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UFSF RV/0427-F/07Nach Vollendung des 26. Lebensjahres ist nur unter Voraussetzung des § 2 Abs 1 lit g - i FLAG 1967 eine Weitergewährung der Familienbeihilfe möglich.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.10.2007

…FLAG 1967) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl…

UFSF RV/0228-F/08Wurde der Zivildienst vor Vollendung des 26. Lebensjahres geleistet und befindet sich das Kind tatsächlich in dem Monat, in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, in Berufsausbildung, wird gemäß § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 die Familienbeihilfe unter den allgemeinen Voraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.11.2008

… 2 Abs 1 lit g Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 auf den Gegenstandsfall nicht zutreffen würden, da der Sohn des Bw in dem Monat in dem er das 26. Lebensjahr vollendet hat, weder in Berufsausbildung stand noch den Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat. Gegen obgenannten Bescheid berief…

UFSL RV/0567-L/07Anspruch auf Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.11.2008

…Das Studium umfasst demnach sowohl das Diplom, als auch das Doktorat. Die Verlängerung über das 26. Lebensjahr hinaus ist demnach auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, weil die Bewilligung für das damals noch im Aufbau begriffene individuelle Diplom-Studium samt Doktorat erst im Laufe…

UFSF RV/0269-F/08Nachdem die Tochter des Berufungswerbers das 26. Lebensjahr überschritten hat, steht gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 keine Familienbeihilfe mehr zu. Verlängerungstatbestände lagen nicht vor.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.06.2008

…Zudem solle es für Studenten, die nachweislich freiwillig in der Ausbildung von anderen Studenten mitarbeiten eine Verlängerung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr geben. Die oben angeführten Gründe seien eindeutig als Benachteiligung gegenüber anderen Studenten zu sehen und würden somit nicht dem verfassungsrechtlich geforderten…

UFSS RV/0798-S/02Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Ablauf des 26. Lebensjahres ohne Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.04.2003

…dass eine dauernde Untauglichkeit seines Sohnes wahrscheinlich ist. Somit ist seine Ausbildungszeit bis zum 26. Lebensjahr jedenfalls nicht um Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verkürzt. Der BW verkennt auch mit dem Argument die Rechtslage, dass die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie dies die Erkrankung…

UFSW RV/2168-W/05Grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.05.2006

… 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter das 26. Lebensjahr bereits überschritten habe. Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass die Tochter weiterhin die Studienberechtigungsprüfung absolviere. Die Tochter sei geringfügig tätig und lebe…

UFSW RV/0564-W/05Der Bezug von Familienbeihilfe ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes möglich.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.04.2005

…Belastung darstellt ist unbestritten. Aus dem oben wiedergegebenen Gesetzestext ist aber klar ersichtlich, dass der Bezug von Familienbeihilfe - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes möglich ist. Der unabhängige Finanzsenat ist jedoch nach Art. 18 B-VG…

UFSK RV/0487-K/06Auch eine verkürzte Zivildienstableistung vermag im Einzelfall ein Tatbestandselement darzustellen, welches die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruch über das 26. Lebensjahr hinaus rechtfertigt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2007

…1 lit. b FLAG 1967 genannten Zeitpunkt (26. Lebensjahr) hinaus verlängert wird, weil die Präsenz(Zivil)dienstleistung als ein einschneidender Abschnitt in der sonst der Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines Jugendlichen darstellt. In Erfüllung der Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes kommt der Jugendliche einer aufgetragenen staatsbürgerlichen…

UFSF RV/0075-F/09Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für eine Tochter, die vor Vollendung des 26. Lebensjahres drei Kinder zur Welt gebracht, ihre Berufsausbildung aber erst nach Vollendung des 26. Lebensjahres begonnen hat?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.04.2009

…ausgeführt, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden. Für K liege ab 1.9.2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr vor. In seiner Berufung gegen den abweisenden Bescheid erklärte der Berufungswerber, die…

UFSL RV/0357-L/04Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über das 26. Lj. hinaus, wenn nicht gesamter Präsenzdienst abgeleistet wurde.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2005

…1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen, weil dieser für den Präsenzdienst untauglich sei und im Oktober 2003 das 26. Lebensjahr vollendet habe. In der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt, dass dies nicht zur Kenntnis genommen werde, weil zum Schreiben der Berufungswerberin vom 11.12.2003…

UFSL RV/1474-L/07keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.06.2008

…Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Auf Grund der Ausführungen der Bw…

UFSS RV/0415-S/11Kein Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, wenn die Erkrankung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.12.2011Teil 1/2

…keine akute Suizidalität. Relevante vorgelegte Befunde: 2009-08-25 Doz. Dr. A.. Fachärztliches Fachgutachten, Befürwortung bzum ATZ bei Diagnose paranoide Schizophrenie 2009-01-26 Prim. Dr. R. Bestätigung über die gerechtfertigte § 8 Aufnahme an der CDK Diagnose (n): Paranoide Schizophrenie Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD…

UFSK RV/0789-K/07Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.09.2008

…03 16:30 Ordination. Identität nachgewiesen durch: Führerschein von Herrn Kö.. Anamnese: Herr Kö. gibt an, dass er ab 13. - 26.Lebensjahr Alkoholkonsum bzw. Missbrauch hatte, Schullaufbahn: Volksschule, Gymnasium: in 4.Klasse Wechsel in die Hauptschule, ein Abschluss ; diverse Lehren begonnen, jedoch immer nach kurzer…

UFSW RV/1180-W/13Beihilfenanspruch bei zweijährigem Masterstudium, das nach Vollendung des 19.Lebensjahres begonnen wurde;
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2013

…Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei…

UFSW RV/2061-W/05Erhöhte Familienbeihilfe - ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. vor Abschluss der Berufsausbildung) eingetreten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.01.2006

…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich…

UFSK RV/0555-K/06Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.05.2007

…Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff "Berufsausbildung…

UFSW RV/1389-W/08Kein Anspruch auf Familienbeihilfe über die vorgesehene Studienzeit inklusive Toleranzsemester hinaus.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.06.2008

…dass Personen, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben, wenn diese für einen Beruf ausgebildet werden und durch den Schulbesuch die Ausübung ihre Berufes nicht möglich ist. Bei Besuch einer…

UFSS RV/0688-S/06Rückforderung von Familienbeihilfe, auch wenn infolge Erkrankung Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS unterbleibt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.01.2008

…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch ihren Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich…

UFSL RV/0131-L/06Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abmeldung von der Schule.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2007

…lit. b dieser Gesetzestelle Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei…

UFSW RV/0169-W/06Tätigkeit als Volontär in einem Entwicklungshilfeprojekt im Ausland
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.03.2007

…b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht…