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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 61

Liechtensteinische KG mit österreichischen Anteilseignern

geltende FassungEAS-AuskunftA 26/50/1-IV/4/91vom 16.12.1991

Wortlaut laut Findok

  Sind vier in Österreich ansässige Personen an einer liechtensteinischen KG im Ausmaß von 48% beteiligt, so findet Artikel 7 des DBA-FL mit der Wirkung Anwendung, dass Liechtenstein berechtigt ist, die den liechtensteinischen Betriebstätten der KG zuzurechnenden Gewinnanteile der österreichischen Beteiligten zu besteuern. Gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens ist aber auch Österreich zur steuerlichen Erfassung dieser Gewinnanteile berechtigt, muss allerdings die liechtensteinischen Steuern entsprechend anrechnen. Verluste, die in den liechtensteinischen KG-Betriebstätten anfallen (und auch nach österreichischem Steuerrecht verwertbare Verluste darstellen) sind nach Maßgabe des inländischen Rechtes in Österreich ausgleichs- und vortragsfähig. Werden von einer österreichischen Gesellschaft an diese liechtensteinische KG Lizenzgebühren gezahlt, so tritt eine inländische Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 99 EStG nur in dem Ausmaß ein, in dem an der liechtensteinischen KG keine in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen beteiligt sind (sonach im Ausmaß von 52%). 16. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

BeteiligungAnrechnung der ausländischen SteuerVerlustausgleichVerlustvortragVerlustverwertungAnrechnungAnrechnungsverpflichtungLizenzgebührSteuerabzugAbzugsbesteuerungAbzugssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 26/50/1-IV/4/91
Stammnummer
18482
Gültig
16.12.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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