Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0134-W/07
Einleitung, Verdacht einer Abgabenhinterziehung aufgrund eines Verfahrens der KIAB vor dem UVS
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0134-W/07vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn A.B., C., vertreten durch Dr. Hubert Maier,
Rechtsanwalt, 4310 Mauthausen, Vormarktstraße 17, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 11,
33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 14. Februar 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Jänner 2007,
Strafnummer-3,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
17. Jänner 2007 hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur
Strafnummer-3 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er als Kommanditist der Firma B-KEG vorsätzlich dazu beigetragen habe,
dass unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer für Jänner bis November 2005 in Höhe von €
59.749,25 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für Jänner bis November 2005 in Höhe von
€ 12.197,60 bewirkt worden sei und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 11 iVm § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht der Begehung des
angeführten Finanzvergehens aus dem Bericht über die GPLA-Prüfung
vom 19. Dezember 2005 ergebe.
Gleichzeitig erfolgte die
Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts einer Beteiligung an einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 11 iVm
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für weitere Lohnabgaben desselben
Tatzeitraumes.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Februar 2007,
in der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird.
Wie dem Firmenbuch,
zuständiges Landesgericht, entnommen werden könne, sei
unbeschränkt haftender Gesellschaft der B-KEG Herr J.R. gewesen, der die
Gesellschaft auch alleine und selbstständig vertreten habe. Der Bf. sei
zusammen mit Herrn W.M. lediglich Kommanditist mit einer Haftsumme von je
€ 100,00 gewesen. Schon allein daraus und dem beim Firmenbuch
erliegenden Gesellschaftsvertrag vom 10. Jänner 2005 sei zweifelsfrei
ersichtlich, dass der Bf. keinerlei Einfluss auf die Führung und
Tätigkeit der B-KEG zu irgendeinem Zeitpunkt gehabt habe. Aufgrund dieser
Firmenkonstellation habe der Bf. gar nicht vorsätzlich dazu beigetragen
können, dass unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer für Jänner bis November 2005 in
Höhe von € 59.749,25 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen für Jänner bis November 2005 in Höhe
von € 12.197,60 bewirkt worden sei.
Offensichtlich haben Herr J.R.
und das zuständige Finanzamt tief greifende Auffassungsunterschiede
betreffend die Steuerpflicht von selbstständigen Einzelunternehmern, die
für die B-KEG tätig waren, gehabt. Da die Judikatur im Gegensatz zu
Herrn J.R. den Begriff der Scheinselbständigkeit klar definierte, ging das
zuständige Finanzamt gestützt auf diese Entscheidungen davon aus, dass
Scheinselbstständige für die B-KEG tätig gewesen seien und
Lohnsteuer für diese Personen nachgezahlt werden müsse. Offenbar sei
der Geschäftsführer der B-KEG nach Einholung mehrerer
Rechtsauskünfte zur Erkenntnis gekommen, dass er in Österreich doch
Steuern nachzuzahlen hätte. Aus diesem Grunde dürfte sich Herr J.R.
Ende 2005 wieder endgültig abgesetzt haben.
Dem Akt könne entnommen
werden, dass die B-KEG vermögenslos sei. Offensichtlich sei mangels Erlag
eines Kostenvorschusses der Antrag auf Konkurseröffnung mit Beschluss des
Landesgerichtes vom 3. Jänner 2007 rechtskräftig zurückgewiesen
worden. Aus diesem Grunde sei die Gesellschaft auch gemäß
§ 39
FBG formell aufgelöst.
Der Versuch der
Finanzbehörde 1. Instanz, eine Haftung des Kommanditisten (des Bf.) zu
konstruieren, sei schon allein aufgrund der formalrechtlichen Situation
rechtswidrig und unzulässig.
Da der Bf. in der B-KEG
nachweislich keine wie immer geartete Tätigkeit verrichtet und auch
keinerlei wie immer gearteten Einfluss auf die Unternehmensführung des J.R.
ausgeübt habe, könne jedenfalls keinerlei Haftung aus seiner Position
als Kommanditist mit einer Einlage von € 100,00 abgeleitet werden.
Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung hätte daher gar kein Finanzstrafverfahren gegen den Bf.
eingeleitet werden dürfen.
Der Beschwerdeführer
stellt daher an den Unabhängigen Finanzsenat den Antrag, seiner Beschwerde
Folge zu geben, den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs über
die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes vom 17. Jänner 2007, Strafnummer-3, ersatzlos
aufzuheben und auszusprechen, dass gegen den Bf. kein Finanzstrafverfahren
eingeleitet werde.
In der Rechtfertigung vom 16.
Februar 2007 führt der Bf. auszugsweise aus, dass auch aus dem
Gesellschaftsvertrag, der beim Firmenbuchgericht erliege, ersichtlich sei, dass
der Bf. nur Kommanditist gewesen sei und keinerlei wie immer gearteten Einfluss
auf die Geschäftsführung und Gebarung der B-KEG gehabt habe. Er habe
auch keine Kenntnis über Art und Anzahl von Beschäftigten der Firma
gehabt. Herr J.R. habe ihn auch nicht über Aufträge und Baustellen
informiert. Lediglich aus einer kurzen Mitteilung seiner Gattin sei dem Bf.
bekannt, dass es bei einer Steuerprüfung Differenzen mit dem Finanzamt, bei
der Frage Scheinselbständigkeit oder nicht, gegeben habe.
Offensichtlich sei Herr J.R.
der Ansicht gewesen, dass von ihm beschäftigte Einzelunternehmer auf keinen
Fall unter den Begriff scheinselbständig fallen.
Das Finanzamt Amstetten Melk
Scheibbs habe aber, gestützt auf die neuere höchstgerichtliche
Judikatur, eine Neu- bzw. Nachberechnung von Scheinselbständigen
vorgenommen, was letztlich den persönlich haftenden Gesellschafter und
Geschäftsführer der B-KEG, Herrn J.R. veranlasst habe, die B-KEG
stillzulegen und sich abzusetzen.
All dies könne aber nicht
zu Lasten des Bf. gehen. Er sei nur Kommanditist mit einer Einlage von lediglich
€ 100,00 gewesen. Der Bf. habe vorsätzlich keine Handlungen gesetzt,
die zum Nachteil des Finanzamtes bzw. der Republik Österreich waren. Er sei
vielmehr überhaupt nicht für die B-KEG tätig gewesen.
Es werde daher beantragt, das
gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen und den ausgewiesenen
Vertreter von der Einstellung zu informieren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Den vom Bf. dargelegten
Beschwerdeausführungen, der Bf. hätte keinerlei Einfluss auf die
Führung und Tätigkeit der B-KEG zu irgendeinem Zeitpunkt gehabt, er
hätte auch keine Kenntnis über Art und Anzahl von Beschäftigten
der Firma gehabt, Herr J.R. habe ihn auch nicht über Aufträge und
Baustellen informiert, vielmehr wäre der Bf. überhaupt nicht für
die B-KEG tätig gewesen, lediglich aus einer kurzen Mitteilung seiner
Gattin sei ihm bekannt, dass es bei einer Steuerprüfung Differenzen mit dem
Finanzamt gegeben habe und der Versuch der Finanzbehörde erster Instanz,
eine Haftung des Bf. als Kommanditisten zu konstruieren, sei schon allein
aufgrund der formalrechtlichen Situation rechtswidrig und unzulässig, ist
zu erwidern, dass von der KIAB gegen den Geschäftsführer der A-GmbH
beim Magistrat ein Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
geführt wird. Im Verlauf einer in dieser Angelegenheit beim UVS Salzburg am
25. September 2007 stattgefundenen öffentlichen Berufungsverhandlung,
bei der auch Frau G.H. als Zeugin einvernommen wurde, trat laut Darstellung der
KIAB zu Tage, dass der nur gebrochen Deutsch sprechende Pole J.R. als Strohmann
missbraucht worden ist und die tatsächlich handelnden Personen der B-KEG
die Kommanditisten W.M. und der Bf. sowie dessen Frau gewesen waren. Die
Aufträge mit dem einzigen Kunden der B-KEG, der A-GmbH, wurden von Herrn
W.M. in Zusammenarbeit mit dem Bf. angebahnt. Der Geschäftsführer der
B-KEG ist beim einzigen Kunden unbekannt. Die Unterschrift des J.R. auf dem
Rahmenvertrag mit der A-GmbH ist offensichtlich gefälscht. Auch waren den
Arbeitern der B-KEG nur der Bf. sowie W.M. bekannt, ein J.R. wurde bei den
Befragungen nie genannt. Nicht zuletzt hat W.M. darauf hingewiesen, dass seines
Erachtens der Bf. im Wesentlichen die Geschäfte der B-KEG geführt
hat.
Für die Annahme der
Täterschaft des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung genügt auch
eine bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Steuerpflichtigen, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines
Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des
Abgabenschuldners bedarf, sondern auch schon die bloß faktische
Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen genügt. Wer die
Geschäfte tatsächlich führt, der hat auch die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. Dass sich der faktische
Geschäftsführer um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der
Steuerpflichtigen schlechterdings nicht gekümmert hat, kann ihn nicht
deswegen vom Schuldvorwurf entlasten, weil er für diese Angelegenheiten
eben nicht zuständig gewesen sei, sondern begründet mangels Handelns
einer anderen Person für die Gesellschaft gerade die ihm angelastete
Pflichtverletzung (VwGH 29.9.2004, 2004/13/0101). Für das Vorliegen einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung als Beitragstäter betreffend
Abgaben eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte
Geschäftsführer (im juristischen Sinn) des Unternehmens war, sondern
es genügt, wenn er durch sein tatsächliches Verhalten dazu beigetragen
hat, Abgaben zu verkürzen (VwGH 8.3.1994, 93/14/0013, 0068).
Die Erkenntnisse aus dem vor dem UVS Salzburg
geführten Verfahren lassen die Ausführungen des Bf., er hätte
keinerlei Einfluss auf die Führung und Tätigkeit der B-KEG, vorerst
als Schutzbehauptungen erscheinen, da die entsprechenden Darstellungen der KIAB
das Gegenteil besagen, vielmehr der Bf. und seine Frau bzw. W.M. die
tatsächlich handelnden Personen gewesen sind. Zusammengefasst erscheint
entgegen den Beschwerdeausführungen der Verdacht der Beteiligung am
angeschuldeten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch, dass der Bf. als
faktisch Wahrnehmender die Geschäfte der B-KEG tatsächlich besorgt
hat, da er laut Darstellung der KIAB einerseits Entscheidungsträger,
andererseits im Unternehmen real bestimmt hat, was zu geschehen hat und was
unterbleibt, gegeben.
In welcher Form der Beteiligung
der Bf. in Erscheinung getreten ist, als unmittelbarer Täter,
Bestimmungstäter oder Beitragstäter, ist im derzeitigen
Verfahrensstadium angesichts der Gleichwertigkeit der drei
Täterschaftsformen des § 11 FinStrG ohne Relevanz, da die Täter
hinsichtlich eines Finanzvergehens selbständig und unabhängig von der
Strafbarkeit der anderen Beteiligten für eigenes Unrecht und eigene Schuld
haften (VwGH 28.11.2002, 99/13/0038). Dass der Bf. mit abgabenrechtlichen
Bestimmungen vertraut ist, bringt er unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass er
sich mit steuerlichen Spezialthemen wie der Frage der Scheinselbständigkeit
auseinandergesetzt hat.
Die Beantwortung der Frage, ob
und in welcher Beteiligungsform der Bf. (und/oder seine Frau bzw. und/oder W.M.)
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nach den §§ 114 ff FinStrG zu führenden weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Wien, am 18.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0134-W/07
- Stammnummer
- 36250
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF