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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1922

Auslandssteueranrechnung bei Anwendung der Verlustvortragsgrenze

geltende FassungEAS-AuskunftA 13/8-IV/4/01vom 04.09.2001

Wortlaut laut Findok

  Setzt sich der Gewinn einer inländischen Kapitalgesellschaft in Höhe von 400 aus 100 Inlandseinkünften und 300 ausländischen Lizenzeinkünften zusammen, wobei einerseits vortragsfähige Vorjahresverluste in Höhe von 500 und andererseits ausländische Lizenzgebühren-Quellensteuern in Höhe von 30 zu berücksichtigen sind, dann ist der Vorjahresverlust angesichts der seit 2001 geltenden Vortragsgrenze nur in Höhe von 300 vortragsfähig. Im Hinblick darauf, dass aus der Sicht des VwGH 15.4.1997, 93/14/0135 die steuerrechtlichen Vorschriften im Zweifelsfall so auszulegen sind, dass sie die Anrechnung von Auslandssteuern nicht behindern, wird in dem geschilderten Fall davon auszugehen sein, dass der Verlustvortrag vorrangig die nicht durch Steueranrechnung begünstigten gewerblichen Einkünfte kürzt. Im vorliegenden Fall mindert der Verlustvortrag daher die ausländischen Lizenzgebühren nur um 200, sodass 100 der Körperschaftsbesteuerung unterliegen. Damit sind die ausländischen Quellensteuern von 30 zur Gänze anrechenbar, da sie im Anrechnungshöchstbetrag von 34 (34% von 100) Deckung finden. Die Einführung der Verlustvortragsgrenze im Jahr 2001 wirkt sich damit begünstigend für den Steuerpflichtigen aus, da ohne diese Grenze der Vorjahresverlust die ausländischen Lizenzgebühren aufgezehrt und damit zum Verlust der Auslandssteueranrechnung geführt hätte. 04. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

LizenzgebührenQuellensteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 13/8-IV/4/01
Stammnummer
1932
Gültig
04.09.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF