Findok · EAS-Auskünfte
EAS 35
Gemeinnützige deutsche Stiftungen mit Inlandsverlusten
geltende FassungEAS-AuskunftN 459/3/1-IV/4/91vom 11.10.1991
Wortlaut laut Findok
Eine deutsche Stiftung, die in
Österreich eine Betriebstätte unterhält, unterliegt damit der
inländischen beschränkten Steuerpflicht. Daran vermag der Umstand
nichts zu ändern, dass die deutsche Stiftung nach deutschem Steuerrecht
wegen Gemeinnützigkeit von der Besteuerung befreit ist und dass bei
vergleichbaren Einrichtungen in Österreich ebenfalls Steuerbefreiung wegen
Gemeinnützigkeit eintritt.
Unterliegt die deutsche Stiftung der inländischen
beschränkten Steuerpflicht, dann finden die einschränkenden
Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG Anwendung, denen zu Folge ein in
der inländischen Betriebstätte eingetretener Verlust nur dann in
Österreich vortragsfähig ist, wenn keine den Inlandsverlust
übersteigenden Auslandseinkünfte vorliegen. Werden die
Auslandseinkünfte im Heimatstaat der Stiftung nicht besteuert und bleibt
folglich ein Verlustausgleich im Heimatstaat ohne steuerliche Wirkung, so
lässt dies nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG keine
inländische Vortragsfähigkeit aufleben.
11. Oktober
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 459/3/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18624
- Gültig
- 11.10.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF