Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0031-L/06
Buchhalterin als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen einer GmbH, Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, Strafbemessung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0031-L/06vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Derjenige, der für einen Abgabepflichtigen Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf dessen abgabenrechtliche Pflichten erstrecken, hat als Wahrnehmender derselben diese ordnungsgemäß im Sinne der Abgabenvorschriften zu besorgen.
Die an einer im Familienbesitz befindlichen GmbH mitbeteiligte und dort angestellte Buchhalterin, welche mit einer - aufgrund der internen Aufgabenverteilung - für das Unternehmen unwiderstehbaren Entscheidungs- und Richtlinienkompetenz in Bezug auf die Berechnung und Abfuhr bzw. Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben handelt, ist diesbezüglich Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der GmbH.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G, vertreten durch Dr.
Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas
Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 13.
April 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz
als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 9. September 2005, StrNr. 053/2004/00000-002, nach der am
13. September 2007 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres
Verteidigers Mag. Andreas Meissner, der Amtsbeauftragten OR Mag. Christine
Sageder sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im
Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem
Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 33
Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
€
4.000,00
(in
Worten: Euro viertausend)
und die gemäß
§
20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
zwölf
Tage
abgemildert
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. September 2005, StrNr.
053/2004/00000-002, wurde G der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der G GmbH
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juni 2003 bis März 2004 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 26.662,77
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe, indem sie (ergänze: zumindest bedingt vorsätzlich bzw.
wissentlich) für diese Monate (bis zum Ablauf der) Fälligkeitstage
weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch entsprechende Voranmeldung
(bei der Abgabenbehörde) einreichte, weshalb über sie gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 (ergänze: und 2) FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 7.500,00 und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
in Höhe von drei Wochen verhängt wurde.
Auch wurden G gemäß
§ 185 FinStrG Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00
auferlegt.
Ein auch gegen den
Geschäftsführer der G GmbH, dem Ehegatten der Beschuldigten wegen
eines gleichartigen Vorwurfes geführtes Finanzstrafverfahren wurde vom
Spruchsenat gemäß
§§ 136, 82 Abs.3 lit.b (gemeint wohl:
gemäß
§ 136) FinStrG mangels Beweisbarkeit einer entsprechenden
Verantwortlichkeit eingestellt.
Den dem
Berufungssenat vorgelegten Unterlagen ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen,
dass plötzlich ab einschließlich für Juni 2003 am Abgabenkonto
der G GmbH keine Buchungen an Umsatzsteuervorauszahlungen mehr stattgefunden
haben. Hinsichtlich der am 18. August 2003, am 15. September 2003, am 15.
Oktober 2003, am 17. November 2003, am 15. Dezember 2003, am 15. Jänner
2004, am 16. Februar 2004, am 15. März 2004, am 15. April 2004 und am 17.
Mai 2004 fälligen Zahllasten für die Monate Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 2003, Jänner, Februar und März
2004 wurden weder Vorauszahlungen entrichtet, noch bekannt gegeben, noch
entsprechende Voranmeldungen eingereicht (Buchungsabfrage betreffend das
Abgabenkonto der G GmbH vom 30. August 2007).
Die parallel fällig
gewordenen Lohnabgaben wurden jedoch sehr wohl entrichtet bzw. abgeführt
(genannte Buchungsabfrage).
Erst am 25. Mai 2004 finden
sich die nach einer USO-Prüfung vorgenommenen Festsetzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni bis Dezember 2003 in Höhe von
€ 18.010,68 und für Jänner bis März 2004 in Höhe von
€ 8.652,09, wovon nachträglich verspätet ab 17. November 2004
Teilbeträge von insgesamt € 7.689,35 entrichtet wurden (genannte
Buchungsabfrage).
Der aushaftende Teil von €
16.341,44 ist offenbar auf Dauer verloren, nachdem am 5. August 2004 über
das Vermögen der G GmbH der Konkurs eröffnet wurde, im Zuge dessen der
Betrieb der GmbH geschlossen wurde und ihre Aktiva mit einer Quote von 4 % an
die Konkursgläubiger verteilt wurden (Veranlagungsakt betreffend die G
GmbH, Dauerakt, Auszug aus der Insolvenzdatei).
Die solcherart ermittelten
Gesamtbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen sind - mangels weiterer
Anhaltspunkte in den vorgelegten Unterlagen - in freier Beweiswürdigung
jeweils zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume
aufzuteilen.
Die Beschuldigte ist im
strafrelevanten Zeitraum zu 15 % an der G GmbH beteiligt gewesen
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2003, Bilanz).
Seinen
Entscheidungen legte der Erstsenat u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
G habe nach dem Besuch der
Volks- und Hauptschule den Beruf einer Verkäuferin erlernt. Als der aus der
Ehe stammende Sohn Mitte der achtziger Jahre in den Kindergarten kam, habe sie
im Betrieb ihres Gatten bzw. der Schwiegereltern (Anmerkung: einen
Büromaschinenhandel) zu arbeiten begonnen. Dabei sei sie für die
Buchhaltung des Unternehmens zuständig (geworden). Sie sei auch die
steuerlich Verantwortliche im Unternehmen und jene Kraft, die die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt habe bzw. erstellen sollte. Über das
Firmenkonto sei sie verfügungsberechtigt gewesen.
Auch nach der Trennung bzw.
Scheidung von ihrem Ehemann am 25. September 2002 habe sie im Unternehmen weiter
gearbeitet.
G habe als steuerlich
Verantwortliche des Unternehmens, mithin als Steuerpflichtige (gemeint wohl: als
Wahrnehmende), "dadurch", dass sie es unterließ,
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, (es) ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden, dass sie die Verpflichtung verletzt, und
habe gewusst "unter Verletzung dieser Verpflichtung - dass sie durch die
Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlung (Juni bis Dezember
2003 € 18.010,68, Jänner bis März 2004 € 8.652,09, gesamt
€ 26.662,77) eine Abgabenverkürzung bewirkt."
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der G, ihr
großteiliges Geständnis, eine schwierige finanzielle und
persönliche Situation, als erschwerend einen längeren Tatzeitraum.
Die verhängte Geldstrafe
von € 7.500,00 entspräche auch der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beschuldigten.
Gegen den sie
betreffenden Teil der Entscheidung des Spruchsenates hat G innerhalb offener
Frist Berufung erhoben, wobei im Schriftsatz die Erfüllung entsprechender
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG eingeräumt
wird. Sie sei davon ausgegangen, dass sie für den Fall eines
Unvermögens zur Entrichtung der Zahllast das Umsatzsteuerformular nicht
einreichen müsse. Für den vom Verfahren umfassten Zeitraum seien die
finanziellen Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht vorhanden
gewesen.
Ein schlüssiger Beweis,
dass sie vorsätzlich gehandelt habe, hätte nicht erbracht werden
können. Die Begründung im angefochtenen Erkenntnis sei inhaltsleer und
nicht nachvollziehbar.
Auch sei darauf hinzuweisen,
dass sie aus der Nichtabgabe der Voranmeldungen keine finanziellen Vorteile
gehabt habe. Im relevanten Zeitraum sei sie von ihrem Gatten bereits geschieden
gewesen.
Bei einem monatlichen Einkommen
von netto € 1.112,00 habe sie monatliche Aufwendungen für
Betriebskosten Wohnung, Strom, Heizkosten, Garagenmiete, Kabelfernsehen,
Autoversicherung, Hausratsversicherung, Benzinkosten, Telefonspesen,
Kreditrückzahlung Raika, Bausparvertrag, Essen, Friseur, Kosmetik und
Kleidung in Höhe von € 1.085,82.
Es sei somit in Anbetracht der
Milderungsgründe eine bei weitem niedrigere Strafe nach § 49 FinStrG
von höchstens € 1.000,00 zu verhängen, in eventu sei das
erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben.
Eine Berufung
der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 13. September 2007 wurde der
strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
Dabei legte die Beschuldigte
auf Befragen ein Geständnis letztendlich auch dahingehend ab, dass sie im
strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der
diesbezüglichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, aber auch zur Einreichung
der diesbezüglichen Voranmeldungen bis zum Ablauf der Fälligkeitstage
gewesen ist, sie also Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
zu verantworten habe. Sie habe aber über die zu geringen verfügbaren
Geldmittel nicht frei verfügen können. Die Lieferanten hätten
ohne Bezahlung nicht geliefert. Sie sei zwar im Unternehmen nur angestellt
gewesen, habe sich aber auch nach der Scheidung verpflichtet gefühlt und
daher die Buchhaltung unter schwierigsten Bedingungen noch weiter geführt,
zumal weil ihr Sohn ebenfalls dort beschäftigt gewesen sei.
Auf Befragen bestätigte G
ihre Angaben vor dem Erstsenat, wonach sie nunmehr als kaufmännische
Angestellte beschäftigt ist und ein monatliches Gehalt von netto €
1.112,00 beziehe, geschieden sei, keine Sorgepflichten und auch keine Schulden
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (bzw. - siehe unten -
die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen) die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (bzw. die Wahrnehmenden seiner
steuerlichen Interessen, hier also G für die G GmbH) spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung.
Der Unternehmer (bzw. die
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen eines Unternehmers wie die
Beschuldigte) hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag
entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, BGBl II 1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für
diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe
von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134
Abs.1 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende
Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003) entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer (bzw. der Wahrnehmende seiner
steuerlichen Interessen wie die Beschuldigte) einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Insoweit hat auch der Erstsenat
sich missverständlich ausgedrückt, wenn er - in der Berufungsschrift
insoweit zurecht gerügt - davon spricht, dass G wissen hätte sollen,
dass sie durch die Nichtentrichtungen eine Abgabenverkürzung bewirke: Das
zur Erfüllung des Tatbestandes in subjektiver Hinsicht erforderliche Wissen
der Täterin hat sich auf einen Lebenssachverhalt zu beziehen, welcher darin
besteht, dass sie die fälligen Selbstbemessungsabgaben bis zum Ablauf der
Fälligkeitstage nicht entrichtet (wodurch sie die Verkürzung der
Abgaben bewirkt).
Als unmittelbarer Täter
einer derartigen Abgabenhinterziehung kommen auch alle Personen in Betracht, die
aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder
diese allenfalls - so wie die Beschuldigte - auch bloß faktisch
wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz
(OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolgt das
Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil
angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126;
Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz,
Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG;
Fellner, FinStrG Band I Rz. 7, 12, 13
zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele andere).
Eine Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe,
für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle
Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich
jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten
besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten des
Steuerpflichtigen erstreckt. Belanglos bleibt es hiebei, ob der Täter den
Abgabepflichtigen befugt (bspw. als Geschäftsführer einer GmbH) oder
unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder ob er sonstwie diese
Angelegenheiten wahrnimmt (bspw. als an einer im Familienbesitz befindlichen
GmbH mitbeteiligte und dort angestellte Buchhalterin wie G mit einer aufgrund
der internen Aufgabenverteilung für das Unternehmen unwiderstehbarer
Entscheidungs- und Richtlinienkompetenz in Bezug auf die Berechnung und Abfuhr
bzw. Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben).
Anstelle von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig,
wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten
Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf
irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende
Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die
Entrichtung von Vorauszahlungen sowie die Einreichung der Voranmeldungen und der
Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die
Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im
Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das
Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis
zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan,
die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig
festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Es ist für den
Berufungssenat schlüssig nachvollziehbar, dass der Erstsenat im
gegenständlichen Fall von einer allenfalls versuchten Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer für 2003 und 2004 - auch im Zweifel zugunsten für G
- deshalb nicht ausgegangen ist, weil die gegenständliche Festsetzung der
Vorauszahlungen am 25. Mai 2004 stattgefunden hat, also noch weit vor der
Übermittlung der korrekten Jahressteuererklärung für 2003 im
November 2004 (siehe den Veranlagungsakt der GmbH, Veranlagung 2003) bzw. noch
weit vor Ablauf des Veranlagungsjahres 2004, sohin also ein Tatplan der G auf
Verkürzung auch der Jahresumsatzsteuern keine Aussicht auf Erfolg
versprochen hat bzw. der deliktische Handlungsablauf nicht mehr in die
Ausführungsnähe einer Hinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG
gelangt ist.
Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit. a FinStrG hat zu verantworten, wer zumindest bedingt
vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum
Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer
im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33
Abs.2 lit. a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine
vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw.
am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Im gegenständlichen Fall
liegt vor eine geständige Verantwortung der Beschuldigten, welche
einbekannt hat, im strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis der von ihr
übernommenen Verpflichtung auch zur zeitgerechten Einreichung der
Voranmeldungen gewesen zu sein.
Offenkundig hat sie aber
bewusst anderweitig disponiert und zwar bestimmte Verbindlichkeiten der GmbH wie
die Gehälter (darunter auch ihre eigenen und die ihres Sohnes) und die
für die Fortführung des Betriebes existentiellen Forderungen der
Lieferanten beglichen, nicht aber die Umsatzsteuervorauszahlungen. Nur
konsequent hat sie auch die Voranmeldungen logischerweise nicht eingereicht,
weil andernfalls die Abgabenbehörde, nunmehr in Kenntnis, dass hier
umfangreiche, nicht beglichene Abgabenschulden vorliegen, sich in den Chor der
andrängenden Gläubiger, die letztlich auch den Konkurs der GmbH
herbeigeführt haben, eingereiht hätten.
Der Erstsenat hat daher
völlig zutreffend der Beschuldigten Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG vorgeworfen.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für diese zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung
der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
der G in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand,
dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht
bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann,
hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend
den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65;
VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG in Höhe von insgesamt € 26.662,77 die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe €
26.662,77 X 2 = € 53.325,54.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 17.775,18, was einen Rahmen von €
35.550,36 ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 18.000,00
zu verhängen gewesen.
Den Milderungsgründen des
geständigen Verantwortung der A, der schwierigen finanziellen Lage des
Unternehmens im Tatzeitraum, welche sie offenbar zu ihren Verfehlungen verleitet
hat, der teilweisen Schadensgutmachung im Ausmaß von € 7.689,35 und
dem massiven Abschwächen der Spezialprävention (in Anbetracht des
Zeitablaufes seit der Tatbegehung und dem nunmehrigen Wohlverhalten der G sowie
dem Wegfall der Gelegenheitsverhältnisse durch die Einstellung der
unternehmerischen Tätigkeit der G GmbH) stehen als erschwerend lediglich
der Umstand der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren
Zeitraum entgegen, weshalb unter Beachtung der erforderlichen
Generalprävention der obige Ausgangswert dennoch auf € 10.000,00 zu
verringern ist.
Die zeitweiligen Stockungen des
Finanzstrafverfahrens schlagen mit einem Abschlag von einem Fünftel zu
Buche.
Die schlechte Einkommens- und
Vermögenslage der Beschuldigten ist mit einem Abschlag um die Hälfte
zu berücksichtigen, sodass sich in Abwägung aller Argumente eine
äußerst milde Geldstrafe von € 4.000,00, dass sind lediglich
7,51 % des Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen und den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten entsprechend
erweist.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt einer schlechten Finanzlage der
Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Für Vergleichszwecke ist
anzumerken, dass nach der Spruchpraxis pro einer Geldstrafe von € 7.000,00
/ 8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
festgesetzt wird.
So gesehen, wäre an sich
also nunmehr eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt
gewesen.
Der Erstsenat hat aber bei
einer Geldstrafe von € 7.500,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich
drei Wochen verhängt, weshalb unter Beachtung des Verböserungsverbotes
nach § 161 Abs.3 FinStrG (mangels einer Berufung der Amtsbeauftragten) die
erstinstanzliche Ersatzfreiheitsstrafe noch weiter
verhältnismäßig abzumildern war.
Die Höhe
der der Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf
die Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach der Bestraften solche
in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von €
363,00, aufzuerlegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
13. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BuchhalterWahrnehmenderunmittelbarer TäterAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-L/06
- Stammnummer
- 38715
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF