Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2595
Inlandsbetriebstättenverluste und Verlustvorträge im Ausland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0188-IV/4/2005vom 19.04.2005
Wortlaut laut Findok
§ 102 Abs. 2 Z 3 letzter Satz EStG
ist gegenüber EU- und EWR-Staaten als Schutzmechanismus gegen
internationale Verlustdoppelverwertungen zu verstehen (EAS 2303,
EAS 2309). Das aus den EU-rechtlichen Grundfreiheiten resultierende Gebot
einer Verlustverwertung im Betriebstättenstaat steht damit unter dem
gesetzlichen Vorbehalt, dass diese Verwertung wegen positiver
Auslandseinkünfte des Abgabepflichtigen nicht zu einer
Verlustdoppelverwertung führt.
Wird daher einer in Deutschland ansässigen
Steuerpflichtigen von einem deutschen Finanzamt bestätigt, dass die in den
Jahren 1995 und 1996 in Österreich erlittenen Betriebstättenverluste
in Deutschland wegen eines vorgenommenen Verlustvortrages nicht
berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt
werden, dann sind die Verluste nach österreichischem Recht in
Österreich vortragsfähig. Dies steht im Übrigen im Einklang mit
dem Regelungskonzept, das in Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland
vereinbart worden ist und das darauf basiert, dass Deutschland die
Verlustverwertung bis Ende 1997 übernimmt, dass aber dort, wo dies nicht
möglich ist, die Verlustberücksichtigung in Österreich
zulässig bleibt.
19.
April 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 2 Z 3 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Anlage 1 Abs. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0188-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24807
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF