Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0039-S/08
Einleitung; Einleitungsbescheid; Umsatzsteuervoranmeldungen; Selbstanzeige; Täterbezeichnung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-S/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen M.C., Geschäftsführer, W., vertreten durch
Hoffmann & Kammerstetter Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH,
5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83 a, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 21. Oktober 2008 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. September 2008,
StrNr. 2008/0000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. September 2008 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrNr. 2008/0000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Geschäftsführer der Firma F-GmbH vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis November
2007 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 24.374,92 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Er habe hiermit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Ergebnisse der
Umsatzsteuersonderprüfung laut Bericht vom 25. Februar 2008 und auf die
rechtskräftigen Festsetzungsbescheide. Zur subjektiven Tatseite stellte das
Finanzamt fest, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer verpflichtet
sei, entsprechende Voranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Da Vorauszahlungen wider besseren Wissens nicht geleistet und die geschuldeten
Beträge dem Finanzamt auch nicht bekannt gegeben wurden, ergebe sich der
Verdacht einer vorsätzlichen, auf eine Abgabenersparnis gerichteten
Handlungsweise. Der Geschäftsführer einer GmbH habe dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden.
Beim Beschuldigten handle es sich um einen Unternehmer, der seit Jahren
Geschäftsführer in diversen Firmen sei und müsse daher davon
ausgegangen werden, dass er von seinen Verpflichtungen gegenüber der
Abgabenbehörde Bescheid wusste.
Die am 9. Februar 2008 abgegebene Selbstanzeige könne
nicht als solche im Sinne des § 29 FinStrG gewertet werden, da diese
für die Gesellschaft, nicht jedoch für die Person des
Geschäftsführers M.C. verfasst und abgegeben wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte - wohl
irrtümlich als Berufung bezeichnete - Beschwerde des Beschuldigten vom
21. Oktober 2008, in welcher im Wesentlichen folgendes vorgebracht wurde:
die am 9. Februar 2008 abgegebene Selbstanzeige sei als strafbefreiend im Sinne
des § 29 FinStrG zu werten, da für die Fa. F-GmbH nur eine einzige
Person, nämlich der Beschuldigte selbst, tätig werde. Es gebe weder
Angestellte noch sonst irgend welche handelnden Personen. Daher sei die
steuerliche Vertretung bei Erstellung der Selbstanzeige davon ausgegangen, dass
die Selbstanzeige für die GmbH ausreichend sei und den Bf. mit umfasse.
Auch sei man vom Prüfer, der die Selbstanzeige entgegen genommen habe,
nicht darauf aufmerksam geworden, dass man in diesem Fall Herrn M.C.
persönlich in die Selbstanzeige miteinbeziehen müsse. Darüber
hinaus seien vor Beginn der Prüfung vom Beschuldigten sämtliche
Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch eingereicht worden. Dieses Einreichen
sei als konkludente Selbstanzeige des Bf. zu werten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde im Februar 2008 das Unternehmen
der F-GmbH einer Umsatzsteuersonderprüfung unterzogen. Aus dieser
Prüfung resultierte für die Voranmeldungszeiträume Jänner
bis November 2007 eine Nachforderung an Umsatzsteuer in Höhe von zusammen
€ 24.374,92. Nach der Verbuchung der Festsetzungsbescheide wurde dieser
Sachverhalt der Abteilung für Strafsachen zugeleitet, die nach Prüfung
der Sachlage den angefochtenen Einleitungsbescheid erließ.
Vorneweg ist festzustellen, dass Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob diese Einleitung zurecht erfolgt ist,
d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern lediglich darum, ob die
bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Tatverdachtes
rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein
Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen (für viele VwGH vom 29.3.2006, 2006/14/0097). Verdacht ist
mehr als bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Diese Voraussetzungen sind nach der Aktenlage eindeutig zu
bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen, das sich inhaltlich mit dem
erhobenen Strafvorwurf erst gar nicht auseinandersetzt, nicht geeignet ist, die
bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung sprechen die unzweifelhaften
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die ihrerseits auf den
Angaben des Beschuldigten bzw. seiner steuerlichen Vertretung beruhen. Diese
Feststellungen sind in der Folge unbestritten geblieben, die
Festsetzungsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Nach dem
Prüfungsbericht vom 25. Februar 2008, TZ 2, wurden für die im
Jahr 2007 erzielten Umsätze weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
noch die entsprechenden monatlichen Vorauszahlungen entrichtet. Dieses
Fehlverhalten legte die steuerliche Vertretung vor Prüfungsbeginn mit dem
als Selbstanzeige titulierten Schreiben vom 8. Februar 2008 offen, unter einem
wurde eine Aufstellung der erzielten Umsätze und der monatlichen Zahllasten
vorgelegt. Der Prüfer hat diese Daten in der Folge unverändert
übernommen.
Es wurde also über einen Zeitraum von elf Monaten die
Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt. Es steht
außer Frage, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer
der F-GmbH für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen
zuständig war. Dass er von diesen Pflichten Kenntnis hatte, wurde nicht
bestritten und ist aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen
Tätigkeit, insbesondere auch als Geschäftsführer in verschiedenen
Gesellschaften, zu unterstellen.
Richtig ist das Beschwerdevorbringen, dass vor Beginn der
Umsatzsteuerprüfung eine Selbstanzeige erstattet und die in den einzelnen
Monaten erzielten Erlöse bzw. die Zahllasten dem Prüfer offen gelegt
wurden. Nach § 29 Abs. 1 wird
derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung einer der danach in Betracht kommenden Behörden darlegt. Der
Gesetzgeber geht also grundsätzlich davon aus, dass der
Täter des Finanzvergehens selbst
die von ihm begangene Tat darlegt. Durch Abs. 5 hat der Gesetzgeber diese
Grundregel insoferne erweitert, als die Selbstanzeige auch durch Dritte
erstattet werden kann. Nach dieser Bestimmung wirkt die Selbstanzeige nur
für die Personen, für die sie erstattet wird. Aus dem klaren Wortlauf
des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der
Täter des Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende
Wirkung einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, eindeutig bezeichnet werden
muss (VwGH vom 29.11.2000, 2000/13/0207, und vom 20.10.2004,
2002/14/0060).
Weder in der Selbstanzeige noch in den vom steuerlichen
Vertreter des Beschuldigten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen ist der
Täter bezeichnet noch hinreichend bestimmt. Angeführt ist jeweils die
F-GmbH. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, wie oben dargelegt, in
ständiger Rechtsprechung, dass eine wirksame Selbstanzeige die individuelle
Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird,
erfordert. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der
Anzeige begünstigt sein soll, sei unzumutbar, weil selbst im Rahmen der
Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern und
Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines
Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa die Aufgaben des
Abgabepflichtigen faktisch oder als rechtliche Vertreter wahrgenommen haben
(VwGH vom 27.2.2002, 2001/13/0297).
Das Finanzamt geht daher zurecht von der Versagung der
strafbefreienden Wirkung hinsichtlich der Selbstanzeige vom 8. Februar 2008 aus.
Daran können auch die Beschwerdeausführungen, dass durch die
elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen konkludent eine
Selbstanzeige erstattet worden sei, nichts ändern, weil die strafbefreiende
Wirkung nicht an der Offenlegung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten
scheitert, sondern an der mangelnden Täterbezeichnung.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
24. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-S/08
- Stammnummer
- 39996
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF