Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0009-S/12
Verspätete Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgabenanmeldungen sowie Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch eine GmbH: Konkludente Selbstanzeigen für den Geschäftsführer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-S/12vom 03.09.2013Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 wäre bis zum Ablauf des 15. September 2011 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.192,08 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 4. Oktober 2011 - nach Erinnerung am 3. Oktober 2011 und zwischenzeitlicher fernmündlicher Verständigung über eine vom Finanzamt geplante USO-Prüfung (19. September 2011; siehe Arbeitsbogen zu ABNr. bb ) - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am 6. Oktober 2011 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Im Zuge der Außenprüfung, bei deren Beginn keine Selbstanzeige erstattet wurde, wurde die Richtigkeit der Umsatzsteuervorauszahlung bestätigt (genannter Arbeitsbogen). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für Mai 2011 lediglich einen Tag zuvor und die Übermittlung der Voranmeldungen für Juni bis August 2011 wiederum einheitlich am selben Tag, den 4. Oktober 2011 stattgefunden hat (also praktisch die Daten für die Monate Mai bis Juli 2011 in einem Bündel behandelt worden sind). In dem Telefonat mit dem Betriebsprüfer vom 19. September 2011 hat der Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt, dass infolge einer Schwangerschaft in der Buchhaltung der A-GmbH ein Wechsel stattgefunden habe, die neue Kraft ca. eine Woche [zur Vorbereitung der Belege] und dann die B-GmbH noch ca. 3 bis 4 Tage [zur Erstellung der UVAs] benötige (Arbeitsbogen). Tatsächlich hatte also der Beschuldigte zwischenzeitlich die Buchhaltungsagenda betreffend die Vorbereitungsarbeiten für die an die B-GmbH zu übersendeten Belege an eine Buchhaltungskraft delegieren können, woraus sich auch die zeitgerechte Vorgangsweise der A-GmbH hinsichtlich der früheren Monate ergeben hat (siehe oben); diese Unterstützung war nun ausgefallen. Eine zusätzliche Fachkraft aber kostet Geld. Zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen hatte X die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei und alarmiert durch den Anruf des Betriebsprüfers - gehandelt und die Übersendung der Unterlagen in einem Paket etwa Ende September 2011 veranlasst hat. Wenn der Beschuldigte die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die B-GmbH nicht zeitgerecht veranlasste, konnte diese auch keine zeitgerechte Voranmeldung und keine rechtzeitige Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. X hat daher als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH einerseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass er durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der genannten GmbH in Bezug auf die Voranmeldung verursacht hat, und andererseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, indem er für die genannte GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.192,08 betreffend Juli 2011 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Zur Frage, ob nicht X bei seinen Säumnissen auch gänzlich oder teilweise wissentlich gehandelt hätte und solcherart in Bezug auf die oben beschriebenen strafrelevanten Voranmeldungszeiträume gänzlich oder teilweise Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten hätte - was bejahendenfalls eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Strafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Folge haben müsste, weil einerseits eine erstmalige Ausdehnung des Vorwurfes von bloßer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in zweiter Instanz unzulässig wäre (der Unabhängige Finanzsenat könnte höchstens einen bereits erhobenen, aber durch den Spruchsenat insoweit abgeschwächten Vorwurf neuerlich bestätigen) und anderseits solcherart auch eine gerichtliche Zuständigkeit in Betracht käme (vgl. § 53 Abs. 1 FinStrG), welche durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz mittels Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft (§ 100 Abs. 2 StPO) wahrzunehmen wäre:
X ist - wie von ihm eingestanden - im strafrelevanten Zeitraum zwar im Wissen um die für die A-GmbH grundsätzlich geltenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen gewesen, wie von ihm selbst eingestanden, hat aber dann aus bestimmten Gründen, sei es - wie von ihm vorgetragen - zur Perfektionierung des Rechenwerkes, sei es, weil er das Ausmaß der benötigten Barmittel in Anbetracht der hohen Außenstände senken wollte und daher Vorsteuerguthaben abgewartet hat, teils aus Arbeitsüberlastung, anderweitig disponiert.
Zwar sprechen, je länger X seine Säumigkeiten im Zusammenhang mit den Selbstbemessungsabgaben der A-GmbH beibehalten hat, gute Gründe für eine Annahme, der Beschuldigte habe in Bezug auf die solcherart erfolgte Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH wissentlich bzw. absichtlich gehandelt, jedoch steht dem auch entgegen, dass die Abgabenbehörde ihm gegenüber den Eindruck erweckt haben könnte, sein Verhalten im Ergebnis auch zu tolerieren. Der finanzstrafrechtlich bislang unbescholtene Beschuldigte - in Kontakt mit vielen Kunden und Behörden außerhalb Österreichs - könnte solcherart zu der Überlegung gedrängt worden sein, dass - wie bei komplizierten Projekten und Planungen denkbar - zwar bestimmte Leistungstermine angestrebt werden, solche aber stillschweigend einvernehmlich den tatsächlichen Gegebenheiten der Parteien angepasst werden würden, sodass er letztendlich, wenn er nur gute Gründe für seine jeweilige Verspätung vorbringen könne, berechtigt sei, die A-GmbH ihre vorgegebenen Termine zur Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben versäumen zu lassen.
Zumal auch weil offenbar die Abgabenbehörde diesbezüglich - außer den zusätzlichen Vorschreibungen von Verspätungs- und Säumniszuschlägen an die GmbH und einigen Erinnerungen hinsichtlich nicht übermittelter Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe oben) - nicht weiter reagiert hat, ist im Zweifel zum Zeitpunkt der strafrelevanten Fälligkeiten nicht von einem ausdrücklichen Akutwissen des Beschuldigten, sondern lediglich vom einem Ernstlich-für -möglich-Halten der Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise auszugehen, mit welchem sich X abgefunden hat.
Mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit kann daher die Erfüllung des Tatbildes von Abgabenhinterziehungen durch den Beschuldigten in objektiver und auch subjektiver Hinsicht nicht bewiesen werden - eine Festlegung, mit dem auch die finanzstrafbehördliche Zuständigkeit in Anspruch genommen wird (§ 53 Abs. 5 FinStrG).
Die Konstatierung des Erstsenates bzw. die Einrede der Verteidigung, es lägen für den Beschuldigten strafbefreiende Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG vor, war hingegen zu verwerfen:
Die zu den Zeiten der strafrelevant verbliebenen Taten, der Vorgänge, die als angebliche Selbstanzeigen in Frage kommen, und zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG) geltenden Fassungen des § 29 FinStrG lauten:
§ 29 FinStrG [in der bis zum 31. 12. 2010 geltenden Fassung]:
(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.
(3) Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
(4) [nicht relevant]
(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
§ 29 FinStrG [in der vom 1. 1. 2011 bis zum 14. 12. 2012 geltenden Fassung]:
(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
(3) Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
(4) [nicht relevant]
(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
(6) [nicht relevant]
Eine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG ist sohin ein keiner besonderen Formvorschrift unterliegendes Anbringen, mit welchem der Anzeiger durch Darlegung der Verfehlung gegenüber einem (hier:) Finanzamt eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich eine Aufhebung der Strafbarkeit hinsichtlich eines oder mehrerer begangener Finanzvergehen für ein oder mehrere natürliche Personen oder belangte Verbände herbeiführen will. Ein solcher Wille muss nach außen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, entweder ausdrücklich oder allenfalls auch schlüssig.
Eine konkludente oder schlüssige Willenserklärung liegt vor, wenn der objektive Erklärungswert weniger aus dem Handeln des Erklärenden, sondern mehr aus den Begleitumständen erschlossen wird (objektive Theorie).
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes auf seine konkludente Aussage ist aber größte Vorsicht geboten, weil dem Handelnden andernfalls Äußerungen unterstellt werden könnten, die nicht in seinem Sinn sind (hier: eine Prozesserklärung des Inhaltes, dass jemand einer Finanzstraftat bezichtigt wird, für welche Straffreiheit begehrt werde). Die hier sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 863 ABGB fordert daher auch, dass eine konkludente Erklärung nur dann angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig so zu verstehen ist und nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln.
Ob eine konkludente Selbstanzeige vorliegt, ist daher eine Frage der Beweiswürdigung auf Basis der konkreten Umstände.
Im gegenständlichen Fall wurden - siehe oben - von der bevollmächtigten B-GmbH für ihre Klientin, der A-GmbH , verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde übersendet, kommentarlos und ohne weitere Angaben für das Finanzamt, genauso und auf die gleiche Weise wie zeitgerechte Voranmeldungen zu übersenden waren und auch wurden; darin waren (noch nicht entrichtete) Zahllasten und Guthaben ausgewiesen.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist es nun nach der Verkehrssitte keineswegs so, dass alle Abgabepflichtige, deren Steuerberater dem Finanzamt lakonisch erst nach Fristablauf eine Voranmeldung schicken, jedenfalls wünschen, dass damit dem Finanzamt eine ihnen (den Abgabepflichtigen) zuzurechnende diesbezügliche Selbstanzeige übermittelt wird: Sei es, dass sie kein Verschulden trifft (weil der ihre steuerlichen Interessen Wahrnehmende verantwortlich ist), sie gar keine Kenntnis vom Vorgang haben, sie, obwohl verantwortlich, eben sich entscheiden, keine Selbstanzeige zu erstatten, oder mit einer solchen Prozesserklärung jemand anderen betraut haben, sei es, dass weder der Abgabepflichtige (bzw. seine Organwalter) noch der Steuerberater zum Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung an die Möglichkeit einer Selbstanzeige überhaupt denken: kurzum, es ist nach Abwägung aller Aspekte jedenfalls nicht auszuschließen, dass in einem derartigen Fall eben keine Selbstanzeige erstattet werden soll.
In gleicher Weise gilt dies verfahrensgegenständlich - unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände - für die bloße Bekanntgabe der Lohnabgaben (hier: am 1. April 2009 für die Monate Mai bis Oktober 2008), für Zahlungen mit Verrechnungsweisung (hier: am 16. Jänner 2009 für die Lohnabgaben November 2008 und am 8. Jänner 2010 für die Umsatzsteuervorauszahlungen Juni bis August, Oktober 2010), sowie für bloße Saldozahlungen:
Die präsumtive Anzeigerin, die A-GmbH , und ihr Geschäftsführer waren zuvor nie in ein Finanzstrafverfahren gezogen worden, ein entsprechendes massives Andrängen des Finanzamtes, sei es in dessen Funktion als Abgabenbehörde, sei es als Finanzstrafbehörde, ist - siehe oben - der Aktenlage nicht zu entnehmen. Hätte die Steuerberatungskanzlei dem finanzstrafrechtlichen Aspekt Bedeutung zugemessen, hätte man wohl einerseits den Geschäftsführer der A-GmbH alarmiert und andererseits auch Selbstanzeigen in deutlicher Form erstattet (falls Selbstanzeigen erstattet werden sollten. X ist von einer Tolerierung der Säumnisse der GmbH durch den Fiskus ausgegangen, Selbstanzeigen liegen - wie eben ausgeführt - nicht vor.
Die oben beschriebenen verspätet übersendeten Umsatzsteuervoranmeldungen, Bekanntgaben der Lohnabgaben, Zahlungen mit Verrechnungsweisungen und Saldozahlungen, kurz: die Interaktion der A-GmbH mit der für sie zuständigen Abgabenbehörde war eben das, als was es erscheint, nämlich die Einreichung von Abgabenerklärungen, Bekanntgaben von Abgabendaten und Zahlungen und sonst nichts, jedenfalls keine Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG.
Würde man entgegen dieser Beweiswürdigung unzutreffenderweise hinsichtlich dieser Vorgänge von Selbstanzeigen ausgehen, wäre damit aber zu Gunsten des Beschuldigten nichts gewonnen:
Eine Straffreiheit tritt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Falle einer Selbstanzeige insoweit ein, als eine Verfehlung offengelegt wird (§ 29 Abs. 1 Satz 1 leg.cit.).
Bloße Saldozahlungen legen nichts offen.
Eine nach Fristablauf an das Finanzamt für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum erstmals übersendete Umsatzsteuervoranmeldung legt offen, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung unterblieben war (was konkret relevant wäre für die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli 2011).
Nicht offengelegt wird damit aber, dass etwa auch die zeitgerechte Entrichtung der darin ausgewiesenen Zahllast unterbleiben war. Es kommt durchaus häufig vor, dass Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schon vor dem Zeitpunkt der Übersendung der Voranmeldung, auch zeitgerecht, entrichtet worden sind. Dass auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer noch nicht entrichtet waren, war allenfalls durch Erhebungen feststellbar, indem Beamte in weiterer Folge in das Abgabenkonto der A-GmbH Einsicht genommen hätten.
Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Mai, Juni und Juli 2011 war die Nichteinreichung der Voranmeldungen vom Finanzamt schon entdeckt gewesen, was auch der (hypothetischen) Anzeigerin, der A-GmbH bzw. ihrer Vertreterin, der B-GmbH , bekannt war: In allen drei Fällen - siehe oben - war der Steuerberatungskanzlei eine Erinnerung der Abgabenbehörde zugegangen, womit nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der relevanten Fassung eine Straffreiheit ausgeschlossen ist.
Auch bei der nachträglichen Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni bis August, Oktober 2009 mit Verrechnungsweisung würde man wohl von einer (durch die ja zuvor eingereichten Voranmeldungen der Anzeigerin) bekanntgewordenen Tatentdeckung auszugehen haben.
Ginge man - entgegen der obigen Überlegungen - von tatsächlich erstatteten Selbstanzeigen in Form der beschriebenen nachträglichen UVA-Übersendungen per FinanzOnline, der nachträglichen Bekanntgabe der Lohnabgaben oder der Zahlungen mit Verrechnungsweisung oder allenfalls sogar in Form der Saldozahlungen aus, fehlte noch ein entscheidendes Element, nämlich die nach § 29 Abs. 5 FinStrG erforderliche Benennung derjenigen natürlichen oder juristischen Person, für welche die "Selbstanzeige" erstattet wurde, also strafaufhebende Wirkung erzeugen sollte.
Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches hätten Selbstanzeigen, so sie vorhanden wären, im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum strafaufhebende Wirkung auch für den "Anzeiger", also für diejenige natürliche oder juristische Person, welche die Anbringen getätigt haben bzw. welchen die Anbringen zuzurechnen sind: dies wäre die A-GmbH , mit deren Teilnehmeridentifikation die B-GmbH die Voranmeldungen und die Lohnabgaben-Anmeldungen an das Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline übermittelte (vgl. § 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 2006/97 idgF) bzw. allenfalls von deren Bankkonto auf deren Abgabenkonto Überweisungen durchgeführt worden sind.
Tatsächlich wurde die A-GmbH in der gegenständlichen Finanzstrafsache auch nicht als belangter Verband nach § 28a FinStrG zur Verantwortung gezogen.
Eine Straffreiheit dritter Personen, welche weder Anzeiger noch Personen sind, die vom Anzeiger als Begünstigte einer strafaufhebenden Wirkung ausdrücklich genannt werden, ist nicht vorgesehen.
Soweit argumentiert wird, eine strafaufhebende Wirkung der (hypothetischen) Selbstanzeigen müsse nicht nur für die (hypothetische) Anzeigerin, die A-GmbH , sondern in weiter Auslegung auch für den Beschuldigten als alleinigen Geschäftsführer und daher alleinigen abgabenrechtlichen Verantwortlichen gelten, ist zu entgegnen, dass selbstredend die eine schwerwiegende Ausnahme in der Strafverfolgung schaffende Norm des § 29 FinStrG einer in Richtung Rechtsanalogie gehenden weiten Auslegung einer allgemeinen Straffreiheit nicht zugänglich ist: Der Anzeiger wurde ausdrücklich privilegiert, weil verhindert werden soll, dass einer von ihm für sich selbst verfassten Strafanzeige mangels irrtümlich unterlassener Benennung seiner eigenen Person für niemanden, auch nicht für den Anzeiger selbst strafaufhebende Wirkung entstehen würde (siehe dazu erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 2010: "Mit der Ergänzung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass eine Selbstanzeige für den Anzeiger selbst wirksam ist. Dies erscheint angesichts einer sich abzeichnenden Judikatur des UFS erforderlich, der die Täternennung auch für den Anzeiger selbst verlangt.").
Nicht gemeint ist damit, dass auch dritte Personen automatisch privilegiert werden sollten, wie z.B. die (weiteren) Täter eines diesbezüglichen Finanzvergehens, sei es eben neben dem anzeigenden belangten Verband der Geschäftsführer als einziger unmittelbarer Täter (dem es ja auch frei gestanden wäre, Selbstanzeige zu erstatten). So formuliert § 29 Abs. 5 FinStrG auch ausdrücklich: "Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und die Personen, für die sie erstattet wird." Wäre mit der Straffreiheit einer Selbstanzeige für den Anzeiger auch automatisch eine Straffreiheit für dritte Personen verbunden, die als Täter des angezeigten Finanzvergehens in Betracht kommen, bedürfte das FinStrG nicht des Gebotes, dass solche Personen ausdrücklich zu benennen sind, falls deren Straffreiheit gewünscht wird.
Soweit weiters sogar argumentiert wird, die (hypothetischen) Selbstanzeigen der Anzeigerin, der A-GmbH , müssten konkludent, aber solcherart gleichsam ausdrücklich sogar ausschließlich zu Gunsten des Beschuldigten erstattet worden sein, weil nur dieser als Alleingeschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Bestimmungen der GmbH verantwortlich gewesen sein könne, sodass eine Selbstanzeige zugunsten anderer physischer Personen als des Beschuldigten gar nicht in Betracht komme, ist noch anzumerken: Wiederum ist auf die obigen Ausführungen bezüglicher der Erfordernisse einer konkludenten Willenserklärung zu verweisen. Eine stillschweigende, konkludente Erklärung wäre wohl das Gegenteil einer vom Gesetz geforderten ausdrücklichen Benennung des von der Selbstanzeige Begünstigten und wäre im Übrigen wohl schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Umstand, dass jemand aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer GmbH allein verantwortlich wäre, eben nicht auch bedeutet, dass gerade er allein als Täter der angezeigten Finanzvergehen in Betracht käme: Umsatzsteuervoranmeldungen und Selbstbemessungsabgaben könnten durch das Einwirken aller möglichen anderen Personen als der des Geschäftsführers (andere Gesellschafter, Sachbearbeiter im Unternehmen, beauftragte Buchhalter, Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei etc.) verspätet übersendet bzw. entrichtet worden sein.
Der Berufung des Amtsbeauftragten kommt daher im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG in der anzuwendenden Fassung ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Bei Abwägung der Schuldzumessungsgründe ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG (eingefügt durch BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab 5. Juni 2004) ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Summe der verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG in der zu den relevanten Tatzeiträumen geltenden Fassung werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 geahndet.
Dabei ist gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen, welche nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht.
Die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe (der Strafrahmen) richtet sich demnach nach § 49 Abs. 2 FinStrG und beträgt € 2.886,17 + € 212,70 + € 3.263,88 + € 2.697,44 + € 4.013,99 + € 878,21 + € 5.128,71 + € 2.453,58 + € 7.063,38 + € 814,69 + € 3.671,84 + € 2.428,60 + € 4.352,65 + € 7.785,59 + € 2.157,18 + € 711,33 + € 3.016,23 + € 8.384,06 + € 3.758,04 + € 2.811,22 + € 5.806,30 + € 1.754,41 + € 1.326,89 + € 6.130,18 + € 1.836,54 + € 1.855,10 + € 6.196,00 + € 5.735,23 + € 5.271,63 + € 4.358,44 + € 2.192,08 + € 1.033,14 + € 1.249,01 + € 1.030,46 + € 1.030,46 + € 1.030,46 + € 1.030,46 + € 1.371,81 + € 446,21 + € 707,96 + € 407,98 + € 407,98 + € 361,68 + € 361,68 + € 717,68 + € 42,64 + € 67,65 + € 38,99 + € 38,99 + € 24,56 + € 34,56 + € 68,58 = € 122.455,23 : 2, ergibt € 61.227,61.
Läge ein durchschnittliches Verschulden des X vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 30.000,00.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte über viele Jahre hinweg aus Gründen einer Arbeitsüberlastung und vorübergehend knapper Liquidität des Unternehmens Selbstbemessungsabgaben dem Fiskus nicht zeitgereicht zukommen lassen bzw. durch sein Verhalten bewirkt, dass dem Finanzamt wichtige Informationen, nämlich die Umsatzsteuervoranmeldungen des von ihm geleiteten Unternehmens nur verspätet übermittelt wurden. Er hat betriebswirtschaftliche Interessen den abgabenrechtlichen Verpflichtungen vorangestellt und durch sein säumiges Verhalten das Finanzierungsrisiko des Abgabengläubigers erhöht. Dabei hat er - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Verbindlichkeit der verletzten Regeln mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Wenngleich die versäumten Handlungen jedes Mal letztendlich nachgeholt worden sind, die Abgabenbehörde selbst sich viele Jahre sehr geduldig gezeigt hat und den einzelnen Regelverstößen für sich kein gravierender Unrechtsgehalt zu unterstellen ist, sind derartige Verhalten der Abgabepflichtigen bzw. der Wahrnehmenden ihrer Interessen in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Größe und hat der Gesetzgeber gerade für derartige Regelverstöße ihre Verfolgung in Form ihrer Erfassung als Finanzordnungswidrigkeiten vorgesehen.
Die Beharrlichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten indiziert ansich eine empfindliche Bestrafung, andererseits ist bei Einsicht in das Abgabenkonto der A-GmbH erkennbar, dass nunmehr tatsächlich die Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht entrichtet werden.
Zusätzlich ist eine ausreichende Sanktionierung erforderlich, um bei Bekanntwerden der Entscheidung auch andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Vergehen abzuhalten.
Dem Umstand der Vielzahl an deliktischen Angriffen über viele Jahre hinweg und der Faktenmehrheit in Form der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG stehen als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die von ihm geschilderten technischen Schwierigkeiten, welche die Erstellung der UVAs schwierig gemacht haben, seine Arbeitsüberlastung und die teilweise angespannte Liquidität des Unternehmens zum Zeitpunkt von Säumigkeiten, wodurch das Verhalten des Geschäftsführers betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist, die erfolgten Schadensgutmachungen, sowie die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes.
In Abwägung dieser Umstände liegen zwar zumal aus generalpräventiven Gründen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor, wohl jedoch ist die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen in der Hoffnung, dass tatsächlich damit eine dauerhaftes Wohlverhalten des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm zuvor jahrelang verletzten verfahrensgegenständlichen Pflichten herbeigeführt werden kann.
Unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie von ihm geschildert, wird daher in gesamthafter Erwägung eine Geldstrafe von lediglich € 9.000,00, das sind nur 14,69 % des Strafrahmens, festgesetzt.
Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 3. September 2013
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 4 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Selbstanzeigekonkludente SelbstanzeigeAnzeigerBegünstigterDarlegung der Verfehlungverspätete Voranmeldungverspätete EntrichtungFinanzordnungswidrigkeitbedingter VorsatzWissentlichkeitZweifelsgrundsatzStrafbemessungBeratungsprotokollVerkündung der EntscheidungVerhandlungsprotokollVerfahrenseinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-S/12
- Stammnummer
- 68728
- Gültig
- 03.09.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF