Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0004-L/05
Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Geschäftsführer; Tatentdeckung vor einer Selbstanzeige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-L/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Zuge einer abgabenrechtlichen Erledigung einer Selbstanzeige grundlos eine bescheidmäßige Festsetzung einer nachträglich ordnungsgemäß vorangemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung vorgenommen, ändert eine in der Folge eingeräumte Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO zur Entrichtung der verkürzten Zahllast nichts an dem Umstand, dass bereits allenfalls zuvor der Verpflichtung zur unverzüglichen Entrichtung der verkürzten Abgabe iSd § 29 Abs. 2 FinStrG nicht entsprochen wurde. Dem Finanzstraftäter kann aus diesem Grund für seine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr zukommen.
Wird aber bereits vor der in Aussicht genommenen unverzüglichen Entrichtung im Abgabenverfahren eine derartige Nachfrist eingeräumt, schadet der Umstand einer tatsächlich nicht unverzüglichen, wenngleich aber innerhalb der Nachfrist erfolgten Zahlung der verkürzten Abgaben einer Straffreiheit nicht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer
Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen R, vertreten durch
Mag. Alfred Holzinger, Wirtschaftstreuhänder in 4101 Feldkirchen,
Am Rauschberg 14, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 11. Dezember 2004 gegen das Erkenntnis des
Einzelbeamten des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. November 2004, StrNr.
2002/00242-001, nach der am 2. Juni 2005 und am 27. April 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten (am 27. April 2006) und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten HR Gottfried Buchroithner, sowie der
Schriftführerin Klaudia Sibertschnig durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und die bekämpfte
Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten
hat:
I.1.
R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in den Jahren 2001 und 2002 als
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der RM GmbH vorsätzlich
betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis November 2001 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz
(UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 76.610,--
(umgerechnet € 5.567,46) (Juli 2001 ATS 14.543,-- + August 2001 ATS
12.491,-- + September 2001 ATS 16.177,-- + Oktober 2001 ATS 15.271,-- + November
2001 ATS 18.128,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Er
hat hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen,
weshalb über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
2.000,--
(in
Worten: Euro zweitausend)
und gemäß
§
20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
einer
Woche
verhängt
werden.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat R auch die Kosten dieses Verfahrens in
Höhe von € 200,-- und gegebenenfalls die - mit gesondertem Bescheid
festzusetzenden - Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
I.2.
Das gegen R beim Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr unter der StrNr. 2000/00242-001 wegen des Verdachtes, er habe
als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der RM GmbH auch betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli, Dezember 2000, April, Mai 2001, Jänner
bis Juni 2002 Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, überdies anhängige
Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Einzelbeamten als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. November 2004, StrNr
2002/00242-001, wurde R der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er [ergänze: als Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der RM GmbH] im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate [die
Voranmeldungszeiträume] Juli, Dezember 2000, April, Mai, Juli, August,
September, Oktober, November 2001, Jänner, Februar, März, April, Mai
und Juni 2002 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im
Gesamtbetrage von [teilweise umgerechnet] € 15.558,61 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und
über ihn [ergänze: nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe von € 5.500,-- sowie
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfunddreissig Tagen
verhängt; an Verfahrenskosten wurden R pauschal € 363,--
vorgeschrieben.
Dagegen wendet
der Beschuldigte in seiner Berufung vom 11. Dezember 2004 im Wesentlichen ein,
er habe in Bezug auf die Nichtentrichtung der strafrelevanten
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht wissentlich gehandelt. Wohl habe er gewusst,
dass er Voranmeldungen abgeben und ebenso allfällige Zahllasten entrichten
hätte müssen. Er habe anlässlich der verspäteten
Übergabe seiner Unterlagen an seinen steuerlichen Vertreter lediglich in
Kauf genommen, dass eine Verzögerung der Zahlungen eintreten würde und
also mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Besonders am Beginn des strafrelevanten
Zeitraumes zeige sich dies deutlich, wenn nämlich betreffend Juli 2000 bis
Juli 2001 in sieben von dreizehn Monaten sich Gutschriften ergeben
hätten.
Betreffend die strafrelevanten
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2002 sei eine Selbstanzeige
eingebracht worden, welche mangels Tatentdeckung tatsächlich eine
strafaufhebende Wirkung haben müsste.
Es werde daher eine beantragt,
den Tatvorwurf begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG fallenzulassen und für die begangenen und tatsächlich
erwiesenen Taten (allenfalls in anderer Schuldform [gemeint offensichtlich:
unter Subsumierung unter weniger schwerwiegende Tatbestände]) eine
wesentlich geringere Strafe festzusetzen.
Der
spruchgegenständliche Sachverhalt wurde anlässlich zweier Sitzungen
des Berufungssenates unter Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere der
zeugenschaftlichen Einvernahme des die Selbstanzeige entgegennehmenden
Betriebsprüfers B, ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw.
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen derselben (wie R für die RM GmbH)
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser
Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen desselben spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß dieser
Gesetzesstelle (im strafrelevanten Zeitraum laut § 1 einer Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206) die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der
diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte
sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten
Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21
Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Mit Wirksamkeit für
Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, wurde der
Entfall der Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen auf Unternehmer
zurückgenommen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr €
100.000,-- nicht überstiegen haben (BGBl II 2002/462).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärung abzugeben hat.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein derartiger Unternehmens bzw. deren
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unrichtige
Jahressteuererklärungen einreicht und das Finanzamt eine
erklärungsgemäße Veranlagung durchführt oder keine
Voranmeldungen einreicht, keine Vorauszahlungen entrichtet und keine
Jahressteuererklärung einreicht in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer
werde im Schätzungswege mit Null oder einem zu geringen Wert festgesetzt),
oder indem infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches (beispielsweise überhaupt für ein dem Finanzamt
nicht bekanntes Unternehmen) die Jahresumsatzsteuer nicht innerhalb eines Jahres
ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist bzw. (Gesetzesfassung BGBl I
1999/28) mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden
konnte.
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder
eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des
§ 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine wissentliche
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens am
Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber
eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Laut Aktenlage ergibt sich
folgender spruchgegenständlicher Sachverhalt:
R ist seit 1990 als
selbständiger Medientechniker tätig, wobei er sich zuletzt für
seine Geschäfte der ab Juni 1996 aktiven RM GmbH bedient hat. Dabei blieb
der Erfolg seiner Unternehmung bescheiden und verlustbringend (siehe den
Veranlagungsakt betreffend die RM GmbH zu StNr. 091/6099, wonach er im
Veranlagungsjahr 1999 bei einem Umsatz von ATS 923.102,64 einen Verlust von ATS
-9.128,--, im Veranlagungsjahr 2000 bei einem Umsatz von ATS 682.878,45 einen
Verlust von ATS -411.521,--, im Veranlagungsjahr 2001 bei einem Umsatz von ATS
803.996,-- [€ 58.428,67] einen Gewinn von ATS 522,-- [€ 37,97] und im
Veranlagungsjahr 2002 bei einem Umsatz von € 83.246,01 [umgerechnet zum
Vergleich ATS 1,145.490,--] wiederum einen Verlust von € -601,32 [ATS
-8.274,--] erwirtschaftete).
Vorerst seinen
abgabenrechtlichen Pflichten als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
RM GmbH in Bezug auf die Umsatzsteuer größtenteils entsprechend - im
Falle von Zahllasten wurden diese rechtzeitig entrichtet bzw. rechtzeitig
Voranmeldungen eingereicht (vgl. die Buchungsabfrage vom 19. April 2005
betreffend das Abgabenkonto der GmbH, insbesondere für 1999), begann der
diesbezügliche Informations- bzw. Zahlungsfluss an das Finanzamt in der
Folge immer mehr zu stocken.
So wurden plötzlich
für die Monate Jänner bis März 2000 Voranmeldungen, in welchen
Gutschriften von ATS -1.232,--, ATS -1.069,-- und die am 15. Mai 2000
fällig gewordene Zahllast von ATS 19.757,-- offengelegt wurden, gemeinsam
am 18. Mai 2000 beim Finanzamt eingereicht, wurden für die Monate April bis
Juni 2000 Voranmeldungen, in welchen Gutschriften von ATS -5.245,--, ATS
-2.038,--, ATS -18.337,-- ausgewiesen waren, gemeinsam am 18. August 2000 beim
Finanzamt eingereicht, wurde betreffend Juli 2000 die am 15. September 2000
fällig gewordene Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von ATS 27.057,--
erst am 6. Dezember 2000 entrichtet, nachdem die diesbezügliche
Voranmeldung verspätet am 13. Oktober 2000 beim Finanzamt eingereicht
worden war, wurden die Vorauszahlungen für September, Oktober und November
2000 in Höhe von ATS 15.204,--, ATS 14.816,-- und ATS 16.682,-- alle
jeweils erst am 18. Jänner 2001 entrichtet, wurden betreffend Dezember 2000
(fällig am 15. Februar 2001) und Jänner 2001 (fällig am 15.
März 2001) Voranmeldungen erst am 23. April 2001 eingereicht, in welchen
Zahllasten in Höhe von ATS 14.512,-- und ATS 8.391,-- ausgewiesen waren,
und wurden betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, März, April
(fällig am 15. Juni 2001), Mai (fällig am 15. Juli 2001) und Juni 2001
(fällig am 15. August 2001) Voranmeldungen erst am 21. August 2001
eingereicht, in welchen für Februar und März 2001 Guthaben in
Höhe von ATS -1.621,-- und ATS -1.921,-- sowie für April bis Juni 2001
Zahllasten in Höhe von ATS 3.383,--, ATS 12.255,-- und ATS 24.160,--
ausgewiesen waren (siehe die obgen. Buchungsabfrage).
Das Vorbringen des
Berufungswerbers, in Anbetracht seiner aus Arbeitsüberlastung
gewählten Vorgangsweise, die von ihm gesammelten Belege, darunter die
Ausgangsrechnungen, gebündelt für mehrere Monate zu seinem
Steuerberater gebracht zu haben und deshalb nicht gewusst zu haben, ob für
die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als strafrelevant
aufgegriffenen Monate Juli, Dezember 2000, April und Mai 2001 tatsächlich
Zahllasten angefallen sind, ist ein ernsthafter Einwand - bedenkt man die vom
Beschuldigten ebenfalls beschriebene Tatsache, dass sich in dieser
unternehmerischen Phase immer wieder Umsatzsteuerguthaben für die RM GmbH
errechnet haben, beispielsweise betreffend die Monate November 1999 bis
März 2001 immerhin für acht von siebzehn
Voranmeldungszeiträumen.
Andererseits musste der
Beschuldigte auf Befragen des Amtsbeauftragten in der Berufungsverhandlung am
27. April 2006 einräumen, dass pro Voranmeldungszeitraum nur einige wenige,
leicht überblickbare Ausgangsrechnungen von ihm zu erstellen waren.
Demgegenüber wiederum
verweist der Verteidiger auf den Umstand, dass der Beschuldigte irrtümlich
Rechnungen über im Binnenmarkt außerhalb Österreichs erbrachte
Leistungen ohne Mehrwertsteuerausweis belassen hatte und R diesbezüglich
erst von seiner Kanzlei über die korrekte Vorgangsweise belehrt werden
musste. Diesfalls wäre es also möglich gewesen, dass der Beschuldigte
trotz des Umstandes, dass er nur wenige Ausgangsrechnungen pro Monat zu
erstellen gehabt hatte, tatsächlich irrtümlich von
Umsatzsteuerguthaben ausgegangen wäre.
In Abwägung dieser
Argumente hält der Berufungssenat es mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte
tatsächlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, Dezember 2000,
April und Mai 2001 zu den Fälligkeitszeitpunkten irrtümlich mit
Umsatzsteuerguthaben gerechnet hat. Eine bloß fahrlässige
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen erfüllt jedoch - siehe oben
- keinen Tatbestand nach dem Finanzstrafgesetz.
Im Zweifel zu Gunsten des
Beschuldigten war daher insoweit mit einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens
vorzugehen.
Für die
folgenden Voranmeldungszeiträume, nämlich Juli bis Dezember 2001, hat
R aber - trotz zwischenzeitiger Realisierung der eingetretenen Zahllasten, der
Belehrung durch seine Steuerberatungskanzlei und des solcherart ihm nunmehr zu
den Fälligkeitszeitpunkten (am 15. September 2001, 15. Oktober 2001, 15.
November 2001, 15. Dezember 2001 und 15. Jänner 2002) aufgrund der wenigen
Ausgangrechnungen ohne besonderen intellektuellen Aufwand zur Verfügung
stehenden Information, wonach die RM GmbH dem Fiskus aus diesen Monaten
Umsatzsteuerzahllasten schuldete, offenkundig wieder zugewartet und die Belege
erst so spät der Steuerberatungskanzlei übermittelt, dass - wie ihm
nunmehr bereits vor den Fälligkeiten bekannt war - rechtzeitig weder die
geschuldeten Zahllasten entrichtet noch Voranmeldungen beim Finanzamt
eingereicht werden konnten.
Die am 15. September 2001
betreffend Juli 2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe ATS
14.543,-- wurde daher erst am 18. März 2002 entrichtet, nachdem die
diesbezügliche Voranmeldung am 25. Februar 2002 beim Finanzamt eingereicht
worden war (Buchungsabfrage).
Die am 15. Oktober 2001
betreffend August 2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe ATS
12.491,-- wurde daher erst am 18. März 2002 entrichtet, nachdem die
diesbezügliche Voranmeldung am 25. Februar 2002 beim Finanzamt eingereicht
worden war (Buchungsabfrage).
Die am 15. November 2001
betreffend September 2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
ATS 16.177,-- wurde daher erst am 18. März 2002 entrichtet, nachdem die
diesbezügliche Voranmeldung am 25. Februar 2002 beim Finanzamt eingereicht
worden war (Buchungsabfrage).
Die am 15. Dezember 2001
betreffend Oktober 2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe ATS
15.271,-- wurde daher erst am 18. März 2002 entrichtet, nachdem die
diesbezügliche Voranmeldung am 25. Februar 2002 beim Finanzamt eingereicht
worden war (Buchungsabfrage).
Die am 15. Jänner 2002
betreffend November 2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
€ 1.317,42 wurde daher erst am 18. März 2002 entrichtet, nachdem die
diesbezügliche Voranmeldung am 25. Februar 2002 beim Finanzamt eingereicht
worden war (Buchungsabfrage).
Der Beschuldigte hat daher
betreffend die Monate Juli bis November 2001 Abgabenhinterziehungen im Sinne des
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Eine allenfalls lediglich
versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.1
FinStrG kommt in Anbetracht der Handlungsweise des R nicht in Betracht, da ja
die vorübergehende rechtswidrige Abgabenvermeidung weit vor Einreichung der
- korrekten - Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 am
17. September 2002 (siehe Veranlagungsakt betreffend die RM GmbH) vom
Beschuldigten selbst - wenngleich nicht strafbefreiend - offen gelegt worden
war.
Auch für
die folgenden Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2002 hat sich R
wiederum Zeit gelassen, sodass bis zum Ablauf der Fälligkeiten am 15.
März 2002, 15. April 2002, 15. Mai 2002, 15. Juni 2002, 15. Juli 2007 und
am 15. August 2002 die Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von €
954,68, € 1.228,93, € 837,96, € 1.169,28, € 1.145,80 und
€ 942,20 nicht entrichtet und die diesbezüglichen Voranmeldungen nicht
eingereicht worden waren (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt).
Auch diesbezüglich hat R -
bei gleich bleibenden Umständen - entsprechende Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen.
Das Fehlen der
Umsatzsteuerdaten für 2002 als Risikofaktor brachte die RM GmbH als
sogenannten "Risikoauswahlfall" auf den Prüfungsplan zur Durchführung
einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Arbeitsbogen zu ABNr. 202093/02, Aussage
des Zeugen B am 2. Juni 2005).
Zur Vorbereitung der
Prüfung nahm der Prüfer B fernmündlich am 2. September 2002 mit
dem Steuerberater (dem nunmehrigen Verteidiger) der RM GmbH Kontakt auf, wobei
er ihn darüber informierte, der Prüfungsgrund bestehe darin, dass die
Steuerpflichtige für den gesamten Prüfungszeitraum (Jänner bis
Juni 2002) keine Voranmeldungen abgegeben habe (Arbeitsbogen, Aktenvermerk vom
9. September 2002). Ob B dem Steuerberater auch mitgeteilt hat, dass keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden sind, konnte sich der Prüfer
anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung am 2. Juni 2005 nicht mehr
erinnern.
Aufgrund der Aktenlage hegte
der erfahrene Prüfer den Verdacht, dass für den Prüfungszeitraum
Zahllasten zu entrichten bzw. in Anbetracht deren Nichtentrichtung entsprechende
Voranmeldungen zu einzureichen gewesen wären, ohne dies aber
ausdrücklich dem Steuerberater mitzuteilen (Verhandlungsprotokoll).
Jedenfalls hat B am 4.
September 2002 unter Vorweisung eines Auftrages des Finanzamtes Urfahr als
Abgabenbehörde zur Durchführung einer Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs.1 BAO und einer Nachschau gemäß
§ 144 Abs.1 BAO betreffend die RM GmbH bezüglich Umsatzsteuer und
Zusammenfassende Meldungen Jänner bis Juni 2002 (siehe Formular im
Arbeitsbogen) mit der Prüfung begonnen, wobei ihm aber zuvor vom
Steuerberater eine Selbstanzeige mit folgendem Wortlaut überreicht wurde
(siehe Arbeitsbogen):
|
|
"{Briefkopf
Steuerberatungskanzlei}
|
|
Finanzamt
Urfahr
{Anschrift
Finanzamt}
|
|
|
|
|
4.
September 2002
|
{StNr.
Der RM GmbH}
R
RM
GmbH
|
|
Selbstanzeige
Gemäß
§29 FinStrG
Ich
schreite namens und auftrags des oa.Klienten ein und zeige mit strafbefreiender
Wirkung an, daß der o.a.Klient es verabsäumt hat, für die
Zeiträume Jänner bis Juni 2002 die Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben.
Ich
lege hiermit die entsprechenden Unterlagen vollständig vor, welche die
Festsetzung der fehlenden Umsatzsteuer in der richtigen Höhe von €
6.279 ermöglichen.
Die
Zahlung des Betrages wird unverzüglich erfolgen.
Unterschrift
{Steuerberater}"
Zusätzlich
übergab der Steuerberater dem Prüfer die strafrelevanten
Voranmeldungen (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 4. September 2002, Aktenvermerk
für die Strafsachenstelle vom 9. September 2002).
Obwohl sich die
Umsatzsteuervoranmeldungen als völlig korrekt erwiesen, wurden dennoch
unnötigerweise die Vorauszahlungen mit Bescheid vom 10. September 2002 mit
einer Nachfrist bis zum 17. Oktober 2002 festgesetzt (Buchungsabfrage vom 19.
April 2005).
Die verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen wurden am 12. September 2002 entrichtet (obgenannte
Buchungsabfrage).
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Abgabenbehörde) oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Gemäß
§ 29
Abs.3 FinStrG tritt eine Straffreiheit als Folge einer Selbstanzeige u.a. dann
nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige a) Verfolgungshandlungen gegen
den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren
oder b) die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger
bekannt war.
Gemäß
§ 14
Abs.3 FinStrG ist eine Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare
Amtshandlung einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs.2
leg.cit. genannten Organes (z.B. der Abgabenbehörden, hier beispielsweise
eines Betriebsprüfers des genannten Finanzamtes), die sich gegen eine
bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen richtet, und
zwar auch dann, wenn das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war,
die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie
gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Voraussetzung
für eine derartige Verfolgungshandlung ist daher offenbar unabdingbar, dass
ein Organwalter gegen eine bestimmte Person den Verdacht hegt, dieser habe ein
bestimmtes Finanzvergehen begangen, und zur Aufhellung dieses Verdachtes nach
außen erkennbare Amtshandlungen unternimmt (vgl. u.a. VwGH 20.4.1989,
89/16/0017).
Wie oben ausgeführt, hegte
der erfahrene Prüfer den Verdacht, dass R betreffend die RM GmbH für
den Prüfungszeitraum Zahllasten zu entrichten bzw. in Anbetracht deren
Nichtentrichtung entsprechende Voranmeldungen einzureichen gehabt hätte,
wobei er dies - in Anbetracht seiner beruflichen Erfahrung - anzunehmenderweise
auch als finanzstrafrechtliche Verfehlung des R erkannte - ohne aber auch diesen
weiteren Schritt der Subsumierung des festgestellten finanzstrafrechtlich
relevanten Sachverhaltes in den von ihm für die Strafsachenstelle des Amtes
erstellten Aktenvermerk aufzunehmen (Arbeitsbogen).
Dieser Umstand spricht
dafür, dass der von ihm am 2. September 2002 an den Steuerberater
getätigte Anruf nicht als Ermittlungstätigkeit gegen R wegen des
Verdachtes begangener Abgabenhinterziehungen gedacht war und seine
Äußerungen auch keine - allenfalls vom Steuerberater nicht beachtete
oder wahrgenommene - Formulierungen enthalten haben, aus welchen nach ihrem
objektiven Erklärungsinhalt auf Ermittlungen gegen den Berufungswerber als
den konkreter Finanzstraftaten Verdächtigen zu schließen gewesen
wäre.
Gleiches gilt auch für die
laut Aktenlage vom Prüfer vor dem Einlangen der Selbstanzeige noch
getätigten weiteren Amtshandlungen, wie beispielsweise für das
vorgewiesene Formular über den Prüfungs- und Nachschauauftrag.
Im Ergebnis ist also davon
auszugehen, dass im gegenständlichen Fall vor der Erstattung der
Selbstanzeige keine Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten stattgefunden
haben.
Ebenso liegt
laut Aktenlage im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten auch keine dem
Anzeiger bekannte zumindest teilweise Tatentdeckung vor.
Entdeckt ist eine Tat erst
dann, wenn sich der - im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vorhandene -
Verdacht soweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der
Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens
wahrscheinlich ist. Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich
wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz
vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten
offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt (z.B. OGH
25.8.1998, 11 Os 41/98, VwGH 21.3.2002, 2001/16/0471).
Eine Tatentdeckung ist aber
auch jedenfalls ein kognitiver Prozess auf Seite eines Organwalters, welchen es
in Anbetracht seiner Wesentlichkeit zu dokumentieren gilt.
Mag - wie ausgeführt - der
Prüfer zwar den Verdacht gehabt haben, hinsichtlich der
Prüfungszeiträume wäre von einem Wahrnehmenden der steuerlichen
Interessen der RM GmbH zu Unrecht keine Vorauszahlungen entrichtet und (deshalb)
zu Unrecht auch keine Voranmeldungen eingereicht worden, von einem zwingenden
Schluss auf solcherart wahrscheinlich nachweisbare Finanzvergehen war
möglicherweise in Anbetracht der früher häufig entstandenen
Umsatzsteuerguthaben noch nicht auszugehen.
So hat auch tatsächlich
der Betriebsprüfer in seinem Aktenvermerk für die Strafsachenstelle
eben nicht ausgeführt, dass
geschuldete
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet worden waren, sondern lediglich
neutral formuliert, dass keine Umsatzsteuerzahlungen geleistet worden
wären, ohne definitiv die Möglichkeit auszuschließen, dass etwa
gar keine Umsatzsteuerschulden entstanden wären. Ebenso vermerkte er, den
Steuerberater über die Nichtabgabe der Voranmeldungen informiert zu haben,
wobei wiederum die Möglichkeit offengelassen wird, dass etwa aufgrund
diverser Umsatzsteuerguthaben gar keine Voranmeldungen einzureichen gewesen
wären.
Gemäß
§ 29 Abs.5 FinStrG wirkt eine Selbstanzeige im Übrigen nur für
die Personen, für die sie erstattet wird.
Eine Selbstanzeige ist also ein
Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter - für seine eigene Person
(§ 29 Abs.1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen
Namen (§ 29 Abs.5 leg.cit.) - sich selbst als Anzeiger bestimmter
Finanzvergehen bezichtigt.
Informativ zu dem obigen
Schriftsatz in der Berufungsverhandlung in seiner Eigenschaft als Verteidiger
des R befragt, gab der Steuerberater die Erklärung ab, bei der Abgabe der
Selbstanzeige - aus seiner Sicht - für den Beschuldigten eingeschritten zu
sein. Er habe das, was er hier schriftlich formuliert habe, auch dem Prüfer
so mitgeteilt; ein mündlicher Zusatz, über welchen allenfalls eine
Niederschrift aufzunehmen gewesen wäre, habe nicht existiert
(Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2005).
Wenngleich holprig formuliert,
ist das gegenständliche Anbringen in Verbindung mit der nunmehrigen
Erläuterung des Verteidigers als solches des Beschuldigten aufgrund der
Anführung des Namens des Beschuldigten im Betreff des Schriftsatzes gelten
zu lassen; für eine Selbstanzeige zugunsten der RM GmbH hätte es der
Anführung des späteren Beschuldigten an dieser Stelle des Schreibens
nicht bedurft.
War mit den
Verfehlungen eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit -
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung
bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden
(§ 29 Abs.2 leg.cit.).
§ 21 Abs.3 UStG 1994
bestimmt, dass dann, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung
pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, das
Finanzamt die Steuer (also die Umsatzsteuerzahllast betreffend ein oder mehrere
Voranmeldungszeiträume) festzusetzen hat. Dieser Auftrag an die
Abgabenbehörde ist bei sinn- bzw. zweckorientierter Auslegung selbstredend
so zu verstehen, dass er nur so lange existiert, als die vom Gesetzgeber
angeführten Voraussetzungen dafür bestehen (also beispielsweise
solange der Unternehmer pflichtwidrig die Einreichung der Voranmeldung
unterlässt), und nicht auch dann weiterhin besteht, wenn das Erfordernis
zur Bescheiderlassung weggefallen ist, weil zwischenzeitlich die Voranmeldung
nachträglich eingelangt ist.
Wird - wie ausgeführt -
grundlos eine bescheidmäßige Festsetzung der nachträglich
ordnungsgemäß vorangemeldeten Zahllast vorgenommen, könnte
überdies eine in der Folge eingeräumte Nachfrist an dem Umstand, dass
bereits allenfalls zuvor der Verpflichtung zur unverzüglichen Entrichtung
nicht entsprochen wurde und deswegen dem Finanzstraftäter für seine
Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zukommen wäre, nichts mehr zu
ändern (vgl. UFS vom 9.6.2005, FSRV/0114-L/04). Wird aber vor einer in
Aussicht genommenen unverzüglichen Entrichtung wieder eine derartige
Nachfrist eingeräumt bzw. in Aussicht gestellt, schadet der Umstand einer
tatsächlich nicht unverzüglichen, wenngleich aber innerhalb der
Nachfrist erfolgten Zahlung der verkürzten Abgaben nicht.
Der Verteidiger des
Beschuldigten hat am 4. September 2002 an der Aufnahme einer Niederschrift
über das Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung teilgenommen und
dabei offenkundig erfahren, dass der Prüfer eine bescheidmäßige
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu veranlassen trachtet (siehe die
Tz.3 der genannten Niederschrift im Arbeitsbogen, welche in der vom
Steuerberater unterfertigten Protokollfassung möglicherweise zwar nicht
enthalten gewesen ist [da auf nur ein Einlageblatt verwiesen wird, die Tz.3 aber
sich auf einem zweiten Einlageblatt befindet], andererseits aber bereits auf dem
ersten Einlageblatt zitiert wird).
Die erst am 12. September 2002
erfolgte Entrichtung hat daher eine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige
nicht verhindert, weshalb bezüglich der hinterzogenen
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Juni 2002 ebenfalls -
zumindest im Zweifel für den Beschuldigten - mit einer
Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Hinsichtlich
der Strafausmessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des R in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden
Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den letztendlich strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträgen
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 76.610,-- die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe ATS 153.220,--, umgerechnet € 11.134,92.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall ATS 51.073,33,--, umgerechnet € 3.711,64, was
einen Rahmen von etwa € 7.400,-- ergäbe), wäre also eine
Geldstrafe von rund € 3.700,-- zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall
sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des R, der Umstand, dass die Verfehlungen
unter seiner Mitwirkung bzw. Veranlassung durch die nachträgliche
Einreichung der Voranmeldungen aufgedeckt worden sind, die teilweise
geständige Verantwortung, die erfolgte vollständige
Schadensgutmachung, der Umstand des seit den Taten erfolgten Zeitablaufes, sowie
der Umstand, dass R offensichtlich durch seine Arbeitsüberlastung zu seinen
Verfehlungen verleitet worden ist.
Als erschwerend zu bedenken ist
aber die Mehrzahl seiner Pflichtverletzungen.
Das massive Überwiegen
der Milderungsgründe rechtfertigt eine Verringerung des Betrages auf €
2.700,--.
Unter Bedachtnahme auf die
Vermögenslage des Beschuldigten und seine Sorgepflichten - wie von ihm in
der Berufungsverhandlung am 27. April 2006 dargestellt - ist ein weiterer
kräftiger Abschlag zulässig, weshalb sich in der Gesamtschau eine
Geldstrafe von lediglich € 2.000,-- (das sind 17,96 % des verringerten
Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach der Spruchpraxis pro einer
Geldstrafe von € 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Monat festgesetzt wird. So gesehen, erweist sich die ursprünglich
verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zur erstinstanzlichen
Vermögensstrafe als leicht überhöht.
Unter Abwägung der obigen
Aspekte war also auch die über den Beschuldigten verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen und spruchgemäß mit einer Woche
festzusetzen.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG war dem Beschuldigten hinsichtlich der
Verfahrenskosten ein pauschaler Betrag von 10 % der verhängten Geldstrafe
vorzuschreiben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerWahrnehmenderAbgabenhinterziehungenUmsatzsteuervorauszahlungenSelbstanzeigeVerfolgungshandlungVerdachtTatentdeckungTäterbenennungEntrichtungunverzügliche Entrichtungden Abgabenvorschriften entsprechende EntrichtungNachfristStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-L/05
- Stammnummer
- 30939
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF