Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0015-K/04
Verspätete Abfuhr bzw. Entrichtung von Lohnabgaben durch den Geschäftsführer einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-K/04vom 13.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden infolge Unkenntnis der Buchhalterin über die Möglichkeit, durch zeitgerechte Mitteilung geschuldeter Selbstbemessungsabgaben an die Abgabenbehörde eine Straffreiheit für die vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben durch den Geschäftsführer herbeizuführen, derartige Meldungen unterlassen, ist dies für die Strafbarkeit des Verhaltens des Geschäftsführers ohne Relevanz (vgl. u.a. für viele VwGH 3.11.1992, 92/14/0147 – ÖStZB 1993, 187; VwGH 30.5.1995, 93/13/0217 – ÖStZB 1995/609; VwGH 31.3.1998, 96/13/0004 – ÖStZB 1998, 634). Durch den Geschäftsführer selbst nachträglich veranlasste verspätete Meldungen stellen als Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes einen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch Dr.
Heimo Berger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 8, wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 25.
Mai 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt
als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 25. Februar 2004, StrNr. 2001/00145-001, nach der am 13. Dezember
2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie der Schriftführerin Monika Fritz
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Beschuldigten wird als
unbegründet
abgewiesen
.
II.
Der Spruch der bekämpften
Entscheidung wird dahingehend präzisiert, dass hinsichtlich der
strafrelevanten Zeiträume die Wortfolge "für den Zeitraum 1/00 bis
einschließlich 12/00" durch die Wortfolge "für die Monate Juni bis
Oktober und Dezember 2000" ersetzen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 25. Februar
2004 zu StrNr. 2001/00145-001 wurde K durch den Spruchsenat I beim Finanzamt
Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde
erster Instanz wegen Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes
Spittal Villach als verantwortlicher Geschäftsführer der FK GmbH
[vorsätzlich] selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu Letzteren betreffend den Zeitraum Jänner bis
einschließlich Dezember 2000 [gemeint: Juni bis September 2000] in
Höhe von insgesamt € 89.085,15 [tatsächlich: S 1,225.838,38]
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt habe, und über ihn aus diesem Grunde nach dem Strafsatz des
§ 49 Abs.2 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine
Geldstrafe von € 5.000,-- sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
fünfundzwanzig Tagen verhängt. Ebenso wurde ihm gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG der Ersatz der pauschalen
Verfahrenskosten von € 363,-- auferlegt.
In seiner
Begründung [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]
stellte der Erstsenat im Wesentlichen fest, der bislang finanzstrafrechtlich
unbescholtene K beziehe als Geschäftsführer der FK GmbH ein
monatliches Nettoentgelt von rund € 1.500,--. An Vermögen besitze er
ein mit umgerechnet rund € 581.000,-- belastetes Einfamilienhaus. Er sei
für drei Kinder im Alter von zehn, siebzehn und vierundzwanzig Jahren [zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung] sorgepflichtig.
In den Jahren 1999 und 2000 sei
K geschäftsführender Alleingesellschafter [tatsächlich:
Gesellschafter mit einer 75%igen Beteiligung an] der FK GmbH gewesen.
In seinem Unternehmen habe seit
Anfang 1993 bis zum 31. Mai 2001 B als Buchhalterin gearbeitet. B sei unter
anderem auch für die auf EDV-Basis geführte Lohnverrechnung
zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang seien die Überweisungen
- großteils - mittels Telebanking erfolgt. B habe solcherart
stets Einblick in das Geschäftskonto und somit in die finanzielle Situation
des Unternehmens gehabt.
Bereits im Jahre 1999 seien von
der FK GmbH die Lohnabgaben zum Teil erheblich verspätet abgeführt
worden; so seien die Lohnabgaben für Februar 1999 [fällig am 15.
März 1999] erst am 22. April 1999, für Juni 1999 [fällig am 15.
Juli 1999] erst am 8. September 1999, für Juli 1999 [fällig am 16.
August 1999] [erst am 30. August 1999], für August 1999 [fällig am 15.
September 1999] [erst am 18. Oktober 1999], für September 1999 [fällig
am 15. Oktober 1999] [erst am 17. November 1999], für Oktober 1999
[fällig am 15. November 1999] [erst am 20. Dezember 1999], für
November 1999 [fällig am 15. Dezember 1999] [erst am 31. Jänner 2000]
sowie für Dezember 1999 [fällig am 15. Jänner 2000] [ebenfalls
erst am 31. Jänner 2000] entrichtet bzw. abgeführt worden
[Buchungsabfrage betreffend die FK GmbH vom 29. September 2004].
Aufgrund dieser
verspäteten Abfuhren bzw. Entrichtungen mussten vom Unternehmen
Säumniszuschläge bezahlt werden [obgenannte Buchungsabfrage]. Der
für die Buchhaltung und die Lohnverrechnung nicht zuständige, von K
jedoch für die Bilanzerstellung eingesetzte Steuerberater Ö habe aus
diesem Grund sowohl 1999 als auch später im Jahr 2000 B und K darauf
hinweisen lassen, dass auf die Rechtzeitigkeit der Entrichtung Acht zu geben
sei. Dem Beschuldigten gegenüber habe Ö darüber hinaus wiederholt
gedrängt, ein wesentlich höheres Maß an
Ordnungsmäßigkeit in die Buchhaltung einzubringen oder sich eben
einer anderen, besseren Fachkraft zu bedienen.
Obwohl K seit 1999 gewusst
habe, dass B (neben der Buchhaltung) auch die Lohnverrechnung
unsachgemäß, ungenau und jedenfalls nicht zeitgerecht erledigt habe,
was trotz der ohnehin finanziell angespannten Situation im Unternehmen in
wiederholten Fällen zu Säumniszuschlägen führte, habe er B
- die er in der ersten Jahreshälfte 2000 einmal kurzfristig
entließ, wobei er dann aber die Entlassung am nächsten Werktag wieder
aufhob - ohne Aufsicht weiterarbeiten lassen. Er habe gewusst, dass er
selbst B bei ihrer Tätigkeit nicht ordnungsgemäß
überwachen
könne. Er habe auch nicht allenfalls Ö mit dieser Überwachung
beauftragt.
Die ihrer Aufgabe nicht
gewachsene B habe im Jahre 2000 nicht entrichtete bzw. abgeführte
Lohnsteuern in Höhe von € 12.488,39 [S 171.844,--] und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 5.365,22 [S 73.827,--]
überhaupt nicht dem Finanzamt gemeldet, weshalb diese
Selbstbemessungsabgaben erst im Zuge einer Lohnsteuerprüfung vorgeschrieben
worden seien.
Darüber hinaus habe B auch
die Lohnabgaben betreffend die Monate Mai bis September und Dezember 2000 in
Höhe von € 71.341,54 [S 980.305,--] erheblich verspätet dem
Finanzamt gemeldet. Gleichzeitig mit diesen Meldungen sei eine Bezahlung der
Abgabenbeträge nicht erfolgt.
Der Beschuldigte habe es
aufgrund der Vorkommnisse mit B im Jahre 1999 und aufgrund der Erklärungen
des Ö nicht nur ernstlich für möglich gehalten, dass P im Jahre
2000 die steuerliche Behandlung der Lohnabgaben durch deren Nichtmeldung bzw.
deren Nichtentrichtung nicht gesetzeskonform vornehme, sondern habe sich in
diesem Zusammenhang auch mit einer zumindest verspäteten Entrichtung bzw.
Abfuhr der Lohnabgaben abgefunden.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als erschwerend den langen Deliktszeitraum, als mildernd sein
bisher tadelloses Vorleben, ein nicht unbeachtliches Mitverschulden von B, sowie
eine teilweise Schadensgutmachung im Zuge des Konkursverfahrens [über das
Vermögen der FK GmbH war am 3. Mai 2001 vor dem Landesgericht Klagenfurt
der Konkurs eröffnet worden, welcher in der Folge in einen Zwangsausgleich
mit einer 40%igen Quote mündete, siehe Buchungsabfrage].
Gegen diese
Entscheidung des Erstsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist
Berufung erhoben, wobei er im Wesentlichen sinngemäß vorbrachte, es
sei unrichtig, dass er seit 1999 gewusst habe, dass B ihre Tätigkeit
unsachgemäß, ungenau und nicht zeitgerecht erledigt habe. Er habe
erstmals im Juli 2000 bei der Erstellung der Bilanz für 1999 davon Kenntnis
erlangt, dass infolge verspätet bezahlter Abgaben
Säumniszuschläge verrechnet worden seien. K habe daraufhin
unverzüglich mit seinem Steuerberater Ö Rücksprache gehalten,
wobei vereinbart worden sei, dass ein von Ö angebotenes Internetprogramm
bei der FK GmbH installiert werde, womit der Steuerberater wie auch seine
Mitarbeiter die komplette Kontrolle über die Unternehmensbuchhaltung und
die Abgabenmeldung erlangt hätten. Das Programm wäre im Herbst 2000
installiert und P darin eingewiesen. Ein bis zweimal pro Woche sei eine im
Übrigen telefonisch verfügbare Fachkraft der Steuerberaters im
Unternehmen des K gewesen, um die Tätigkeit der B zu überwachen und
korrigierend einzugreifen. Die Kontrolltätigkeit des Steuerberaters werde
auch dadurch erhärtet, dass er eine Zustellvollmacht ausgestellt worden
sei. Die Buchungsmitteilungen betreffend die FK GmbH seien überprüft
und dann an die FK GmbH weitergeleitet worden. Ö sollte auch
überprüfen, in wieweit Abgaben zwar gemeldet, aber nicht bezahlt
worden seien. Spätestens nach Zustellung der Buchungsmitteilung sei dem
Steuerberater daher bekannt gewesen, wenn B entweder keine Zahlung geleistet
oder zumindest keine Erklärung abgegeben habe. Der Vorwurf einer
vorsätzlichen Begehungsweise lasse sich daher nicht aufrechterhalten,
weshalb das Finanzstrafverfahren einzustellen sei.
Von Seite des
Amtsbeauftragten liegt keine Berufung vor.
Im Zuge der
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt eingehend erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem dessen
steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen
gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an
das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren
die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und
die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs.7
Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu
entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben,
Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt
aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen
Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wurde.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Gemäß
§ 29
FinStrG wird übrigens derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung beispielsweise der zur
Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde
darlegt (Abs.1), wenn ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden (Abs.2). Dabei wirkt die Selbstanzeige nur für die
Personen, für die sie erstattet wird (Abs.5).
Gemäß
§ 29
Abs.3 lit.b FinStrG tritt eine Straffreiheit einer Selbstanzeige u.a. dann nicht
ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil
entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war.
Im Falle einer bloßen
Entrichtung des verkürzten Betrages am Abgabenkonto einer GmbH fehlt es an
der Darlegung der Verfehlung im Sinne des § 29 FinStrG insoweit, als die
Identität desjenigen, welcher möglicherweise eine Verfehlung begangen
haben könnte, und auch die Tathandlung, welche mit der möglichen
Verkürzung in Zusammenhang stehen könnte (Hinterziehung von
Lohnabgaben?, Finanzordnungswidrigkeit?) im Dunkeln bleibt, das Substrat einer
finanzstrafrechtlichen Prozesserklärung eben in Form der Selbstanzeige
gänzlich fehlt (woraus sollte sich auch ein entsprechender
Erklärungsinhalt erschließen), sowie letztendlich dass, würde
eine Selbstanzeige vorliegen, in dieser die Person nicht benannt wird, für
welche sie erstattet wurde (für die Gesellschaft, für den
Geschäftsführer bzw. den Gesellschafter, den/die Buchhalter, den
Steuerberater etc?). Eine bloß nachträgliche Entrichtung einer
bereits fälligen Selbstbemessungsabgabe auf dem Abgabenkonto einer GmbH ist
daher keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, sondern lediglich ein
mildernder Umstand im Falle eines Schuldspruches wegen eines damit in
Zusammenhang stehenden Finanzvergehens in Form einer
Schadensgutmachung.
Der
gegenständlichen Aktenlage ist in diesem Zusammenhang folgender Sachverhalt
zu entnehmen:
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Jänner
2000 wurden als am 15. Februar 2000 fällige Lohnabgaben am 17.
Februar 2000 Lohnsteuern in Höhe von S 15.093,--, Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 4.656,-- und
Zuschläge zu Letzteren in Höhe von S 517,-- entrichtet bzw.
abgeführt (Buchungsabfrage vom 29. September 2004). Insoweit liegt also
kein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt vor.
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Ein Nachweis des Vorwurfes
gegen den Beschuldigten, er habe betreffend Jänner 2000 vorsätzlich
Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, liegt daher nicht vor.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Februar
2000 wurden als am 15. März 2000 fällige Lohnabgaben am 13.
März 2000 Lohnsteuern in Höhe von S 128.441,--,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von S 36.837,-- und Zuschläge zu Letzteren in Höhe von S
4.039,-- mittels der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2000 bekannt
gegeben und mittels des ausgewiesenen Umsatzsteuerguthabens entrichtet bzw.
abgeführt (genannte Buchungsabfrage). Insoweit liegt also kein
finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt vor.
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Ein Nachweis des Vorwurfes
gegen den Beschuldigten, er habe betreffend Februar 2000 vorsätzlich
Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, liegt daher nicht vor.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum März
2000 wurden als am 17. April 2000 fällige Lohnabgaben am 19. April
2000 Lohnsteuern in Höhe von S 165.060,--, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 44.765,-- und
Zuschläge zu Letzteren in Höhe von S 4.974,-- entrichtet bzw.
abgeführt (genannte Buchungsabfrage). Insoweit liegt also kein
finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt vor.
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Ein Nachweis des Vorwurfes
gegen den Beschuldigten, er habe betreffend März 2000 vorsätzlich
Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, liegt daher nicht vor.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum April 2000
wurden als am 15. Mai 2000 fällige Lohnabgaben am 17. Mai 2000 Lohnsteuern
in Höhe von S 165.060,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von S 44.765,-- und Zuschläge zu
Letzteren in Höhe von S 4.974,-- entrichtet bzw. abgeführt (genannte
Buchungsabfrage). Insoweit liegt also kein finanzstrafrechtlich relevanter
Sachverhalt vor.
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Ein Nachweis des Vorwurfes
gegen den Beschuldigten, er habe betreffend April 2000 vorsätzlich
Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, liegt daher nicht vor.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Mai 2000
wären spätestens am 15. Juni 2000 Lohnsteuern in Höhe von S
252.306,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von S 67.325,-- und Zuschläge zu Letzteren
in Höhe von S 7.481,-- zu entrichten bzw. abzuführen gewesen (siehe
Lohnsteuermeldung vom 26. September 2000, Arbeitgeberakt).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage), weshalb durch das Finanzamt Villach am
25. August 2000 analog dem Vormonat Lohnabgaben, nämlich Lohnsteuer in
Höhe von S 165.000,--, Dienstgeberbeiträge in Höhe von S
44.764,-- und Zuschläge zu diesen in Höhe von S 4.675,--, im
Schätzungswege gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO)
festgesetzt wurden (Arbeitgeberakt, Buchungsabfrage).
Am 26. September 2000 wurden
die restlichen Lohnabgaben - ohne Erfüllung der obgenannten
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige - nachgemeldet
(Buchungsabfrage).
Am 5. Juni 2000 hatte die FK
GmbH an die Bundesbaudirektion Wien eine Teilrechnung aus einem Bauvorhaben in
Wien in Höhe von S 1,151.000,-- gelegt; diese Forderung wurde am 14.
September 2000 gegen einen Teil des Rückstandes am Abgabenkonto der GmbH
beim Finanzamt Villach aufgerechnet (Finanzstrafakt Bl. 88, Buchungsabfrage vom
29. September 2004).
Die Entrichtung der
strafrelevanten Lohnabgaben erfolgte erst am 5. Oktober 2000 mittels
Saldozahlung (Buchungsabfrage).
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Diejenige Person, welche als
Entscheidungsträger unternehmensintern die Entscheidung über den
Einsatz der Finanzmittel der FK GmbH zu treffen hatte, hätte daher
betreffend Mai 2000 - bei rechtzeitiger Kenntnis der diesbezüglichen
Zahlungsverpflichtungen zumindest dem Grunde nach - gegebenenfalls eine
nicht bis zum 20. Juni 2000 erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben in
Höhe von insgesamt S 327.112,-- zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Juni 2000
wären spätestens am 17. Juli 2000 Lohnsteuern in Höhe von S
246.839,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von S 75.308,-- und Zuschläge zu Letzteren
in Höhe von S 8.386,-- zu entrichten bzw. abzuführen gewesen (siehe
Lohnsteuermeldung vom 26. September 2000, Arbeitgeberakt).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage), weshalb durch das Finanzamt Villach nach
durchgeführter Lohnsteuerprüfung am 20. September 2000 analog den
Vormonaten Lohnabgaben, nämlich Lohnsteuer in Höhe von S 165.000,--,
Dienstgeberbeiträge in Höhe von S 44.764,-- und Zuschläge zu
diesen in Höhe von S 4.675,--, im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO festgesetzt wurden (Arbeitgeberakt,
Buchungsabfrage).
Am 25. September 2000 belehrte der Steuerberater Ö die
Buchhalterin B in der FK GmbH per Fax u.a. wie folgt:
".......
GEMÄß
IHREN TELEFONISCHEN AUSFÜHRUNGEN SIND ZU DEN EINZELNEN ZEITRÄUMEN DIE
NOTWENDIGEN FINANZIELLEN MITTEL NICHT ZUR VERFÜGUNG
GESTANDEN.
IN SOLCHEN
FÄLLEN SIND DIE ABGABEN TROTZDEM DEM FINANZAMT ZU MELDEN UND KÖNNEN
DIESE DANN IM WEGE EINES ZAHLUNGSERLEICHTERUNGSANSUCHENS UNTER UMSTÄNDEN
SPÄTER GEZAHLT WERDEN.
DIE
NICHTBEKANNTGABE (NICHTMELDUNG) VON ABGABEN ZIEHT IN DER REGEL EIN
FINANZSTRAFVERFAHREN NACH SICH.
......" (Finanzstrafakt
Bl. 25).
Am 26. September 2000 wurden
die restlichen Lohnabgaben - ohne Erfüllung der obgenannten
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige - nachgemeldet
(Buchungsabfrage).
Die Entrichtung der
strafrelevanten Lohnabgaben erfolgte erst mittels Zahlungen vom 5. und 13.
Oktober sowie mittels Aufrechnung mit einer Forderung der FK GmbH an die
Bundesbaudirektion Wien (aus einer Teilrechnung bei einem Bauvorhaben in Wien in
Höhe von S 769.061,84,--) vom 20. Dezember 2000 (Buchungsabfrage,
Finanzstrafakt Bl. 89 ff).
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Diejenige Person, welche als
Entscheidungsträger unternehmensintern die Entscheidung über den
Einsatz der Finanzmittel der FK GmbH zu treffen hatte, hätte daher
betreffend Juni 2000 - bei rechtzeitiger Kenntnis der diesbezüglichen
Zahlungsverpflichtungen zumindest dem Grunde nach - gegebenenfalls eine
nicht bis zum 22. Juli 2000 erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben in
Höhe von insgesamt S 330.533,-- zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Juli 2000
wären spätestens am 16. August 2000 Lohnsteuern in Höhe von S
258.308,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von S 71.432,-- und Zuschläge zu Letzteren
in Höhe von S 7.937,-- zu entrichten bzw. abzuführen gewesen (siehe
Lohnsteuermeldung vom 26. September 2000, Arbeitgeberakt).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage), weshalb durch das Finanzamt Villach am
20. September 2000 nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung analog den
Vormonaten Lohnabgaben, nämlich Lohnsteuer in Höhe von S 165.000,--,
Dienstgeberbeiträge in Höhe von S 44.764,-- und Zuschläge zu
diesen in Höhe von S 4.675,--, im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO festgesetzt wurden (Arbeitgeberakt,
Buchungsabfrage).
Am 25. September 2000 belehrte der Steuerberater Ö die
Buchhalterin B in der FK GmbH per Fax u.a. wie folgt:
".......
GEMÄß
IHREN TELEFONISCHEN AUSFÜHRUNGEN SIND ZU DEN EINZELNEN ZEITRÄUMEN DIE
NOTWENDIGEN FINANZIELLEN MITTEL NICHT ZUR VERFÜGUNG
GESTANDEN.
IN SOLCHEN
FÄLLEN SIND DIE ABGABEN TROTZDEM DEM FINANZAMT ZU MELDEN UND KÖNNEN
DIESE DANN IM WEGE EINES ZAHLUNGSERLEICHTERUNGSANSUCHENS UNTER UMSTÄNDEN
SPÄTER GEZAHLT WERDEN.
DIE
NICHTBEKANNTGABE (NICHTMELDUNG) VON ABGABEN ZIEHT IN DER REGEL EIN
FINANZSTRAFVERFAHREN NACH SICH.
......" (Finanzstrafakt
Bl. 25).
Am 26. September 2000 wurden
die restlichen Lohnabgaben - ohne Erfüllung der obgenannten
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige - nachgemeldet
(Buchungsabfrage).
Die Entrichtung der
strafrelevanten Lohnabgaben erfolgte mittels Aufrechnung mit einer Forderung der
FK GmbH an die Bundesbaudirektion Wien (aus einer Teilrechnung bei einem
Bauvorhaben in Wien in Höhe von S 769.061,84,--) vom 20. Dezember 2000
(Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 89 ff).
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Diejenige Person, welche als
Entscheidungsträger unternehmensintern die Entscheidung über den
Einsatz der Finanzmittel der FK GmbH zu treffen hatte, hätte daher
betreffend Juli 2000 - bei rechtzeitiger Kenntnis der diesbezüglichen
Zahlungsverpflichtungen zumindest dem Grunde nach - gegebenenfalls eine
nicht bis zum 21. August 2000 erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben
in Höhe von insgesamt S 337.677,-- zu verantworten gehabt.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum August
2000 wären spätestens am 15. September 2000 Lohnsteuern in
Höhe von S 295.789,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von S 79.805,-- und Zuschläge zu
Letzteren in Höhe von S 8.867,-- zu entrichten bzw. abzuführen gewesen
(siehe Lohnsteuermeldung vom 26. September 2000, Arbeitgeberakt).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage), weshalb durch das Finanzamt Villach am
20. September 2000 nach durchgeführter Lohnsteuerprüfung analog den
Vormonaten Lohnabgaben, nämlich Lohnsteuer in Höhe von S 165.000,--,
Dienstgeberbeiträge in Höhe von S 44.764,-- und Zuschläge zu
diesen in Höhe von S 4.675,--, im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO festgesetzt wurden (Arbeitgeberakt,
Buchungsabfrage).
Am 25. September 2000 belehrte der Steuerberater Ö die
Buchhalterin B in der FK GmbH per Fax u.a. wie folgt:
".......
GEMÄß
IHREN TELEFONISCHEN AUSFÜHRUNGEN SIND ZU DEN EINZELNEN ZEITRÄUMEN DIE
NOTWENDIGEN FINANZIELLEN MITTEL NICHT ZUR VERFÜGUNG
GESTANDEN.
IN SOLCHEN
FÄLLEN SIND DIE ABGABEN TROTZDEM DEM FINANZAMT ZU MELDEN UND KÖNNEN
DIESE DANN IM WEGE EINES ZAHLUNGSERLEICHTERUNGSANSUCHENS UNTER UMSTÄNDEN
SPÄTER GEZAHLT WERDEN.
DIE
NICHTBEKANNTGABE (NICHTMELDUNG) VON ABGABEN ZIEHT IN DER REGEL EIN
FINANZSTRAFVERFAHREN NACH SICH.
......" (Finanzstrafakt
Bl. 25).
Am 26. September 2000 wurden
die restlichen Lohnabgaben - ohne Erfüllung der obgenannten
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige - nachgemeldet
(Buchungsabfrage).
Die Entrichtung der
strafrelevanten Lohnabgaben erfolgte mittels Aufrechnung mit einer Forderung der
FK GmbH an die Bundesbaudirektion Wien (aus einer Teilrechnung bei einem
Bauvorhaben in Wien in Höhe von S 769.061,84,--) vom 20. Dezember 2000
(Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 89 ff) sowie mittels Saldozahlungen am 20.
März 2001 (Buchungsabfrage).
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Diejenige Person, welche als
Entscheidungsträger unternehmensintern die Entscheidung über den
Einsatz der Finanzmittel der FK GmbH zu treffen hatte, hätte daher
betreffend August 2000 - bei rechtzeitiger Kenntnis der
diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen zumindest dem Grunde nach -
gegebenenfalls eine nicht bis zum 20. September 2000 erfolgte Entrichtung bzw.
Abfuhr von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt S 384.458,-- zu verantworten
gehabt.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum September
2000 wären spätestens am 16. Oktober 2000 Lohnsteuern in
Höhe von S 289.060,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von S 79.289,-- und Zuschläge zu
Letzteren in Höhe von S 8.810,-- zu entrichten bzw. abzuführen gewesen
(siehe Zusammenstellung der FK GmbH vom 14. Dezember 2000, Arbeitgeberakt).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage), weshalb durch das Finanzamt Villach am
22. Dezember 2000 vorerst im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO
eine Festsetzung von Lohnsteuer in Höhe von S 130.786,--, von
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S 35.041,-- und von Zuschlägen
zu diesen in Höhe von S 3.660,-- vorgenommen wurde, welche mit am 4.
Jänner 2001 gebuchten Bescheid auf die am 14. Dezember 2000 - ohne
Erfüllung der obgenannten Voraussetzungen für eine strafbefreiende
Selbstanzeige - bekannt gegebenen Werte angehoben wurden (Arbeitgeberakt,
Buchungsabfrage).
Die Entrichtung der
strafrelevanten Lohnabgaben erfolgte mittels Saldozahlung am 20. März 2001
(Buchungsabfrage).
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Diejenige Person, welche als
Entscheidungsträger unternehmensintern die Entscheidung über den
Einsatz der Finanzmittel der FK GmbH zu treffen hatte, hätte daher
betreffend September 2000 - bei rechtzeitiger Kenntnis der
diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen zumindest dem Grunde nach -
gegebenenfalls eine nicht bis zum 21. Oktober 2000 erfolgte Entrichtung bzw.
Abfuhr von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt S 377.159,-- zu verantworten
gehabt.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Oktober
2000 wären spätestens am 15. November 2000 Lohnsteuern in
Höhe von S 278.071,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von S 76.717,-- und Zuschläge zu
Letzteren in Höhe von S 8.524,-- zu entrichten bzw. abzuführen gewesen
(siehe Zusammenstellung der FK GmbH vom 14. Dezember 2000, Arbeitgeberakt).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; erst mit Schreiben vom 14. Dezember 2000
wurden - ohne Erfüllung der obgenannten Voraussetzungen für eine
strafbefreiende Selbstanzeige - die Lohnabgaben nachträglich bekannt
gegeben (genannte Buchungsabfrage).
Die Entrichtung der
strafrelevanten Lohnabgaben erfolgte mittels Saldozahlung am 20. März 2001
(Buchungsabfrage).
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Diejenige Person, welche als
Entscheidungsträger unternehmensintern die Entscheidung über den
Einsatz der Finanzmittel der FK GmbH zu treffen hatte, hätte daher
betreffend Oktober 2000 - bei rechtzeitiger Kenntnis der
diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen zumindest dem Grunde nach -
gegebenenfalls eine nicht bis zum 20. November 2000 erfolgte Entrichtung bzw.
Abfuhr von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt S 363.312,-- zu verantworten
gehabt.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum November
2000 wurden als am 15. Dezember 2000 fällige Lohnabgaben mit
Schreiben vom 14. Dezember 2000 Lohnsteuern in Höhe von S 214.681,--,--,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von S 119.566,-- und Zuschläge zu Letzteren in Höhe von S
12.488,-- bekannt gegeben (siehe Zusammenstellung der FK GmbH vom 14. Dezember
2000, Arbeitgeberakt). Insoweit liegt also kein finanzstrafrechtlich relevanter
Sachverhalt vor.
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Der Vorwurf gegen K, er habe
betreffend November 2000 Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, ist daher - ohne
betragliche Auswirkung - nicht aufrecht zu erhalten.
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Dezember
2000 wären spätestens am 15. Jänner 2001 Lohnsteuern in
Höhe von S 59.379,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von S 19.687,-- und Zuschläge zu Letzteren
in Höhe von S 2.056,-- zu entrichten bzw. abzuführen gewesen (siehe
Festsetzungsbescheid vom 22. März 2001, Arbeitgeberakt).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; die Einbringung der strafrelevanten
Lohnabgaben ist derzeit gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt
(Buchungsabfrage).
Eine strafbefreiende
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG liegt nicht vor.
Ob allenfalls aus Anlass einer
späteren Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 23. Mai 2001 zu ABNr.
400286/01) weitere Lohnabgaben diesem Zeitraum zuzuordnen wären, welche
noch zusätzlich zu entrichten gewesen wären, kann - siehe die
untenstehenden Ausführungen - mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt
werden.
Diejenige Person, welche als
Entscheidungsträger unternehmensintern die Entscheidung über den
Einsatz der Finanzmittel der FK GmbH zu treffen hatte, hätte daher
betreffend Dezember 2000 - bei rechtzeitiger Kenntnis der
diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen zumindest dem Grunde nach -
gegebenenfalls eine nicht bis zum 20. Jänner 2001 erfolgte Entrichtung bzw.
Abfuhr von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt S 81.122,-- zu verantworten
gehabt.
Laut eines
Lohnsteuerprüfungsberichtes zu ABNr. 400286/01 ohne Datum, vermutlich vom
23. Mai 2001 (Finanzstrafakt Bl. 7 ff), waren bei einer Prüfung der
Lohnabgaben für den Zeitraum 2000 Abfuhrdifferenzen betreffend Lohnsteuer
in Höhe von S 171.844,--, betreffend Dienstgeberbeiträge in Höhe
von S 70.320,--, sowie betreffend Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S 3.507,-- festzustellen. Dabei
bedeutet die Umschreibung der Abgabenforderungen als Abfuhrdifferenzen, dass
zwar diese auf den Lohnkonten ordnungsgemäß berechnet, aber nicht an
das Finanzamt entrichtet bzw. abgeführt worden sind. Eine Zuordnung dieser
Abfuhrdifferenzen zu einzelnen Lohnzahlungszeiträumen ist offenbar nicht
möglich; jedenfalls aber ist der Nachweis nicht zu führen, dass dem
für die Entrichtung der Lohnabgaben Verantwortlichen diese auf den
Lohnkonten errechneten weiteren Abgabenforderungen auch zur Durchführung
bzw. Veranlassung der Entrichtung bzw. Abfuhr gemeldet worden sind.
Nach Ansicht des
Berufungssenates ist daher - siehe die obigen Anmerkungen zu den einzelnen
Monaten - diesbezüglich der Nachweis einer vorsätzlichen
Begehungsweise durch den die steuerlichen Interessen der FK GmbH Wahrnehmenden
nicht zu führen.
Eine
wesentliche Fragestellung lautet offensichtlich, ist der beschuldigte K im
gegenständlichen Fall der Entscheidungsträger in Bezug auf die
Entrichtung bzw. Abfuhr der strafrelevanten Lohnabgaben gewesen?
Als unmittelbare Täter von
Finanzvergehen wie beispielsweise von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG im Falle nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben einer GmbH kommen diejenigen
Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung
die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der abgabe- oder abfuhrpflichtigen GmbH
wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen.
Ein derartiger Wahrnehmender der steuerlichen Interessen substituiert den
Abgabepflichtigen voll und ganz (vgl. schon OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Zur
rechtlichen Figur des Wahrnehmenden siehe für viele
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 4 zu § 49 bzw. RZ. 5 zu
§ 33.
Laut Aktenlage (Veranlagungsakt
betreffend die FK GmbH, Finanzstrafakt) ist K im strafrelevanten Zeitraum als
Geschäftsführer und Inhaber von drei Viertel der Gesellschaftsanteile
an der FK GmbH (Firmenbuchauszug, Finanzstrafakt Bl. 10) faktisch der alleinige
und unumschränkte Entscheidungsträger des Unternehmens gewesen,
welcher dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an den Tag zu legen
hatte und dessen Bestreben der wirtschaftliche Erfolg bzw. - in Anbetracht
der Krise des Unternehmens - dessen wirtschaftliches Überleben
gewesen sein muss. Anhaltspunkte für eine allfällige andere
Interessenslage des K sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Ebenfalls sind der Aktenlage
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass allenfalls K lediglich gleichsam als
Strohmann für einen anderen Entscheidungsträger im Hintergrund
gehandelt hätte, beispielsweise für die Buchhalterin B, welche die
tatsächliche Geschäftsführerin des Unternehmens gewesen
wäre.
K war daher im
gegenständlich strafrelevanten Zeitraum als Wahrnehmender der steuerlichen
Interessen der FK GmbH für die rechtzeitige Abfuhr bzw. Entrichtung der
Lohnabgaben der FK GmbH verantwortlich, wobei ihm - wie von K in der
Berufungsverhandlung eingeräumt - diese seine abgabenrechtliche
Verpflichtung auch bekannt gewesen war.
Mit der dazu erforderlichen
Berechnung der Lohnabgaben hatte der steuerlich verantwortliche K im
strafrelevanten Zeitraum als unselbständige Erfüllungsgehilfin die
Buchhalterin B beauftragt, welche auch für die Erstellung und
Übermittlung der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen an die
Abgabenbehörde, aber auch für das Procedere der Überweisung der
Selbstbemessungsabgaben - nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
- mittels entsprechender Überweisungsaufträge an die Hausbank
zuständig war (Zeugenaussage B vom 19. März 2002, Finanzstrafakt Bl.
53).
Waren am Bankkonto der FK GmbH
ausreichende Mittel vorhanden, erteilte B - so die Zeugin in ihrer Aussage
am 19. März 2002 - solcherart der Bank im Wege des Telebanking
entsprechende Überweisungsaufträge, wobei sie manchmal auf
fernmündliche Befragung des Kundenbetreuers der Hausbank in Erfahrung
bringen musste, dass die Überweisung erst nach ausreichendem Eingang von
Zahlungen auf das Geschäftskonto der FK GmbH durchgeführt werden
würde. Fehlten die Mittel zur Durchführung der
Überweisungsaufträge, informierte B darüber zeitgerecht den
Geschäftsführer K (Zeugenaussage B vom 19. März 2002,
Finanzstrafakt Bl. 53; Zeugenaussage B vom 25. Februar 2004, Finanzstrafakt Bl.
84; Zeugenaussage des Ö vom 25. Februar 2004, Finanzstrafakt Bl. 83, wonach
B ihm offenbar auf Befragen über den Grund der
Unregelmäßigkeiten mitgeteilt habe: "Was soll ich machen, Herr
O, ich rechne es ohnehin aus, er zahlt es mir halt nicht.").
Der über die
Zahlungsschwierigkeiten informierte Beschuldigte versuchte, entsprechende
Geldmittel einbringlich zu machen (Zeugenaussage B vom 19. März 2002,
Finanzstrafakt Bl. 53).
Bedenkt man die Höhe bzw.
die Entwicklung der von der FK GmbH bzw. vom Wahrnehmenden der steuerlichen
Interessen der FK GmbH für diese jedenfalls zu entrichtenden bzw.
abzuführenden monatlichen Lohnabgaben im Jahre 2000 (Jänner: S
20.266,--; Februar: S 169.317,--; März: S 214.799,--; April: S 214.799,--;
Mai: S 327.112,--; Juni: S 330.533,--; Juli: S 337.677,--; August: S 384.458,--;
September: S 377.159,--; Oktober: S 363.312,--; November: S 346.735,--;
Dezember: S 81.122,--; insgesamt somit S 3,167.289,-- !) einerseits und die
angespannte Liquidität des Unternehmens andererseits (beginnend Mitte oder
Ende 1999, siehe Finanzstrafakt Bl. 82, Zeugenaussage Ö; zuletzt aufgrund
einer Uneinbringlichkeit von Forderungen von mehr als 20 Millionen S über
einen Zeitraum von vier Monaten und einer damit verbundenen Ausschöpfung
des Kreditrahmens bei der Hausbank, Finanzstrafakt Bl. 26, vergleiche dazu die
Entwicklung am Abgabenkonto, auf welchem seit dem 18. Mai 2000 bis zum 15.
Jänner 2001 trotz erfolgter Aufrechnungen mit Bauforderungen ein
Rückstand von S 2,563.055,-- angewachsen war), welche letztendlich in den
am 3. Mai 2001 eröffneten Konkurs gemündet hat, ist es für K
entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung einer der wesentlichen Aufgaben
seiner Geschäftsführertätigkeit gewesen, die Geldflüsse und
die Liquidität des Unternehmens zu analysieren und angesichts der knappen
Finanzmittel zu entscheiden, welche Relevanz den einzelnen Forderungen der
Gläubiger der FK GmbH zugekommen ist und ob, wann bzw. auf welche Weise
diese beglichen werden sollten, um zumindest einen Fortgang der Geschäfte
zu ermöglichen.
Zu diesen von K gleichsam
zwangsläufig beobachteten Geldflüssen bzw. Forderungen der
Gläubiger der FK GmbH haben in Anbetracht ihrer Größe auch die
Abgabenforderungen, konkret auch die an das Finanzamt Villach abzuführenden
bzw. zu entrichtenden Lohnabgaben gehört, wobei damit überstimmend der
Beschuldigte selbst einräumt, von den Schwierigkeit zur Begleichung
derselben Kenntnis gehabt zu haben.
Offenkundig aber hat er -
in Kenntnis seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr der
Lohnabgaben und in Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten zumal aufgrund der
Meldungen der B an ihn - nach seiner Einschätzung der Priorität
der Verbindlichkeiten gehandelt und die Finanzströme des Unternehmens
geleitet und eine Säumnis der Lohnabgabenschulden in Kauf genommen, weil
für ihn andere Zahlungen wichtiger gewesen sind. In diesem Sinne der
Beschuldigte auch in seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung:
"... wenn man die Löhne nicht bezahlt, wenn die Leute weg sind, dann
kann man den Betrieb zusperren ...".
Um sämtliche
Unabwägbarkeiten für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens im Zweifel zu
Gunsten für K in diesem Zusammenhang jedenfalls auszuschließen, mag
betreffend den ersten strafrelevanten Lohnzahlungszeitraum Mai 2000 noch die
Möglichkeit gelten, dass K betreffend diesen Zeitraum dennoch die
Ernsthaftigkeit der Gefahr der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr nicht
präsent geworden ist - solches trifft aber für die Folgemonate,
bezüglich welcher ihm ja die negativen Erfahrungen betreffend Mai 2000 zur
Verfügung gestanden sind, nicht mehr zu.
Wenn der Beschuldigte in seiner
Berufung einwendet, dass er erstmals mit der Erstellung der Bilanz für 1999
im Juli 2000 (also offenbar vor den strafgegenständlichen
Entrichtungszeitpunkten) Kenntnis erlangt hat, dass das Finanzamt im Falle von
Säumigkeiten bei der Entrichtung Säumniszuschläge verrechnet,
weshalb dem Steuerberater eine Zustellvollmacht eingeräumt und im Herbst
2000 ein EDV-Kontrollprogramm in der FK GmbH installiert worden sei, damit die
Steuerberatungskanzlei des Ö die Buchhaltung des Unternehmens bzw. die
Tätigkeit der Buchhalterin B überwachen könne (wobei ein solcher
Überwachungsauftrag wiederum vom Steuerberater Ö ausdrücklich
bestritten wird, Finanzstrafakt Bl. 83), berührt dies nicht den dem K von
den Finanzstrafbehörden unterstellten Kenntnisstand. Im Gegenteil wäre
dies ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte hinsichtlich der
verbleibend strafrelevanten Lohnzahlungszeiträume über den Stand der
Zahlungsflüsse in Kenntnis gewesen ist, weil er auch allenfalls
entsprechende Informationen von seinem Steuerberater erhalten hat. Der
allenfalls überwachende Steuerberater kann - wie gesagt -
überwachen und beraten und im Falle von Unregelmäßigkeiten
seinem Auftraggeber berichten, nicht aber wird er - ihm
vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - Eines tun: für die FK
GmbH bzw. deren Geschäftsführer K die Lohnabgaben entrichten bzw.
abführen; diese Aufgabe blieb logischerweise zwingend dem K als
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der FK GmbH vorbehalten, welche
dafür die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen gehabt hätte.
Tatsächlich hat der
Steuerberater Ö in diesem Zusammenhang anlässlich seiner
zeugenschaftlichen Befragung am 25. Februar 2004 festgehalten, dass er -
wie oben ausgeführt - nach einer Lohnsteuerprüfung für die
Monate Juni bis August 2000 per Fax B auf die Möglichkeit der
Lohnsteueranmeldung hingewiesen hat und auch den Beschuldigten selbst (!)
über seine Verpflichtung zur Bezahlung der Lohnabgaben belehrt hat
(Finanzstrafakt Bl. 83).
Soweit der Beschuldigte in
seiner Berufung darauf verweist, dass seine in der Folge eingebaute
Kontrollinstanz im Form des zustellbevollmächtigten Steuerberaters ja
ohnehin kontrollierend die Buchungsmitteilungen des Finanzamtes durchzusehen
hatte, weshalb gewährleistet gewesen sei, dass Ö spätestens nach
Zustellung der Mitteilungen bekannt gewesen sein müsste, wenn B keine
Zahlung geleistet oder zumindest keine Meldung der Lohnabgaben durchgeführt
hätte, stellt sich die Frage, welche Konsequenz eine solche Entdeckung
durch den Steuerberater gehabt hätte? Wohl diejenige, dass er in der Folge
seinem Auftraggeber K berichtet hätte. K wiederum hat natürlich, wenn
Ö berichtet hätte, davon, dass die rechtzeitige Entrichtung bzw.
Abfuhr der Lohnabgaben mangels entsprechender Veranlassungen durch ihn selbst
als verantwortlicher Geschäftsführer (nach rechtzeitiger
innerbetrieblicher Meldung durch B) nicht stattgefunden hat, logischerweise
schon längst Bescheid gewusst. Weil aber auch eine Buchungsmitteilung des
Fiskus lediglich Informationen über einen zeitlich zurückliegenden
Geschehensablauf liefern kann, wäre eine solche nachträgliche
Mitteilung des Ö
über die strafrelevant bereits eingetretene
Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr sowie den Nichteintritt eines allfälligen
Strafausschließungsgrundes in Form einer rechtzeitigen Meldung der
Lohnabgaben zur Vermeidung dieser Ereignisse wohl nicht wirksam gewesen. Eine
derartige ins Auge fallende Einsicht ist auch dem erfahrenen Steuerberater
Ö und dem erfahrenen und mit der Organisation von logischen
Handlungsabläufen vertrauten K zu unterstellen, weshalb schon deswegen
dieses Vorbringen den Beschuldigten nicht dahingehend zu entlasten vermag, dass
allenfalls K irgendeinem Irrtum über seine - von ihm verletzte
- Pflicht zur Entrichtung bzw. Abfuhr unterlegen sei bzw. der (dramatisch
sich verschlechternden) Finanzlage seines Unternehmens geringere Aufmerksamkeit
geschenkt hätte - eine Aufmerksamkeit, welche - wie oben
ausgeführt - schon aus anderen Gründen vorhanden gewesen
ist.
Hinsichtlich
der unterbliebenen zeitgerechten Meldung der Lohnabgaben an das Finanzamt
wiederum ist anzumerken:
Eine solche Meldung stellt
lediglich einen Strafausschließungsgrund dar. Wird die Meldung schuldlos
nicht erstattet, ist dies ohne Relevanz. Auch unverschuldetes Unterbleiben der
strafausschließenden Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten
Abgabenbeträge schadet (vgl. u.a. für viele VwGH 3.11.1992, 92/14/0147
- ÖStZB 1993, 187; VwGH 30.5.1995, 93/13/0217 - ÖStZB
1995/609; VwGH 31.3.1998, 96/13/0004 - ÖStZB 1998, 634). Konkret
bezogen auf den gegenständlichen Fall ist es ohne finanzstrafrechtliche
Relevanz, wenn möglicherweise infolge Unkenntnis dieses
finanzstrafrechtlichen Aspektes bei B vor der Belehrung durch Ö für
die Lohnzahlungszeiträume Juni bis August 2000 die Möglichkeit einer
Straffreiheit für K mittels zeitgerecht an die Abgabenbehörde
übersendeter Meldung der Lohnabgaben nicht genutzt werden konnte,
wenngleich diese - im Zweifel zu seinen Gunsten offenbar auch durch K
initiierte - nachträgliche Meldung als Mitwirkung an der
Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes und damit als mildernd bei der
Strafbemessung zu werten ist.
Der
Spruchsenat hat daher betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juni bis Oktober
und Dezember 2000 zu Recht dem Beschuldigten eine zumindest bedingt
vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben bis zum
jeweils fünften Tag nach Fälligkeit vorgeworfen.
Die in diesem Zusammenhang
nicht rechtzeitig abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben haben insgesamt
- siehe oben - S 1,874.261,-- betragen, wobei jedoch insgesamt
irrtümlich dem Beschuldigten vom Erstsenat lediglich ein Betrag von S
1,225.838,38, umgerechnet € 89.085,15, vorgeworfen worden ist
(Finanzstrafakt Bl. 95).
Aufgrund des
Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG ist es dem
Berufungssenat verwehrt, den strafbestimmenden Wertbetrag auf die richtige Summe
anzuheben.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1
lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder
verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet,
weshalb die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 44.542,57
beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des K in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerWahrnehmenderLohnabgabenEntrichtungverspätete EntrichtungAbfuhrverspätete AbfuhrFinanzordnungswidrigkeitLohnsteueranmeldungBekanntgabenachträgliche MeldungMilderungsgrundStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-K/04
- Stammnummer
- 24574
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF