Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2303
Schicksal des österreichischen Verlustvortrages bei Mehrfachumgründung und deutscher Teilwertabschreibung
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/22-IV/4/03vom 30.06.2003
Wortlaut laut Findok
Gemäß dem Schlussprotokoll zu
Artikel 24 DBA-Deutschland-2000 können Verluste, die ab 1998 in der
österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft
angefallen sind, in Österreich vorgetragen werden, wenn dies nicht zu einer
Verlustdoppelverwertung führt.
Sind solche Verluste in einer österreichischen GmbH
(A-GmbH) entstanden, an der eine deutsche GmbH (D-GmbH) beteiligt war, und wird
diese GmbH errichtend zum 31. Dezember 2002 in eine GmbH&Co KG umgewandelt,
dann bilden die Betriebstätten der umgewandelten GmbH ab diesem Zeitpunkt
Inlandsbetriebstätten für die deutsche D-GmbH. Die ab 1998
angefallenen und gemäß
§ 10 UmgrStG der D-GmbH zuzurechnenden
Verlustanteile verlieren damit für die deutsche GmbH nicht die
Vortragsfähigkeit.
Wird nun im Wege eines "Mehrfachzuges" nach § 39
UmgrStG zum 31. Dezember 2002 die Beteiligung an der KG in einem zweiten
Umgründungsschritt in eine österreichische GmbH (die Ö-GmbH)
eingebracht, dann sichert § 21 UmgrStG der Ö-GmbH die
Weiterverwertbarkeit der anlässlich des ersten Umgründungsschrittes
bei der D-GmbH aufgelebten Verlustvortragsmöglichkeiten zu.
Die Rechtsgrundlage, auf Grund der die D-GmbH die
Aufrechterhaltung des Verlustvortrages im ersten Umgründungsschritt
verlangen kann, liegt in § 10 Z 1 lit. b UmgrStG iVm § 8 Abs. 4 Z 2
KStG 1988 und § 18 Abs. 6 EStG 1988. Die hier verankerte
Verlustvortragsberechtigung wird allerdings einschränkend durch § 102
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ergänzt; darnach wird die primäre
Verlustverwertung von Deutschland erwartet, wobei § 102 EStG 1988
gegenüber EU- und EWR-Staaten im gegebenen Zusammenhang als
Schutzmechanismus gegen internationale Verlustdoppelverwertungen verstanden
wird. Artikel 24 DBA-Deutschland beseitigt seinem Wortlaut nach allfällige
Einschränkungen des § 102 EStG 1988 für die in
österreichischen Betriebstätten ab 1998 angefallenen Verluste; dies
allerdings ebenfalls nur insoweit, als hierdurch keine internationale
Doppelverlustverwertung entsteht.
Wurden nun die Verluste in Österreich seitens der
D-GmbH noch vor der Umgründung im Wege einer Abwertung ihrer Beteiligung an
der verlustproduzierenden A-GmbH in Deutschland steuermindernd geltend gemacht,
dann wäre eine zweitmalige Verwertung solcher Verluste in den
österreichischen KG-Betriebstätten der D-GmbH nicht mehr
gesetzeskonform. Es konnte daher anlässlich des ersten
Umgründungsschrittes bei der D-GmbH insoweit gar keine
Verlustvortragsfähigkeit aufleben, sodass die D-GmbH auch nicht in der Lage
war, an die im zweiten Umgründungsschritt geschaffene Ö-GmbH solche
Verluste weiterzugeben.
30. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
VerlusteVortragsfähigkeitVerlustvortragsberechtigungVerlustdoppelverwertungUmwandlungEinbringungMehrfachumgründung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/22-IV/4/03
- Stammnummer
- 36300
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF