Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0050-W/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid bei Bestreitung der tatsächlichen Wahrnehmung der geschäftlichen Agenden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0050-W/03vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache
gegen GM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2003
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Baden vom 6. Februar 2003,
SN 016/2003/00031-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit
berichtigt, als dass anstelle des unrichtig angeführten
Verkürzungszeitraumes 1-9/2001 richtig 1-6/2001 gesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Februar 2003 hat das Finanzamt
Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 016/2003/00031-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden
vorsätzlich als für die geschäftlichen Angelegenheiten der
Fa. M-GmbH tatsächlich Wahrnehmender unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für 1-9/2001 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-9/2001 in Höhe von
S 198.279,00 (€ 14.409,50) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Firmensitz der Firma M-GmbH sei in Korneuburg und nicht
in Baden, womit schon aus dieser Tatsache alleine die erhobenen Anschuldigungen
auf keiner Grundlage basieren würden. Weiters habe der Bf. die
Geschäfte der Firma M-GmbH nicht faktisch geführt und somit auch in
keiner Weise die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften irgendeines Finanzamtes
missachtet oder verletzt. Der Vorwurf, irgendwann vorsätzlich ein
Finanzvergehen begangen zu haben, werde auf das Allerschärfste
zurückgewiesen und dazu angemerkt, dass die Anschuldigungen völlig aus
der Luft gegriffen seien und nicht den Tatsachen entsprechen
würden.
Vielmehr sei Tatsache, dass Fr. CK, als
Geschäftsführerin der M-GmbH, Umsatzsteuern in dem angegeben Zeitraum
nicht zeitgerecht an das Finanzamt Korneuburg abgeführt habe und dafür
für das von Ihr begangene Finanzvergehen nach § 49(1)a FinStrG
rechtskräftig bestraft worden sei.
Es werde daher ersucht; die Einleitung des Strafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes außer
Kraft zu setzen und das Untersuchungsverfahren einzustellen bzw. sofern noch
Unklarheiten bestehen sollten (was auf Grund der eindeutigen Darstellung des
Sachverhaltes völlig unverständlich wäre, die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem.
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz
die ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens
bestimmter Umstände rechtfertigen.
Nach Abs.3 leg.
cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20
Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung
gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann
dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die
Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
bewirkt werden.
Als unmittelbarer Täter bei einer Abgabenhinterziehung
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige
(Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche
wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in
Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994
verletzen können.
Ausgelöst durch eine Strafanzeige des GP Alland,
wonach Umsätze der Firma M-GmbH hervorgingen, welche vom Unternehmen nicht
erklärt worden waren, wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der
Firma betreffend den Zeitraum Jänner bis September 2001
durchgeführt.
Da über die M-GmbH mit Beschluss vom 22. August
2001 der Konkurs eröffnet wurde und für den Zeitraum 1-6/2001
(relevanter Zeitraum vor Konkurseröffnung) weder Umsatzsteuervoranmeldungen
dem Finanzamt vorgelegt, noch Vorauszahlungen geleistet wurden, hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet.
Dieser Umstand wird vom Bf. gar nicht in Abrede gestellt.
Nun gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass
die Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde
(§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem
im UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wird.
Wenn der Bf. zunächst vorbringt, der Firmensitz der
M-Trans Transport und Handels GmbH sei in Korneuburg und nicht in Baden, wird
bemerkt, dass aufgrund von Gendarmerieerhebungen festgestellt wurde, dass
bereits Anfang August 2001 an der Firmenbuchadresse keine unternehmerische
Tätigkeit der M-Trans Transport und Handels GmbH mehr feststellbar war und
die Ausgangsrechnungen der M-Trans Transport und Handels GmbH bereits im
März 2001 eine Büroadresse in 2512 Oeyenhausen aufwiesen, wobei die am
Beleg aufgedruckten Rufnummern der Telefon und Faxanschlüsse zum Ortsnetz
von Baden gehören.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuernachschau
feststellte, dass der Bf. die Umsätze nicht erklärt hat, hat er unter
Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen im
laufenden Jahr 2001 objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver
Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Bf. als tatsächlich
Wahrnehmender über die Fristen zur Abgabe richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis (Verkürzung
nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert
ist.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass der Bf. im
genannten Zeitraum seiner grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtung, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht
nachgekommen ist. Der Bf. wusste um diese Verpflichtung, zumal er bereits in den
Jahren 1999 und 2000 wegen Finanzvergehen betreffend die Nichtabfuhr der
Umsatzsteuer rechtskräftig verurteilt wurde.
Dem Vorbringen des Bf., er habe die Geschäfte der
Firma nicht faktisch geführt, ist Folgendes auszuführen, wobei
zugleich angemerkt wirkt, dass eine endgültige Beurteilung dem Ergebnis des
weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten ist.
Aus den Akten ist eine Stellungnahme der CK
29. November 2002 ersichtlich, worin dargelegt wird, dass sie zwar als
handelsrechtlich Geschäftsführerin der M-GmbH im Firmenbuch
eingetragen gewesen, als faktischer Geschäftsführer jedoch der Bf.
allein für die Anmeldung und Abgaben verantwortlich gewesen sei. Weiters
teilt sie in einem Schreiben vom 7. April 2003 mit, dass der Bf. niemals
ohne Wissen der Geschäftsführung Umsätze für die M-GmbH
getätigt habe, aber von der Geschäftsführung befugt gewesen sei,
Rechnungen für die M-GmbH zu unterschreiben.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
In seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983,
Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl.
90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof u. a. mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung
eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt,
dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der
in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die
Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm
ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher nicht
darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu
nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde
zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr
durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf.
nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird,
war der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit
der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe
zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente auszuräumen.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. VwGH
26.4.1993, Zl. 92/15/0140; vom 20.1.1993, Zl. 92/13/0275, u.
a.).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich
des Deliktzeitraumes entsprechend zu berichtigen, da irrtümlich ein
falscher Zeitraum angeführt wurde. Der angelastete Verkürzungsbetrag
hingegen bezieht sich richtigerweise auf den vor Konkurseröffnung
relevanten Zeitraum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0050-W/03
- Stammnummer
- 18266
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF