Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0009-S/12
Verspätete Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgabenanmeldungen sowie Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch eine GmbH: Konkludente Selbstanzeigen für den Geschäftsführer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-S/12vom 03.09.2013Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 wäre bis zum Ablauf des 17. September 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 14. Dezember 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 166,81 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 845,91 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juli bis September 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Dezember 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Juli 2007 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2007 wäre bis zum Ablauf des 15. Oktober 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 814,69 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 14. Dezember 2007 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.493,79 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am 4. Jänner 2008 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juli bis September 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Dezember 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 814,69 eben für dieses Unternehmen betreffend August 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2007 wäre bis zum Ablauf des 15. November 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.671,84 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 14. Dezember 2007 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 4.350,94 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am 4. Jänner 2008 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juli bis September 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Dezember 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.671,84 eben für dieses Unternehmen betreffend September 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2007 wäre bis zum Ablauf des 17. Dezember 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.428,60 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 29. Oktober 2008 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.107,70 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am mittels Gutbuchung am 29. Oktober 2008 bzw. mittels Saldozahlung vom 12. November 2008 aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.428,60 eben für dieses Unternehmen betreffend Oktober 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2007 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.352,65 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 29. Oktober 2008 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 5.031,75 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am mittels Saldozahlung vom 12. November 2008 aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 4.352,65 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2007 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.785,59 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 29. Oktober 2008 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 8.464,69 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am mittels Saldozahlung vom 12. November 2008 aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 7.785,59 eben für dieses Unternehmen betreffend Dezember 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Nicht mit einem angestrebten Perfektionismus des Geschäftsführers zu erklären ist der Umstand, dass die Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume April 2007 statt bis zum 15. Mai 2007 erst am 2. Juli 2007, für die Lohnzahlungszeiträume Mai, Juni, Juli, August 2007 statt bis zum 15. Juni 2007, 16. Juli 2007, 16. August 2007 und 17. September 2007 erst am 5. November 2007 auf Veranlassung des Geschäftsführers entrichtet bzw. abgeführt wurden, für die Lohnzahlungszeiträume September und Oktober 2007 statt bis zum 15. Oktober 2007 bzw. 15. November 2007 entrichtet bzw. abgeführt erst am 13. Dezember 2007 der Abgabenbehörde bekanntgegeben worden sind sowie dass die am 15. Dezember 2007 und am 15. Jänner 2008 fälligen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume November und Dezember 2007 mangels zeitgerechter Entrichtung oder Bekanntgabe erst durch die Abgabenbehörde nachträglich am 2. Juni 2008 festgesetzt werden mussten (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Die Vorgänge wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).
In am 11. Februar 2009 von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 war ein Gewinn von € 79.146,45 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007) in Höhe von € 23.153,97 (um € 8.149,21 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH , Veranlagung 2007). In freier Beweiswürdigung wird dieses Guthaben mit Zustimmung der Parteien zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres angerechnet. Das sich vergleichsweise aufgrund der - rund ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichten - Umsatzsteuerjahreserklärung ergebende hohe Restguthaben relativiert insoweit die Verantwortung des Beschuldigten, er habe mit der Übersendung der Belege an die Steuerberatungskanzlei deswegen zugewartet, damit diese korrekt erstellt hätten werden können; vielmehr erscheint es eher wahrscheinlich, dass die befasste Steuerberatungskanzlei in Anbetracht der Säumigkeit des Beschuldigten keine ausreichende Zeit zur Aufklärung bestimmter Geschäftsfälle mehr erübrigen konnte und diese Recherchen auf die spätere Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung verschoben hat.
2008:
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2008 sind die am 15. Februar 2008 fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der A-GmbH bereits am 7. Februar 2008 entrichtet bzw. abgeführt worden (Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2008 wäre bis zum Ablauf des 17. März 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 488,74 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 29. Oktober 2008 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 958,79 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und erst am mittels Saldozahlung vom 12. November 2008 aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Weder eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, noch eine etwaige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den Genannten als Wahrnehmenden der GmbH ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2008 sind die am 17. März 2008 fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der A-GmbH erst am 12. Juni 2008 entrichtet bzw. abgeführt worden (Buchungsabfrage). Der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2008 wäre bis zum Ablauf des 15. April 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.607,84 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 29. Oktober 2008 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.077,89 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und erst am mittels Saldozahlung vom 12. November 2008 aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Weder eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, noch eine etwaige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den Genannten als Wahrnehmenden der GmbH ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum März 2008 sind die am 15. April 2008 fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der A-GmbH am 16. April 2008 entrichtet bzw. abgeführt worden (Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2008 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 29. Oktober 2008 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 2.837,23 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 3.307,28 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für März 2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zum Ablauf des 15. Mai 2008 zu veranlassen gehabt. Tatsächlich sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am 17. Juni 2008 bekanntgegeben und mittels Saldozahlung der GmbH am 30. Juli 2008 entrichtet worden (Buchungsabfrage). Der Sachverhalt ist durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2008 wäre bis zum Ablauf des 16. Juni 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.090,68 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 29. Oktober 2008 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.560,73 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und erst am mittels Saldozahlung vom 12. November 2008 aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Weder eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, noch eine etwaige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den Genannten als Wahrnehmenden der GmbH ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Mai 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.033,14 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 446,21 + Zuschläge zu letzteren € 42,64) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des 16. Juni 2008 (Rückstand am Abgabenkonto: € 4.451,53) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am 1. April 2009 bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 wäre bis zum Ablauf des 16. Juli 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 22. Jänner 2009 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 6.132,47 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 6.602,52 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte wohl auch aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für März 2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.249,01 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 707,96 + Zuschläge zu letzteren € 67,65) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des 15. Juli 2008 (Rückstand am Abgabenkonto: € 5.690,43) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am 1. April 2009 bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2008 wäre bis zum Ablauf des 18. August 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.157,18 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 22. Jänner 2009 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 2.627,23 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und erst am mittels Verrechnung mit am selben Tag mittels weiterer UVAs entstandener Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.157,18 eben für dieses Unternehmen betreffend Juni 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 407,98 + Zuschläge zu letzteren € 38,99) auf Basis der ihm von der LBG Salzburg Steuerberatung GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des 18. August 2008 (Rückstand am Abgabenkonto: € 11.749,87) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am 1. April 2009 bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2008 wäre bis zum Ablauf des 15. September 2008 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 711,33 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 22. Jänner 2009 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.181,38 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und die Zahllast erst aufgrund Verrechnung mit am selben Tag mittels weiterer UVAs entstandenen Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 711,33 eben für dieses Unternehmen betreffend Juli 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 407,98 + Zuschläge zu letzteren € 38,99) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des 15. September 2008 (Rückstand am Abgabenkonto: € 11.984,87) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am 1. April 2009 bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 4 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Selbstanzeigekonkludente SelbstanzeigeAnzeigerBegünstigterDarlegung der Verfehlungverspätete Voranmeldungverspätete EntrichtungFinanzordnungswidrigkeitbedingter VorsatzWissentlichkeitZweifelsgrundsatzStrafbemessungBeratungsprotokollVerkündung der EntscheidungVerhandlungsprotokollVerfahrenseinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-S/12
- Stammnummer
- 68728
- Gültig
- 03.09.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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