Findok · EAS-Auskünfte
EAS 14
Kein negativer Progressionsvorbehalt für Auslandsverluste nach Zuzug
geltende FassungEAS-AuskunftH 2832/1/2-IV/4/91vom 20.06.1991
Wortlaut laut Findok
Ausländische
Betriebsverluste, die bei einem beschränkt Steuerpflichtigen
(Steuerausländer) anfallen, werden
durch einen Zuzug nach Österreich in Zeiträumen der dadurch
eintretenden unbeschränkten Steuerpflicht (Steuerinländereigenschaft)
steuerlich weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig (Abschn. 5 Abs. 2
ESt-RL 1984, AÖF Nr. 193/1985). Daran vermag auch die durch das EStG 1988
für Steuerausländer in bestimmten Fällen geschaffene
Verlustvortragsmöglichkeit nichts zu ändern. Denn diese durch das EStG
bewirkte Erweiterung der Verlustverwertungsmöglichkeit bezieht sich nur auf
Inlandsverluste. Ist aber bereits nach
österreichischem innerstaatlichem Recht eine Berücksichtigung von
Auslandsverlusten ausgeschlossen, kann diese nicht im Wege des in
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Progressionsvorbehaltes
herbeigeführt werden. Abschn. 104 Abs. 7 letzter Satz der ESt-RL 1984, der
bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes im Billigkeitsweg eine
Berücksichtigung von Auslandsverlusten zulässt, kann sich daher nur
auf Auslandsverluste beziehen, die von
Steuerinländern erlitten worden
sind.
20. Juni
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 2832/1/2-IV/4/91
- Stammnummer
- 18657
- Gültig
- 20.06.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF