Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2055
Zur Vortragsfähigkeit inländischer Betriebstättenverlustüberhänge
geltende FassungEAS-AuskunftR 170/1-IV/4/02vom 14.05.2002
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Deutschland ansässiger
Abgabepflichtiger in den Jahren 1993 bis 1997 Verluste aus einer
inländischen Kommanditbeteiligung erlitten, die mit seinem positiven
Welteinkommen in diesen Jahren in Deutschland zwar nicht formell ausgeglichen
wurden, die aber im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes den gleichen
Effekt bewirkt haben, dann würde eine Verlustverwertung auch in
Österreich zu einer ungerechtfertigten Verlustdoppelverwertung führen
(EAS 1770). Soweit diese Verluste jedoch die Auslandseinkünfte
überstiegen haben, sind sie im Verhältnis zu Deutschland nach den
Vorschriften des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Österreich
vortragsfähig; allerdings unter der weiteren im Auslegungsweg abzuleitenden
Voraussetzung, dass hierdurch auch in den Folgejahren keine
Verlustdoppelverwertung eintritt.
Bei dieser Sichtweise ist die Verlustverwertung in
Österreich nicht auf einen Vortrag auf eventuelle künftige
Kommanditgewinnanteile begrenzt, sondern als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der
der Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte abzugsfähig. Diese
Vortragsfähigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der beschränkt
Steuerpflichtige in der Folge in die österreichische unbeschränkte
Steuerpflicht eintritt.
Wird daher von der deutschen Steuerverwaltung
bestätigt, dass die Verlustüberhänge der Jahre 1993 bis 1997 in
Deutschland aus verfahrensrechtlichen (zB Eintritt der
Festsetzungsverjährung) oder materiellrechtlichen (zB § 15a dEStG)
Gründen nicht mehr verwertet werden können, dann ist ein
Verlustvortrag auf das nach Zuzug nach Österreich aus
Konsulenteneinkünften gebildete Einkommen des Jahres 2002 (erstes positives
österreichisches Jahreseinkommen seit 1993) zulässig.
14. Mai
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BetriebstättenverlusteVerlustvortragVerlustenegativer ProgressionsvorbehaltVerlustdoppelverwertungVortragsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 170/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33476
- Gültig
- 14.05.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF