Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0038-S/06
Einleitung; Umsatzsteuervoranmeldung; Selbstanzeige; Täterbezeichnung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0038-S/06vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen M.D., Sbg., vertreten durch Mag. Franz FLÖRL,
Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Vierthalerstraße 5,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. November 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 27. Oktober 2006, xxx,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben. Der Spruch des
angefochtenen Einleitungsbescheides wird insoweit abgeändert als die
Voranmeldungszeiträume Jänner 2006 und Juni 2006 aus den angelasteten
Voranmeldungszeiträumen ausgeschieden werden. Hinsichtlich dieser
Zeiträume wird das Finanzstrafverfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur xxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtleistung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Zeiträume 01-06/2006 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 4.487,98 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf das Ergebnis der
abgabenbehördlichen Prüfung über die inkriminierten
Zeiträume im Bericht vom 31.8.2006 sowie die sonstige Aktenlage. Zur
subjektiven Tatseite wies das Finanzamt darauf hin, dass der Beschuldigte
über einen langen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der zeitgerechten und richtigen Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der zeitgerechten und vollständigen
Entrichtung von Umsatzsteuern nicht nachgekommen sei. Diese Umstände
ließen nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte zumindest ein
längeres Zahlungsziel habe verschaffen wollen. Der vor
Prüfungsbeginn eingereichten Selbstanzeige könne keine
strafbestimmende Wirkung zukommen, weil der Beschuldigte in der Selbstanzeige
nicht genannt sei. Die Selbstanzeige sei im Namen der IL-GmbH eingebracht
worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. November 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Steuerschuldner sei die GmbH. Für
diese sei auch eine Selbstanzeige eingebracht worden; die offenen Umsatzsteuern
seien auch bereits entrichtet bzw. abgeführt worden. Für den
Geschäftsführer sei keine Selbstanzeige erstattet worden, da dieser
nicht Schuldner der Umsatzsteuer sei. Es werde daher um Einstellung des
Verfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im Gegenstandsfall wurde bei der IL-GmbH im August 2006
eine UVA-Prüfung durchgeführt deren Ergebnisse im Bericht vom
31.8.2006 festgehalten sind. Demnach wurden für die Zeiträume
02-05/2006 keine bzw. unrichtige Voranmeldungen eingereicht und Zahllasten von
zusammen € 4.487,98 nicht zeitgerecht entrichtet. Dieser Sachverhalt
wurde der Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach
Prüfung der Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid
erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage ob
diese Einleitung zurecht erfolgt ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Diese Frage ist
nach der Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Der Begriff des
Verdachtes erfordert keine endgültige rechtliche Beurteilung. Ein Verdacht
besteht bereits dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände
rechtfertigen.
Fest steht, dass in den Voranmeldungszeiträumen
02-05/2006 die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht wurden und die
Vorauszahlungen nicht im tatsächlich anfallenden Ausmaß entrichtet
wurden. Aus den bei der Prüfung vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen
ergab sich für den genannten Zeitraum eine Nachforderung von €
4.487,98. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt in der Folge
bescheidmäßig festgesetzt. Die Tatsache der nicht rechtzeitigen
vollständigen Entrichtung wird vom Bf. auch nicht bestritten.
Der Bf. ist seit Dezember 1999 Geschäftsführer
der IL-GmbH und damit gemäß
§ 80 BAO zur Wahrnehmung und
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet.
Er kannte die aus dem Umsatzsteuergesetz resultierenden Pflichten, wie die
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von
Vorauszahlungen. Er wusste, dass in den inkriminierten Zeiträumen
Umsätze getätigt wurden und die dafür anfallende Umsatzsteuer zur
Gänze zu entrichten gewesen wäre. Es besteht damit der begründete
Verdacht, dass der Bf. eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für gewiss hielt.
Die Beschwerdeausführungen, dass nicht der Bf. sondern
die Gesellschaft Schuldner der Umsatzsteuer sei, treffen zwar zu, übersehen
jedoch, dass der Bf. als Geschäftsführer die Agenden der von ihm
vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen hat. Da eine Gesellschaft nur durch ihren
Geschäftsführer handlungsfähig ist, kann sie ihren
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nur durch das Tätigwerden des
Geschäftsführers nachkommen. Der Bf. ist daher als verantwortliches
Organ für Pflichtverletzungen der Gesellschaft verantwortlich.
Der vor Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeige kann
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine
strafbestimmende Wirkung zuerkannt werden, weil der Bf. in dieser Selbstanzeige
nicht genannt wird. Die Selbstanzeige wurde ausdrücklich im Namen und
Auftrag der IL-GmbH eingebracht. Aus § 23 Abs. 5 FinStrG ergibt sich, dass
die physische Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll, klar zu
benennen ist. Fehlt diese Konkretisierung der physischen Person, kann ihr eine
strafbestimmende Wirkung nicht zukommen (VwGH 17.2.2002,
2001/13/0297).
Zur teilweisen Stattgabe ist Folgendes festzustellen:
für den Monat Jänner 2006 hat die Prüfung keine Nachforderung
sondern eine Gutschrift von rund € 63.-ergeben, sodass eine
Verkürzung damit von vornherein ausscheidet und für Juni 2006 liegt
eine rechtzeitige Voranmeldung bzw. Entrichtung vor (FT/ET laut Kontoabfrage
16.8.06 ). Das Finanzamt hat dies bei Berechnung des strafbestimmenden
Wertbetrages auch berücksichtigt, weil sich die angelasteten €
4.487,98 nur auf die Zeiträume 02-05/06 beziehen.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
27. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-S/06
- Stammnummer
- 26955
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF