Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0171-W/07
Verdacht der Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung bzw. an der Beschäftigung von Schwarzarbeitern als faktischer Geschäftsführer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0171-W/07vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Annahme der Täterschaft genügt die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (hier einer GmbH). Es bedarf dabei nicht eines rechtsgeschäftlichen oder organmäßigen Vollmachtsverhältnisses. Als faktischen Geschäftsführer trifft den Abgabepflichtigen aber die finanzstrafrechtliche Verantwortung für die Führung der Lohnkonten, auch wenn er im Firmenbuch nicht formell als Geschäftsführer eingetragen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen D.M., B., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
25. Oktober 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 13. September 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. September
2007 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen D.M. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich als faktischer Machthaber der Firma P-GmbH im Zusammenwirken
mit dem anderen faktischen Machthaber H. D. im Bereich des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer für die Zeiträume 8-12/2004 in Höhe von €
3.989,45 und für 4/2005 in Höhe von € 160,55,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für
8-12/2004 in Höhe von € 822,32 und für 4/2005 in Höhe
von € 81,11 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und hiemit ein Finanzvergehen nach §§
11, 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass in den Zeiträumen 8-12/2004 und 4/2005
Schwarzarbeiter beschäftigt worden seien, für die keine Lohnkonten
geführt worden seien. Der Beschuldigte sei vom Masseverwalter schriftlich
als einer der faktischen Machthaber der GmbH bezeichnet worden und sei daher als
solcher für die im Spruch genannten Tatbestände verantwortlich
gewesen. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass das obgenannte
Finanzvergehen begangen worden sei.
Darüber hinaus wurde der
Bf. auch von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
Lohnsteuer 1-11/2005 von € 23.507,08 sowie Dienstgeberbeträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für 1-11/2005 in Höhe von
€ 9.041,83 verständigt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Oktober 2007, in welcher
beantragt werde, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Finanzstrafverfahren
einzustellen mit folgender Begründung:
1. Gemäß Art. 6 MRK
sei dem Beschuldigten vor Einleitung eines Strafverfahrens Gelegenheit zu geben
sich dazu zu äußern. Im vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen.
Es sei sohin das Recht auf Gehör verletzt worden. Der Bescheid über
die Einleitung des Strafverfahrens sei daher schon aus formellen Gründen zu
beheben.
2. Keine Strafe ohne
Schuld
Einleitend sei festgehalten,
dass es Aufgabe der Behörde wäre, die Schuld des Bf. und ein
tatbestandsmäßiges Verhalten nachzuweisen. Der Bf. sei zwar bereit
sich zu rechtfertigen, befinde sich jedoch in der misslichen Lage, dass
sämtliche schriftlichen Unterlagen, welche von der
Geschäftsführerin Frau G. geführt wurden, ihm nicht zur
Verfügung stünden und er sich daher nur insofern darauf beziehen
könne, als er sie entweder von Frau G. gezeigt bekommen habe oder im Akt
auffinden habe können. Seinem Wissen nach sei Frau A. G. als
Geschäftsführerin bereits von der Gewerbebehörde wegen
Verstoßes gegen das AuslBG betreffend der ihm unterstellten Vorwürfe
rechtskräftig verurteilt worden. Eine Geschäftszahl liege ihm nicht
vor, der UFS möge jedoch im Wege der Amtshilfe ein entsprechendes Ersuchen
um Übermittlung des Aktes an die Gewerbebehörde in Eisenstadt richten,
zumal eine dortige Verurteilung eine materielle Rechtskraftwirkung entfalte und
daher ein Vorgehen gegen ihn unzulässig sei.
Darüber hinaus habe der
Bf. jedoch niemals Kenntnis von der Beschäftigung von Schwarzarbeitern
gehabt. Unter einem wiederhole er seine Verantwortung, welche er am 11.10.2007
an das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart übermittelt habe.
Vorweg halte der Bf. fest, dass
er von Beruf Architekt und nicht faktischer Machthaber sei. Schon diese
Bezeichnung zeige, dass sich das Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart mit seiner
Person nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Bereits aus dem Firmenbuch sei
zu entnehmen, dass er die P-GmbH ursprünglich alleine gegründet habe,
in der Folge jedoch seine Gesellschaftsanteile abgetreten habe und
schlussendlich nur mehr mit einem 25 % - Anteil vertreten gewesen sei. Zum
Zeitpunkt des Vorwurfes der inkriminierten Handlungen sei Frau F. A. G. als 25 %
Gesellschafterin seit 1.12.2004 selbstständig vertretungsbefugt gewesen.
Der 50 % Gesellschafter H. D. sei seit 6.10.2004 Prokurist gewesen. Der Bf. habe
seine Gesellschaftsanteile abgetreten, da er von Beruf Architekt sei und seinem
Beruf immer mehr Zeit widmen wollte und auch musste, sodass er sich auf diese
Tätigkeit zurückgezogen habe. Lediglich zur Aufrechterhaltung der
gewerberechtlichen Befugnis der P-GmbH habe er sich bereit erklärt, den
gewerberechtlichen Geschäftsführer abzugeben. In einer
Generalversammlung unter dem Vorsitz von vom Buchhalter, seien diese
Firmenanteile neu verteilt worden, ebenso wie die Aufgabenbereiche definiert und
fest gehalten worden seien. Insbesondere sei festgelegt worden, dass Herr H. D.
als Prokurist und Personalleiter auch zuständig für die Bereitstellung
und Einstellung des Personals sei. Nach Einstellung des Personales habe Frau G.
die Daten der Arbeiter aufgenommen und sie dem Lohnverrechnungsbüro in Wien
gemeldet.
Die Führung des Personals
und die Lohnkonten seien ausschließlich Frau G. in Abklärung mit Herr
D. unterlegen.
Die Arbeiterschaft sei der
Aufsicht des Personalleiters unterlegen, die Verwaltung und Prüfung des
Personals sei von Frau G. durchgeführt worden. Bereits im Zeitraum seit
Anfang 2004 habe sich Herr D. um die Einstellung und Abklärung der
Personaldaten des Personals bemüht. Der Bf. habe dies auch vor dem Zeitraum
der Abgabe seiner Geschäftsführerbefugnis überprüft und
Herrn D. für geeignet befunden. Bei entsprechenden stichprobenartigen
Kontrollen sei ihm niemals fehlerhaftes Verhalten des Herrn D. aufgefallen. Herr
D. habe auch immer den Kontakt zu dem jeweiligen Lohnbüro ebenso wie
später Frau G. gehalten. Und beide Personen haben dem entsprechend auch mit
dem Steuerberater zusammen gearbeitet. Der Bf. habe jedenfalls spätestens
zum Zeitpunkt der Zurücklegung seiner Geschäftsführungsbefugnis
mit diesen Agenden gar nichts mehr zu tun gehabt. Mit Zurücklegung der
Geschäftsführungsbefugnis habe der Bf. auch keinerlei
Zeichnungsbefugnis mehr auf den Konten der Gesellschaft gehabt. Vor
Konkursantragstellung sei jedoch von Frau G. festgestellt worden, dass Herr D.
offensichtlich dem Unternehmen unrichtige Rechnungen vorlegt habe und auch
Unregelmäßigkeiten bei der Personalanmeldung vorgekommen seien. In
der Folge habe sich Frau G. an den Rechtsanwalt gewandt und gebeten, den
Konkursantrag zu stellen. Der Bf. habe Frau G. dorthin begleitet. Im Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens sei als Insolvenzursache ausdrücklich
das Vorgehen von Herrn D. genannt worden.
Diesen Insolvenzantrag habe
sich der Bf. besorgt und lege diese Rechtfertigung bei. Wie der Masseverwalter
dazu komme, ihn als faktischen Machthaber zu bezeichnen, sei ihm völlig
unklar. Er habe diesbezüglich mit ihm niemals gesprochen und offensichtlich
auch nicht mit dem Steuerberater der Gemeinschuldnerin. Des Weiteren habe er
offensichtlich auch nicht bei den zuständigen Banken nachgefragt, um sich
nach seiner Zeichnungsberechtigung zu erkundigen, die er hier zurückgelegt
habe. Vom Masseverwalter sei er diesbezüglich auch bei der
Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden. Mittlerweile habe auch eine
Vernehmung bei der Polizei in Wien stattgefunden. Das entsprechende Protokoll
vom 28.2.2007 schließe der Bf. diesem Schreiben an. Schon die Erfahrung
des täglichen Lebens würde aufzeigen, dass ein Machthaber doch nicht
seine Firmenanteile den Gesellschaftern übertrage, sondern diese
zurückbehalte und sich einen Strohmann halte. In seinem Fall sei es jedoch
so gewesen, dass, nachdem er sich aus dem Geschäft zurückgezogen habe
und Anteile an Frau G. und Herrn D. übertragen habe, fest damit gerechnet
habe, dass die beiden im Interesse des Unternehmens und eigenständig
arbeiten. Zum Beweis seines Vorbringens beantrage der Bf. die Einvernahme des
Herrn Mag. K. in Eisenstadt, einen informierten Vertreter der Firma E. in Wien
so wie seine eigene. Der Bf. sei dafür nicht zuständig gewesen. Zum
Beweis, dass ich auch keinerlei Zeichnungsbefugnis am Firmenkonto gehabt habe
beantrage er eine Einholung der Auskunft, Kontonummer sei ihm allerdings nicht
bekannt, könnte allerdings beim Masseverwalter erfragt werden.
Wie aus dem Firmenbuch
ersichtlich sei seine Funktion als Geschäftsführer am 16.10.2004
gelöscht worden. De fakto habe der Bf. die Geschäftsführung schon
zu einem früheren Zeitpunkt zurückgelegt und Herr H. D. habe die
Personalagenden über gehabt. Wie bereits berichtet habe der Bf. bis zu
seinem Ausscheiden als Geschäftsführer stichprobenmäßig
Herrn H. D. kontrolliert und keinerlei Verfehlungen feststellen können.
Soweit nunmehr Herr D. Schwarzarbeiter beschäftigt habe, ohne dies ihm
mitzuteilen, treffe den Bf. daran keine Schuld. Nach Zurücklegung seiner
Geschäftsführungsbefugnis sei der Bf. als gewerberechtlicher
Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis mit 20 Stunden
beschäftigt gewesen. Als solcher habe er sich weder um Lohnangelegenheiten
zu kümmern gehabt noch habe es der Bf. de fakto gemacht. Er sei auch nicht
de fakto Geschäftsführer gewesen, was ihm vom Masseverwalter ohne
entsprechende Begründung unterstellt werde. Aus diesem Grunde weise der Bf.
auch den Vorwurf der Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
entsprechenden Lohnkonten im Zeitraum 8-12/2004 bzw. 4/2005 somit auch eine
Verkürzung von € 3.989,45 bzw. € 160,55 zurück, ebenso wie
ein schuldhaftes Verhalten betreffend der Verkürzung der
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für
8-12/2004 bzw. 4/2005.
Dem Bf. sei nicht einmal
bekannt, auf Grundlage welcher Urkundenprüfungen etc. diese Beträge
fußen. Er beantrage jedenfalls die Einstellung des gegen ihn
geführten Finanzstrafverfahrens.
Aus dem Finanzstrafakt sei ihm
auch das Schreiben des Masseverwalters vom 20.4.2006 bekannt, ebenso wie eine
Beilage 1, welche H. D. am 2.11.2005 unterfertigt habe. Wenn es auch sein mag,
dass Frau G. dem Masseverwalter gegenüber die Erklärung abgegeben
habe, lediglich als Sekretärin und für wenige Stunden angestellt
gewesen zu sein und nicht die Agenden einer Geschäftsführerin
ausgeübt zu haben, mag dies wohl der Aussage von Frau G. gegenüber dem
Masseverwalter entsprechen, richtig sei diese Aussage jedoch nicht. Offenbar sei
dies eine Schutzbehauptung um eigene Haftungen abzuwehren. Es sei A. G. gewesen,
die ausdrücklich den Wunsch als Geschäftsführerin
äußerte, das Büro an ihre Wohnadresse in die Nähe der
Steuerberatungskanzlei zu verlegen. Mit Freiwerden der
Geschäftsräumlichkeiten seien diese nach Wünschen von Frau G. zu
ihrem Büro umgebaut und eingerichtet worden. Der Bf. sei mit Übernahme
der Geschäftsführerfunktion von Frau G. deswegen einverstanden
gewesen, da er sie Jahre zuvor in leitender Funktion in einem Büro kennen
gelernt habe. Sie selbst habe ihm mitgeteilt, dass sie während ihrer
Karenzzeit eine erweiterte und vertiefte Ausbildung in Büroorganisation und
Buchhaltung erhalten habe. Ihr oft geäußertes Ziel sei es gewesen,
den damaligen Personalstand von etwa 40/50 Arbeitern auf 150 steigern zu wollen.
In der Folge habe sie gewissenhaft die buchhalterischen Unterlagen aufgearbeitet
und habe danach grafische Auswertungstabellen für ihre weiteren Bilanzziele
erstellt, die sie dann D. und dem Bf. erklärt habe. Zu Beginn des Jahres
2006 habe sie auch Planungsprojekte für Rumänien entwickelt, da ihr
Bruder dort ansässig sei. Dass Sie auch für die buchhalterischen
Angelegenheiten ebenso wie als Geschäftsführerin tätig gewesen
sei, ergebe sich eindeutig aus dem von ihr beauftragten Konkursantrag, welcher
von der Kanzlei eingebracht worden sei. Im Übrigen sei auch aus dem
Konkursakt zu entnehmen, dass Frau G. jene Person gewesen sei, die mit dem
Masseverwalter gemeinsam das Anmeldeverzeichnis bzw. die Forderungen
geprüft und mit dem Masseverwalter abstimmt habe. Dies wäre gar nicht
möglich, wenn sie keinen Einblick gehabt hätte. Eine Frau Dr. S.,
welche auf Beilage 1 aufscheine, sei ihm nicht bekannt. Der Bf. habe von ihr
nichts gehört, allerdings sei ersichtlich, dass offenbar Frau G. im
Zusammenwirken mit Frau Dr. S. belastendes gegen D. gesammelt habe. Auch Dr. R.
sei von ihr beauftragt worden, die entsprechenden Forderungen gegen D. geltend
zu machen, was in Folge auf Grund der Insolvenzeröffnung jedoch
unterblieben sei.
Unter einem beantrage der Bf.
die Aufnahme der angebotenen Beweise
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das
Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es
auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Zunächst verweist der Bf.
auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vermeint, dass vor
Einleitung eines Strafverfahrens dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist,
sich dazu zu äußern. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen
ist, sohin das Recht auf Gehör verletzt worden ist, der der angefochtene
Bescheid aus formellen Gründen zu beheben. Dazu ist auf Art. 6 EMRK
hinzuweisen, dem Folgendes zu entnehmen ist:
Art. 6 Abs. 1
EMRK: Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise
öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und
zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden
Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage
zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden,
jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten
Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen
Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der
Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter
besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen
der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in
dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Art. 6 Abs. 2
EMRK: Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen
einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Art. 6 Abs. 3
EMRK: Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere
(französischer Text) die folgenden Rechte:
a) in
möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in
allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen
Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu
verfügen;
c) sich selbst
zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und,
falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers
verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung
der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen
zu erwirken;
e)
die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der
Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht
darin ausdrücken kann.
Ein Recht, dass dem
Beschuldigten vor Einleitung eines Strafverfahrens Gelegenheit zu geben ist,
sich dazu zu äußern, ist entgegen der Meinung des Bf. aus Art. 6 EMRK
explizit nicht ableitbar.
Im Übrigen kann eine im
Verwaltungsstrafverfahren der Behörde erster Instanz unterlaufene
Verletzung des Parteiengehörs von der Rechtsmittelbehörde geheilt
werden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Mangel
hinreichenden Parteiengehörs in erster Instanz durch die Möglichkeit,
den Standpunkt im Rechtsmittelverfahren auszuführen, geheilt (VwGH
15.5.1986, 84/16/0234). Der Bf. hatte in der Beschwerde ausreichend Gelegenheit,
sein Parteiengehör wahrzunehmen und sich zum Verfahrensgegenstand zu
äußern, womit die allenfalls vom Bf. gedachte Verletzung von
Verfahrensvorschriften jedenfalls geheilt ist.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Bf. bestreitet
zusammengefasst, für die steuerlichen Angelegenheiten der Firma P-GmbH
verantwortlich gewesen zu sein, da diese in den Verantwortungsbereich von Frau
A. G. bzw. den Personalleiter Herrn H. D. gefallen wären.
Als Beschwerdeargument wird
insbesondere darauf hingewiesen, dass die Funktion des Bf. als
Geschäftsführer am 16. Oktober 2004 im Firmenbuch gelöscht wurde,
er schon davor diese Funktion nicht mehr ausgeübt hat. Diesen
Ausführungen steht jedoch die Aussage von Frau G. aus dem Strafakt 123
gegenüber, die als allein erziehende Mutter eine Arbeit als Sekretärin
gesucht und diese bei der Firma P-GmbH gefunden hat. Sie wurde zwar als
Geschäftsführerin ins Firmenbuch eingetragen, hatte jedoch entgegen
den Darstellungen des Bf. nach ihren Ausführungen nicht die Befugnis, die
Agenden einer Geschäftsführerin tatsächlich wahrzunehmen, da
beispielsweise die Geldbewegungen immer vom Bf. oder Herrn D. durchgeführt
wurden. Für diverse Tatzeiträume sei Frau G. noch nicht einmal
Geschäftsführerin gewesen. Die Aussage von Frau G. findet auch in der
Darstellung des Masseverwalters Deckung, wonach der Bf. faktischer
Geschäftsführer der Firma P-GmbH gewesen ist.
Der Bf. stellt die Behauptungen von Frau G. zwar als
Schutzbehauptungen dar, bei Gesamtbetrachtung erscheinen jedoch auch seine
Ausführungen im gleichen Ausmaß als Schutzbehauptungen, um sich die
finanzstrafrechtlichen Folgen ersparen zu können. Gerade die Darstellungen
des Bf., dass er weder für die steuerlichen Agenden noch für das
Personal der GmbH zuständig gewesen wäre und er auch keine
Zeichnungsbefugnis am Firmenkonto gehabt hätte, dies in den Aufgabenbereich
von Herr D. und Frau G. gefallen ist, erfüllen die typischen
Voraussetzungen eines faktischen Geschäftsführers bzw. Machthabers.
Nach diesem Erscheinungsbild sind offiziell andere Personen für die
Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig und haben auch die Folgen von
"Ungereimtheiten" zu tragen. Im Hintergrund trifft jedoch eine andere Person,
der faktische Machthaber, die Entscheidungen.
Der Hinweis auf die Bestrafung von Frau G. nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz vermag daran nichts zu ändern, da
unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen zu differenzierten Folgen
führen können. Im Gegensatz zu formalen Voraussetzungen wie die
Position eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers
beispielsweise für eine Haftung für Abgaben nach den §§ 9,
80 BAO kommt es im Bereich des Finanzstrafrechtes auf die tatsächlich
handelnden Personen an und nicht darauf, wer offiziell zur Vertretung einer GmbH
nach außen befugt ist. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die
Tatsache, dass der Konkursantrag von dem Geschäftsführer einer GmbH
eingebracht wird und nicht von einem faktischen Machthaber, allein rechtliche
Gründe hat und keine Aussage darüber trifft, wer tatsächlich in
einer GmbH das Sagen hat.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die
Annahme der Täterschaft die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Abgabepflichtigen (hier der Firma P-GmbH) genügt. Es bedarf dabei nicht
eines rechtsgeschäftlichen oder organmäßigen
Vollmachtsverhältnisses. Als "faktischen Geschäftsführer" trifft
den Abgabepflichtigen aber die finanzstrafrechtliche Verantwortung für die
Führung der Lohnkonten (VwGH 12.3.1991, 90/14/0137), auch wenn er im
Firmenbuch nicht formell als Geschäftsführer eingetragen ist.
Soweit der Bf. unter der Rubrik "keine Strafe ohne Schuld"
ausführt, es wäre Aufgabe der Behörde, die Schuld des Bf. und ein
tatbestandsmäßiges Verhalten nachzuweisen, ist - um ein
mögliches Missverständnis zu vermeiden - darauf hinzuweisen, dass im
Rahmen der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens lediglich der Verdacht eines
Finanzvergehen zu prüfen ist. Erst im weiteren Untersuchungsverfahren wird
es Aufgabe der Finanzstrafbehörde erster Instanz sein, einen
endgültigen Nachweis für die Schuld oder Unschuld des Bf. als
möglichen Finanzstraftäter zu erbringen und die beantragten
Beweisaufnahmen, soweit sie als zur Klärung des Sachverhaltes
zielführend und notwendig erachtet werden, durchzuführen.
Aufgrund der derzeitigen Verfahrenslage ist jedoch der
Verdacht eines Finanzvergehens durch den Bf. angesichts der damaligen
Firmenkonstruktion und der Stellung des Bf. als damaliger
Geschäftsführer bzw. in der Folge als faktischer Machthaber, wobei
dieser Begriff entgegen den Ausführungen des Bf. keineswegs als
Berufsbezeichnung zu gelten hat, sondern sich in der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes als mögliche Täterbezeichnung entwickelt hat,
sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht insoweit gegeben, als der
Bf. daran beteiligt war, dass Schwarzarbeiter beschäftigt wurden, für
die keine Lohnkonten geführt wurden, dabei die Verletzung der Pflicht zur
Führung von Lohnkonten in Kauf genommen hat und er von der damit
verbundenen Ersparnis der Lohnabgaben gewusst hat.
Die Beantwortung der Frage, ob
der Bf. das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat (oder
ob Frau G. und/oder Herr D. als Täter weiter zu verfolgen sein werden),
bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Durchführung der beantragten
Beweise.
Wien, am 26.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungBeteiligungfaktischer MachthaberGeschäftsführerLohnabgabenSchwarzarbeiterAbgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0171-W/07
- Stammnummer
- 37028
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF