Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0015-K/04
Verspätete Abfuhr bzw. Entrichtung von Lohnabgaben durch den Geschäftsführer einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-K/04vom 13.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 44.542,57. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
wäre etwa eine Geldstrafe von rund € 22.000,-- zu verhängen
gewesen.
Für K sprechen aber
- wie teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt -
bedeutende mildernde Umstände, nämlich sein bislang tadelloses
Vorleben (in finanzstrafrechtlicher Hinsicht) bzw. seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten
Sachverhalte in Form der von ihm veranlassten nachträglichen Meldungen der
nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben, die
finanzielle Zwangslage, welche ihn offenkundig zu seinem Verhalten veranlasst
hat, seine im Ergebnis - bezogen auf den strafrelevanten Sachverhalt
- geständige Verantwortung, sowie die Tatsache der bis auf einen
Betrag von S 81.122,--, umgerechnet € 5.895,36, bzw. - bezogen auf
den vom Erstsenat vorgeworfenen strafrelevanten Betrag - € 3.855,56
erfolgten Schadensgutmachung.
Hinsichtlich dem vom Erstsenat
vermuteten Mitverschulden der B ist aber anzumerken, dass sich dieses ihr
Fehlverhalten offensichtlich auf die - offenbar mangels Bekanntheit dieser
Möglichkeit (siehe die Aussage des Zeugen Ö, wonach nach seinem
Eindruck B anlässlich seiner Belehrung über diesen Aspekt
überrascht gewesen sei, Finanzstrafakt Bl. 83) - nicht erfolgte
zeitgerechte Meldung der Lohnabgaben an das Finanzamt bezogen hat - ein
Umstand, der nachvollziehbar den Beschuldigten nachträglich ergrimmt haben
muss, wäre doch bei zeitgerechter Mitteilung der mangels vorhandener
finanzieller Mittel nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben aufgrund eines
Strafausschließungsgrundes der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ihm
gegenüber unterblieben. Ein konkretes Mitverschulden der B an der
Nichtveranlassung der Entrichtung oder Abfuhr der strafrelevanten Lohnabgaben
jeweils nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den dafür
verantwortlichen Geschäftsführer K ist aber - wie oben
dargestellt - nicht zu erkennen.
Als erschwerend zu werten ist
die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen doch längeren
Zeitraum.
Der Aspekt der
Spezialprävention tritt trotz einer offenbar eher fehlenden Schuldeinsicht
des K in Anbetracht des Zeitablaufes seit Begehung der gegenständlichen
Finanzvergehen und des laut Aktenlage zwischenzeitlichen Wohlverhaltens in den
Hintergrund.
Aber auch der
grundsätzlich gegebene generalpräventive Aspekt darf nicht aus den
Augen verloren werden: So ist das Fehlverhalten des K, der in Anbetracht der
finanziellen Krise des von ihm geführten Unternehmens vorsätzlich die
zeitgerechte Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben nicht veranlasst hat,
geradezu der deliktische Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit
einer Sanktionierung als Finanzordnungswidrigkeit bekämpfen will. Die zwar
aus der Sicht der unternehmerischen Entscheidungsträger im wirtschaftlichen
Überlebenskampf begreifliche Verhaltensweise des K ist aus der Sicht des
Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden, in der Regel endgültigen
Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den
abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer, sodass gerade auch bei
derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen vorzugehen ist, um andere
Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen
abzuhalten.
In der Gesamtschau wäre
solcherart in Abwägung sämtlicher Argumente, nämlich der vom
Erstsenat dezidiert ausgeführten und der ergänzend vom Berufungssenat
dargelegten Aspekte, eine Geldstrafe von € 10.000,-- angemessen, wobei in
Anbetracht der Sorgepflichten des Beschuldigten und der von ihm dargelegten
persönlichen Finanzlage ein weiterer Abschlag um die Hälfte
zulässig ist.
Die vom Erstsenat
tatsächlich verhängte Geldstrafe im Ausmaß von lediglich 11,22 %
(!) des Strafrahmens erweist sich daher als zutreffend.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist
anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja
eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Die tatsächlich
verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich fünfundzwanzig Tagen ist
daher nicht überhöht.
Es war daher
spruchgemäß die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Klagenfurt,
13. Dezember 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerWahrnehmenderLohnabgabenEntrichtungverspätete EntrichtungAbfuhrverspätete AbfuhrFinanzordnungswidrigkeitLohnsteueranmeldungBekanntgabenachträgliche MeldungMilderungsgrundStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-K/04
- Stammnummer
- 24574
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF