Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0015-K/06
Unterschreiben einer ungelesenen Umsatzsteuerjahreserklärung durch einen Geschäftsführer als Ursache einer fahrlässigen Abgabenverkürzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-K/06vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der die Besorgung der steuerlichen Agenden anderen Personen im Unternehmen und externen Steuerberatern anvertraut, kann seine finanzstrafrechtliche Verantwortung insoweit nicht abschieben, als er selbst im Abgabenverfahren tätig wird. Der Beschuldigte hat die Umsatzsteuerjahreserklärung für die Gesellschaft als nach außen hin uneingeschränkt vertretungsbefugter Geschäftsführer unterschrieben. Dabei hat er sich darüber im Klaren sein müssen, dass diese Handlung mehr als eine bloße Formsache ist. Es hätte ihm als Geschäftsführer bewusst sein müssen, dass ihn damit ungeachtet der Inanspruchnahme sachkundiger Personen zur Ermittlung der Grundlagen der Erklärung die Pflicht zu einer zumindest übersichtsweisen Rahmenprüfung der in der Erklärung aufscheinenden Zahlen getroffen hat (VwGH 21. Feber 1984, Zl. 83/14/0224; 23. November 2000, Zl. 95/15/0194; 1. Juli 2003, 2000/13/0045; u.a.).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Michael Kopetz und Mag. Nikolaus Gstättner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M, vertreten durch
Dr. Gerhard Kucher, Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in 9020
Klagenfurt, St. Veiter Straße 9, wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Jänner 2006,
StrNr. 2005/00000-001, nach der am 29. März 2007 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Gerhard Kucher, des Amtsbeauftragten
HR Dr. Manfred Pressler sowie der Schriftführerin Melanie Zuschnig
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben
und die im
Übrigen unverändert bleibende Entscheidung in ihrem Ausspruch
über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert,
dass die gemäß
§
34 Abs. 4 FinStrG über M zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
3.000,--
(in
Worten. Euro dreitausend)
sowie
die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§
20 FinStrG vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
zwanzig
Tage
verringert
werden.
Entsprechend
werden die dem Beschuldigten gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG
auferlegten pauschalen Verfahrenskosten auf € 300,--
reduziert.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 12. Jänner 2006, StrNr 2005/00000-001, hat der Spruchsenat I als Organ
des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz M wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt
fahrlässig als verantwortlicher Geschäftsführer der A GmbH unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Nichterklärung von Umsätzen im Kalenderjahr 2001 in Höhe von
netto ATS 2,420.015,93 eine bescheidmäßige Verkürzung von
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2001 in der Höhe von ATS
484.000,-- (umgerechnet € 35.173,87) bewirkt habe, weswegen der
Erstsenat über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen verhängt hat. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Der Entscheidung des
Erstsenates liegt folgender von ihm festgestellter Sachverhalt [Ergänzungen
des Berufungssenates in eckiger Klammer] zugrunde:
Der Beschuldigte M war in den
Jahren 2001 und 2002 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in Deutschland, welche eine
gleichnamige Zweigniederlassung in Klagenfurt unterhielt. Er fungierte laut
Geschäftsführervertrag vom 7. August 1999 als
Hauptgeschäftsführer und war vor allem für die Leitung des
Vertriebes und das Marketing zuständig. Als kaufmännischer
Geschäftsführer war DA tätig. Sämtliche
Geschäftsführer waren nach außen uneingeschränkt
vertretungsbefugt. Der Beschuldigte war auch in steuerlichen Angelegenheiten
nach außen hin uneingeschränkt vertretungsbefugt.
M leitete vertriebstechnisch im
Jahr 2001 das Projekt "Papierfabrik W" mit einem Auftragsvolumen in Höhe
von ungefähr DM 450.000,--. Dieses Projekt wurde im ersten Halbjahr 2001 in
insgesamt 4 Teilrechnungen gegenüber der T GmbH & Co KG (2. März
2001, 6. April 2001, 31. Mai 2001 und 25. Juli 2001) in Österreich
abgerechnet. Die zweite Abschlagsrechnung Nr. 8510385 über den Betrag in
Höhe von € 37.924,49 brutto fertigte er persönlich. Die
Schlussrechnung [vom 25. Juli 2001] belief sich auf € 210.000,--
zuzüglich 20% Mehrwertsteuer [umgerechnet brutto ATS 2,889.663,--].
Aus dem Umsatzsteuerakt
[betreffend die A GmbH] beim Finanzamt ergibt sich, dass für die Monate
Jänner bis Dezember 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, in
welchen Überschüsse ausgewiesen worden sind. Der Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen wurde in allen
Voranmeldungszeiträumen mit "0" angegeben. Für den Monat Dezember 2001
wurde am 22. April 2004 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
und der Gesamtbetrag der Lieferungen (Bemessungsgrundlage) in Höhe von
ATS 431.781,02 angeführt.
Die
Umsatzsteuerjahreserklärung [der A GmbH für das Veranlagungsjahr 2001,
beinhaltend die Wirtschaftsjahre 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 und 1. Juli 2001
bis 31. Dezember 2001] wurde vom Steuerberater T in Österreich unter
Zugrundelegung der aus Deutschland übermittelten Daten (Saldenlisten)
erstellt.
Der Beschuldigte unterfertigte
diese Umsatzsteuerjahreserklärung am 14. November 2002, obwohl die Agenden
der kaufmännischen Verwaltung dieser Firma und damit auch die Führung
der steuerlichen Agenden im Innenverhältnis in die Zuständigkeit des
weiteren Geschäftsführers DA gefallen sind.
Dabei hat er die
Umsatzsteuerjahreserklärung nicht entsprechend überprüft und
[daher] nicht erkannt, dass nur ein geringer Teil des Umsatzes, der im Jahr 2001
bei diesem Projekt erzielt worden war, in die Umsatzsteuerjahreserklärung
aufgenommen wurde[, nämlich netto ATS 431.781,02]. Die Inlandsumsätze
in Höhe von netto ATS 2,420.015,93 waren unberücksichtigt geblieben.
Dem Beschuldigten war als
technischer Leiter des Projektes das gesamte Auftragsvolumen bekannt. Er
hätte daher erkennen können, dass nur ein geringer Teil des aus diesem
Auftrag erzielten Umsatzes berücksichtigt worden ist.
Die
Umsatzsteuerjahreserklärung wurde dem Finanzamt [am 20. November 2002]
übermittelt. Die bescheidmäßige Veranlagung der Umsatzsteuer des
Jahres 2001 erfolgte unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerjahreserklärung,
weshalb die Umsatzsteuer um € 35.173,87 zu niedrig vorgeschrieben
wurde.
Der Beschuldigte räumte
vor dem Erstsenat ein, die zweite Abschlagsrechnung vom 6. April 2001 und die
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 am 14. November 2002
unterfertigt zu haben. Er habe das Projekt Papierfabrik W technisch geleitet und
das Auftragsvolumen in Höhe von etwa DM 450.000,-- gekannt. Er
verneinte jedoch eine strafrechtliche Verantwortung, weil für die
kaufmännischen und steuerlichen Belange des Unternehmens der weitere
Geschäftsführer DA zuständig gewesen wäre.
Der Erstsenat gelangte nach der
Einvernahme des Steuerberaters und des weiteren Geschäftsführers DA
aber zur Überzeugung, dass dem Beschuldigten ein fahrlässiges Handeln
zur Last zu legen sei.
Demnach war der Beschuldigte
nach außen hin uneingeschränkt vertretungsbefugt.
Der weitere
Geschäftsführer DA konnte als Zeuge einvernommen nicht erklären,
warum nur eine Abschlagsrechnung [des obgenannten Projektes] in der
Umsatzsteuerjahreserklärung erfasst worden war.
Das Verfahren vor dem
Spruchsenat ergab, dass für die Aufteilung der Umsätze zwischen
Österreich und Deutschland der weitere Mitarbeiter K in Deutschland
zuständig gewesen war. Dieser Mitarbeiter hat sich aufgrund
persönlicher Probleme als nicht zuverlässig erwiesen und mussten die
Arbeiten dieses Mitarbeiters ab Oktober 2001 im Betrieb nachbearbeitet werden.
Daher hat man sich im März 2002 von ihm getrennt.
Der Beschuldigte hätte
daher gleich allen anderen Geschäftsführern den Erledigungen des K ein
erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit in Bezug auf ihre Richtigkeit widmen
hätte müssen.
Dem Beschuldigten hätte
das Fehlen von Umsätzen [in der Umsatzsteuerjahreserklärung] auffallen
müssen: Im Jahre 2001 waren nämlich für die Zweigniederlassung
lediglich etwa 15% der Umsätze erklärt worden, 85% der Umsätze
waren unberücksichtigt geblieben.
Dieses Missverhältnis
hätte dem Beschuldigten jedenfalls bei Durchsicht der
Umsatzsteuererklärung auffallen müssen, weil er als technischer Leiter
genaue Kenntnis über die Abwicklung und das Auftragsvolumen betreffend
dieses Projekt gehabt hatte. Der Beschuldigte wusste auch über die
Unzulänglichkeiten des Mitarbeiters K im kaufmännischen
Rechnungswesens Bescheid, derentwegen man sich von diesem Mitarbeiter im ersten
Halbjahr 2002 getrennt hat. Gerade die Kenntnis [auch von diesem Umstand]
hätte den Beschuldigten zu einer erhöhten Aufmerksamkeit veranlassen
müssen und wäre dies ihm auch zumutbar gewesen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als erschwerend nichts und als mildernd den tadellosen
Lebenswandel des Beschuldigten. Die Verhängung der Geldstrafe in Höhe
von € 5.000,-- wurde als schuld- und tatadäquat
ausgemessen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 17. Mai
2006, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Erkenntnis des
Spruchsenates werde zur Gänze angefochten. Es liege eine unrichtige
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vor.
Der Spruchsenat gehe
unzutreffend davon aus, dass durch die Einvernahme des
Geschäftsführers DA abgeklärt werden konnte, dass auch der
Beschuldigte berechtigt gewesen sei, die GmbH in steuerlichen Belangen nach
außen hin zu vertreten, weil dessen Vertretungsberechtigung keiner
Einschränkungen unterlegen sei. Diese Schlussfolgerung ziehe die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, obwohl auf Seite drei des Erkenntnisses
festgestellt wird, dass sich die interne Arbeitsaufteilung zwischen den beiden
Geschäftsführern unbedenklich aus den
Geschäftsführerverträgen ergibt.
Der Tätigkeitsbereich des
Beschuldigten sei im Geschäftsführervertrag vom 8. Juli 1999 umfassend
und abschließend geregelt. In den Rahmen der Geschäftsführung
des Beschuldigten fielen ausschließlich die Leitung und Koordination der
Vertriebstätigkeiten des Unternehmens, Leitung wasserwirtschaftlicher
Projekte, der Vertrieb HW/SW, die Vertriebsleitung FB Fotogrammetrie, die
anfängliche Unterstützung der kaufmännischen Leitung und das
Marketing. Demgegenüber gehöre die kaufmännische Leitung und die
innerbetriebliche Organisation zum Aufgaben- und Pflichtenbereich des
Geschäftsführers DA.
Aus dieser klaren, keine
Zweifel offen lassenden Regelung ergäbe sich, dass der Beschuldigte
keineswegs verantwortlich für allfällige Unzukömmlichkeiten in
steuerlichen Angelegenheiten gemacht werden kann. Dies ergäbe sich aber
auch aus der Firmenpositionierung nach dem Inhalt des Geschäftspapiers
"Geschäftspolitische Ausrichtung der A GmbH", weil in der Präambel
dieses Grundsatzpapiers festgehalten sei, dass der darin beinhaltete
Geschäftsverteilungsplan in erster Linie eine klare Kompetenzgliederung und
Zuständigkeiten aufzeigen soll. Demnach war der Beschuldigte zuständig
für die geschäftspolitischen Ziele, strategische
Unternehmensführung, interne Revision, Koordinierung des Vertriebes und des
Vertriebes "Süd" während der weitere Geschäftsführer DA
für die Erstellung eines strukturierten Kostenstellen- und
Kostenträgersystems, welches permanent Zugriff auf die aktuellen
betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens liefert zuständig
sowie für das gesamte Rechnungswesen verantwortlich war. Schon allein bei
Würdigung all dieser Umstände hätte das gegen den Beschuldigten
eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden müssen.
Im Rahmen seiner
Beweiswürdigung vertrete die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
Unrecht die Auffassung, dass nach der Entlassung des Mitarbeiters K für
alle Geschäftsführer die Verpflichtung bestanden haben musste, dessen
Arbeiten im Bezug auf ihre Richtigkeit in einem erhöhten Maß in
Zweifel und einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Dieser
Mitarbeiter sei im März 2002 aus dem Unternehmen ausgeschieden und es habe
sich herausgestellt, dass Arbeiten des Mitarbeiters nach Oktober 2001 zu
Unklarheiten geführt hätten. Dieser Mitarbeiter sei auch für die
interne Aufteilung der österreichischen und deutschen Umsätze
verantwortlich gewesen. Dem werde entgegengehalten, dass konkrete Feststellungen
darüber fehlen, welche zu verantwortenden Tätigkeiten des ehemaligen
Mitarbeiter K im Einzelnen und konkret zu Unklarheiten geführt hätten.
Es handle sich bei dieser Würdigung des Spruchsenates um eine völlig
unsubstantielle Darlegung, die nichts über die grundsätzliche
Qualität dieses ehemaligen Mitarbeiters auszusagen vermag. Das es in
buchhalterischen Fragen dann und wann zu "Unklarheiten" kommt, sei im
Geschäftsleben üblich.
Selbst wenn man aber - was
freilich bestritten wird - davon ausginge, dass der Beschuldigte auch für
steuerliche Angelegenheiten zuständig wäre, wäre er nach der
einhelligen Judikatur nur zu einer stichprobenartigen Überprüfung
verpflichtet gewesen (VwGH vom 21.2.1996, 95/16/0182; 10.3.1994, 89/15/0180
u.v.a.).
Darüber hinausgehend habe
man eine Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragt, die Finanzbuchhaltung, die
Prozessabläufe im Rechnungswesen und die steuerlichen Rahmendaten zu
analysieren und zu überprüfen. Auf Grund der unbedenklichen
Bestätigung dieser Kanzlei vom 29. Dezember 2004 stehe fest, dass der
Prozessablauf des Rechnungswesens und jener der dabei notwendigen internen
Kontrollen überprüft wurde und dabei keinerlei Vorgänge
aufgefallen sind, die Grund für Beanstandungen gewesen wären. Hievon
wurde die Geschäftsleitung im Rahmen der Jahresabschlussbesprechung
informiert. Auch dies zeige, dass sämtliche Vorkehrungen, die von einem
ordentlichen Geschäftsmann verlangt werden können, getroffen
wurden.
In Punkt Zweitens wendet der
Beschuldigte eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch den
Erstsenat ein. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordere, dass zwischen dem
entsprechenden Tun oder Unterlassen und dem Eintritt der Verkürzung, ein
Kausalzusammenhang bestehe, also aus der Art und Weise des Täterverhaltens
kausal der Eintritt der Verkürzung erfolgt, und andererseits, dass der
Täter insoweit fahrlässig handelt, dass heißt die Sorgfalt
außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet
sowie nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zuzumuten sei.
Im Hinblick auf diese von der
Judikatur entwickelten Rechtsgrundsätze würden aber die
erstinstanzlichen Feststellungen nicht ausreichen, um den Anklagevorwurf auch in
subjektiver Richtung einer erschöpfenden finanzstrafrechtlichen
Würdigung unterziehen zu können. Vielmehr haben die fehlenden
Feststellungen zur subjektiven Tatseite zur Folge, dass das behauptete
Finanzvergehen nicht gegeben ist.
Der Beschuldigte sei nach der
internen Kompetenzverteilung für die steuerlichen Angelegenheiten nicht
zuständig gewesen. Eine derartige Regelung sei zulässig. Selbst ein
ansich für steuerliche Agenden Zuständiger kann nämlich die
Besorgung dieser Agenden auch anderen Personen anvertrauen (VwGH 28.1.2005; Zahl
2002/15/0154). Selbst dann, wenn sich ein Abgabenpflichtiger zur Besorgung
seiner steuerlichen Angelegenheiten anderer Personen bedient, ist er nicht zu
einer lückenlosen, sondern bloß zu einer stichprobenartigen
Überprüfung der von ihm eingesetzten Personen verpflichtet (VwGH
10.3.1994; Zahl 93/15/0180).
Dass eine Überprüfung
der Tätigkeit des ehemaligen Mitarbeiters K den vorliegenden Fehler nicht
verhindert hätte, ergäbe sich schon aus dem Umstand, dass auch die
Steuerberatungsgesellschaft bei ihrer Überprüfung keinerlei derartige
Unzulänglichkeiten feststellen konnte. Wenn nun aber schon Fachleute nicht
in der Lage sind, Fehler aufzudecken, kann dies wohl umso weniger ein in
Steuerberatungsangelegenheiten naturgemäß nicht gleichermaßen
versierter Kaufmann. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nämlich
nach einhelliger Judikatur nicht verpflichtet, sich Detailkenntnisse auf dem
Gebiet der Buchhaltung und Bilanzierung anzueignen (OGH 29.11.1977; 9 Os
83/77).
Auch der erstinstanzliche
Vorwurf, der Beschuldigte hätte das "auffällige Missverhältnis
von fehlenden Umsätzen zum Gesamtumsatz" bemerken müssen, ziele ins
Leere. Bei dem Unternehmen, dem der Beschuldigte als Geschäftsführer
vorsteht, handle es sich um ein solches mit einem Jahresumsatz von rund €
8.000.000.--. Das es in einem solchen Fall unmöglich und unzumutbar sei,
über jedes Detail Bescheid zu wissen, bedürfe wohl keiner näheren
Erklärung.
Schließlich bekämpft
der Beschuldigte die Höhe der verhängten Geldstrafe. Das frei
verfügbare monatliche Nettoeinkommen betrage lediglich € 1.200,--.
Überdies habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Strafzumessungsgründe nicht vollständig erkannt. Als
Milderungsgründe wären auch die Mitwirkung des Beschuldigten an der
Wahrheitsfindung sowie die Begehung der Tat unter Umständen, die einem
Schuldausschließungsgrund nahe kommen, zu berücksichtigen. Im
Hinblick darauf wäre die verhängte Geldstrafe angemessen
herabzusetzen.
Beantragt wurde, das
angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschuldigten
eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen; allenfalls der Berufung Folge zu
geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und der
Finanzstrafbehörde erster Instanz neuerliche Entscheidung nach
Verfahrensergänzung aufzutragen; jedenfalls der Berufung wegen des
Ausspruches über die Strafe Folge zu geben und das angefochtene
Straferkenntnis dahin abzuändern, dass die über den Beschuldigten
verhängte Geldstrafe schuldangemessen und den wirtschaftlichen
Verhältnissen entsprechend herabgesetzt werde.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen
einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer
die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet, nach seinem geistigen und persönlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er
einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht.
Gemäß
§ 119
Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere die
Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle
Pflichten zu erfüllen die den von ihnen Vertretenen obliegen.
Der Beschuldigte vermeint, dass
aufgrund einer unternehmensinternen Aufgabenverteilung der weitere
kaufmännische Geschäftsführer DA für die steuerlichen
Belange zuständig gewesen sei, weshalb eine finanzstrafrechtliche
Verantwortlichkeit für seine Person nicht vorliege. Er könne nicht zur
Verantwortung gezogen werden, weil er eine Erklärung unterschrieben habe,
die vorher dreimal inhaltlich von Buchhaltern und Steuerberatern akkordiert und
überprüft worden wäre. Der Tatbestand sei in objektiver und
subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Unstrittig fest steht, dass M
tatsächlich die strafrelevante Umsatzsteuerjahreserklärung und die
Abschlagsrechnung vom 6. April 2001 unterschrieben sowie das Auftragsvolumen
betreffend das Projekt "Papierfabrik W" gekannt hat. Er hat dieses Projekt als
technischer Projektleiter betreut.
Soweit der Beschuldigte
einwendet, dass der strafbare Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht
erfüllt wäre, ist ihm zu entgegnen, dass der Tatbestand der
Abgabenverkürzung objektiv verwirklicht worden ist. Denn durch die Abgabe
einer inhaltlich falschen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001, in
welcher Nettoerlöse in Höhe von ATS 2,420.000,-- nicht
erklärt wurden und in der darauf beruhenden Minderfestsetzung an
Umsatzsteuer im Ausmaß in Höhe von € 35.173,87 mittels eines
Bescheides vom 2. Juli 2003 liegt objektiv das Tatbild der fahrlässigen
Abgabenverkürzung: Unzweifelhaft war der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch die Einreichung der unrichtigen
Umsatzsteuerjahreserklärung nicht entsprochen worden und war diese falsche
Abgabenerklärung für die Abgabenbehörde die Ursache für eine
ebenfalls falsche, nämlich zu niedrige bescheidmäßige
Festsetzung der Jahresumsatzsteuer. Gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a
FinStrG, erste Variante, ist aber eine Abgabenverkürzung nach § 33
Abs.1 bzw. § 34 Abs.1 FinStrG bewirkt, wenn eine bescheidmäßig
festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt worden ist.
Der Beschuldigte bringt weiters
vor, die Schlussfolgerung des Spruchsenates, er sei in steuerlichen
Angelegenheiten zur Vertretung nach außen hin berechtigt gewesen, treffe
nicht zu. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass M bereits am 28. August 1998
den Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung in Klagenfurt
unterfertigt und mit der Finanzverwaltung kommuniziert hat. Die Umsatzsteuer-
und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2001
wurden ebenfalls vom Beschuldigten unterfertigt, während die
Abgabenerklärungen die Jahre 2000 und 2002 vom weiteren
Geschäftsführer DA unterfertigt wurden. Der Beschuldigte hat damit
nachweislich nach der erfolgten Geschäftsverteilung zwischen den
Geschäftsführern am 8. Juli 1999 steuerliche Agenden wahrgenommen und
Erklärungen unterfertigt.
Die Feststellung, wonach der
Beschuldigte steuerliche Agenden wahrgenommen hat, ergibt sich somit
unzweifelhaft aus dem bezughabenden beim Finanzamt aufliegenden Veranlagungsakt.
Eine unrichtige bzw. unschlüssige Beweiswürdigung liegt daher nicht
vor.
Soweit der Beschuldigte meint,
es fehlen konkrete Feststellungen, welche vom Mitarbeiter K zu verantwortenden
Tätigkeiten im Einzelnen und konkret zu Unklarheiten geführt
hätten, ist zu entgegnen, dass sich aus der Aussage des kaufmännischen
Geschäftsführers vor dem Erstsenat ergibt, dass die Arbeiten des K
nachträglich überprüft werden mussten und zu Unklarheiten
geführt haben. Schließlich hat K das Unternehmen im März 2002
aufgrund seiner persönlichen Probleme verlassen. Der Beschuldigte hat diese
Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
bestätigt. Aufgrund dieser Zeugenaussage in Verbindung mit der Tatsache,
dass K das Unternehmen im März 2002 verlassen hatte, erscheint die vom
Erstsenat getroffene Schlussfolgerung, der Buchhalter des Unternehmens sei nicht
im erforderlichem Ausmaß zuverlässig gewesen, durchaus schlüssig
nachvollziehbar. Schließlich war der Zeuge DA als kaufmännischer
Geschäftsführer auch unmittelbarer Vorgesetzter des K und nahm daher
die geschilderten Probleme betreffend dieses Mitarbeiters unmittelbar wahr. Der
Beschuldigte gab selbst in der Berufungsverhandlung an, man habe sich infolge
persönlicher Probleme dieses Mitarbeiters von ihm getrennt.
Soweit der Beschuldigte in der
Berufung ausführt, der Spruchsenat habe den Sachverhalt rechtlich unrichtig
beurteilt und eine nicht zutreffende Rechtsauffassung vertreten, ist anzumerken,
dass im Gegenteil der Beschuldigte die vorliegende Rechtslage verkennt:
Ein Geschäftsführer
einer GmbH, der die Besorgung der steuerlichen Agenden anderen Personen im
Unternehmen und externen Steuerberatern anvertraut, kann nämlich seine
finanzstrafrechtliche Verantwortung insoweit nicht abschieben, als er selbst im
Abgabenverfahren tätig wird. Der Beschuldigte hat die
Umsatzsteuerjahreserklärung für die Gesellschaft als nach außen
hin uneingeschränkt vertretungsbefugter Geschäftsführer
unterschrieben. Dabei hat er sich darüber im Klaren sein müssen, dass
diese Handlung mehr als eine bloße Formsache ist. Es hätte ihm als
Geschäftsführer bewusst sein müssen, dass ihn damit ungeachtet
der Inanspruchnahme sachkundiger Personen zur Ermittlung der Grundlagen der
Erklärung, die Pflicht zu einer zumindest übersichtsweisen
Rahmenprüfung der in der Erklärung aufscheinenden Zahlen getroffen hat
(VwGH 21. Feber 1984, Zl. 83/14/0224; 23. November 2000, Zl. 95/15/0194; 1. Juli
2003, 2000/13/0045; u.a.).
Der Beschuldigte nahm als
Geschäftsführer auch nach der Bestellung des DA zum
kaufmännischen Geschäftsführer am 7. August 1999 für die
Niederlassung in Klagenfurt steuerliche Handlungen vor und kommunizierte
nachweislich wiederholt mit dem Finanzamt, indem er Erklärungen und
Fragebögen gefertigt hat. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Ausbildung,
seines akademischen Grades und seiner Geschäftsführerstellung
verpflichtet, sich über die Höhe der erklärten Umsatzerlöse
dieses Jahres der Zweigniederlassung zu informieren und die unterfertigte
Erklärung wenigstens überblicksweise durchzusehen.
Dem Beschuldigten war das
Projekt Papierfabrik W und das Auftragsvolumen bestens bekannt, weil er dieses
Projekt geleitet und teilweise abgerechnet hat. Damit wäre es für den
Beschuldigten durch einen Blick auf die Erklärung leicht zu erkennen
gewesen, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in Höhe von
lediglich ATS 431.781,92 um ATS 2,420.015,93 zu niedrig angeführt
worden ist. Er hätte bei Durchsicht dieser Erklärung sofort erkannt,
dass etwa 85% der Umsatzerlöse dieses einzelnen Auftrages nicht in der
Bemessungsgrundlage erfasst wurden.
Dadurch, dass der Beschuldigte
diese Sorgfalt, zu der er aufgrund der Wahrnehmung der steuerlichen Interessen
dieser Firma verpflichtet war, außer Acht gelassen hat, zu der er aufgrund
seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse befähigt ist und
die ihm im Zeitpunkt der Unterfertigung auch zumutbar war, hat er nicht erkannt,
dass er das Tatbild der Abgabenverkürzung verwirklicht. Hätte er nicht
gleichsam "blind" unterschrieben, wäre ihm in Kenntnis des Auftragsvolumens
aufgefallen, dass die erklärten Umsätze bei Weitem nicht den erzielten
Umsatzerlösen dieser Niederlassung entsprechen konnten.
Ein Wahrnehmender steuerlicher
Interessen, der wie der akademisch gebildete Beschuldigte unbesehen
Abgabenerklärungen unterfertigt, handelt fahrlässig, zumal ihm in
Kenntnis des Auftragsvolumens des einzigen Projektes dieser Firma in diesem Jahr
bei nur flüchtigem Durchblättern des Formulars (drei Seiten) in
Kenntnis des tatsächlichen Auftragsvolumens und der Umsatzerlöse
dieses Jahres aufgefallen wäre, dass statt einem Umsatz in Höhe von
etwa ATS 2,800.000,-- lediglich ATS 431.000,-- netto angegeben wurden.
Dies trifft dann umso mehr zu, wenn bzw. als er laut interner Aufgabenverteilung
im Innenverhältnis nicht für die Unterfertigung von
Abgabenerklärungen zuständig gewesen wäre. Übernimmt er
unter diesem Aspekt eine aus seiner Sicht ungewöhnliche Aufgabe, so
hätte er als sorgfältiger Geschäftsführer umso aufmerksamer
sein müssen, um allfällige Fehler zu vermeiden. Dies wäre ihm
auch zumutbar gewesen, weil das flüchtige Durchsehen von drei
Formularseiten mit einigen wenigen ausgefüllten Rubriken für ihn die
Sache von höchstens einigen Minuten gewesen wäre.
Der Beschuldigte hat daher -
wie ihm vom Erstsenat zu Recht vorgeworfen - eine fahrlässige
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Bei der
Strafbemessung stand dem Spruchsenat gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG
für die Ausmessung der Geldstrafe ein Strafrahmen bis zur Höhe des
Verkürzungsbetrages in Höhe von € 35.173,87 zur Verfügung.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre
von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Beschuldigten auszugehen, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert an
Geldstrafe von etwa € 18.000,--.
Der Berufungssenat
übernimmt den bisher tadellosen Lebenswandel bzw. die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des M als Milderungsgrund.
In Anbetracht der Gegebenheiten
des Falles (Erstellung der Jahressteuererklärung durch einen fachkundigen
Steuerberater, Arbeitsbelastung des Beschuldigten) ist das Verschulden des M als
eher leicht einzuschätzen.
Zusätzlich zu
berücksichtigen als mildernd ist die laut Abfrage des Abgabenkontos der A
GmbH erfolgte Schadensgutmachung.
Erschwerungsgründe lagen
keine vor.
In Abwägung dieser
Argumente ist ein Abschlag um die Hälfte auf € 9.000,--
zulässig.
Der eingetretene Zeitablauf
seit der Tatbegehung durch M schlägt mit einem weiteren Abschlag von einem
Drittel auf € 6.000,-- zu Buche.
Zu berücksichtigen ist als
neu hervorgekommener Umstand, dass sich die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Beschuldigten seit 12. Jänner 2006
massiv verschlechtert haben. Die Fa. A. GmbH ging in Konkurs. Der Beschuldigte
hält an der neu errichteten Firma als Gesellschafter 30% und verdient
monatlich als Geschäftsführer etwa € 5.000,--brutto. Er
haftet für Kreditverbindlichkeiten in Höhe € 150.000,-- aus dem
Insolvenzverfahren. Die ihm eigentümlichen Liegenschaften stehen im
Notverkauf und sind hypothekarisch belastet. Diese Verschlechterung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wird vom
Berufungssenat zusätzlich mit einem weiteren Abschlag um die Hälfte
des verbleibenden Wertes berücksichtigt und daher die Geldstrafe in der
Gesamtschau auf € 3.000,--, das sind lediglich 8,52 % des Strafrahmens,
reduziert.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei ist anzumerken, dass der
Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt,
weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszumessen ist.
Nach der üblichen
Spruchpraxis wird für € 7.000,-- / 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zum Ansatz gebracht. So gesehen wäre
im gegenständlichen Fall somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa 24 Tagen
angebracht.
Ähnlich eine lediglich
verhältnismäßige Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche
einen Wert von 18 Tagen ergäbe. Ein wesentlicher Teil der Verringerung der
Geldstrafe entfällt jedoch - siehe oben - auf die Verschlechterung der
Einkommens- bzw. Vermögenssituation des Beschuldigten, ein Umstand, der
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von Bedeutung
ist.
Im Ergebnis ist daher ein
Mittelwert von 20 Tagen an Ersatzfreiheitsstrafe zum Ansatz zu bringen.
Infolge der
Verringerung der verhängten Geldstrafe waren die Kosten des Verfahrens zu
reduzieren und gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG mit 10 % der
verhängten Geldstrafe, sohin mit € 300,-- festzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
29. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerWahrnehmenderblinde UnterschriftsleistungBlankounterschriftfahrlässige Abgabenverkürzungblindes Unterschreibenübersichtsweise RahmenprüfungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-K/06
- Stammnummer
- 34521
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF