Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0042-S/07
Der Beschuldigte wird zwangsläufig abgabenrechtlich Wahrnehmender einer Firma, kommt seinen steuerlichen Verpflichtungen aber trotz eindringlicher Belehrung durch ein Steuerberatungsbüro jedoch nicht nach.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0042-S/07vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 6
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux, sowie die Laienbeisitzer Dr.
Walter Zisler und Dr. Reinhard Hauk als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen a, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§
33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufungen des
Beschuldigten vom 8. Oktober 2007 und des Amtsbeauftragten Mag. Josef
Nußbaumer vom 12. September 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Juni 2007,
StrNr. 2005/00000-001, nach der am 5. November 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten, sowie der Schriftführerin Ulrike
Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die in
ihrem Ausspruch über Kosten unverändert bleibende Entscheidung des
Erstsenates in ihrem Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert,
dass sie zu lauten hat:
I.1. b ist
schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land in den Jahren 2003
bis 2005 als persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der
steuerlichen Agenden der c vorsätzlich
I.1.a. betreffend
die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli
bis September 2003 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils
€ 6.035,57, sohin insgesamt € 18.106,72, nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie
I.1.b. betreffend
die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai,
Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2004 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 1.746,45, Insgesamt €
20.957,41, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten
und hiedurch zu
Pkt. I.1.a. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und zu
Pkt. I.1.b. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 bis 3 FinStrG wird daher
über ihn unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates II als
Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz, StrNr. 083/2005/00000-001, modifiziert
durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. Juni
2007, FSRV/0032-I/06, eine zusätzliche
Geldstrafe in Höhe von
€
5.000,00
(in
Worten Euro fünftausend)
verhängt.
I.2.
Das gegen den Beschuldigten beim Finanzamt Salzburg-Land unter der StrNr.
093/2005/00000-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, b
habe auch betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2003 als
Wahrnehmender der c eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
zu verantworten, wird gemäß
§§ 136, 157 FinStrG im Zweifel
zugunsten für den Beschuldigten eingestellt.
II.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird dahingehend teilweise
stattgegeben, dass die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Zusatzstrafe zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
vier
Wochen
bemessen
wird.
III.
Im Übrigen werden die Berufungen des Beschuldigten und des
Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen
Erkenntnis vom 27. Juni 2007, StrNr. 2005/00000-001, hat der
Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der steuerlichen
Agenden der c vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 2003 iHv € 18.106,72 und 2004 iHv € 20.957,41
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern in Höhe von
insgesamt € 39.064,13 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen habe.
Hingegen wurde
das Finanzstrafverfahren gegen b in Ansehung des weiters gegen ihn erhobenen
Vorwurf, wonach er vorsätzlich als ehemaliger Geschäftsführer
bzw. Abwickler der d und der g Umsatzsteuer für den Zeitraum 2001 iHv
€ 134.574,26 (f), weiters Lohnsteuer für die Zeiträume 2003
iHv € 3.097,00, 2004 iHv € 3.705,00 und 2005 iHv
€ 1.838,00 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für die Zeiträume 2004 iHv € 1.209,60 und
2005 iHv € 606,98 (g) insgesamt € 145.030,84 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abgeführt) und der zuständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt
auch die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben und
hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a
FinStrG begangen habe gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Aus diesem
Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 6.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.
Begründet
wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der c (im
folgenden kurz: i) um eine Vermietungsgesellschaft gehandelt habe, welche
Liegenschaften im Anlagevermögen gehalten und diese an verschiedene
Mietparteien vermietet habe, namentlich an die vom Beschuldigten als
Geschäftsführer vertretenen Unternehmen. Der Beschuldigte habe als
Verantwortlicher der i Umsatzsteuervoranmeldungen für 2003 und 2004 nicht
abgegeben, wobei ihm auf Grund seiner langjährigen
Unternehmertätigkeit, der akademischen Ausbildung sowie der ihm zur
Verfügung gestandenen Steuerberater bekannt gewesen sei, dass dadurch eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt werde, was er nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Ebenso seien
für diese Zeiträume auch keine Zahlungen geleistet worden.
Der
Beschuldigte habe nicht bestritten, im Rahmen der i keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben. Seine Verantwortung, er habe
geglaubt, die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten würde durch die
Jahressteuererklärung erfolgen, sei nicht überzeugend gewesen, da dies
nur bei sehr geringen Umsätzen nachvollziehbar gewesen wäre, wovon
hier jedoch keine Rede sein könnte. Der Beschuldigte habe somit
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG objektiv wie
subjektiv zu verantworten.
Hingegen konnte
der Erstsenat der Verantwortung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den ihm
vorgeworfenen Verfehlungen bei der d (im Folgenden kurz: o)und der g folgen,
wonach er sich auf die von ihm beauftragten Steuerberatung worin die
Kommunikationsschwächen gelegen waren, jedoch davon ausgegangen wurde, dass
der Beschuldigte lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt
habe, weshalb das Verfahren einzustellen war.
Bei der
Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit
sowie die lange zurückliegenden Tatzeiträume, als erschwerend nichts.
Gegen dieses
Erkenntnis haben sowohl der Beschuldigte als auch der Amtsbeauftragte Berufung
erhoben.
Der
Beschuldigte führt in seiner gegen den Schuld- und Strafausspruch des
Erstsenates gerichteten Berufung vom 12. September 2007 aus, er habe nicht
vorsätzlich gehandelt. Zweifelsohne seien die Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht zeitgerecht abgegeben worden, dies gründe jedoch auf Beratungsfehler
der zuständigen Steuerberater, die ihm versichert hätten, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die i jeweils jährlich abzugeben seien.
Dies sei auch durch ein neuerliches Schreiben der u (im Folgenden kurz: j)
bestätigt worden, jedoch habe dieses Schreiben keine Berücksichtigung
im angefochtenen Erkenntnis gefunden, was einen groben Mangel darstelle.
Gänzlich
unberücksichtigt durch den Senat sei geblieben, dass durch die
gewählte Vorgangsweise kein Schaden entstanden sei, da die persönlich
haftenden Gesellschafter der i bereits vor Beginn jeglicher
finanzstrafrechtlicher Verfolgung damit begonnen hätten, den enstandenen
Rückstand dem zuständigen Finanzamt rückzuführen und dies
kontinuierlich bis zum heutigen Tage erfolgen würde.
Es sei
demzufolge gemäß
§ 25 FinStrG von einer Strafe abzusehen, in
eventu gemäß
§ 26 FinStrG eine bedingte Strafe zu
verhängen.
In diesem
Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gänzlich
unbescholten sei.
Im Falle einer
neuerlichen Verurteilung ohne Absehen von der Bestrafung oder dem Ausspruch
einer bedingten Strafnachsicht wären jedenfalls die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Hier sei festzuhalten, dass der
Beschuldigte auf Grund umfangreicher persönlicher Bankhaftungen für
sein ehemaliges Unternehmen im März 2006 Privatkonkurs anmelden habe
müssen, derzeit ein Einkommen von € 1.000,00 netto beziehe und
darüber hinaus Sorgepflicht für seine 10jährige Tochter bestehe.
Die Berufung
des Amtsbeauftragten vom 12. September 2007 richtet sich gegen die Höhe der
festgesetzten Geldstrafe. Bei einem Strafrahmen von € 78.128,26 habe
der Senat lediglich eine Geldstrafe von € 6.000,00 verhängt,
womit der Strafrahmen nur zu 7,68 % ausgeschöpft worden sei.
Selbst unter
Würdigung der vom Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd
gewerteten Umstände könne die ausgesprochene Strafe beim Beschuldigten
keinen spezialpräventiven Zweck verfolgen, da insbesondere unter
Bedachtnahme auf den durch die Abgabenverkürzung erlangten Zinsvorteil die
Strafhöhe nicht mehr dem Wesen einer Bestrafung entspreche.
In der
Urteilszumessung sei zu Unrecht von einem lange zurückliegenden Tatzeitraum
ausgegangen worden, auch sei der Umstand eines Tatzeitraumes von 24 Monaten
nicht berücksichtigt worden.
Die für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 14 Tagen sei zu niedrig bemessen.
Der
Amtsbeauftragte beantrage daher die Fällung eines Schuldspruches im Sinne
des Erkenntnisses des Spruchsenates und eine angemessene Bestrafung nach §
33 Abs.5 FinStrG.
In der
mündlichen Verhandlung am 5. November 2008 hat eine ausführliche
Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse
erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird
(VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619
[hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH
21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 -
ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226;
Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Band II, §§ 136-141, Tz 17).
Die Berufung
der Amtsbeauftragten wendet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch,
die Schuld- und Strafberufung des Beschuldigten freilich nur gegen den schuld-
und strafaussprechenden Teil des Erkenntnisses des Erstsenates, sohin die vom
Erstsenat vorgenommene Einstellung des Finanzstrafverfahrens in Rechtskraft
erwachsen ist.
Dem nunmehrigen
Finanzstrafverfahren war finanzstrafrechtlich vorausgegangen, dass bereits mit
Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16.
Mai 2006, StrNr. 083/2005/00000-001, insoweit bestätigt durch die
Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom
12. Juni 2007, FSRV/0032-I/06, t für schuldig befunden worden ist, dass er
im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Geschäftsführer der
m GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich
betreffend die Lohnzahlungszeiträume Oktober bis Dezember 2005 Lohnsteuern
in Höhe von insgesamt € 20.705,18 und Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt
€ 6.814,42 sowie betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2004
die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 23.141,62 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß
§ 49
Abs.1 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 2000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen
verhängt worden ist.
Gemäß
§ 21 Abs.3 FinStrG ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand,
der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen
Finanzvergehens bestraft wird, für das er nach der Zeit der Begehung schon
in dem früheren Verfahren bestraft werden hätte können. Diese
darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für
die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die
Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs.1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Gemäß
Abs.4 leg.cit. ist, wenn die Zusatzstrafe im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren zu verhängen ist, es ohne Einfluss, dass - wie im
gegenständlichen Fall - die vorangegangene Bestrafung durch eine
Finanzstrafbehörde anderer örtlicher Zuständigkeit erfolgt ist.
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabenpflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
geltenden Fassung hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 1 USt-VO (Verordnung BGBL II 462/2002 ab 2003) entfällt, wenn die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für den
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, für Unternehmer, deren
Umsätze gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 und 2 UStG 1994 im
vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen
haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Die Verletzung
der o.a. Verpflichtung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der
Umsatz - und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig
erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in
überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich
auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden
Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur
Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann
verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde
eingereicht wird.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei
ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine derartige
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder
teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Hingegen machte
sich derjenige Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer
Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze
gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem
Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer
erklärungsgemäß oder im Schätzungswege zu niedrig
festsetzen möge) (§ 33 Abs.3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von einer
versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen
wäre zu sprechen, wenn ein Unternehmer vorsätzlich solcherart unter
Verletzung seiner abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versuchte, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt
einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt
tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine
Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten
Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine
solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter
Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer
beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche
für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1
lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Bedingt
vorsätzlich handelt nach § 8 Abs.1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich
handelt gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den
Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt,
nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich
handelt gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf
ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz
absichtliches Handeln voraussetzt.
Das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit
bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel
ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich
unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher
mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der
Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die
Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz.
Auf der
subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer
überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es
genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen verletzt und weiß, dass eine fristgerechte Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der
Umsatzsteuer für gewiss hält, wobei die Motivation des Täters
betreff seines Handelns keine Rolle spielt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, wie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine nicht strafbar.
Die Tathandlung
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht somit in der
vorsätzlichen Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung der im
Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach
Fälligkeit hinaus, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Wenn die Schuldigkeit noch bis
einschließlich des fünften Tages nach dem Fälligkeitstag
entrichtet wird, liegt noch kein strafbarer Tatbestand vor. Das Gleiche gilt,
wenn innerhalb dieser Zeitspanne der örtlich und sachlich zuständigen
Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages mitgeteilt wird.
Dieser
Tatbestand von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
kommt daher dann zur Anwendung, wenn - bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen im Falle von nicht bis zum Ende der Fälligkeitstage bzw.
bis zum Ende des jeweils fünften Tages nach Fälligkeit nicht erfolgten
Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen - der Nachweis einer zumindest
bedingt vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
ordnungsgemäßer Voranmeldungen und/oder einer zumindest wissentlichen
Unterlassung der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit erbracht werden kann.
Der
Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2008 im
Wesentlichen angegeben, er sei sich keiner Schuld bewusst. Er sei 2003 von
seiner Schwester, Frau n und dem Steuerberatungsbüro j insoweit beraten
worden, als gesagt worden sei, dass die Umsatzsteuer nach Ergehen des
Jahresumsatzsteuerbescheides zu zahlen ist. Er habe nichts mit den
wirtschaftlichen Agenden der i zu tun gehabt, seine Aufgabe habe darin
bestanden, die für eine Beratung in Frage kommenden Objekte auszusuchen,
einen niedrigen Kaufpreis auszuhandeln und dann einen guten Vermietpreis
auszuhandeln.
Für die
steuerlichen Agenden der i sei seine Schwester zuständig gewesen, die mit
der j zusammengearbeitet habe. Frau n habe die i nie verlassen. Richtig sei,
dass sie sich darum nicht gekümmert habe, wie die Probleme aufgetaucht
seien. Das sei in den Jahren 2003 und 2004 gewesen, wie es der i schlecht
gegangen sei. Dann habe sich der Beschuldigte notgedrungen um die i
gekümmert. Er sei aber in der strafrelevanten Zeit nicht Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der i gewesen, weil seine Schwester als Gesellschafterin
dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie habe dies aber nicht getan.
Seine
Verpflichtung zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der
Gesellschaft sei ihm jedenfalls nicht deutlich bewusst gewesen.
Die
Vorgangsweise, keine Voranmeldungen einzureichen und keine Vorauszahlungen zu
entrichten, sei ihm durchaus logisch vorgekommen, weil er selbst als Person auch
Wohnungen vermietet und dort auch nur jährlich abgerechnet habe.
Im Falle eines
Schuldspruches wäre aber jedenfalls als mildernd zu bedenken, dass eine
großteilige Schadensgutmachung bereits erfolgt sei und er eben die
Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der i nur deswegen übernehmen habe
müssen, weil seine Schwester ihre Aufgabe nicht wahrgenommen habe.
Überdies würden die ausständigen Vorauszahlungen durch
kontinuierliche Zahlungen laufend getilgt.
Nach Meinung
des Beschuldigten müsste daher (ergänze wohl: zumindest) § 25
FinStrG zur Anwendung gelangen und auf den Ausspruch einer Strafe verzichtet
werden.
Frau n,
Schwester des Beschuldigten, hat in der mündliche Verhandlung vom 11. April
2007 vor dem Erstsenat dazu angegeben, dass bis Ende 2002 die j alle Unterlagen
sowohl der i als auch der o errechnete, die Meldungen einreichte, weshalb sie
(gemeint wohl: ihr Bruder und sie) nur die daraus resultierenden Zahlungen
begleichen müssen. Mitte 2003 sei es zu einer Auseinandersetzung mit ihrem
Bruder mit dem Ergebnis gekommen, dass sie binnen einer Stunde ihre
Geschäftstätigkeit eingestellt und sich zurückgezogen habe. Bei
der o sei ihr Angestelltenverhältnis beendet worden, bei der i habe sie auf
Grund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dies erst 2004 beenden
können. Nach ihrem Ausscheiden habe sie über keinerlei Unterlagen mehr
verfügt. Auch bei der i sei sie formell in der Firma geblieben, habe aber
sonst mit dieser nichts mehr zu tun gehabt.
Mit dem vom
Beschuldigten in seiner Berufungsschrift erwähnten "neuerlichen Schreiben
der j" kann laut Akteninhalt nur das FAX der j vom 10. April 2007 gemeint sein,
welches sich ausschließlich auf die o und auf das Jahr 2001 bezieht und
lautet wie folgt:
"Sehr
geehrter Herr p, bezugnehmend auf die
Anfrage bei Frau q teilen wir mit, dass
im Jahr 2001 noch keine elektronische Übermittlung der UVA-Daten beim
Finanzamt erfolgt ist. Da wir nicht mehr die steuerliche Vertretung der
o GmbH innehaben, könne wir die
genauen Daten des Einlangens der UVA vom FA Salzburg nicht mehr erfragen. Aus
unseren Unterlagen (Druckdaten/Faxdaten) ist jedoch ersichtlich, dass die UVA`s
rechtzeitig erstellt worden sind und die Jahreserklärung 2001 innerhalb der
Quotenfrist für Steuerberater am 28.4.2003 eingereicht wurde. Eine
Fristversäumnis durch unsere Kanzlei liegt daher nicht vor."
Ein Schreiben
der j vom 18. Mai 2006, welches eine schriftliche Zeugenaussage über
Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz darstellt, lautet wie
folgt:
"In
Sachen i OEG
1.
Die Aussage von Hr. r, wir hätten
ihn nicht darüber informiert, dass regelmäßig UVA`s abzugeben
sind, trifft nicht zu.
2.
Unsere Kanzlei hat solange wir beauftragt waren und Belege erhalten haben sehr
wohl UVA`s erstellt (für 10-12/01 sowie 1-3/02 und 4-6/02), welche auch vom
Finanzamt entsprechend gebucht wurden (Kopie UVA`s und Abfrage FON 19.3.02 sowie
Schriftverkehr mit Finanzamt 14.2.2002 anbei).
3.
Durch unsere Kanzlei wurde kein Jahresabschluss für diese Firma
erstellt.
4.
Wir haben mehrfach urgiert, für offene UVA-Quartale Belege zu bringen,
leider erfolglos. Kopie e-mail-Verkehr mit der Buchhaltungskraft bzw.
Geschäftsleitung anbei.
Nachdem
Guthaben aus UVA`s sogar zur Auszahlung gelangt sind, kann sich Herr
k nicht auf eine Fehlberatung
unsererseits berufen. Er wusste genau über UVA`s und Abgabetermine
bescheid."
Aus diesen zwei
Schreiben der Steuerberatungskanzlei j ist daher offenkundig für das
Berufungsvorbringen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Verantwortung
betreffend die i nichts zu gewinnen. Das Schreiben vom 18. Mai 2006 belastet ihn
vielmehr sogar ganz erheblich, indem sich ein Wissen ob der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der i daraus erhellt.
In objektiver
Hinsicht sowohl vom Beschuldigten als auch vom Amtsbeauftragten unbestritten,
ist zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten auszuführen:
Die
Feststellungen hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit als Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der KOD stützen sich u.a. auf die eigenen
Einlassungen des Beschuldigten vor dem Berufungssenat, wonach seine Schwester
ihre Aufgaben in der Gesellschaft nicht mehr wahrgenommen habe (was auch durch
deren eigene Aussage bestätigt wird), weshalb er notgedrungen an ihrer
Stelle diese Aufgaben in der i übernommen habe, sich um die i
"gekümmert" habe.
Für 2003
war die Gesellschaft zur quartalsweisen Abgabe von Voranmeldungen und
Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet.
Von der
Betriebsprüfung wurde die Summe der Zahllasten für die ersten drei
Quartale 2003 mit € 20.872,99 ermittelt, laut
Jahressteuererklärung ergibt sich für das Veranlagungsjahr 2003 aber
nur eine Umsatzsteuerschuld von € 18.106,72. Lediglich dieser Betrag
wurde vom Erstsenat zum Ansatz gebracht. Mangels Berufung des Amtsbeauftragten
gegen den Schuldspruch des Erstsenates ist auch dieser Betrag der
Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen, wobei er in freier
Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen auf die
strafrelevanten Voranmeldungszeiträume zu aufzuteilen war.
Möglicherweise
war für das vierte Quartal 2003 tatsächlich ein Umsatzsteuerguthaben
angefallen, weshalb diesbezüglich das Verfahren im Zweifel einzustellen
war.
Denkbar ist
aber, dass dem Beschuldigten im Jahre 2003 tatsächlich vorerst seine
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bzw. zur monatlichen Entrichtung von
Vorauszahlungen noch nicht mit Gewissheit bekannt gewesen ist, wenngleich diesem
aber der im Finanzstrafakt dokumentierte e-mail-Verkehr über das
diesbezügliche Andrängen der Steuerberatungskanzlei entgegen
steht.
Um
sämtliche Unabwägbarkeiten zugunsten des Beschuldigten
auszuschließen, geht der Berufungssenat von einer nur bedingt
vorsätzlichen Handlungsweise des Beschuldigten im Jahre 2003 aus, weshalb
der diesbezügliche Vorwurf der Abgabenhinterziehungen auf bloße
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG abzumildern
war.
Anders stellt
sich die Beweislage für 2004 dar: Im Jänner 2004 hat nämlich eine
Umsatzsteuersonderprüfung, ABNr. 204133/03, betreffend die i durch das
Finanzamt Salzburg-Land hinsichtlich der Zeiträume 01/03 bis 09/03
stattgefunden, wobei die Vorauszahlungen für die Quartale I bis III 2003
nachermittelt und festgesetzt worden sind. In Anbetracht der solcherart
zwangsläufigen intellektuellen Befassung des Beschuldigten mit seinen
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten geht der Berufungssenat
bedenkenlos von einer ab nun jedenfalls vorliegenden Gewissheit von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG aus.
Wie sich im
Laufe einer Betriebsprüfung des Finanzamtes Salzburg-Land, ABNr. 222073/05,
mit Beginn am 19. September 2005 betreffend die i hinsichtlich der
Zeiträume 01/2004 bis 07/2005 herausstellte, wurden vom Beschuldigten als
Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen für die
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2004 neuerlich weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.
Auch wurde noch keine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004
eingereicht, sondern im Zuge der Prüfung eine vorläufige
Umsatzsteuerjahreserklärung mit einer Zahllast in Höhe von
€ 22.699,83 dem Prüfer übergeben. Schlussendlich wurde am 8.
November 2005 eine berichtigte Jahresumsatzsteuererklärung mit einer
Zahllast in Höhe von € 20.957,41 eingereicht.
Wie aus diesem
Sachverhalt ableitbar, war der Vorsatz des Beschuldigten möglicherweise
nicht auf eine endgültige Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG, sondern lediglich auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung iSd
§ 33 Abs.2 lit.a leg.cit. gerichtet gewesen, hat er doch schließlich
Jahreserklärungen abgegeben, in welchen die strafrelevanten Zahllasten im
Ergebnis ausgewiesen waren.
Dem
Beschuldigten eine vernunftorientierte realistische Möglichkeit zur
Einschätzung des Verwaltungshandelns unterstellt, hat dieser davon ausgehen
müssen, dass die Abgabenbehörde auch für 2004 von entsprechenden
Umsätzen und Zahllasten des Unternehmens ausgehen würde und nicht etwa
- im Falle einer Nichteinreichung der Jahresumsatzsteuererklärung - eine
Schätzung mit Euro Null vornehmen würde.
Der
Beschuldigte hat daher die im obgenannten Spruch des Berufungssenates
ausgewiesenen Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise
verwirklicht.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Wie oben
dargelegt, ist im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe lediglich als
Zusatzstrafe zur mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Innsbruck als
Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 16. Mai 2006, StrNr.
083/2005/00000-001, ausgesprochenen Geldstrafe, modifiziert durch die
Berufungsentscheidung zu verhängen.
Gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst
die Schuld des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei
Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57,
in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen.
An besonderen
Gründen im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG sind in der
Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, beispielhaft ein beträchtliches
Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den
Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse
genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so
genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen
Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen
geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den
wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des
Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten
dürfe.
Es ergibt sich
auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein
wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten
Generalprävention, da Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen bzw.
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33
Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten Im Sinne des § 49
Abs.1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift geahndet.
Gemäß
§ 21 Abs.2 FinStrG ist bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen eine
einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu
bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die
zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die
einheitliche Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen maßgebend.
Die vom
Gesetzgeber angedrohte höchstmögliche Gesamtgeldstrafe beträgt
deshalb unter Berücksichtigung der angeführten Berufungsentscheidung
vom 12. Juni 2007, FSRV/0032-I/06, wie folgt:
|
FSRV/0032-I/06
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Lohnsteuern
10-12/2005
|
€ 20.705,18
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Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 10-12/2005
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€ 6.814,42
|
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Umsatzsteuervorauszahlung
11/2004
|
€ 23.141,62
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Schuldspruch
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
|
€ 50.661,22
|
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+
FSRV/0042-S/07, FSRV/0048-S/07
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Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Quartale 1 bis 3/2003
|
€ 18.106,72
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Schuldspruch
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
|
€ 18.106,72
|
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strafbestimmender
Wertbetrag
|
€ 68.767,94
|
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Strafrahmen
nach § 49 Abs.2 FinStrG
|
€ 68.767,94
: 2
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€ 34.383,97
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Umsatzsteuervorauszahlungen
01-12/2004
|
€ 20.957,41
|
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Schuldspruch
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
|
€ 20.957,41
|
|
strafbestimmender
Wertbetrag
|
€ 20.957,41
|
|
Strafrahmen
nach § 33 Abs.5 FinStrG
|
€ 20.957,41
X 2
|
€ 41.914,82
|
Strafrahmen
insgesamt
|
|
€ 76.298,79
Hielten sich
die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von
durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
beim Beschuldigten auszugehen, berücksichtigt man ferner den
tatbildimmanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei
den Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einem Abschlag von
einem Drittel, ergibt sich ein Ausgangswert von gerundet
€ 31.000,00.
Stellt man den
Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen
längeren Zeitraum den mildernden Umständen der (bei der Erststrafe)
Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes durch Selbstanzeige, den teilweise nur leichten Verspätungen
an Offenlegungen, die finanzielle Zwangslage, welche den Beschuldigten zu seinen
Verfehlungen verleitet hat, sowie die berufliche Überlastung, sowie (bei
der Zweitstrafe) die laut Aktenlage zumindest teilweise vorliegende
Schadensgutmachung bis auf einen Rest von € 4.163,13 und den Umstand,
dass Herr s in seine abgabenrechtliche Verantwortung laut seinen Angaben
gleichsam hineingedrängt worden ist, und (insgesamt) seine
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit gegenüber, ist der
ursprüngliche Ausgangswert auf € 18.000,00 abzumildern.
Dabei war auch
auf die general- und spezialpräventiven Aspekte einzugehen, nämlich
sowohl anderen als auch dem Beschuldigten das Unrecht der Begehung derartiger
Finanzdelikte vor Augen zu halten und ihn selbst von der Begehung weiterer
ähnlicher Finanzvergehen abzuhalten, aber auch anderen potentiellen
Finanzstraftätern in der Lage des Beschuldigten bei Bekanntwerden dieser
Berufungsentscheidungdurch eine milde Bestrafung nicht geradezu einen Anreiz für
steuerunehrliches Verhalten zu geben.
Die vom
Beschuldigten dargelegte Sorgepflicht schlägt mit einem Abschlag von €
4.000,00, die - wiederum laut den Angaben des Beschuldigten - äußerst
schlechte Finanzlage des Finanzstraftäters mit einem weitere Abschlag um
die Hälfte zu Buche, sodass sich eine Gesamtstrafe von € 7.000,00
ergibt, von welcher noch die Erststrafe (FSRV/0032-I/06) in Höhe von
€ 2.000,00 in Abzug zu bringen ist, wodurch schließlich die
nunmehrige Zusatzstrafe € 5.000,00 beträgt.
Die obigen
Erschwerungs- und Milderungsaspekte, sowie die Sorgepflicht des Beschuldigten
sind in gleicher Weise auch bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu
bedenken, welche zumal aus spezial- und generalpräventiven Gründen auf
vier Wochen zu erhöhen ist.
Gleichsam zu
Kontrollzwecken ist dabei auch auf die Spruchpraxis zu verweisen, wonach
für eine Geldstrafe von € 7.000,00 bis 8.000,00 eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat vorgeschrieben wird. da dabei
notwendigerweise der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden
außer Ansatz bleibt (da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den
Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe auszusprechen ist), hätte - so
gesehen - diese sogar doppelt so hoch ausfallen können.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz von 10 % der verhängten
Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen
ist.
Betreff dem
Begehren des Beschuldigten, von dem Ausspruch einer Strafe abzusehen, ist
vorerst auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Gemäß
§ 25 Abs.1 FinStrG hat nämlich die Finanzstrafbehörde von der
Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens
und von der Verhängung einer Strafe lediglich dann abzusehen, wenn das
Verschulden des Täters geringfügig ist
und die Tat keine oder nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine
Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren
Finanzvergehen abzuhalten.
In Ansehung der
Konjunktion "und" setzt das Absehen von der Strafe also das Vorliegen zweier
rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden
Tatbestandselemente ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe
verwehrt (Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 7).
Ein
geringfügiges Verschulden kann auch bei vorsätzlichem Handeln des
Beschuldigten vorliegen, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei
der Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen, wie z.B. verminderte
Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw. (VwGH vom
5.9.1986, 86/18/0167, 15.12.1993, 92/13/0218, 31.5.1995, 94/16/0230)
(Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 7b).
Wie aus den vom
Unabhängigen Finanzsenat dargelegten Entscheidungsgründen erhellt,
liegt bei den vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten und
Abgabenhinterziehungen kein geringfügiges Verschulden vor, ist doch das
Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend seine steuerlichen Verpflichtungen
augenscheinlich nicht etwa auf verminderte Zurechnungsfähigkeit
zurückzuführen, kann auch nicht als Ausfluss einer Unbesonnenheit
(Gedankenlosigkeit, Fahrlässigkeit, Leichtsinn) angesehen werden und kann
hier auch nicht von einer drückenden Notlage, welche den Beschuldigten
geradezu zu seinen Malversationen mangels irgendeiner Alternative gezwungen
hätte, gesprochen werden.
Aber selbst
wenn der Berufungssenat aus welchen Gründen auch immer zum Schluss gekommen
wäre, dass ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten vorgelegen
hätte, wäre dem Begehren des Beschuldigten auf Absehen von einer
Bestrafung kein Erfolg beschieden gewesen:
Es wird betreff
der zweiten rechtserheblichen Tatsache vorerst auf die diesbezügliche
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:
Das Verhalten
des Beschuldigten hat nämlich nicht "keine oder nur unbedeutende Tatfolgen"
nach sich gezogen.
Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann bei einem Verkürzungsbetrag
von ATS 73.500,00 (€ 5.341,46) keine Rede davon sein, dass die Tat
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (VwGH vom 8. Februar
1990, 89/16/0044; ebenso VwGH vom 27. September 1990, 89/16/0046, bei einem
Verkürzungsbetrag von ATS 26.021,00 (€ 1.891,02); VwGH vom 23.
Jänner 1970, 1338/69, zu einem Verkürzungsbetrag von ATS 13.000,00
(€ 944,75); VwGH und vom 26. November 1998, 98/16/0199, zu einem
solchen von ATS 23.000,00 (€ 1.671,48)
(Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 8b).
Bei der Summe
der gegenständlichen Verkürzungsbeträge in Höhe von
insgesamt € 39.064,13 ist es schon allein vom absoluten Betrag her
nicht mehr tunlich, davon zu sprechen, dass die Tat etwa keine oder nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte. Die Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben und die Verkürzung von Abgaben in diesem
Ausmaß nach sich ziehende strafrelevanten Unterlassungen haben auch nicht
allenfalls deswegen nur unbedeutende Folgen, weil die Aufdeckung der Tat zu
einer großteils weit verspäteten nachträglichen Entrichtung
führt - wenngleich eine solche als strafmildernder Umstand wie im
gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist.
Die
Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs.1 FinStrG sind
daher nicht vorgelegen.
Hinsichtlich
des Berufungsbegehrens einer bedingten Strafnachsicht gemäß
§ 26
Abs. 1 FinStrG ist abschließend zu bemerken, dass eine solche lediglich im
gerichtlichen, aber nicht im - wie gegenständlich -
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gesetzlich vorgesehen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
5. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 26 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-S/07
- Stammnummer
- 38361
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF