 2012). Der Beschuldigte weiter zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen: Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten; er fühle sich gesund bis auf den Umstand, dass sein Gehör verliere, weshalb er ein Hörgerät trage. Zur Sache brachte der Beschuldigte nach ausführlicher Erörterung des Sachverhaltes in der Berufungsverhandlung wie folgt vor: Das Unternehmen habe er mit zwei weiteren Personen gegründet, C und D, welche die restlichen Gesellschaftsanteile übernommen haben. Jetzt seien sie 52 Personen [Anmerkung: die in der A-GmbH mitarbeiten]. Eine eigene Abteilung für Rechnungsführung gebe es nicht, diese Agende habe er in den gegenständlichen Jahren selbst gemacht. Sein Anliegen gelte zwar dem Kreativen, er sei aber sehr wohl in der Lage, in der Buchhaltung Ordnung zu halten. Er habe anfangs bis zu 20 Stunden am Tag gearbeitet. Die Kunden sind Konzerne, welche eine eigene große Bürokratie haben und viel Papier produzieren. Er selbst habe die Belege gesammelt und in den hier relevanten Jahren der B-GmbH übermittelt. Sein Bestreben wäre es gewesen, alles ordentlich zu machen. Er sei ein Perfektionist. Es habe nur leider häufig sehr lange gedauert, bis er ordentliche Rechnungen für sein Belegwesen gehabt habe. Es sei vorgekommen, dass Rechnungen zurückgewiesen wurden, weil Texte nicht gepasst haben und text- und fremdsprachige Dokumente von österreichischen Behörden etc. benötigt wurden. Es sei sich daher zeitlich nicht immer ausgegangen und er habe dann die Belege zur Erstellung der Voranmeldungen in einem Paket jeweils der Steuerberatungskanzlei übermittelt. Die B-GmbH habe die Umsatzsteuervoranmeldungen für die A-GmbH erstellt und per FinanzOnline dem Finanzamt übermittelt. Das genannte Steuerberatungsunternehmen habe ihm die Zahlscheine geschickt. Sobald er diese gehabt habe, habe er die darin ausgewiesenen Abgaben bezahlt. Das es eigentlich anders gehört hätte, sei ihm schon klar gewesen. Es wäre ihm nicht egal gewesen, dass es nicht funktioniert, es sei sehr viel Zeit investiert worden, um diese Unterlagen und Belege richtig zu stellen. Es sei für ihn ein belastendes Dilemma gewesen, welches er nicht angestrebt habe. Es wäre für ihn belastender gewesen, hätte er Unklares belassen und insoweit unvollständige Belegsammlungen der Steuerberatungskanzlei vorgelegt. Im Ergebnis habe er also zwar zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten um seine grundsätzlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Entrichtung bzw. zur Veranlassung der zeitgerechten Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen gewusst, er habe sich aber in einem Rechtsirrtum befunden, weil er es als wichtiger angesehen habe, in seiner Situation richtige Erklärungen zu produzieren, wenn auch verspätet, anstatt falsche, dies aber zeitgerecht. Keinesfalls habe er Steuern hinterziehen wollen, daran habe er gar nicht gedacht. Heute würde ich das so nicht mehr machen. Noch immer sei die Rechnungslegung ins Ausland sehr schwierig. Solange das nicht abgeschlossen ist, gebe es natürlich auch kein Geld. Die A-GmbH hatte daher phasenweise extrem hohe Außenstände, aber immer einen guten Cashflow. Die ausländischen Kunden haben im damaligen Zeitraum 70 bis 80% des Umsatzes betroffen, nunmehr seien es noch immer 60%. Nunmehr hätte man bei der Rechnungsstellung bereits entsprechende Routine gewonnen. Überdies wäre jetzt intern eine eigene Rechnungsstelle eingerichtet. Die Sache mit den Voranmeldungen wäre nunmehr so geregelt, dass jetzt die B-GmbH die Daten für die Finanzamts-Zahlungen an die Hausbank sendet, welche die Überweisung vornimmt. Außerdem wisse er jetzt, dass die alte Vorgangsweise ein Problem erzeugen kann, weshalb die Prioritäten geändert worden sind. Laut Verteidiger Mag. Traintinger sei aus dem Abgabenkonto der A-GmbH ersichtlich, dass im letzten halben Jahr hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben keine Säumnis mehr aufgetreten ist und sohin die Dinge funktionierten. Zur Entscheidung wurde erwogen: Von Seite des Beschuldigten wird bekämpft der durch den Spruchsenatsvorsitzenden am 2. Oktober 2012 verkündete mündliche Bescheid, eben das ausgesprochene und in der Folge auch schriftlich ausgefertigte gegenständliche Straferkenntnis. Gemäß § 133 FinStrG ist über die Beratung und Abstimmung eines Spruchsenates eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim. Logischerweise haben derartige Protokolle nicht nur die Information zu enthalten, wer abgestimmt hat, sondern auch, mit welchem Ergebnis abgestimmt wurde und welcher in der Folge vom Spruchsenatsvorsitzenden zu verkündende Spruch beschlossen worden ist. Dieser Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, die Taten zu bezeichnen, deren Begehung durch den Beschuldigten als erwiesen angenommen wird (vgl. § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG), und hat u.a. weiters zu enthalten die angewandte Strafvorschrift (leg.cit. lit. b), den Ausspruch über die Strafe (leg.cit. lit. c) und den Ausspruch über den Kostenersatz nach § 185 FinStrG (leg.cit. lit. e). Die zur Last gelegten Taten müssen so eindeutig umschrieben werden, dass vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen war, und dass damit die Möglichkeit einer neuerlichen Bestrafung für dieselben Taten ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Zusammenhang für viele UFS vom 31. 5. 2011, FSRV/0024-G/10, und bspw. betreffend gerade den verfahrensgegenständlichen Erstsenat: UFS vom 13. 4. 2012, FSRV/0003-S/11). Selbstredend ist auch im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Einstellung des Verfahrens mit ausreichender Deutlichkeit anzugeben, hinsichtlich welcher dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Taten das Verfahren eingestellt wird, damit nicht etwa trotz fehlender ausreichender Wiederaufnahmsgründe nach einer vom Spruchsenat rechtskräftig entschiedenen Einstellung zu Lasten des vormals Beschuldigten gegen diesen ein Verfahren eröffnet oder fortgesetzt wird. Auf gleiche Weise sollte auch aus dem Verhandlungsprotokoll selbst der Spruch der verkündeten Entscheidung und dabei auch die als erwiesen angenommenen Taten (vgl. wiederum § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG) bzw. die Fakten, hinsichtlich welcher das Verfahren eingestellt wurde, erkennbar sein. Was konkret vom Vorsitzenden des Erstsenates verkündet wurde, insbesondere welcher Schuldspruch gefällt wurde, ist jedoch im gegenständlichen Fall dem - im Übrigen von der Schriftführerin nicht unterfertigten - Verhandlungsprotokoll nicht mit Sicherheit zu entnehmen, da sich die Protokollierung lakonisch auf die Wortfolge "Nach dem Wiedererscheinen um 11.20 Uhr verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen (Strafe € 600,- EFS: 1 Tag; € 60,- Kosten)." beschränkt (Finanzstrafakt Bl. 45) und selbst im Beratungsprotokoll diesbezüglich lediglich vermerkt ist, dass ein Erkenntnis "wie in der schriftlichen Ausfertigung (Strafe € 600,-; EFS: 1 Tag, Kosten: € 60,-)" ergeht (Finanzstrafakt Bl. 52) - obwohl nach dem Inhalt der schriftlichen Ausführung der Entscheidung (in welcher auf das Vorbringen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wird) und der sich daraus erschließenden Chronologie des Geschehens die schriftliche Ausfertigung noch nicht vorgelegen haben kann. Das Wesen einer schriftlichen Bescheidausfertigung liegt jedoch u.a. darin, dass diese entsprechend dem zuvor verkündeten mündlichen Bescheid ergehen sollte, wofür gerade - siehe oben - die eigenständige Dokumentation dessen erforderlich wäre, was mündlich verkündet worden ist. Der solcherart unzulässige Verweis auf die schriftliche Ausfertigung der Erstentscheidung bringt - wenngleich holprig - in Zusammenhang mit den Ausführungen in der Bescheidbegründung Klarheit, hinsichtlich welcher Fakten ein Schuldspruch erfolgt war und ebenso hinsichtlich des Ausmaßes an Fakten, hinsichtlich welcher das Verfahren eingestellt worden war. Solcherart war also nicht nur wegen des Vorwurfes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend Mai 2011 und "einer" Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend den Zeitraum November 2005 bis September 2010 (Finanzstrafakt Bl. 54), sondern - neben der genannten Abgabenhinterziehung - betreffend alle von der Amtsbeauftragten G dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Finanzordnungswidrigkeiten (siehe ihre Stellungnahme vom 26. April 2012, Finanzstrafakt Bl. 21 f), darin enthalten auch der Vorwurf nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2008, das Finanzstrafverfahren eingestellt worden (siehe Entscheidungsbegründung, Finanzstrafakt Bl. 57). Dass mit Ausnahme der vom Schuldspruch erfassten Fakten hinsichtlich der restlichen zum Vorwurf gemachten Fakten - mit den Einlassungen der Parteien in der Berufungsverhandlung übereinstimmend - eine Einstellung des Verfahrens bereits durch den Spruchsenatsvorsitzenden verkündet worden war (und wohl auch, da von den anderen Senatsmitgliedern offenbar unwidersprochen, vom Spruchsenat so beschlossen worden war), ergibt sich aus der in den Finanzstrafakt nach der mündlichen Verhandlung eingelegten Faktenübersicht der Amtsbeauftragten G , in welcher ebenfalls eine solche Einstellung beschrieben ist (Finanzstrafakt Bl. 51). In der Sache selbst ist auszuführen: Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die A-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: X als Geschäftsführer der genannten GmbH) für den Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmender für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462), - woraus sich für den gegenständlichen Fall im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergibt. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer (die A-GmbH ) nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Übermittlung der Steuererklärungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Die Verletzung der o.a. Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die geschuldete Zahllast - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht wird. Neben der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung derartiger Abgabenerklärungen besteht auch die für den Fiskus mindestens ebenso bedeutsame Pflicht des Unternehmers bzw. des Wahrnehmenden des Abgabenschuldners, die gleichsam zu treuen Händen von den seinen Kunden erhaltene Umsatzsteuer auch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages als Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hat der Arbeitgeber (hier: die A-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: X als Geschäftsführer der genannten GmbH) für diesen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Finanzstrafrechtlich wird unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ausgeführt: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder die obgenannten Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe derselben, ist - anders als vom Spruchsenat vermutet - zur Erfüllung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht erforderlich. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mach sich weiters einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, z.B. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmers, - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des Unternehmers (hier: der A-GmbH ) verletzt, indem er wider besseres Wissen als Geschäftsführer entgegen der obgenannten Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 solches unterlässt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise die Existenz des Unternehmens bzw. die unternehmerische Tätigkeit gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe wie die für das Veranlagungsjahr festzusetzende Umsatzsteuer mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden kann (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative), oder - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärung unterlässt oder in dieser einen zu niedrigen Steuerbetrag deklariert, in der Hoffnung, das Finanzamt würde seinen Angaben Glauben schenken (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Finanzstraffall sind aber einseits hinsichtlich der vom Beschuldigten veranlassten Säumigkeiten der A-GmbH die unterlassenen Handlungen (Einreichung der Voranmeldungen, Entrichtung der ausständigen Zahllasten) schon längere Zeit vor Einreichung der - korrekten bzw. sogar weitere Guthaben ausweisenden - Umsatzsteuerjahreserklärungen erfolgt und ist andererseits die Tatentdeckung hinsichtlich der Nichteinreichungen der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Nichtentrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis Juli 2011 - siehe das Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz an den Beschuldigten vom 15. März 2012, Finanzstrafakt, Bl. 12 f, in welchem bereits der Verdacht der vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geäußert wurde - noch weit vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht (30. Juni 2012 bei elektronischer Meldung) für die Jahresumsatzsteuererklärung 2011 erfolgt, sodass eine allenfalls versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht kommt. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Diese Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die Pflichtverletzung in Bezug auf die gebotene rechtzeitige Einreichung der Voranmeldung genügt also auch bedingter Vorsatz. Es kommt somit zur Erfüllung des Tatbildes keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genügt, dass er zumindest bedingt vorsätzlich seine Verpflichtung zur zeitgerechten Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass pflichtwidrig eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält. Eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumiert eine mögliche Bestrafung wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich der zumindest bedingt vorsätzlich Unterlassung der zeitgerechten Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung) und wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Abfuhr der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlung). Im Unterschied zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (lediglich) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, wäre übrigens nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine (versuchte) vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentlich rechtswidrige Nichtentrichtung im Zweifel erweislich ist). Unterbleibt solcherart eine Bestrafung wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, lebt die zuvor verdrängte Strafbarkeit wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (siehe oben) wieder auf. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben somit die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Der Aktenlage ist nun folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: 2005 (Rumpfwirtschaftsjahr): Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume August und September 2005 wurden von der B-GmbH für die A-GmbH am 30. November 2005 geringfügige Umsatzsteuerguthaben gemeldet; hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2005 wurde der nicht durch ein Guthaben am Abgabenkonto abgedeckte Teil bereits am 12. Dezember 2005 entrichtet. Strafrelevante Feststellungen wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht getroffen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2005 wäre bis zum Ablauf des 16. Jänner 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.172,86 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 4. April 2006 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2005, Finanzstrafakt Bl. 77) und erst am 19. April 2006 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Unklar bleibt, weshalb dann, nach Übermittlung des diesbezüglichen Erlagscheines zur Entrichtung der Zahllast von der B-GmbH an ihn noch weitere 15 Tage vergangen sind, bis er die Begleichung der Abgabenschuld der A-GmbH veranlasst hat. Lebensnäher ist die Überlegung, dass X die Entscheidung getroffen hat, zumal aus finanziellen Gründen die Übermittlung der Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei und die spätere Entrichtung der Zahllast zu verzögern. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November 2005 bis Februar 2006 einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat, so als ob nach Andrängen des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei endlich etwa Anfang April 2006 vom Beschuldigten die Unterlagen übermittelt worden seien. Dennoch kann im Zweifel für den Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Säumigkeiten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, sei es, dass ihm - am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der A-GmbH - von der Steuerberatungskanzlei noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben worden war, bis zu welchen Zeitpunkten er die Belege liefern und die Zahllast entrichten musste, sei es, dass Organisationsabläufe noch ungewohnt und fehleranfällig gewesen sind oder er, ebenfalls noch nicht ausreichend vorbereitet, vorerst einfach die Termine vergessen hatte und solcherart nicht vorsätzlich gehandelt hat; eine allenfalls fahrlässige Säumigkeit ist nicht strafbar. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist diesbezüglich daher das Verfahren einzustellen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2005 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.363,61 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 4. April 2006 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2005, Finanzstrafakt Bl. 77) und erst am 19. April 2006 wurde die diesbezügliche Zahllast mittels Saldozahlung durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Unklar bleibt, weshalb dann, nach Übermittlung des diesbezüglichen Erlagscheines zur Entrichtung der Zahllast von der B-GmbH an ihn noch weitere 15 Tage vergangen sind, bis er die Begleichung der Abgabenschuld der A-GmbH veranlasst hat. Lebensnäher ist die Überlegung, dass X die Entscheidung getroffen hat, zumal aus finanziellen Gründen die Übermittlung der Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei und die spätere Entrichtung der Zahllast zu verzögern. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November 2005 bis Februar 2006 einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat, so als ob nach Andrängen des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei endlich etwa Anfang April 2006 vom Beschuldigten die Unterlagen übermittelt worden seien. Dennoch kann im Zweifel für den Beschuldigten noch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Säumigkeiten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, sei es, dass ihm - am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der A-GmbH - von der Steuerberatungskanzlei noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben worden war, bis zu welchen Zeitpunkten er die Belege liefern und die Zahllast entrichten musste, sei es, dass Organisationsabläufe noch ungewohnt und fehleranfällig gewesen sind oder er, ebenfalls noch nicht ausreichend vorbereitet, vorerst einfach die Termine vergessen hatte und solcherart nicht vorsätzlich gehandelt hat; eine allenfalls fahrlässige Säumigkeit ist nicht strafbar. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist diesbezüglich daher das Verfahren einzustellen. In am 8. Mai 2007 von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 war ein Gewinn von € 17.270,50 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2005) in Höhe von € 3.7151,42 (um € 1.230,91 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH , Veranlagung 2005). 2006: Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2006 wäre bis zum Ablauf des 15. März 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 32,62 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 4. April 2006 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 859,50 ausgewiesen war) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am 19. April 2006 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Unklar bleibt, weshalb dann, nach Übermittlung des diesbezüglichen Erlagscheines zur Entrichtung der Zahllast von der B-GmbH an ihn noch weitere 15 Tage vergangen sind, bis er die Begleichung der Abgabenschuld der A-GmbH veranlasst hat. Lebensnäher ist die Überlegung, dass X die Entscheidung getroffen hat, zumal aus finanziellen Gründen die Übermittlung der Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei und die spätere Entrichtung der Zahllast zu verzögern. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November 2005 bis Februar 2006 einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat, so als ob nach Andrängen des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei endlich etwa Anfang April 2006 vom Beschuldigten die Unterlagen übermittelt worden seien. Dennoch kann im Zweifel für den Beschuldigten noch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Säumigkeiten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, sei es, dass ihm - am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der A-GmbH - von der Steuerberatungskanzlei noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben worden war, bis zu welchen Zeitpunkten er die Belege liefern und die Zahllast entrichten musste, sei es, dass Organisationsabläufe noch ungewohnt und fehleranfällig gewesen sind oder er, ebenfalls noch nicht ausreichend vorbereitet, vorerst einfach die Termine vergessen hatte und solcherart nicht vorsätzlich gehandelt hat; eine allenfalls fahrlässige Säumigkeit ist nicht strafbar. Von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Vorgang ohnehin nicht aufgegriffen.

Normen und Schlagworte

Selbstanzeigekonkludente SelbstanzeigeAnzeigerBegünstigterDarlegung der Verfehlungverspätete Voranmeldungverspätete EntrichtungFinanzordnungswidrigkeitbedingter VorsatzWissentlichkeitZweifelsgrundsatzStrafbemessungBeratungsprotokollVerkündung der EntscheidungVerhandlungsprotokollVerfahrenseinstellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0009-S/12
Stammnummer
68728
Gültig
03.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
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Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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