Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0072-L/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0072-L/06vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen CM, ehemals Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in T, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Linz, vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder, vom 31. Jänner 2006,
SN 046-2006/00009-002,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides hat
zu lauten:
Gegen CM wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz
als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma P Club GesmbH & Co KG durch
die Nichtabgabe bzw. durch die verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bei nicht zeitgerechter Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Oktober und Dezember 2003,
März und August bis Dezember 2004, sowie Jänner, März und April
2005 iHv. insgesamt 26.036,57 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 046-2006/00009-002 gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Verantwortlicher der Firma P GmbH & Co
KG vorsätzlich durch (die) verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer,
somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Oktober, Dezember 2003, März, August bis
Dezember 2004, Jänner, März und April 2005 iHv. (insgesamt)
26.036,57 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Weiters wurde der Bf. unter Bezugnahme auf § 83
Abs. 2 FinStrG davon verständigt, dass wegen des (weiteren) Verdachtes
von Finanzordnungswidrigkeiten iSd. §§ 49 Abs. 1 lit. a
und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen jeweils durch die
vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben, nämlich Vorauszahlungen
an Lohnsteuer für Mai, September und Oktober 2004 iHv.
1.030,82 € sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
zu den genannten Zeiträumen iHv. 1.611,29 €, bis spätestens
am fünften Tag nach deren Fälligkeit, (ebenfalls) ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet werde.
Begründend wurde auf die Daten des Gebarungskontos zur
StNr. der genannten Firma, auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1
UStG 1994 sowie darauf hingewiesen, dass sich der Verdacht zur subjektiven
Tatseite aus der festgestellten Handlungsweise selbst ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Wie bereits in der
Begründung angeführt, sei die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
der genannten Firma aus Gründen der allgemeinen Arbeitsüberlastung
manchmal einige Tage verspätet erfolgt. Dennoch habe der Bf. darauf
geachtet, dass alle Voranmeldungen übermittelt wurden und seien auch
entsprechende Teilzahlungen erfolgt. Es sei unrichtig, dass für die
genannten Monate keine Voranmeldungen abgegeben worden seien. Die
Verspätung habe jeweils nur einige wenige Tage umfasst und könne
beispielsweise auch durch eine verspätete Einbuchung beim Finanzamt
veranlasst worden sein. Richtig sei allerdings, dass die Rückstände
letztlich nicht beglichen werden konnten.
Weiters
enthält die bezeichnete Beschwerde eine Rechtfertigung bezüglich der
als Finanzordnungswidrigkeiten angelasteten Nichtentrichtung der
Lohnabgaben.
Da daher
weder absichtlich noch vorsätzlich Steuern hinterzogen worden seien, werde
die Abstandnahme von weiteren finanzstrafrechtlichen Maßnahmen
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des
§ 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere
Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug
gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat
(vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 83/3 ff).
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend
stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt,
und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist,
dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten
Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der
Verfahrenseinleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen
eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 19. Februar 1991,
90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF.
entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder für
den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird.
Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest
bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz
FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21
UStG 1994) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg
(Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist,
dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl.
zB. VwGH vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Als Verkürzung ist dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug
auf deren Höhe und Fälligkeit anzusehen, sodass eine
tatbildmäßige Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf
Anspruch hätte (vgl. zB. VwGH vom 15. Dezember 1993,
93/13/0055).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der
sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er
seine Verfehlung rechtzeitig (Abs. 3) der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt, wobei
gemäß Abs. 5 die Selbstanzeige nur für jene Personen wirkt,
für die sie erstattet wird. Letztere somit sowohl aus Abs. 1 als auch
aus Abs. 5 ableitbare und ausdrücklich geforderte explizite
Täterbenennung wird insbesondere bei juristischen Personen,
Personengesellschaften oder anderen gemeinschaftlichen Vermögensgebilden
als Steuerschuldnern ein besonderer Augenmerk zukommen, sodass daher bei der
beispielsweise in Form einer verspäteten Abgabenerklärung
(Voranmeldung) erfolgten Selbstanzeige (vgl. zB. VwGH vom 18. Oktober 1984,
83/15/0161) regelmäßig zusätzlich die Person bezeichnet werden
muss, welche die Nicht- oder die nicht rechtzeitige Entrichtung der
Vorauszahlung ad personam zu verantworten hatte (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger,
aaO, K 29/28).
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein
sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit
gemäß Abs. 2 leg.cit. auch nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger bzw. der Abgabenpflichtige schuldet
oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- bzw.
Monopolvorschriften entsprechend, dh. grundsätzlich bei deren
Fälligkeit, aber auch unter Berücksichtigung davon abweichender
Zahlungsfristen laut den allgemeinen abgabenrechtlicher Bestimmungen, so zB.
§ 210 Abs. 2 und 4 BAO, entrichtet werden. Grundsätzlich
reicht bei pflichtwidriger Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung deren
verspätete, aber noch rechtzeitige (vgl. Abs. 3 leg.cit.) Erstattung
für die Darlegung der dadurch begangenen Verfehlung iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG aus (VwGH vom 17. Dezember 2003,
99/13/0083).
Ist, wie regelmäßig im Fall nachträglicher
Umsatzsteuervoranmeldungen, die gesetzliche Fälligkeit (des § 21
Abs. 1 UStG 1994) bereits (früher) eingetreten, müssen die
geschuldeten Beträge grundsätzlich umgehend, dh. ohne weiteren
Aufschub, entrichtet werden (vgl. EB FinStrG-Nov 1975 bzw. OGH vom
19. Dezember 1985, 11 Os 143/85). Lediglich in den Fällen,
in denen es als Folge einer Nichtabgabe von (zutreffenden)
Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer bescheidmäßigen Festsetzung von
Vorauszahlungen gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 kommt,
tritt die Zahlungspflicht erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 210
Abs. 4 BAO ein (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/11, bzw.
Plückhahn, Finanzvergehen bei Umsatzsteuer, SWK 1986,
A V 28 f).
Laut Veranlagungsakt StNr. 12 des bezeichneten
Finanzamtes wurden vom Bf. als seit August 2003 ua. für die
abgabenrechtlichen Belange der von ihm vertretenen Firma P Club GesmbH & Co
KG verantwortlichen Geschäftsführer (vgl. dazu Eintragungen laut
Firmenbuch FN 34) hinsichtlich der, jeweils Zahllasten iHv.
3.979.20 € (10/2003); 4.765,92 € (12/2003);
1.548,61 € 03/2004); 1.288,23 € (08/2004);
979,79 € (09/2004); 2.816,99 € (10/2004);
3.911,38 € (11/2004); 1.820,22 € (12/2004);
142,92 € (01/2005); 1.840,73 € (03/2005) und
2.942,58 € (04/2005); insgesamt somit in Höhe des im Bescheid vom
31. Jänner 2006 angeführten Verkürzungsbetrages iSd.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 ergebenden, hier
verfahrensgegenständlichen im Spruch des hier angefochtenen
Einleitungsbescheides angeführten, Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume
bis zum jeweiligen Fälligkeitstag weder entsprechende Vorauszahlungen
entrichtet, noch diesfalls gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994
einzureichende (termingerechte) Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde
abgegeben (10/2003: Keine Entrichtung der Zahllast bzw. keine Voranmeldung bis
zur bescheidmäßigen Festsetzung gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 am 12. Jänner 2004; 12/2003: Keine Entrichtung
bis zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am
1. März 2004, Entrichtung der Zahllast am 8. März 2004;
03/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung
der Voranmeldung am 25. Mai 2004, anschließend keine Entrichtung
der Zahllast; 08/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag,
verspätete Einreichung der Voranmeldung am 27. Oktober 2004,
anschließend keine Entrichtung der Zahllast; 09/2004: Keine Entrichtung
zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am
29. November 2004, anschließend keine Entrichtung der Zahllast;
10/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung
der Voranmeldung am 23. Dezember 2004, anschließend keine
Entrichtung der Zahllast; 11/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag,
verspätete Einreichung der Voranmeldung am 24. Jänner 2005,
anschließend keine Entrichtung der Zahllast; 12/2004: Keine Entrichtung
zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am
1. März 2005, anschließend keine Entrichtung der Zahllast;
01/2005: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung
der Voranmeldung am 25. März 2005, anschließend keine
Entrichtung der Zahllast; sowie 03/2005 und 04/2005: Jeweils keine Entrichtung
zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldungen am
21. Juni 2005, anschließend keine Entrichtung der Zahllasten).
Da damit einerseits die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht eingehalten
wurden und andererseits die oa. Vorauszahlungsbeträge nicht bzw. nicht
termingerecht entrichtet wurden, ergeben sich auch nach Ansicht der
Berufungsbehörde aus dem bisher bekannt gewordenen Sachverhalt ausreichende
Hinweise für einen, letztlich vom Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlichen
der genannten Abgabepflichten zu verantwortenden objektiven Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Was den erforderlichen Tatvorsatz, sowohl hinsichtlich der
abgabenrechtlichen Pflichtverletzung als auch der durch die nicht zeitgerechte
Entrichtung beim Steuergläubiger eingetretenen Abgabenverkürzung,
angeht, so ist zum Einen auf eine, mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz
vom 20. Februar 2003, SN 046-2003/00087-001, ausgesprochene
einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafe des seit dem Veranlagungsjahr
1996 neben seinen nicht selbständigen Bezügen iSd. § 25 EStG
1988 auch über Einkünfte iSd. §§ 22, 23 und 28 EStG
1988 verfügenden und seit 2002 auch umsatzsteuerpflichtigen Bf. (vgl. dazu
Steuerakt StNr. 56) zu verweisen, bei der gegen ihn ein Schuld- und
Strafausspruch wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch die
Verkürzung/Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen zur
StNr. 393/5692 (= Einzelunternehmen des Bf.) iHv. 2.092,97 €
für die Monate Juli bis Dezember 2002, erfolgte. Zum Anderen ist
diesbezüglich auf den Verlauf und die Ergebnisse zweier, im
Einzelunternehmen des Bf. von der Abgabenbehörde zur vorangeführten
StNr. durchgeführter Außenprüfungen, ABNrn. 78 und 910
(Umsatzsteuersonderprüfungen hinsichtlich der Zeiträume 02/2001 bis
03/2002 bzw. 04/2002 bis 09/2002); bei denen laut Niederschriften vom
25. Juli 2002 bzw. vom 11. Februar 2003 jeweils die Nichtentrichtung
von Vorauszahlungen bzw. die Nichtabgabe von Voranmeldungen im
Prüfungszeitraum festgestellt wurde, hinzuweisen. Spätestens im Zuge
der genannten im Beisein bzw. mit Wissen des Bf. durchgeführten
Prüfungshandlungen bzw. im Verlauf des vorangeführten Strafverfahrens
wurde dem hier Beschuldigten (vgl. insbesondere Pkt. 1, letzter Absatz der
Prüfungsfeststellungen zu ABNr. 78) sowohl die grundsätzliche
Systematik des österreichischen Umsatzsteuerechtes und die den
Abgabepflichtigen bzw. dessen abgabenrechtlich Verantwortlichen treffenden
Pflichten iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 als auch die Auswirkungen
einer nicht fristgerechten Entrichtung bzw. Bekanntgabe der betreffenden
Zahllast für den Steuergläubiger nachdrücklich klar gemacht,
sodass allein auf Grundlage dessen auch für das gegenständliche
Verfahren von einem, hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung
zumindest den Bewusstseinsgrad des Ernsthaft-für-möglich-Haltens bzw.
einer Inkaufnahme und hinsichtlich der Abgabenverkürzung der
Wissentlichkeit bzw. einem ausreichenden Hinweis auf einen Tatvorsatz iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen werden
kann.
Argumente dafür, dass sich die
verfahrensgegenständliche Handlungsweise des Bf. auch als versuchte
Hinterziehung der Jahresumsatzsteuerbeträge iSd. §§ 33
Abs. 1 iVm. 13 FinStrG darstellt (vgl. zB. VwGH vom 29. Juni 2005,
2000/14/0135), bietet der bisher erhobene Sachverhalt, demzufolge der Bf. mit
Ausnahme für 10/2003 die Umsatzsteuervoranmeldungen für die
inkriminierten Zeiträume, wenn auch verspätet, so doch abgegeben hat,
nicht, da auch in Bezug auf den Verkürzungsbetrag für Oktober 2003 aus
der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Tatvorsatz iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG erkennbar sind.
Was die Möglichkeit von (strafbefreienden)
Selbstanzeigen durch die nachträgliche, dh. verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen (hier für die Zeiträume: 12/2003; 03,
08-12/2004 und 01, 03 und 04/2005) angeht, so ist, abgesehen davon, dass in
keinem einzigen Fall die sich aus der Verfehlung ergebende
Verkürzungsbeträge in der von § 29 Abs. 2 FinStrG
für eine strafbefreiende Wirkung geforderten Form entrichtet wurden, darauf
zu verweisen, dass einer entsprechenden Qualifikation als Strafbefreiungsgrund
iSd. § 82 Abs. 3 lit.c FinStrG hier schon die mangelnde
Täterbezeichnung (vgl. § 29 Abs. 1 und 5 FinStrG)
entgegensteht.
Ob der Bf. die ihm im Hinblick auf das Teilfaktum
Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2003 an Hand der Aktenlage in der
modifizierten Form spruchgemäß zur Last zu legenden Tat(en)
tatsächlich auch begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG),
bleibt den Ergebnissen des nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG
durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-L/06
- Stammnummer
- 30725
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF