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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK FSRV/0015-K/04

Verspätete Abfuhr bzw. Entrichtung von Lohnabgaben durch den Geschäftsführer einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen GmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-K/04vom 13.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also € 44.542,57. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund € 22.000,-- zu verhängen gewesen. Für K sprechen aber - wie teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände, nämlich sein bislang tadelloses Vorleben (in finanzstrafrechtlicher Hinsicht) bzw. seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der von ihm veranlassten nachträglichen Meldungen der nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben, die finanzielle Zwangslage, welche ihn offenkundig zu seinem Verhalten veranlasst hat, seine im Ergebnis - bezogen auf den strafrelevanten Sachverhalt - geständige Verantwortung, sowie die Tatsache der bis auf einen Betrag von S 81.122,--, umgerechnet € 5.895,36, bzw. - bezogen auf den vom Erstsenat vorgeworfenen strafrelevanten Betrag - € 3.855,56 erfolgten Schadensgutmachung. Hinsichtlich dem vom Erstsenat vermuteten Mitverschulden der B ist aber anzumerken, dass sich dieses ihr Fehlverhalten offensichtlich auf die - offenbar mangels Bekanntheit dieser Möglichkeit (siehe die Aussage des Zeugen Ö, wonach nach seinem Eindruck B anlässlich seiner Belehrung über diesen Aspekt überrascht gewesen sei, Finanzstrafakt Bl. 83) - nicht erfolgte zeitgerechte Meldung der Lohnabgaben an das Finanzamt bezogen hat - ein Umstand, der nachvollziehbar den Beschuldigten nachträglich ergrimmt haben muss, wäre doch bei zeitgerechter Mitteilung der mangels vorhandener finanzieller Mittel nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben aufgrund eines Strafausschließungsgrundes der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ihm gegenüber unterblieben. Ein konkretes Mitverschulden der B an der Nichtveranlassung der Entrichtung oder Abfuhr der strafrelevanten Lohnabgaben jeweils nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den dafür verantwortlichen Geschäftsführer K ist aber - wie oben dargestellt - nicht zu erkennen. Als erschwerend zu werten ist die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen doch längeren Zeitraum. Der Aspekt der Spezialprävention tritt trotz einer offenbar eher fehlenden Schuldeinsicht des K in Anbetracht des Zeitablaufes seit Begehung der gegenständlichen Finanzvergehen und des laut Aktenlage zwischenzeitlichen Wohlverhaltens in den Hintergrund. Aber auch der grundsätzlich gegebene generalpräventive Aspekt darf nicht aus den Augen verloren werden: So ist das Fehlverhalten des K, der in Anbetracht der finanziellen Krise des von ihm geführten Unternehmens vorsätzlich die zeitgerechte Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben nicht veranlasst hat, geradezu der deliktische Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit einer Sanktionierung als Finanzordnungswidrigkeit bekämpfen will. Die zwar aus der Sicht der unternehmerischen Entscheidungsträger im wirtschaftlichen Überlebenskampf begreifliche Verhaltensweise des K ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden, in der Regel endgültigen Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer, sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen vorzugehen ist, um andere Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten. In der Gesamtschau wäre solcherart in Abwägung sämtlicher Argumente, nämlich der vom Erstsenat dezidiert ausgeführten und der ergänzend vom Berufungssenat dargelegten Aspekte, eine Geldstrafe von € 10.000,-- angemessen, wobei in Anbetracht der Sorgepflichten des Beschuldigten und der von ihm dargelegten persönlichen Finanzlage ein weiterer Abschlag um die Hälfte zulässig ist. Die vom Erstsenat tatsächlich verhängte Geldstrafe im Ausmaß von lediglich 11,22 % (!) des Strafrahmens erweist sich daher als zutreffend. Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr € 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Die tatsächlich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich fünfundzwanzig Tagen ist daher nicht überhöht. Es war daher spruchgemäß die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Klagenfurt, 13. Dezember 2004 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerWahrnehmenderLohnabgabenEntrichtungverspätete EntrichtungAbfuhrverspätete AbfuhrFinanzordnungswidrigkeitLohnsteueranmeldungBekanntgabenachträgliche MeldungMilderungsgrundStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0015-K/04
Stammnummer
24574
Gültig
13.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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