Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2017
Deutsche Nachversteuerung von österreichischen Betriebstättenverlusten vor 1989
geltende FassungEAS-AuskunftP 80/2-IV/4/02vom 03.04.2002
Wortlaut laut Findok
Verluste, die in Deutschland
ansässige und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht
unterworfene Unternehmer in österreichischen Betriebstätten erlitten
haben, waren nach der bis Ende 1988 geltenden Rechtslage des EStG 1972 in
Österreich nicht auf spätere Betriebstättengewinne
vortragsfähig, da beschränkt Steuerpflichtige (Steuerausländer)
generell vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen waren. Mit dem
Wirksamkeitsbeginn des EStG 1988 wurde für Steuerausländer ab der
Veranlagung 1989 die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit eröffnet, sodass
ihnen damit auch die Sonderausgabe des Verlustvortrages ohne weitere
Einschränkung zustand.
Gemäß Abschnitt I Art. II Z 6 des
Abgabenänderungsgesetzes 1989 konnten in begrenztem Umfang auch die noch im
zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1972 angefallenen Altverluste von
Steuerausländern vorgetragen werden: nämlich insoweit, als sie die
Betriebstättenfolgegewinne bis einschließlich 1988 überstiegen
haben. Für die Ermittlung des vortragsfähigen Betrages der Altverluste
war daher bis einschließlich der Veranlagung 1988 gegebenenfalls eine
fiktive Verlustverrechnung mit Folgegewinnen vorzunehmen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1989 sollte allerdings
auch klargestellt werden, dass das für beschränkt Steuerpflichtige
nach wie vor geltende "Territorialprinzip" auch für den ab 1988
geöffneten Zugang zu den Sonderausgaben gilt; es sollte daher klargestellt
werden, dass beispielsweise eine Rente, die ein Franzose für den Erwerb
einer Villa in Italien zu zahlen hat, auch nach Überschreiten des
kapitalisierten Rentenwertes nicht als Sonderausgabe bei der steuerlichen
Erfassung inländischer Mieteinkünften des Franzosen abgezogen werden
können; denn die Berücksichtigung dieses Aufwandes muss jenem Staat
überlassen werden, der das Welteinkommen, sonach auch die italienischen
Einkünfte, besteuern kann.
Aus dem Blickwinkel dieser Betrachtungsweise hat das
AbgÄG 1989 mit Wirkung ab der Veranlagung 1989 daher weiters verfügt,
dass Steuerausländer den Verlustvortrag nicht zu günstigeren
Konditionen in Anspruch nehmen können als Steuerinländer. Auch bei
Steuerausländern ist daher nur jener Teil des Verlustes vortragsfähig,
der nicht im Verlustjahr ausgleichsfähig war. Für diesen
Verlustausgleich müssen - wie bei den Steuerinländern - die
Welteinkünfte herangezogen werden.
Diese Regelung des AbgÄG 1989 ist vom
Verfassungsgerichtshof allerdings aufgehoben worden (VfGH 16.6.1995, G 191,
192/94); jedoch nicht wegen inhaltlicher Bedenken, sondern bloß wegen
seiner Rückwirkung auf die Veranlagung 1989; die Regelung wurde daher in
der Folge mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 erneut
eingeführt, allerdings mit Wirkung ab der Veranlagung 1990.
Hat daher ein in Deutschland ansässiger Unternehmer in
Österreich nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich
vortragsfähige Altverluste erlitten, dann konnte er diese auf einen
Betriebstättengewinn des Jahres 1989 ohne Weiteres vortragen, auf
Betriebstättengewinne der Jahre ab 1990 indessen nur, wenn nicht
ausreichend positives Welteinkommen vorhanden war. Mit anderen Worten, hat eine
deutscher Unternehmer mit Altverlusten im Jahr 1989 keine zur Verlustverrechnung
ausreichenden inländischen Betriebstättengewinne erzielt, ist - bei
ausreichendem Welteinkommen - keine Verlustvortragsmöglichkeit in
Österreich gesetzlich zulässig. Wenn Deutschland ungeachtet dieser
Situation bei seinen in Deutschland ansässigen Unternehmern nunmehr eine
Nachversteuerung von im Verlustausgleichsweg in Deutschland berücksichtigen
Österreich-Verlusten vornimmt, wird hiedurch die Wirkung einer
Doppelbesteuerung herbeigeführt (denn die Wirkung einer Doppelbesteuerung
tritt nicht nur bei doppelter Besteuerung der Erträge, sondern auch bei
doppelter Nichtberücksichtigung der mit der Einnahmenerzielung verbundenen
Aufwendungen ein).
Zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung ist aber
primär der Ansässigkeitsstaat des betroffenen Abgabepflichtigen, im
vorliegenden Fall sonach Deutschland berufen (VwGH 14.3.1990, 89/13/0115 betr.
südafrikanisches Luftfahrtunternehmen); im gegebenen Zusammenhang ist auch
auf die anlässlich der österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsverhandlungen erzielte Einigung hinzuweisen, derzufolge sich
Deutschland bereit erklärt hat, bis einschließlich 1997 bei den in
Deutschland ansässigen Unternehmern die Entlastung hinsichtlich der in
österreichischen Betriebstätten erlittenen Verluste zu übernehmen
(Schlussprotokoll zu Art. 24 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000).
03. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Anlage 1 Abs. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
BetriebstättenverlusteNachversteuerungVerlusteSonderausgabenabzug für beschränkt SteuerpflichtigeTerritorialprinzipTerritorialitätsprinzipVerlustvortrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 80/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 33438
- Gültig
- 03.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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