Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0013-F/07
Der Bw. bestreitet die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-F/07vom 12.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I Dr. Gerald Daniaux in der Finanzstrafsache gegen
1, vertreten durch Hämmerle-Häusle-Schwendinger, Rechtsanwälte in
6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. August 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 31. Juli 2007,
SN 097/2007/00094-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 hat das Finanzamt
Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN 097/2007/00094-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als die
abgabenrechtlichen Belange Wahrnehmender der 2 in 3, 4, vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 4, 7, 9, 11, 8-12/2006
und 1/2007 von insgesamt € 39.944,70 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten bzw. seiner Vertretung, welche wie folgt
lautet:
"Mein
Mandant wird verdächtigt, er habe als die abgabenrechtlichen Belange
Wahrnehmender der 2 vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen vorsätzlich eine Verkürzung von
Abgabenvorauszahlungen für die Zeiträume 4, 7, 9, 11/2005, 1, 3,
8-12/2006 und 1/2007 in Höhe von € 39.944,70 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Mein Mandant war in
den fraglichen Zeiträumen lediglich als
5 bei der
2 angestellt. Er war als solcher nicht
verpflichtet, für seine Dienstgeberin die Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben. Auch hat er die steuerrechtlichen Belange seiner Dienstgeberin nie
selbständig wahrgenommen. Aus der Begründung des angefochtenen
Bescheides vom 31.07.2007 ergibt sich im Übrigen nur, dass für die
fraglichen Zeiträume keine Voranmeldungen vorgenommen wurden. Er
enthält jedoch keine Ausführungen, weshalb mein Mandant verpflichtet
gewesen sein soll, die Umsatzsteuervoranmeldungen für seine Dienstgeberin
vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid leidet daher auch an einem
Begründungsmangel. Es wird daher beantragt, den Bescheid vom 31.07.2007
aufzuheben und das gegenständliche Finanzstrafverfahren
einzustellen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen
Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, nicht hingegen ist es die Aufgabe eines
Beschwerdeverfahrens, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern es geht darum, ob die
bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einenVerdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit.a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich
der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit
bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel
ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich
unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher
mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der
Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a
FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die
Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz. Auf der
subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit a FinStrG keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer
überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es
genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen verletzt und weiß, dass infolgedessen eine fristgerechte
Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er sohin eine
Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 21
Abs 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraumes)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß
§ 1
Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 €
nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung.
Zur objektiven
Tatseite:
Im gegenständlichen Fall wurden
unbestrittenermaßen für die Monate 4 + 7 + 9 + 11/2005 und 1 + 3/2006
durch verspätete Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei nicht
gleichzeitiger Entrichtung und für die Monate 8 - 12/2006 und 1/2007 durch
Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen Abgabenverkürzungen bewirkt.
Zur subjektiven Tatseite:
Der Beschuldigte behauptet, lediglich als 5 bei der 2
angestellt gewesen zu sein. Er sei nicht verpflichtet gewesen, für seine
Dienstgeberin die Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, auch habe er die
steuerrechtlichen Belange seiner Dienstgeberin nie selbständig
wahrgenommen.
Diesen Angaben wird vom unabhängigen Finanzsenat
jedoch entgegengehalten:
Bereits
zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit 2004 hat der Beschuldigte von der
Komplementärin der KEG, seiner Mutter 6, eine ausdrückliche
Handlungsvollmacht eingeräumt erhalten, wonach er gegenüber dem
Finanzamt einzelzeichnungsberechtigt ist.
Schon
die Niederschrift vom 4.11.2004 über die vom Finanzamt durchgeführte
Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme wurde allein vom Beschuldigten
für die KEG unterfertigt.
Der
Beschuldigte hat am 20.8.2007 zu Protokoll gegeben, dass er bei den steuerlichen
Agenden betreff KEG behilflich war, da seine für die KEG verantwortliche
Mutter gesundheitlich dazu nicht in der Lage war.
Die
Feststellungserklärung für das Jahr 2004 wurde vom Beschuldigten
unterfertigt (die Steuererklärungen 2005 und 2006 wurden in der Folge vom
Masseverwalter erstellt und unterfertigt).
Wie
aus dem Akteninhalt hervorgeht, ist im gesamten Einbringungsverfahren
ausschließlich der Beschuldigte für die KEG tätig geworden und
hat mehrfach persönlich im Finanzamt vorgesprochen.
Der
Beschuldigte wohnt vor Ort in 7, während seine sich seine in schlechtem
gesundheitlichen Zustand befindliche Mutter und Komplementärin der KEG in
8, ansässig ist.
Wie aus den o.a. Punkten eindeutig erhellt, war der
Beschuldigte keineswegs nur in der Funktion eines 9 bei der KEG für diese
tätig, sondern hat seine Tätigkeit weit darüber hinaus auch die
Wahrnehmung von steuerlichen Agenden umfasst. Der Beschuldigte selbst gibt an,
und der unabhängige Finanzsenat hat hier keinen Grund an dieser Aussage zu
zweifeln, dass die Komplementärin der Firma, also seine Mutter, aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die steuerlichen Agenden
wahrzunehmen. Wenn der Beschuldigte dann von anfang an auch nach außen
gegenüber der Abgabenbehörde deren Wahrnehmung übernimmt, so hat
er aber auch die subjektive Verantwortung dafür zu tragen und kann sich
keineswegs darauf herausreden, dass er lediglich der eigentlichen
Verantwortlichen behilflich war.
Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang auch auf §
11 FinStrG "Behandlung aller Beteiligten als Täter" hinzuweisen, welcher
besagt, dass nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen begeht,
sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder
der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Wenn der Beschuldigte schließlich in seiner
Vernehmung vom 20.8.2007 angibt, dass Herr 10, der zu dieser Zeit die
Buchhaltung der KEG erledigt habe, auf Grund der Nichtzahlung seines Honorars
den jeweiligen Zahlschein an sie (Mutter und Sohn) zwar weitergegeben habe und
sie der Meinung gewesen seien, dass 11 die Umsatzsteuermeldungen an das
Finanzamt trotzdem durchführe, so entbehrt dieses Vorbringen für den
unabhängigen Finanzsenat jeder Glaubwürdigkeit.
Auf Grund der offensichtlichen Übernahme der
steuerlichen Agenden der KEG zumindest nach außen durch den Beschuldigten
von anfang an, liegt es auf der Hand, dass er ein Mindestmaß an Kenntnis
der geltenden abgabenrechtlichen Normen hatte. Zu den grundlegensten und auch
für jeden am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Beteilgten
auffälligsten abgabenrechtlichen Pflichten gehört jedenfalls die
fristgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung
der Umsatzsteuerzahllasten per für den Zeitraum ausgefüllten
Zahlschein, was die UVA ersetzt, welche Kenntnis vom Beschuldigten ja auch gar
nicht bestritten wird. Die Übergabe der Zahlscheine durch Herrn 11 erfolgte
demzufolge ganz offensichtlich ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren
Bezahlung der Umsatzsteuerzahllasten durch die KEG an das Finanzamt bzw. deren
Kentnnisnahme ob ihrer Steuerschuld und ist für den unabhängigen
Finanzsenat keinerlei Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte annehmen
hätte können, das 11 noch zusätzlich direkt gegenüber dem
Finanzamt durch Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen tätig wird.
Dieses Vorbringen entpuppt sich somit als vordergründige Schutzbehauptung,
wobei in diesem Zusammenhang noch anzumerken ist, dass 11 laut Angaben des
Beschuldigten ab Mitte 2006 überhaupt nicht mehr für die KEG
tätig war. Den Beschuldigten als die abgabenrechtlichen Belange der KEG
Wahrnehmenden hat in weiterer Folge auch dieser Umstand nicht davon abgehalten,
für die Zeiträume 8-12/2006 und 1/2007 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen zu
leisten.
Der unabhängige Finanzsenat kommt aus den hinreichend
angeführten Gründen zum Schluss, dass der Beschuldigte absolut zu
Recht verdächtig wird, dass ihm vorgeworfene Finanzvergehen begangen zu
haben. Tatsächlich scheint der Beschuldigte die Verpflchtung zur
termingerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. deren Entrichtung
vorsätzlich nicht erfüllt und dadurch wissentlich Verkürzungen an
Umsatzsteuer bewirkt zu haben, wobei die Motivation hiezu augenscheinlich in der
schlechten finanziellen Situation der KEG bestanden hat, was freilich am
Tatvorwurf nichts zu ändern vermag.
Nachdem dem strafbestimmenden Wertbetrag für die
Umsatzsteuer 08/2006 bis 01/2007 die geschätzten Beträge in Höhe
von € 27.740,00 zu Grunde gelegt wurden, diese Beträge aber im
Berufungswege geändert wurden (Schätzung 2006 Nachforderung €
17,79; Gutschrift 2006 laut Berufung € 9.373,67, USt laut UVA 01/2007
€ 3.187,14), würde sich gesamthaft ein strafbestimmender Wertbetrag an
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen) in Höhe von € 29.600,38 ergeben.
Da im jetzigen Stand des Verfahrens der strafbestimmende Wertbetrag noch nicht
endgültig bestimmt sein muss, wird dieser Umstand im weiteren Laufe des
Verfahrens von der Finanzstrafbehörde einzubeziehen sein.
Abschließend wird vom unabhängigen Finanzsenat
bemerkt, dass mit dieser abweisenden Entscheidung die Schuld des
Beschwerdeführers noch nicht erwiesen ist. Ein abschließendes
Ermittlungsverfahren zu führen bzw. endgültige Feststellungen zu
treffen, sei es hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der Schuld, sei
es wie o.a. hinsichtlich der Höhe des Hinterziehungsbetrages, ist nicht
Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens, sondern kommt diese Aufgabe dem Finanzamt
Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-F/07
- Stammnummer
- 30966
- Gültig
- 12.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF