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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0009-S/12

Verspätete Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgabenanmeldungen sowie Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch eine GmbH: Konkludente Selbstanzeigen für den Geschäftsführer?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-S/12vom 03.09.2013Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.130,18 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 23. Dezember 2010 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Saldozahlung der A-GmbH am 13. Jänner 2011 - also elf Monate nach Fälligkeit - nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November und Dezember 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2010 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 6.130,18 eben für dieses Unternehmen betreffend Dezember 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat. Hinsichtlich der Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 zeigt die Aktenlage keine finanzstrafrechtliche Auffälligkeit. In am 21. Jänner 2011 von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2009 war ein Gewinn von € 392.086,47 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2009) in Höhe von € 13.240,15 ausgewiesen. Eine Abweichung zwischen der Summe der Zahllasten und Gutschriften der Voranmeldungszeiträume und der Umsatzschuld laut Jahresbescheid - wie in den Vorjahren - war nicht mehr festzustellen. 2010: Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. März 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 10. Jänner 2011 (!) - eine Erinnerung durch das Finanzamt am 4. Mai 2010 blieb erfolglos - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 89,53 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage) und erst am 13. Jänner 2011 wurde die diesbezügliche angebliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für Jänner 2010 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 104,27 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Auch ein derartiger Vorwurf wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. April 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 10. Jänner 2011 (!) - eine Erinnerung durch das Finanzamt am 4. Mai 2010 blieb erfolglos - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.933,37 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 2.127,17 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Februar 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 wäre bis zum Ablauf des 17. Mai 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.836,54 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 10. Jänner 2011 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 2.030,34 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am 13. Jänner 2011 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.836,54 eben für dieses Unternehmen betreffend März 2010 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. Juni 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 10. Jänner 2011 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.999,86 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 2.193,66 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für April 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. Juli 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.855,10 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 10. Jänner 2011 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 2.048,90 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am 13. Jänner 2011 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.855,10 eben für dieses Unternehmen betreffend Mai 2010 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2010 wäre bis zum Ablauf des 16. August 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 10. Jänner 2011 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.024,15 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 1.217,95 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Juni 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. September 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.196,00 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 10. Jänner 2011 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 6.389,80 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am 13. Jänner 2011 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 6.196,00 eben für dieses Unternehmen betreffend Juli 2010 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 10. Jänner 2011 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 116,84 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage) und erst am 13. Jänner 2011 wurde die diesbezügliche angebliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für August 2010 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 76,96 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Auch ein derartiger Vorwurf wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. November 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.735,23 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 10. Jänner 2011 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 5.929,03 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am 13. Jänner 2011 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 5.735,23 eben für dieses Unternehmen betreffend September 2010 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember 2010 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 10. Jänner 2011 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 2.754,38 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 2.948,18 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Oktober 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2010 ist die am 17. Jänner 2011 fällige Voranmeldung der A-GmbH per FinanzOnline bereits am 12. Jänner 2011 dem Finanzamt Salzburg-Stadt übermittelt worden; die irrtümlich zu hoch berechnete Zahllast im Ausmaß von € 13.134,83 (tatsächliche Zahllast: € 12.941,03) wurde mit Verrechnungsweisung am 8. Februar 2011 entrichtet (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Vorgang liegt nicht vor. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar 2011 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 6. April 2011 wurde von der B-GmbH - nach Erinnerung durch die Abgabenbehörde - für die A-GmbH per FinanzOnline eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 398,06 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 591,86 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang April 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Dezember 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Hinsichtlich der Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 hat X ab den Zahlungen für Juli 2010 wieder begonnen, die Entrichtung für die A-GmbH um in etwa jeweils ein Monat zu verzögern (Buchungsabfrage); der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. In am 24. Mai 2012 von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2010 war eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2010) in Höhe von € 19.303,87 (um € 2.325,58 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Buchungsabfrage). In freier Beweiswürdigung wird dieses Guthaben mit Zustimmung der Parteien zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres angerechnet. 2011: Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 wäre bis zum Ablauf des 15. März 2011 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 6. April 2010 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH - nach am 1. April 2011 erfolgter Erinnerung - eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 3.259,55 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang April 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Jänner 2011 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 war bis zum Ablauf des 15. April 2011 von der A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden. Bereits am 6. April 2010 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 11.885,85 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83; Buchungsabfrage). Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2011 wurde durch die B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline am 16. Mai 2011, dem Tag der Fälligkeit, übersendet; die Zahllast von € 8.981,98 wurde am 21. Juni 2011 entrichtet. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2011 war bis zum Ablauf des 15. Juni 2011 von der A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden. Bereits am 9. Juni 2011 wurde durch die B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline übersendet; die Zahllast von € 4.610,89 wurde am 21. Juni 2011 entrichtet (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83; Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Die Zahllasten und Guthaben für die Voranmeldungszeiträume Oktober 2010 bis April 2011 wurden im Rahmen einer USO-Prüfung am 11. Juli 2011 als richtig festgestellt (Veranlagungsakt, Bericht). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 wäre bis zum Ablauf des 15. Juli 2011 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.271,63 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 3. Oktober 2011 - nach vorerst erfolgloser Erinnerung am 1. August 2011 und zwischenzeitlicher fernmündlicher Verständigung über eine vom Finanzamt geplante USO-Prüfung (19. September 2011; siehe Arbeitsbogen zu ABNr. bb ) - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am 6. Oktober 2011 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Im Zuge der Außenprüfung, bei deren Beginn keine Selbstanzeige erstattet wurde, wurde die Richtigkeit der Umsatzsteuervorauszahlung bestätigt (genannter Arbeitsbogen). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die nachfolgenden drei Monate wiederum einheitlich am selben Tag, den 4. Oktober 2011 stattgefunden hat (also praktisch die Daten für die Monate Mai bis Juli 2011 in einem Bündel behandelt worden sind). In dem Telefonat mit dem Betriebsprüfer vom 19. September 2011 hat der Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt, dass infolge einer Schwangerschaft in der Buchhaltung der A-GmbH ein Wechsel stattgefunden habe, die neue Kraft ca. eine Woche [zur Vorbereitung der Belege] und dann die B-GmbH noch ca. 3 bis 4 Tage [zur Erstellung der UVAs] benötige (Arbeitsbogen). Tatsächlich hatte also der Beschuldigte zwischenzeitlich die Buchhaltungsagenda betreffend die Vorbereitungsarbeiten für die an die B-GmbH zu übersendeten Belege an eine Buchhaltungskraft delegieren können, woraus sich auch die zeitgerechte Vorgangsweise der A-GmbH hinsichtlich der Vormonate ergeben hat (siehe oben); diese Unterstützung war nun ausgefallen. Eine zusätzliche Fachkraft aber kostet Geld. Zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen hat X die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei und alarmiert durch den Anruf des Betriebsprüfers - gehandelt und die Übersendung der Unterlagen in einem Paket etwa Ende September 2011 veranlasst hat. Wenn der Beschuldigte die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die B-GmbH nicht veranlasste, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. X hat daher als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH einerseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass er durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der genannten GmbH in Bezug auf die Voranmeldung verursacht hat, und andererseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, indem er für die genannte GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 5.271,63 betreffend Mai 2011 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 wäre bis zum Ablauf des 16. August 2011 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.358,44 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 4. Oktober 2011 - nach vorerst erfolgloser Erinnerung am 1. September 2011 und zwischenzeitlicher fernmündlicher Verständigung über eine vom Finanzamt geplante USO-Prüfung (19. September 2011; siehe Arbeitsbogen zu ABNr. bb ) - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am 6. Oktober 2011 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Im Zuge der Außenprüfung, bei deren Beginn keine Selbstanzeige erstattet wurde, wurde die Richtigkeit der Umsatzsteuervorauszahlung bestätigt (genannter Arbeitsbogen). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für das vorhergehende Monat lediglich einen Tag zuvor und die Übermittlung der Voranmeldungen für Juni bis August 2011 wiederum einheitlich am selben Tag, den 4. Oktober 2011 stattgefunden hat (also praktisch die Daten für die Monate Mai bis Juli 2011 in einem Bündel behandelt worden sind). In dem Telefonat mit dem Betriebsprüfer vom 19. September 2011 hat der Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt, dass infolge einer Schwangerschaft in der Buchhaltung der A-GmbH ein Wechsel stattgefunden habe, die neue Kraft ca. eine Woche [zur Vorbereitung der Belege] und dann die B-GmbH noch ca. 3 bis 4 Tage [zur Erstellung der UVAs] benötige (Arbeitsbogen). Tatsächlich hatte also der Beschuldigte zwischenzeitlich die Buchhaltungsagenda betreffend die Vorbereitungsarbeiten für die an die B-GmbH zu übersendeten Belege an eine Buchhaltungskraft delegieren können, woraus sich auch die zeitgerechte Vorgangsweise der A-GmbH hinsichtlich der früheren Monate ergeben hat (siehe oben); diese Unterstützung war nun ausgefallen. Eine zusätzliche Fachkraft aber kostet Geld. Zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen hat X die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei und alarmiert durch den Anruf des Betriebsprüfers - gehandelt und die Übersendung der Unterlagen in einem Paket etwa Ende September 2011 veranlasst hat. Wenn der Beschuldigte die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die B-GmbH nicht veranlasste, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. X hat daher als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH einerseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass er durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der genannten GmbH in Bezug auf die Voranmeldung verursacht hat, und andererseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, indem er für die genannte GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 4.358,44 betreffend Juni 2011 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Normen und Schlagworte

Selbstanzeigekonkludente SelbstanzeigeAnzeigerBegünstigterDarlegung der Verfehlungverspätete Voranmeldungverspätete EntrichtungFinanzordnungswidrigkeitbedingter VorsatzWissentlichkeitZweifelsgrundsatzStrafbemessungBeratungsprotokollVerkündung der EntscheidungVerhandlungsprotokollVerfahrenseinstellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0009-S/12
Stammnummer
68728
Gültig
03.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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