Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0009-S/12
Verspätete Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgabenanmeldungen sowie Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch eine GmbH: Konkludente Selbstanzeigen für den Geschäftsführer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-S/12vom 03.09.2013Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2008 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 22. Jänner 2009 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 50,82 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage) und die angebliche Zahllast aufgrund Verrechnung mit am selben Tag mittels weiterer UVAs entstandenen Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, ob und welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für August 2008 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 419,23 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Auch ein derartiger Vorwurf ist im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten nicht er weislich, weil mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht gänzlich auszuschließen ist, dass der Beschuldigte - in Anbetracht des für den Folgemonat anfallenden massiven Vorsteuerüberhang (zum Zeitpunkt vor der Fälligkeit) - davon ausgegangen ist, dass auch für den August 2008 tatsächlich ein Umsatzsteuerguthaben bestehen würde, was ja auch zutreffend gewesen war. Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung war daher im Zweifel zu bestätigen.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361,68 + Zuschläge zu letzteren € 24,56) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des 15. Oktober 2008 (Rückstand am Abgabenkonto: € Null) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am 1. April 2009 bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2008 wäre bis zum Ablauf des 17. November 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 22. Jänner 2009 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 4.952,14 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 5.422,19 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für September 2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361,68 + Zuschläge zu letzteren € 24,56) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des 17. November 2008 (Rückstand am Abgabenkonto: € 393,63) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am 1. April 2009 bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 3. Juli 2009 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 547,16 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage) und die angebliche Zahllast aufgrund Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, ob und welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für Oktober 2008 eine Zahllast in Höhe von lediglich € 77,11 zu errechnen gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 15. Dezember 2008 war das Paket mit den Unterlagen für die vorangegangenen Monate noch nicht übermittelt. Da es denkbar ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt (noch) unter dem Eindruck der hohen Gutschrift aus den Belegen für September 2008 gestanden ist, ist solcherart auch im Zweifel zu seinen Gunsten nicht auszuschließen, dass er - in Anbetracht des späteren tatsächlichen niedrigen Zahllastbetrages - ursprünglich auch betreffend diesen Voranmeldungszeitraum von einem Umsatzsteuerguthaben ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung war daher im Zweifel zu bestätigen.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.371,81 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 717.68 + Zuschläge zu letzteren € 68,58) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des 15. Dezember 2008 (Rückstand am Abgabenkonto: € 5.531,85) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am 16. Jänner 2009 auf Veranlassung des Beschuldigten durch die genannte GmbH entrichtet worden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2008 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.016,23 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 3. Juli 2009 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.846,28 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und die Zahllast mittels Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat - zu einem Zeitpunkt, als sich aufgrund der ebenfalls vorerst nicht eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2009 ein ausreichendes Guthaben angesammelt hatte. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.016,23 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 sind die am 15. Jänner 2009 fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der A-GmbH am 16. Jänner 2009 entrichtet bzw. abgeführt worden (Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt insoweit nicht vor. Soweit die Meldung der Lohnabgaben am 1. April 2009 höhere Beträge an Lohnsteuer (€ 520,98), Dienstgeberbeiträgen (€ 259,92) und an Zuschlägen zu diesen (€ 24,84) offengelegt hat, kann im Nachhinein jetzt der Beweis einer vorsätzlichen Vorgangsweise des Beschuldigten im Zweifel nicht mehr geführt werden, weshalb die Verfahrenseinstellung des Erstsenates zu bestätigen ist.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 wäre bis zum Ablauf des 16. Februar 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.384,06 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 3. Juli 2009 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 8.854,11 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und die Zahllast mittels Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto sowie mit den Guthaben aus den zeitgleich eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2009 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat - zu einem Zeitpunkt, als sich aufgrund der ebenfalls vorerst nicht eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2009 ein ausreichendes Guthaben angesammelt hatte. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 8.384,06 eben für dieses Unternehmen betreffend Dezember 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
In am 28. Mai 2010 von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 war ein Gewinn von € 193.573,64 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2008) in Höhe von € 3.141,94 (um € 5.640,61 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH , Veranlagung 2008). In freier Beweiswürdigung wird dieses Guthaben mit Zustimmung der Parteien zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres angerechnet. Das sich vergleichsweise aufgrund der - rund ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichten - Umsatzsteuerjahreserklärung ergebende hohe Restguthaben relativiert insoweit die Verantwortung des Beschuldigten, er habe mit der Übersendung der Belege an die Steuerberatungskanzlei deswegen zugewartet, damit diese korrekt erstellt hätten werden können; vielmehr erscheint es eher wahrscheinlich, dass die befasste Steuerberatungskanzlei in Anbetracht der Säumigkeit des Beschuldigten keine ausreichende Zeit zur Aufklärung bestimmter Geschäftsfälle mehr erübrigen konnte und diese Recherchen auf die spätere Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung verschoben hat.
2009:
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2009 wäre bis zum Ablauf des 16. März 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 3. Juli 2009 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 361,61 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, zu einem Zeitpunkt, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Jänner 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. April 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 3. Juli 2009 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.244,05 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, zu einem Zeitpunkt, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Februar 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 3. Juli 2009 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 535,58 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, zu einem Zeitpunkt, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für März 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Juni 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 3. Juli 2009 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.408,04 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, zu einem Zeitpunkt, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für April 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen. Bereits am 3. Juli 2009 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 4.556,02 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Hatte also der Beschuldigte die Steuerangelegenheit hinsichtlich der Vormonate liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, hat er nunmehr, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten, konnte nunmehr die Voranmeldung für den Mai 2009 (mit einer größeren USt-Gutschrift) bereits frühzeitig an das Finanzamt übermittelt werden. Ein strafbarer Tatbestand betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009 selbst liegt nicht vor.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2009 wäre bis zum Ablauf des 17. August 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.758,04 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 5. Jänner 2010 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto sowie mittels einer Zahlung der A-GmbH am 8. Jänner 2010 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.758,04 eben für dieses Unternehmen betreffend Juni 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. September 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.811,22 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 5. Jänner 2010 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Zahlung der A-GmbH am 8. Jänner 2010 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.811,22 eben für dieses Unternehmen betreffend Juli 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.806,30 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 5. Jänner 2010 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Zahlung der A-GmbH am 8. Jänner 2010 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 5.806,30 eben für dieses Unternehmen betreffend August 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 wäre bis zum Ablauf des 16. November 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 5. Jänner 2010 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 252,47 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für April 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember 2009 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.754,41 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 5. Jänner 2010 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Zahlung der A-GmbH am 8. Jänner 2010 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht zeitgerecht übermittelte, konnte diese auch die Voranmeldung und die Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, nicht zeitgerecht erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.754,41 eben für dieses Unternehmen betreffend Oktober 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.326,89 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 23. Dezember 2010 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Saldozahlung der A-GmbH am 13. Jänner 2011 - also ein Jahr nach Fälligkeit - nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November und Dezember 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2010 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.326,89 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 4 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Selbstanzeigekonkludente SelbstanzeigeAnzeigerBegünstigterDarlegung der Verfehlungverspätete Voranmeldungverspätete EntrichtungFinanzordnungswidrigkeitbedingter VorsatzWissentlichkeitZweifelsgrundsatzStrafbemessungBeratungsprotokollVerkündung der EntscheidungVerhandlungsprotokollVerfahrenseinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-S/12
- Stammnummer
- 68728
- Gültig
- 03.09.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF