Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0009-S/12
Verspätete Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgabenanmeldungen sowie Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch eine GmbH: Konkludente Selbstanzeigen für den Geschäftsführer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-S/12vom 03.09.2013Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 war bis zum Ablauf des 18. April 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 692,27 zu entrichten gewesen - letzteres ist nicht geschehen. Zeitgerecht am 4. April 2006 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.519,15 ausgewiesen war). Wohl aus Gründen der Liquidität hat der Geschäftsführer Name jedoch vorerst zugewartet und erst am 18. Mai 2006 mittels Überweisungsauftrag veranlasst, dass die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet wurde (Buchungsabfrage Abgabenkonto der genannten GmbH). Eine lediglich verspätete Entrichtung einer Selbstbemessungsabgabe bei zeitgerechter Bekanntgabe ist kein strafbarer Tatbestand.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2006 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 14. Juli 2006 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 323,96 ausgewiesen war). Am 19. Juli 2006 wurde dieser Betrag durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung auch nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate März bis Mai 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - etwa Anfang Juli 2006 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten nicht ihren abgabenrechtlichen Pflichten entsprechen kann. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist jedoch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Soweit es um die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung geht, ist weiters anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für März 2006 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 502,92 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Zumal in Anbetracht des Zeitablaufes konstatiert der Berufungssenat aber, um Unabwägbarkeiten einer Beweisführung jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten auszuschließen, dass er vielleicht doch noch einmal den steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt hat, sohin nochmals ein bedingter Vorsatz des Beschuldigten nicht erweislich ist. Die erfolgte Verfahrenseinstellung des Spruchsenates betreffend eine schuldhafte verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2006 war daher im Zweifel zu bestätigen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2006 wäre bis zum Ablauf des 16. Juni 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.886,17 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 14. Juli 2006 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.713,05 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am 19. Juli 2006 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate März bis Mai 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - etwa Anfang Juli 2006 übermittelt hat. Wenn er der LBG Salzburg Steuerberatung GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.886,17 eben für dieses Unternehmen betreffend April 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2006 ist bis zum Ablauf des 17. Juli 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 440,34 zu entrichten gewesen - beides ist geschehen. Bereits am 14. Juli 2006 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH - in paketweiser Aufarbeitung der vom Geschäftsführer übermittelten Belege - eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.267,22 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78); am 19. Juli 2006 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Ein strafbarer Tatbestand liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2006 wäre bis zum Ablauf des 16. August 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 212,70 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 7. Februar 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.039,58 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am 12. Februar 2007 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 212,70 eben für dieses Unternehmen betreffend Juni 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2006 wäre bis zum Ablauf des 15. September 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.263,88 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 7. Februar 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 4.090,76 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am 12. Februar 2007 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.263,88 eben für dieses Unternehmen betreffend Juli 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2006 wäre bis zum Ablauf des 16. Oktober 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.697,44 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 7. Februar 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.524,32 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am 12. Februar 2007 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.697,44 eben für dieses Unternehmen betreffend August 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2006 wäre bis zum Ablauf des 16. Oktober 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 7. Februar 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 318,25 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am 12. Februar 2007 wurde die diesbezügliche angebliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für September 2006 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 508,63 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Zumal in Anbetracht des Zeitablaufes und des relativ geringen vermeintlichen Zahllastbetrages kann gerade noch im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dieser etwa auch ein Guthaben betreffend diesen Zeitraum für möglich gehalten hat, sohin insofern ein bedingter Vorsatz des Beschuldigten nicht erweislich wäre. Die erfolgte Verfahrenseinstellung des Spruchsenates betreffend eine schuldhafte verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für September 2006 war daher im Zweifel zu bestätigen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2006 wäre bis zum Ablauf des 15. Dezember 2006 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.013,99 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 7. Februar 2007 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 4.840,87 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am 12. Februar 2007 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 4.013,99 eben für dieses Unternehmen betreffend Oktober 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2006 wäre bis zum Ablauf des 15. Jänner 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 878,21 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 7. Februar 2007 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.705,09 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am 12. Februar 2007 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 878,21 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 wäre bis zum Ablauf des 15. Februar 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.128,71 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 3. Mai 2007 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 5.955,59 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst mittels Buchungen vom 4. bzw. 9. Mai und Saldozahlung vom 14. Mai 2007 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH , letzteres aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X , nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich der Steuerberatungskanzlei übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 5.128,71 eben für dieses Unternehmen betreffend Dezember 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
In am 18. April 2008 von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 war ein Gewinn von € 72.058,77 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006) in Höhe von € 19.234,79 (um € 9.922,55 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH , Veranlagung 2006). In freier Beweiswürdigung wird dieses Guthaben mit Zustimmung der Parteien zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres angerechnet. Das sich vergleichsweise aufgrund der - rund ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichten - Umsatzsteuerjahreserklärung ergebende hohe Restguthaben relativiert insoweit die Verantwortung des Beschuldigten, er habe mit der Übersendung der Belege an die Steuerberatungskanzlei deswegen zugewartet, damit diese korrekt erstellt hätten werden können; vielmehr erscheint es eher wahrscheinlich, dass die befasste Steuerberatungskanzlei in Anbetracht der Säumigkeit des Beschuldigten keine ausreichende Zeit zur Aufklärung bestimmter Geschäftsfälle mehr erübrigen konnte und diese Recherchen auf die spätere Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung verschoben hat.
2007:
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2007 wäre bis zum Ablauf des 15. März 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.453,58 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 1. August 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.132,68 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am 17. August 2007 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.453,58 eben für dieses Unternehmen betreffend Jänner 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2007 wäre bis zum Ablauf des 16. April 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 1. August 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 726,05 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 1.405,15 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Februar 2007 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2007 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 1. August 2007 (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.322,53 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 2.001,63 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für März 2007 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2007 wäre bis zum Ablauf des 15. Juni 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 1. August 2007 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 124,40 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage) und erst am 17. August 2007 wurde die diesbezügliche angebliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für September 2006 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 508,63 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Auch ein derartiger Vorwurf wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2007 wäre bis zum Ablauf des 16. Juli 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.063,38 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am 1. August 2007 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 7.742,48 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am 17. August 2007, 4. September 2007 und 17. September 2007 wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund von Überweisungsauftragen ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlungen nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 7.063,38 eben für dieses Unternehmen betreffend Mai 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2007 wäre bis zum Ablauf des 16. August 2007 durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was - wohl in Anbetracht der geringen Höhe der vorerst errechneten Zahllast - auch zeitgerecht geschehen ist. Am 14. August 2007 wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 70,14 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage); der Betrag wurde am 20. September 2007 auf Veranlassung durch den Geschäftsführer mittels Saldozahlung entrichtet. Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 4 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
- § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Selbstanzeigekonkludente SelbstanzeigeAnzeigerBegünstigterDarlegung der Verfehlungverspätete Voranmeldungverspätete EntrichtungFinanzordnungswidrigkeitbedingter VorsatzWissentlichkeitZweifelsgrundsatzStrafbemessungBeratungsprotokollVerkündung der EntscheidungVerhandlungsprotokollVerfahrenseinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-S/12
- Stammnummer
- 68728
- Gültig
- 03.09.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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