Soll die 100-prozentige deutsche Tochter-GmbH einer österreichischen AG verschmelzend auf die österreichische AG umgewandelt werden - ob dies handelsrechtlich derzeit möglich ist, ist nicht vom BM für Finanzen zu entscheiden - und können nach österreichischem Recht die von der Tochter-GmbH erlittenen Verluste von der…
Wird die 100-prozentige deutsche Tochter-GmbH einer österreichischen AG verschmelzend auf die österreichische AG umgewandelt und können nach österreichischem Recht die von der GmbH erlittenen Verluste von der österreichischen AG vorgetragen werden, dann steht angesichts der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.9.2001…
…sind sie im Verhältnis zu Deutschland nach den Vorschriften des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Österreich vortragsfähig; allerdings unter der weiteren im Auslegungsweg abzuleitenden Voraussetzung, dass hierdurch auch in den Folgejahren keine Verlustdoppelverwertung eintritt. Bei dieser Sichtweise ist die Verlustverwertung in Österreich…
…die im Ausland ansässige und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterworfene Unternehmer in österreichischen Betriebstätten erlitten haben, waren nach der bis Ende 1988 geltenden Rechtslage des EStG 1972 in Österreich nicht auf spätere Betriebstättengewinne vortragsfähig, da beschränkt Steuerpflichtige (Steuerausländer) generell vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen waren…
…Inlandsbetriebstätten für die deutsche D-GmbH. Die ab 1998 angefallenen und gemäß § 10 UmgrStG der D-GmbH zuzurechnenden Verlustanteile verlieren damit für die deutsche GmbH nicht die Vortragsfähigkeit. Wird nun im Wege eines "Mehrfachzuges" nach § 39 UmgrStG zum 31. Dezember 2002 die Beteiligung an der…
…von Inlandsverlusten nicht zur Anwendung. Verluste, die in den Jahren 1999 und 2000 in einer zu 50% von dem deutschen Staatsbürger gehaltenen inländischen GmbH angefallen sind, behalten daher nach Maßgabe des inländischen Steuerrechts die Vortragsfähigkeit, wenn die GmbH ab 1. Jänner 2002 in eine GmbH …
Erzielt eine österreichische Kapitalgesellschaft im Jahr 1998 von ihrer italienischen Tochtergesellschaft Lizenzeinnahmen und ergibt sich in diesem Jahr infolge der wieder vortragsfähig gewordenen Verlustvorträge ein negatives Einkommen, das zur Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer führt, dann kann die in Italien von den 1998 zugeflossenen Lizenzgebühren mit 10…
…die in Deutschland ansässige und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterworfene Unternehmer in österreichischen Betriebstätten erlitten haben, waren nach der bis Ende 1988 geltenden Rechtslage des EStG 1972 in Österreich nicht auf spätere Betriebstättengewinne vortragsfähig, da beschränkt Steuerpflichtige (Steuerausländer) generell vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen waren…
Hat ein in Italien ansässiger Gesellschafter einer österreichischen KG im Jahr 2001 einen Verlust von 100.000 erlitten, ist dieser Verlust auf den im Jahr 2002 in Höhe von 150.000 erzielten KG-Gewinnanteil zur Gänze vortragsfähig, wenn hierdurch keine Verlustdoppelverwertung eintritt. Wurden im Jahr…
Ausländische Betriebsverluste, die bei einem beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerausländer) anfallen, werden durch einen Zuzug nach Österreich in Zeiträumen der dadurch eintretenden unbeschränkten Steuerpflicht (Steuerinländereigenschaft) steuerlich weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig (Abschn. 5 Abs. 2 ESt-RL 1984, AÖF Nr. 193/1985). Daran vermag auch die durch…
… 102 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz in Österreich die Verluste nur insoweit vortragsfähig, als sie die Welteinkünfte der deutschen GmbH übersteigen. Hat daher die deutsche GmbH im Jahr 1 einen Weltverlust von -1800 (darin enthalten der österreichische Betriebstättenverlust mit -1000) und im Jahr 2…
…des Umstandes, daß im DBA-Italien die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, sind in italienischen Betriebstätten österreichischer Firmen erlittene Verluste nach Maßgabe des inländischen Rechtes in Österreich ausgleichs- und vortragsfähig. Gleiches gilt im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Es ist…
…ausländischen Lizenzeinkünften zusammen, wobei einerseits vortragsfähige Vorjahresverluste in Höhe von 500 und andererseits ausländische Lizenzgebühren-Quellensteuern in Höhe von 30 zu berücksichtigen sind, dann ist der Vorjahresverlust angesichts der seit 2001 geltenden Vortragsgrenze nur in Höhe von 300 vortragsfähig. Im Hinblick darauf, dass aus der…
…rechnen, denen nach österreichischem Recht die Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit zukommt, dann wirken sich solche Verluste nach der geltenden Rechtslage im Wege des "negativen Progressionsvorbehaltes" steuersatzmindernd in Österreich aus. Durch das vor der Unterzeichnung stehende neue österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen wird an diesen Gegebenheiten nichts geändert. 31…
…ist daher im Fall einer Betriebstättenneugründung durch die schweizerische AG der Vergleich mit einem neugegründeten österreichischen Unternehmen herzustellen; da bei diesem nur die aus seiner Tätigkeit resultierenden Verluste vortragsfähig sind, muss gleiches auch für die Besteuerung der neugegründeten Inlandsbetriebstätte der schweizerischen AG gelten. 4. Jänner…
…die in den Jahren 1995 und 1996 in Österreich erlittenen Betriebstättenverluste in Deutschland wegen eines vorgenommenen Verlustvortrages nicht berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt werden, dann sind die Verluste nach österreichischem Recht in Österreich vortragsfähig. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Regelungskonzept…
…Österreich vortragsfähig ist, wenn keine den Inlandsverlust übersteigenden Auslandseinkünfte vorliegen. Werden die Auslandseinkünfte im Heimatstaat der Stiftung nicht besteuert und bleibt folglich ein Verlustausgleich im Heimatstaat ohne steuerliche Wirkung, so lässt dies nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG keine inländische Vortragsfähigkeit…
…anzusehen ist, steht Österreich nach Maßgabe des Artikels III des DBA-USA das Besteuerungsrecht an den erzielten Gewinnanteilen zu. Allfällige Verlustanteile wären in Österreich ausgleichs- bzw. vortragsfähig. Die Höhe der bei der österreichischen Besteuerung anzusetzenden Gewinn- bzw. Verlustanteile muss nach österreichischem Recht ermittelt werden. Verlustanteile…
…anrechnen. Verluste, die in den liechtensteinischen KG-Betriebstätten anfallen (und auch nach österreichischem Steuerrecht verwertbare Verluste darstellen) sind nach Maßgabe des inländischen Rechtes in Österreich ausgleichs- und vortragsfähig. Werden von einer österreichischen Gesellschaft an diese liechtensteinische KG Lizenzgebühren gezahlt, so tritt eine inländische Steuerabzugsverpflichtung gemäß …
…KG anfallen, an der eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sind auf Grund des Artikels 24 Abs. 2 DBA-Schweiz auch hinsichtlich des auf diesen schweizerischen Gesellschafter entfallenden Anteils nach österreichischem Recht vortragsfähig, wenn gemäß BMF-Erlass vom 8. November 1990, AÖF Nr…