Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2110
Vortragsfähige deutsche Betriebstättenverluste nach einer Umgründung
geltende FassungEAS-AuskunftF 9/2-IV/4/02vom 18.11.2002
Wortlaut laut Findok
Soll die 100-prozentige deutsche Tochter-GmbH einer österreichischen AG verschmelzend auf die österreichische AG umgewandelt werden - ob dies handelsrechtlich derzeit möglich ist, ist nicht vom BM für Finanzen zu entscheiden - und können nach österreichischem Recht die von der Tochter-GmbH erlittenen Verluste von der österreichischen AG vorgetragen werden, dann steht angesichts der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) das DBA-Deutschland der Geltendmachung dieses Verlustvortrages nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings einerseits, dass es sich bei den vorzutragenden Verlusten um solche handelt, die sich in Anwendung des österreichischen Steuerrechts ergeben, und andererseits, dass es nicht zu einer Verlustdoppelverwertung kommt (EAS 1992). Auch dürfte keine Fall eines "Verlust-Shoppings" vorliegen; dies wäre der Fall, wenn die österreichische Gesellschaft im Hinblick auf die neue Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bereits verlustbehaftete ausländische Kapitalgesellschaft erwirbt, um sich die Auslandsverluste in der Folge in der aufgezeigten Art steuermindernd nutzbar zu machen.
Probleme, die sich daraus ergeben, dass das deutsche Umwandlungsrecht die verschmelzende Umwandlung seit 1998 abgeschafft hat, könnten bei steuerlich unbedenklichen Gegebenheiten dadurch gelöst werden, dass im Fall einer vom österreichischen Firmenbuch protokollierten Verschmelzung einer ausländischen Tochtergesellschaft auf die inländische Muttergesellschaft angesichts der Maßgeblichkeit des Handels- und Firmenbuchrechts die Anwendbarkeit von Artikel I des Umgründungssteuerrechtes (und damit die Verlustvortragsfähigkeit nach österreichischem Recht) dem Grunde nach anerkannt wird.
18. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 9/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 33545
- Gültig
- 18.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF