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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 35

Gemeinnützige deutsche Stiftungen mit Inlandsverlusten

geltende FassungEAS-AuskunftN 459/3/1-IV/4/91vom 11.10.1991

Wortlaut laut Findok

Eine deutsche Stiftung, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält, unterliegt damit der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die deutsche Stiftung nach deutschem Steuerrecht wegen Gemeinnützigkeit von der Besteuerung befreit ist und dass bei vergleichbaren Einrichtungen in Österreich ebenfalls Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit eintritt. Unterliegt die deutsche Stiftung der inländischen beschränkten Steuerpflicht, dann finden die einschränkenden Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG Anwendung, denen zu Folge ein in der inländischen Betriebstätte eingetretener Verlust nur dann in Österreich vortragsfähig ist, wenn keine den Inlandsverlust übersteigenden Auslandseinkünfte vorliegen. Werden die Auslandseinkünfte im Heimatstaat der Stiftung nicht besteuert und bleibt folglich ein Verlustausgleich im Heimatstaat ohne steuerliche Wirkung, so lässt dies nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG keine inländische Vortragsfähigkeit aufleben. 11. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

InlandsbetriebstätteSteuerbefreiungausländische StiftungVerlusteVerlustvortrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
N 459/3/1-IV/4/91
Stammnummer
18624
Gültig
11.10.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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