Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1922
Auslandssteueranrechnung bei Anwendung der Verlustvortragsgrenze
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/8-IV/4/01vom 04.09.2001
Wortlaut laut Findok
Setzt sich der
Gewinn einer inländischen Kapitalgesellschaft in Höhe von 400 aus 100
Inlandseinkünften und 300 ausländischen Lizenzeinkünften
zusammen, wobei einerseits vortragsfähige Vorjahresverluste in Höhe
von 500 und andererseits ausländische Lizenzgebühren-Quellensteuern in
Höhe von 30 zu berücksichtigen sind, dann ist der Vorjahresverlust
angesichts der seit 2001 geltenden Vortragsgrenze nur in Höhe von 300
vortragsfähig.
Im Hinblick
darauf, dass aus der Sicht des VwGH 15.4.1997, 93/14/0135 die steuerrechtlichen
Vorschriften im Zweifelsfall so auszulegen sind, dass sie die Anrechnung von
Auslandssteuern nicht behindern, wird in dem geschilderten Fall davon auszugehen
sein, dass der Verlustvortrag vorrangig die nicht durch Steueranrechnung
begünstigten gewerblichen Einkünfte kürzt. Im vorliegenden Fall
mindert der Verlustvortrag daher die ausländischen Lizenzgebühren nur
um 200, sodass 100 der Körperschaftsbesteuerung unterliegen. Damit sind die
ausländischen Quellensteuern von 30 zur Gänze anrechenbar, da sie im
Anrechnungshöchstbetrag von 34 (34% von 100) Deckung finden.
Die
Einführung der Verlustvortragsgrenze im Jahr 2001 wirkt sich damit
begünstigend für den Steuerpflichtigen aus, da ohne diese Grenze der
Vorjahresverlust die ausländischen Lizenzgebühren aufgezehrt und damit
zum Verlust der Auslandssteueranrechnung geführt hätte.
04.
September 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/8-IV/4/01
- Stammnummer
- 1932
- Gültig
- 04.09.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF